30.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/679 DER KOMMISSION
vom 29. April 2015
zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Prüfung der Marktlage und die Inanspruchnahme der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 der Kommission (3) vorgesehenen Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch lassen deren Schließung ratsam erscheinen. Die Kommission beabsichtigt, dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte die entsprechende Verordnung über die Schließung zur Stellungnahme vorzulegen. Die Absicht ist jedoch mit dem Risiko verbunden, dass übermäßig viele Beihilfeanträge gestellt werden. |
(2) |
Deswegen muss die Einreichung von Anträgen auf die Beihilfe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 ausgesetzt werden, und bestimmte vor dem Aussetzungszeitraum gestellte Anträge müssen abgelehnt werden. |
(3) |
Zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Anwendung von Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 wird in der Zeit vom 2. Mai 2015 bis zum 8. Mai 2015 ausgesetzt. Während dieses Zeitraums eingereichte Anträge auf Abschluss von Verträgen werden nicht berücksichtigt.
(2) Nach dem 29. April 2015 eingereichte Anträge, über deren Annahme in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum entschieden würde, werden abgelehnt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. April 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 der Kommission vom 5. März 2015 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 16).