13.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/762 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2015

zur Genehmigung des Grundstoffs Calciumhydroxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. September 2012 erhielt die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen Antrag der europäischen Gruppe von IFOAM (International Federation of Organic Agriculture Movements — Internationaler Verband der Vereinigungen für ökologischen Landbau) auf Genehmigung von Calciumhydroxid als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 16. September 2014 einen technischen Bericht zu dem betreffenden Stoff (2). Am 20. März 2015 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung zur Genehmigung von Calciumhydroxid.

(3)

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation und den Ergebnissen der von der Behörde durchgeführten Prüfungen geht hervor, dass Calciumhydroxid die Kriterien eines Lebensmittels gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. Außerdem wird der Stoff nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, ist aber dennoch für den Pflanzenschutz bei einem Produkt, das aus diesem Stoff und Wasser besteht, von Nutzen. Folglich sollte er als Grundstoff gelten.

(4)

Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Calciumhydroxid grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Calciumhydroxid sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung eines Grundstoffs

Der in Anhang I beschriebene Stoff Calciumhydroxid wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application and its update on calcium hydroxide for use in plant protection against fungal diseases on pome fruit. EFSA supporting publication 2014:EN-655. 63 S.

(3)  http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/?event=activesubstance.selection&language=EN

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Calciumhydroxid

CAS Nr. 1305-62-0

Calciumhydroxid

920 g/kg

Lebensmittelqualität

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte nicht überschreiten (ausgedrückt in mg/kg in der Trockensubstanz):

 

Barium 300 mg/kg

 

Fluorid 50 mg/kg

 

Arsen 3 mg/kg

 

Blei 2 mg/kg.

1. Juli 2015

Calciumhydroxid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 20. März 2015 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Calciumhydroxid (SANCO/10148/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (*)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„4

Calciumhydroxid

CAS Nr. 1305-62-0

Calciumhydroxid

920 g/kg

Lebensmittelqualität

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte nicht überschreiten (ausgedrückt in mg/kg in der Trockensubstanz):

 

Barium 300 mg/kg

 

Fluorid 50 mg/kg

 

Arsen 3 mg/kg

 

Blei 2 mg/kg.

1. Juli 2015

Calciumhydroxid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 20. März 2015 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Calciumhydroxid (SANCO/10148/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.“


(*)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.