21.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/1


VERORDNUNG (EU) 2015/612 DES RATES

vom 20. April 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsamen Vorschlag des der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Union zur Durchführung des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates (1), darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates (2) festgelegt.

(2)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält eine Liste der Personen und Organisationen, denen gegenüber das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach der Verordnung ausgesetzt wird.

(3)

Am 19. Februar 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/277 (3) angenommen, mit dem er die Namen von fünf verstorbenen Personen aus den Anhängen I und II des Beschlusses 2011/101/GASP gestrichen hat.

(4)

Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und um ihr Wirkung zu verleihen, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich.

(5)

Am 19. Februar 2015 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/275 der Kommission (4) die Namen der fünf verstorbenen Personen aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 gestrichen.

(6)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/277 des Rates vom 19. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 20).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/275 der Kommission vom 19. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 15).


ANHANG

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 werden unter „I. Personen“ die folgenden Einträge gestrichen:

I.   Personen

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

 

Chindori-Chininga, Edward Takaruza

 

Karakadzai, Mike Tichafa

 

Sakupwanya, Stanley Urayayi

 

Sekeremayi, Lovemore

 

Shamuyarira, Nathan Marwirakuwa