20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/274 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2015

zur 226. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 10. Februar 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Aufnahme einer weiteren Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gebilligt.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter „Natürliche Personen“ folgender Eintrag angefügt:

„Denis Mamadou Gerhard Cuspert (auch: Abu Talha al-Almani). Geburtsdatum: 18.10.1975. Geburtsort: Berlin, Deutschland. Staatsangehörigkeit: deutsch. Nationale Kennziffer: 2550439611 (deutscher Personalausweis, am 22.4.2010 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Berlin, Deutschland ausgestellt, gültig bis 21.4.2020). Anschrift: Karl-Marx-Str. 210, 12055 Berlin, Deutschland. Weitere Angaben: a) Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haarfarbe: schwarz; Größe: 178 cm. Tätowierungen: BROKEN DREAMS in Buchstaben (auf dem Rücken) und Landschaft Afrikas (am oberen rechten Arm); b) Name des Vaters: Richard Luc-Giffard; c) Name der Mutter: Sigrid Cuspert; d) hält sich im Gebiet Syrien/Türkei auf (Stand: Januar 2015). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.2.2015.“