7.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/8


VERORDNUNG (EU) 2015/374 DES RATES

vom 6. März 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates (2) werden bestimmte im Beschluss 2011/137/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 27. August 2014 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2174 (2014) angenommen, mit der die Anwendung von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011) und Nummer 23 der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ausgeweitet wird.

(3)

Im Einklang mit der Resolution 2174 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die die Auflistung weiterer Personen und Organisationen innerhalb des Geltungsbereichs von Anhang III des Beschlusses 2011/137/GASP entsprechend der Liste des Sanktionsausschusses vorsieht, hat der Rat am 20. Oktober 2014 den Beschluss 2014/727/GASP (3) erlassen. Mit dem Beschluss (GASP) 2015/382 (4) hat der Rat festgelegt, dass die zusätzlichen Kriterien auch auf Personen und Organisationen angewendet werden, die nicht in der Liste des Sanktionsausschusses aufgeführt sind, aber dieselben Kriterien erfüllen.

(4)

Diese Änderung fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 erhält folgende Fassung:

„(2)   Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

a)

die Beteiligte oder Mittäter an der Veranlassung, Kontrolle oder sonstigen Leitung von Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen sind, wie u. a. Beteiligte oder Mittäter an der Planung, Anordnung, Veranlassung oder Durchführung — unter Verletzung des Völkerrechts — von Angriffen, einschließlich Bombenangriffen aus der Luft, auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen,

b)

die gegen die Resolution 1970 (2011) oder die Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder gegen diese Verordnung verstoßen oder beim Verstoß dagegen mitgewirkt haben,

c)

die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Libyen gefährden oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Libyen untergraben oder behindern, einschließlich

i)

der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen;

ii)

der Planung, Steuerung oder Begehung von Angriffen auf jeden Flug-, Binnen- oder Seehafen in Libyen oder gegen eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage sowie gegen jede ausländische Vertretung in Libyen;

iii)

der Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen; oder

d)

die für oder im Namen oder auf Anweisung von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen II oder III aufgeführt sind, oder von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befinden, handeln.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. März 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. GERHARDS


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/727/GASP des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 301 vom 21.10.2014, S. 30).

(4)  Beschluss (GASP) 2015/382 des Rates vom 6. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (siehe Seite 38 dieses Amtsblatts).