12.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/409 DER KOMMISSION

vom 11. März 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Am 15. September 2011 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

(2)

Es wurde ein einheitlicher Zollsatz von 26,3 % gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware eingeführt, die von der folgenden Gruppe ausführender Hersteller hergestellt wird:

Dongguan City Wonderful Ceramics Industrial Park Co., Ltd und Guangdong Jiamei Ceramics Co. Ltd (zusammen „Wonderful-Gruppe“) und

Qingyuan Gani Ceramics Co. Ltd und Foshan Gani Ceramics Co. Ltd (zusammen „Gani-Gruppe“)

(3)

Wie in den Erwägungsgründen 96 bis 98 der ursprünglichen Verordnung dargelegt, wurde der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen gemeldet, dass die Beziehungen zwischen den Unternehmen aufgelöst worden waren und deshalb für die Gani-Gruppe und für die Wonderful-Gruppe individuelle Zölle hätten angewendet werden müssen. Zu dem Zeitpunkt konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden, da seine Begründetheit zunächst angemessen geprüft werden musste.

1.2.   Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung

(4)

Am 2. Oktober 2012 erhielt die Kommission einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung von der Gani-Gruppe.

(5)

Die Gani-Gruppe brachte vor, dass sie nicht mehr mit den beiden anderen Unternehmen (Wonderful-Gruppe) verbunden sei, da das Beteiligungsverhältnis zwischen ihnen seit März 2011 nicht mehr bestehe. Sie beantrage daher eine Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen, da der einheitliche geltende Zollsatz nicht mehr gerechtfertigt sei.

1.3.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(6)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses entschied die Kommission, daher eine solche Überprüfung einzuleiten.

(7)

Am 31. Januar 2014 leitete die Kommission nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3).

(8)

Die Überprüfung beschränkte sich auf die Untersuchung der Eigentumsstruktur der Gani-Gruppe und, falls gerechtfertigt, auf die von Amts wegen erfolgende Untersuchung der Dumpingspanne in Bezug auf die Gani-Gruppe.

(9)

Die Überprüfung erstreckte sich ferner, falls gerechtfertigt, auf denselben Sachverhalt in Bezug auf die Wonderful-Gruppe.

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(10)

Die Untersuchung des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

1.5.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(11)

Die Kommission forderte sowohl die Gani-Gruppe als auch die Wonderful-Gruppe im Rahmen der Untersuchung zur Mitarbeit auf, ferner zur Beantwortung der Fragebogen der Kommission. Außerdem bot die Kommission den Unternehmen die Möglichkeit, nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung Marktwirtschaftsbehandlung zu beantragen.

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission vorläufig die Vereinigten Staaten von Amerika als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ausgewählt.

(13)

Die interessierten Parteien hatten die Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

1.6.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(14)

Die Kommission erhielt sowohl von den beiden Gruppen als auch von zwei Herstellern aus dem Vergleichsland Antworten auf den Fragebogen.

(15)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Ausführende Hersteller im betroffenen Land:

Dongguan City Wonderful Ceramics Industrial Park Co., Ltd,

Guangdong Jiamei Ceramics Co., Ltd,

Qingyuan Gani Ceramics Co. Ltd und

Foshan Gani Ceramics Co. Ltd;

Hersteller im Vergleichsland, die aufgrund des Risikos von Vergeltungsmaßnahmen eine vertrauliche Behandlung beantragten.

2.   BETROFFENE WARE

(16)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, nämlich um glasierte und unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte und unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 6907 10 00 , 6907 90 20 , 6907 90 80 , 6908 10 00 , 6908 90 11 , 6908 90 20 , 6908 90 31 , 6908 90 51 , 6908 90 91 , 6908 90 93 und 6908 90 99 eingereiht werden.

3.   DUMPING

3.1.   Marktwirtschaftsbehandlung

(17)

Keine der beiden Gruppen beantragte Marktwirtschaftsbehandlung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung.

3.2.   Vergleichsland

(18)

Wie oben dargelegt, schlug die Kommission wie in der vorangegangenen Untersuchung die Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland vor. Die Kommission kontaktierte auch Unternehmen in mehreren anderen möglichen Vergleichsländern, doch es meldete sich kein anderes Unternehmen oder bot seine Mitarbeit an. Somit wurde der Rückgriff auf die Vereinigten Staaten von Amerika als angemessen bestätigt.

3.3.   Untersuchung

(19)

Bei der Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen geführt hatte, war festgestellt worden, dass die Gani-Gruppe und die Wonderful-Gruppe miteinander verbunden waren, da einer der Aktionäre der Wonderful-Gruppe mehr als 5 % der Anteile eines Unternehmens der Gani-Gruppe hielt. Die Dumpingspannen wurden für die einzelnen Gruppen gesondert berechnet. Die Schadensspannen für die beiden Gruppen waren höher als die Dumpingspannen.

(20)

Um zu vermeiden, dass die Unternehmen mit der höheren individuellen Dumpingspanne aufgrund ihrer Geschäftsverbindungen ihre Ausfuhren über die Unternehmen mit der niedrigeren Dumpingspanne tätigten, wurde für beide Gruppen eine einheitliche gewogene durchschnittliche Dumpingspanne berechnet und ein einheitlicher Zollsatz eingeführt.

(21)

Die Kommission untersuchte, ob die angebliche Veränderung der Geschäftsverbindungen dazu führen würde, dass der einheitliche Zollsatz nicht mehr gerechtfertigt wäre. Dann untersuchte die Kommission, ob die individuellen Dumpingspannen überprüfen werden mussten.

(22)

Die Überprüfung ergab, dass die in Erwägungsgrund 19 genannten Anteile an den Eigentümer der Gani-Gruppe verkauft worden waren und dass die Wonderful-Gruppe nicht mehr an der Gani-Gruppe beteiligt war. Es gab keine Hinweise darauf, dass es zwischen den beiden Gruppen noch andere strukturelle oder gesellschaftsrechtliche Verbindungen gab. Entsprechend wurde die geltend gemachte Veränderung der Beziehung zwischen den beiden Gruppen anerkannt, und die Gani-Gruppe und die Wonderful-Gruppe wurden zum Zwecke der Festsetzung des Zolls nicht mehr als miteinander verbunden betrachtet.

(23)

Daraus folgt, dass es keine Rechtfertigung mehr für den einheitlichen Zollsatz gibt. Stattdessen sollten für die Gani-Gruppe und die Wonderful-Gruppe gesonderte individuelle Zollsätze eingeführt werden.

(24)

Was die Notwendigkeit einer Überprüfung der individuellen Dumpingspannen betrifft, die für jede Gruppe in der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen geführt hatte, berechnet worden war, so bewertete die Kommission, ob sich die Umstände in Bezug auf die beiden Gruppen erheblich geändert hatten und daher eine Überprüfung dieser individuellen Dumpingspannen angebracht war.

(25)

In der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen geführt hatte, war Folgendes festgestellt worden:

1.

Die Gruppen hatten keine gemeinsamen Produktionsanlagen;

2.

sie hatten keine gemeinsamen Vertriebsgesellschaften;

3.

sie vergaben untereinander keine Unteraufträge.

(26)

Die Überprüfung bestätigte, dass sich diese Situation trotz der Veränderung der Beziehung nicht verändert hatte.

(27)

Unter diesen besonderen Umständen war die Kommission der Ansicht, dass sich die Beendigung der Geschäftsverbindung nicht so auf die Tätigkeit der beiden Gruppen auswirkte, dass dies Einfluss auf die Berechnung ihrer Dumpingspannen hätte. Daher ist eine Änderung dieser Dumpingspannen auf der Grundlage neuer Berechnungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung nicht angezeigt.

(28)

Folglich sollten die in der Ausgangsuntersuchung berechneten gesonderten Dumpingspannen als individuelle Zölle eingeführt werden. Die Dumpingspanne beträgt 13,9 % für die Gani-Gruppe und 32,0 % für die Wonderful-Gruppe.

(29)

Diese Feststellungen wurden den interessierten Parteien mitgeteilt, und sie erhielten Zeit zur Stellungnahme.

(30)

Die Wonderful-Gruppe brachte zunächst vor, sie habe die Kommission während des Kontrollbesuchs in der Volksrepublik China darüber informiert, dass einige der von der Gani-Gruppe im Überprüfungsantrag vorgelegten Nachweise falsch oder irreführend seien. In einem solchen Fall könne die Kommission auf Artikel 18 der Grundverordnung zurückgreifen. Ferner sei fraglich, ob die Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung in dieser Hinsicht eingehalten worden seien.

(31)

Die Kommission prüfte alle einschlägigen ordnungsgemäß dokumentierten Beweise, die während der Untersuchung erhoben wurden; daraus ergab sich, dass die beiden Gruppen nicht mehr miteinander verbunden waren; ferner prüfte sie die Beweise in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der beiden Gruppen vor und nach Auflösung der Verbindung. Die Beweise bestätigten, dass die Gruppe unwiderruflich in zwei Gruppen aufgespalten wurde, was von der Wonderful-Gruppe nicht in Abrede gestellt wird.

(32)

Angesichts dieser Fakten hat die Kommission keinen Grund für die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung. Zudem bestätigen diese Fakten, dass Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingehalten wurde.

(33)

Des Weiteren stellte die Wonderful-Gruppe in Frage, dass der Bestimmung des Artikels 9 Absatz 4 der Grundverordnung, wonach der Antidumpingzoll die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen dürfe, entsprochen worden sei mit der Begründung, dass neue Ausfuhrpreise und neue Normalwerte des Vergleichslandes während dieser Untersuchung geprüft worden seien.

(34)

Wie in den Erwägungsgründen 24 bis 27 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass sich die Geschäftstätigkeit der beiden Gruppen infolge der Beendigung der Verbindung nicht veränderte. Wie auch in der Einleitungsbekanntmachung ausgeführt, waren in diesem Fall keine neuen Dumpingspannen erforderlich. Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung wurde eingehalten, da der Antidumpingzoll die Dumpingspanne nicht übersteigt, wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt. Die Tatsache, dass bei dieser Untersuchung auch neue Ausfuhrpreise und neue Normalwerte des Vergleichslandes geprüft wurden, ändert diese Schlussfolgerung nicht.

(35)

Schließlich verwies die Wonderful-Gruppe darauf, dass ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen würde, wenn Unternehmen, die einmal miteinander verbunden gewesen seien, inzwischen aber ihre Beziehung beendet hätten, individuelle Spannen erhalten würden; damit hätte eine Gruppe von Unternehmen die Möglichkeit, Handelsschutzmaßnahmen zu manipulieren.

(36)

Die Kommission kann dem nicht folgen. Jede Überprüfung wird für sich anhand der Ergebnisse der Untersuchung durchgeführt und nicht aufgrund von Spekulationen; wenn Unternehmen nicht miteinander verbunden sind, dann haben sie Anspruch auf einen eigenen individuellen Zollsatz, wie in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung dargelegt.

(37)

Der Verband des Wirtschaftszweigs der Union Cerame-Unie (CET) brachte vor, dass die Beendigung des Beteiligungsverhältnisses nicht bedeute, dass die Möglichkeit einer Umgehung über die Gruppe mit dem niedrigsten Zoll ausgeschlossen werden könne. Zur Veranschaulichung führte der CET aus, dass die Aufspaltung der beiden Gruppen zeitgleich mit der Einführung der vorläufigen Maßnahmen in der Ausgangsuntersuchung erfolgt sei und dass die Aufspaltung der beiden Gruppen vor der Einleitung der Ausgangsuntersuchung nicht zur Debatte gestanden habe. Während der Ausgangsuntersuchung seien die Gruppen miteinander verbunden gewesen, weshalb der CET geltend machte, dass die Gani-Gruppe und die Wonderful-Gruppe Zugang zu den Daten des jeweils anderen gehabt hätten.

(38)

Der CET legte jedoch für diese Vermutungen keinerlei Beweise vor. Zudem ist die Kommission verpflichtet, nun individuelle Zölle für die beiden Gruppen einzuführen, da festgestellt wurde, dass sie nicht mehr miteinander verbunden sind. Die Kommission darf zwei rechtlich getrennte Unternehmensgruppen nicht zum Zwecke der Einführung eines einzigen Zollsatzes als verbunden betrachten, nur weil die Möglichkeit besteht, dass die beiden Gruppen zusammenarbeiten könnten.

(39)

Der CET brachte vor, wenn sich die Geschäftstätigkeit der beiden Gruppen laut Untersuchung nicht verändert habe, dann bestehe auch nach wie vor die Gefahr einer Umgehung zwischen den beiden Gruppen.

(40)

Die Kommission wies dieses Argument zurück. Der einzige Grund, warum die beiden Gruppen in der Ausgangsuntersuchung als eine einzige behandelt wurden, war das Eigentumsverhältnis, und dieser Grund ist jetzt nicht mehr gegeben.

(41)

Außerdem wies der CET darauf hin, dass die Produktionsstätten der beiden Unternehmen relativ nahe beieinander lägen, wodurch eine physische Umgehung der Maßnahmen relativ einfach sei.

(42)

Die Kommission wies dieses Argument ebenfalls zurück. Es gibt nämlich keine Rechtsgrundlage dafür, gegen unverbundene Unternehmen allein aufgrund der Tatsache, dass sie relativ nahe beieinander liegen und daher eine Umgehung einfacher ist, denselben Zoll zu verhängen. In der Volksrepublik China ist es üblich, dass viele Hersteller einer bestimmten Ware in derselben Stadt oder im selben Gebiet angesiedelt sind.

(43)

Aus den vorstehenden Gründen haben die nach der Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen nichts an der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 28 geändert. Daher sollten die in der Ausgangsuntersuchung berechneten gesonderten Dumpingspannen in Form individueller Zölle eingeführt werden. Die Dumpingspanne beträgt 13,9 % für die Gani-Gruppe und 32,0 % für die Wonderful-Gruppe.

(44)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 wird wie folgt geändert:

Der nachfolgende Eintrag in der Tabelle wird gelöscht:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

„Dongguan City Wonderful Ceramics Industrial Park Co., Ltd; Guangdong Jiamei Ceramics Co. Ltd; Qingyuan Gani Ceramics Co. Ltd; Foshan Gani Ceramics Co. Ltd

26,3 %

B011 “

Die folgenden Einträge werden in die Tabelle aufgenommen:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

„Dongguan City Wonderful Ceramics Industrial Park Co., Ltd; Guangdong Jiamei Ceramics Co. Ltd

32,0 %

B938

Qingyuan Gani Ceramics Co. Ltd; Foshan Gani Ceramics Co. Ltd

13,9 %

B939 “

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 238 vom 15.9.2011, S. 1).

(3)   ABl. C 28 vom 31.1.2014, S. 11.