12.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/747 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2015

zur Festlegung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 abweichender Bestimmungen für den Termin der Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, den Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und den Termin für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für 2015

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (2) sind der Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, der Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und der Termin für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung festgelegt.

(2)

Die Mitgliedstaaten sind bei der praktischen Umsetzung der neuen Direktzahlungsregelungen und der neuen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auf einige Schwierigkeiten gestoßen. Folglich sind bei der Verwaltung der Sammelanträge, der Beihilfe- und Zahlungsanträge sowie der Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung Verzögerungen aufgetreten.

(3)

Angesichts dieser Lage ist es für die Begünstigten mit Schwierigkeiten verbunden, ihre Sammelanträge, Beihilfeanträge oder Zahlungsanträge sowie ihre Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung innerhalb der Fristen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen.

(4)

Angesichts dieser Lage ist es angemessen, eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zu gewähren, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, für das Jahr 2015 einen Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge und einen Termin für die Einreichung von Anträgen auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung festzulegen, die nach den in den genannten Artikeln festgelegten Terminen liegen. Da das in Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannte Datum mit dem in Artikel 13 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Datum im Zusammenhang steht, ist eine entsprechende Ausnahme für die Mitteilung von Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags zu gewähren.

(5)

Da sich die Ausnahmeregelungen auf den Sammelantrag, Beihilfeanträge und Zahlungsanträge und auf Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sowie auf Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2015 beziehen, sollte diese Verordnung für Anträge und Zahlungsansprüche gelten, die sich auf das Jahr 2015 beziehen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 darf im Jahr 2015 der von den Mitgliedstaaten festzusetzende Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge nicht nach dem 15. Juni liegen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind, sofern die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung gemäß den Artikeln 1 und 3 der vorliegenden Verordnung in Anspruch nehmen, im Jahr 2015 die Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der zuständigen Behörde schriftlich bis spätestens 15. Juni mitzuteilen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind im Jahr 2015 die Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung bis spätestens 15. Juni einzureichen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Anträge und Zahlungsanträge, die sich auf das Jahr 2015 beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).