20.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/781 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2015

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Serbien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 332/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (SAA) wurde am 29. April 2008 unterzeichnet. Es trat am 1. September 2013 in Kraft (2).

(2)

Das SAA ersetzt das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (3) (im Folgenden „Interimsabkommen“), das am 1. Februar 2010 in Kraft trat und mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA in Kraft gesetzt wurden.

(3)

Anhang IV des SAA sowie Anhang IV des Interimsabkommens betreffen die Zugeständnisse der Gemeinschaft für serbische Fischereierzeugnisse in Form von Zollkontingenten.

(4)

Das Protokoll zum SAA anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (4) (im Folgenden das „Protokoll“) wurde am 25. Juni 2014 unterzeichnet. Seine Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten wurde mit den Beschlüssen 2014/517/EU (5) und 2014/518/Euratom (6) des Rates genehmigt.

(5)

Das Protokoll sieht vor, dass die geltenden Zollkontingente für Karpfen mit Ursprung in Serbien um 26 Tonnen pro Jahr erhöht und neue Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen der HS-Position 1604 von maximal 15 Tonnen pro Jahr eröffnet werden. Im ersten Jahr der Anwendung sind die Zollkontingentsmengen entsprechend der seit Beginn des Kalenderjahres bis zum Datum der Anwendung des Protokolls verstrichenen Zeit im Verhältnis zur normalen jährlichen Kontingentmenge zu berechnen.

(6)

Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Interimsabkommen und dem SAA ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.

(7)

Die Zollkontingente sollten von der Kommission nach dem sogenannten Windhund-Verfahren im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7) verwaltet werden.

(8)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (8) enthält neue KN-Codes, die sich von den im Interimsabkommen und dem SAA aufgeführten Codes unterscheiden. Die neuen KN-Codes sollten daher im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(9)

Um die effektive Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Interimsabkommens und des SAA gewährten Zollkontingente sicherzustellen und Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Erhebung von Zöllen zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung ab dem Datum des Inkrafttretens des Interimsabkommens gelten.

(10)

Das Protokoll wird ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Daher sollten die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente für Karpfen und die Anwendung neuer Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen der HS-Position 1604 ab dem 1. August 2014 gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Serbien werden EU-Zollkontingente eröffnet.

Artikel 2

Die in Teil A des Anhangs aufgeführten Waren mit Ursprung in der Republik Serbien, die im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, werden im Rahmen der jeweiligen in Teil A des Anhangs festgelegten Zollkontingente von den für Einfuhren in die Europäische Union geltenden Zöllen befreit.

Die in Teil B des Anhangs aufgeführten Waren mit Ursprung in der Republik Serbien, die ab dem 1. Januar 2012 zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, werden im Rahmen der jeweiligen in Teil B des Anhangs festgelegten Zollkontingente von den für Einfuhren in die Europäische Union geltenden Zöllen befreit.

Artikel 3

Die im Anhang genannten Zollkontingente werden von der Kommission nach Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Februar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

Brüssel, den 19. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 10.

(2)  Beschluss des Rates und der Kommission 2013/490/EU, Euratom vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14).

(3)  Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1).

(4)  ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 3.

(5)  Beschluss 2014/517/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 1).

(6)  Beschluss 2014/518/Euratom des Rates vom 14. April 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 20).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

TEIL A

Gültig vom 1.2.2010 bis 31.12.2011

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Teils des Anhangs die am 1.2.2010 gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentmenge vom 1.2.2010 bis zum 31.12.2010

(Nettogewicht in Tonnen)

Kontingentmenge vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011

(Nettogewicht in Tonnen)

09.1545

0301 91 10

 

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

15 Tonnen

15 Tonnen

0301 91 90

 

0302 11 10

 

0302 11 20

 

0302 11 80

 

0303 21 10

 

0303 21 20

 

0303 21 80

 

0304 19 15

 

0304 19 17

 

ex 0304 19 18

30

ex 0304 19 91

10

0304 29 15

 

0304 29 17

 

ex 0304 29 18

30

ex 0304 99 21

11

12

20

ex 0305 10 00

10

ex 0305 30 90

50

0305 49 45

 

ex 0305 59 80

61

ex 0305 69 80

61

09.1546

0301 93 00

 

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

60 Tonnen

60 Tonnen

0302 69 11

 

0303 79 11

 

ex 0304 19 18

20

ex 0304 19 91

20

ex 0304 29 18

20

ex 0304 99 21

16

ex 0305 10 00

20

ex 0305 30 90

60

ex 0305 49 80

30

ex 0305 59 80

63

ex 0305 69 80

63

TEIL B

Gültig ab 1.1.2012

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Teils des Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentmenge pro Jahr (vom 1.1. bis 31.12.)

(Nettogewicht in Tonnen)

09.1545

0301 91

 

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

2012 und die nachfolgenden Jahre: 15 Tonnen

0302 11

 

0303 14

 

0304 42

 

ex 0304 52 00

10

0304 82

 

ex 0304 99 21

11

12

20

ex 0305 10 00

10

ex 0305 39 90

10

0305 43 00

 

ex 0305 59 80

61

ex 0305 69 80

61

09.1546

0301 93 00

 

Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

2012 und 2013: 60 Tonnen

2014: 60 Tonnen, ab 1.8.2014 erhöht um 10,833 Tonnen

2015 und die nachfolgenden Jahre: 86 Tonnen

0302 73 00

 

0303 25 00

 

ex 0304 39 00

20

ex 0304 51 00

10

ex 0304 69 00

20

ex 0304 93 90

10

ex 0305 10 00

20

ex 0305 31 00

10

ex 0305 44 90

10

ex 0305 59 80

63

ex 0305 64 00

10

09.1592

HS-Position 1604

 

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

vom 1.8.2014 bis 31.12.2014: 6,25 Tonnen

2015 und die nachfolgenden Jahre: 15 Tonnen