19.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/50


VERORDNUNG (EU) 2015/756 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2015

zur Aussetzung bestimmter Zugeständnisse bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Union

(kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1506/98 des Rates (3) wurde erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei (5) (im Folgenden „Abkommen“) wurden diesem Land Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeräumt.

(3)

Gemäß dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei (6) sollen die Handelspräferenzen bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Union verbessert und gestärkt werden; mit dem Beschluss werden außerdem mehrere Präferenzzugeständnisse für Ausfuhren von Fleisch und lebenden Tieren aus der Union in die Türkei festgelegt.

(4)

Die Türkei verbietet seit 1996 die Einfuhr lebender Rinder (KN-Code 0102) und lässt die Einfuhr von Rindfleisch (KN-Codes 0201-0202) nur eingeschränkt zu. Diese Maßnahmen sind — als mengenmäßige Beschränkungen — nicht mit dem Abkommen vereinbar und hindern die Union daran, die Zugeständnisse in Anspruch zu nehmen, die ihr im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 eingeräumt wurden. Trotz der Konsultationen, die im Bemühen um eine Verhandlungslösung mit der Türkei geführt wurden, blieben die mengenmäßigen Beschränkungen bestehen.

(5)

Infolge dieser Maßnahmen sind die Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Union nach der Türkei blockiert. Zum Schutz der Handelsinteressen der Union empfiehlt es sich, die Lage durch gleichwertige Maßnahmen auszugleichen. Es ist daher angezeigt, die in Anhang I dieser Verordnung vorgesehenen Zugeständnisse auszusetzen.

(6)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die beiden in Anhang I aufgeführten Zollkontingente werden ausgesetzt.

Artikel 2

Die Kommission beendet im Wege von Durchführungsrechtsakten die Aussetzung gemäß Artikel 1, sobald die Hindernisse für die präferenzbegünstigten Ausfuhren der Union in die Türkei ausgeräumt worden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 1506/98 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. April 2015.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1506/98 des Rates vom 13. Juli 1998 zur Einräumung eines Zugeständnisses zugunsten der Türkei in Form eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse (1998) und zur Aussetzung bestimmter anderer Zugeständnisse (ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 1).

(4)  Siehe Anhang II.

(5)  ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64.

(6)  Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).


ANHANG I

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge je Jahr oder angegebenem Zeitraum (in Tonnen)

Kontingentszollsatz

09.0217

ex 0807 11 00

Wassermelonen, frisch:

14 000

frei

vom 16. Juni bis zum 31. März

09.0207

2002 90 31

Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, andere als ganz oder in Stücken, mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 12 GHT

30 000 , mit einem Trockenmassegehalt von 28 bis 30 GHT

frei

09.0209

2002 90 39

2002 90 91

2002 90 99


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung

Verordnung (EG) Nr. 1506/98 des Rates

(ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 1)

 

Verordnung (EU) Nr. 255/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 57).

Nur Artikel 3


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1506/98

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 3a

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Anhang I

Anhang II

Anhang I

Anhang II

Anhang III