31.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/532 DER KOMMISSION
vom 30. März 2015
zur 228. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Am 23. März 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Aufnahme einer weiteren Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gebilligt. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
Unter „Natürliche Personen“ wird der folgende Eintrag angefügt:
„Aliaskhab Alibulatovich Kebekov (Алиaсхаб Алибулатович Кебеков) (auch: a) Sheikh Abu Muhammad, b) Ali Abu Muhammad, c) Abu Muhammad Ali Al-Dagestani). Geburtsdatum: 1.1.1972. Geburtsort: Dorf Teletl, Bezirk Shamilskiy, Republik Dagestan, Russische Föderation. Staatsangehörigkeit: russisch. Reisepassnummer: 628605523 (russischer Reisepass, ausgestellt am 4.7.2006 vom Föderalen Migrationsdienst der Russischen Föderation, gültig bis 16.7.2016). Nationale Kennziffer: 8203883123 (russischer Personalausweis, ausgestellt am 16.7.2005 vom Ministerium für innere Angelegenheiten (OVD), Bezirk Kirovskiy, Republik Dagestan, Russische Föderation, gültig bis 1.1.2017). Anschrift: Shosse Aeroporta, 5 Ap. 7 Makhachkala, Republik Dagestan, Russische Föderation. Weitere Angaben: a) Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haarfarbe: grau; Größe: 170-175cm; Körperbau: schwerer Körperbau, ovales Gesicht, Bart; b) Name des Vaters: Alibulat Kebekovich Kebekov, geboren 1927; c) Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.3.2015.“