19.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/220 DER KOMMISSION
vom 3. Februar 2015
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absätze 2 und 4, Artikel 5b Absatz 7, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 durch die Verordnung (EU) Nr. 1318/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert, um sie an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzugleichen. Damit der aus dieser Angleichung resultierende neue Rechtsrahmen funktioniert, sollten im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten bestimmte Vorschriften erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die von der Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ersetzen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 283/2012 der Kommission (3) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 730/2013 der Kommission (4) sollten daher aufgehoben werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 muss die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße festgelegt werden. Die Schwellen müssen je nach Mitgliedstaat und in einigen Fällen sogar je nach dem Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) verschieden sein, um den unterschiedlichen Betriebsstrukturen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. |
(3) |
Gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind die Daten auf der Grundlage eines Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe (Auswahlplan) zu erheben. Für die Zwecke des Auswahlplans sollte der Erfassungsbereich nach den INLB-Gebieten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sowie nach betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und wirtschaftlichen Betriebsgrößen geschichtet werden. |
(4) |
Um für den geschichteten Erfassungsbereich eine repräsentative Stichprobe von Buchführungsbetrieben zu gewinnen, sollte die Anzahl Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je INLB-Gebiet festgesetzt werden. |
(5) |
Der Auswahlplan sollte vor Beginn des entsprechenden Rechnungsjahrs aufgestellt werden, damit die Kommission seinen Inhalt überprüfen kann, bevor er für die Auswahl der Buchführungsbetriebe verwendet wird. |
(6) |
Zur Verwirklichung der in Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten, für die Zwecke des INLB geltenden Ziele sollten Durchführungsbestimmungen für das Klassifizierungssystem der Union für die betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen eingeführt werden. |
(7) |
Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung und die wirtschaftliche Betriebsgröße sollten auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Kriteriums bestimmt werden. Es empfiehlt sich, für diesen Zweck den in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Standardoutput heranzuziehen. Diese Standardoutputs sind im Einklang mit der Liste der Merkmale für die Betriebsstrukturerhebungen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) nach Erzeugnissen festzulegen. Für diesen Zweck muss eine Entsprechungstabelle zwischen den Merkmalen der Betriebsstrukturerhebungen und den Rubriken des INLB-Betriebsbogens erstellt werden. |
(8) |
In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung, die die direkt mit dem Betrieb verbundene andere Erwerbstätigkeit als die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs für das Einkommen hat, sollte eine Klassifizierungsvariable in das Klassifizierungssystem der Union aufgenommen werden, die die Bedeutung solcher anderen direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten widerspiegelt. |
(9) |
Außerdem sollten Vorschriften für die Übermittlung der Standardoutputs und der für deren Berechnung erforderlichen Daten an die Kommission erlassen werden. |
(10) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission (6) werden die Hauptgruppen der Buchführungsdaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und die allgemeinen Vorschriften für die Sammlung dieser Daten festgelegt. Die Buchführungsdaten, die mittels der Betriebsbögen zwecks einer verlässlichen Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben erhoben werden, müssen nach Art, Definition und Darstellung bei allen erfassten Buchführungsbetrieben einheitlich sein. Deswegen müssen Art und Gestaltung des Betriebsbogens und die Methoden und Fristen für die Datenübermittlung an die Kommission festgelegt werden. Die mithilfe des Betriebsbogens gesammelten Daten sollten darüber hinaus die 2013 erfolgte Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigen. |
(11) |
Um die einheitliche, rechtzeitige Bearbeitung der übermittelten Buchführungsdaten zu gewährleisten, müssen die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen von der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in jedem Mitgliedstaat bezeichneten Verbindungsstelle an die Kommission weitergeleitet werden. Das Verfahren der Übermittlung der Buchführungsdaten an die Kommission sollte praktisch und sicher gestaltet werden. Deswegen sollte vorgesehen werden, dass die Verbindungsstelle die betreffenden Angaben der Kommission direkt über das EDV-System übermittelt, das die Kommission für die Zwecke der genannten Verordnung eingerichtet hat, und dass diesbezüglich weitere Modalitäten festgelegt werden. Bei den Fristen für die Übermittlung solcher Daten an die Kommission sollte das frühere Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung solcher Daten berücksichtigt werden. |
(12) |
Jeder der Kommission übermittelte Betriebsbogen sollte ordnungsgemäß ausgefüllt sein, um für die Zahlung der Pauschalvergütung in Betracht zu kommen. |
(13) |
Die Höchstzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen, die insgesamt pro Mitgliedstaat für die Unionsfinanzierung in Betracht kommen, ist in der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 festgelegt. Hinsichtlich der Zahl der Buchführungsbetriebe pro INLB-Gebiet sollte Flexibilität zulässig sein, solange die Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 beachtet wird. |
(14) |
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 dienen die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, Einzelplan Kommission, einzusetzenden Mittel zur Deckung des Gesamtbetrags der den Mitgliedstaaten zu leistenden Pauschalvergütungen für die fristgerechte Übermittlung der ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen an die Kommission. Die Zahl der ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen, für die die Pauschalvergütung geleistet wird, sollte die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe nicht übersteigen. |
(15) |
Als Beitrag zur Verbesserung der Verfahren für die Bearbeitung der Betriebsbogendaten sollte den Mitgliedstaaten, die die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen vor der für die Einreichung der Betriebsbögen festzusetzenden Frist übermitteln, eine höhere Pauschalvergütung gezahlt werden. |
(16) |
Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem Rechnungsjahr 2015 angewandt werden sollten, sollte diese Verordnung ab dem genannten Rechnungsjahr gelten. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
ERFASSUNGSBEREICH UND AUSWAHLPLAN
Artikel 1
Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße
Die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Schwellen der wirtschaftlichen Betriebsgröße sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 2
Zahl der Buchführungsbetriebe
Die in Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB-Gebiet) ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 3
Auswahlplan
(1) Die in Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Modelle und Methoden zu Form und Inhalt der Daten sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischen Wege den vom nationalen Ausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genehmigten Auswahlplan gemäß Artikel 5a Absatz 1 der genannten Verordnung spätestens zwei Monate vor dem Beginn des Rechnungsjahrs, auf das er sich bezieht.
KAPITEL 2
KLASSIFIZIERUNGSSYSTEM DER UNION FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE
Artikel 4
Einzelausrichtungen
Die Methoden für die Berechnung der in Artikel 5b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Einzelausrichtungen und ihr Verhältnis zu den dort ebenfalls genannten allgemeinen Ausrichtungen und Hauptausrichtungen sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 5
Wirtschaftliche Betriebsgröße
Die Methoden für die Berechnung der in Artikel 5b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten wirtschaftlichen Betriebsgröße und die in Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung genannten Betriebsgrößenklassen sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 6
Standardoutput und gesamter Standardoutput
(1) Die Methoden für die Berechnung der in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Standardoutputs jedes Merkmals und die Verfahren für die Erhebung der entsprechenden Daten sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung enthalten.
Der Standardoutput der verschiedenen Merkmale eines Betriebs gemäß Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird für jede geografische Einheit gemäß Anhang VI Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und für jedes in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 aufgeführte Pflanzenbau- und Tierhaltungsmerkmal der Betriebsstrukturerhebung bestimmt.
(2) Der gesamte Standardoutput eines Betriebs ergibt sich aus der Multiplikation der Standardoutputs jedes Pflanzenbau- und Tierhaltungsmerkmals mit der Anzahl der entsprechenden Einheiten.
Artikel 7
Direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten
Die direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung definiert. Ihr Umfang wird als Prozentklasse angegeben. Diese Prozentklassen sind in Anhang VII Teil C der vorliegenden Verordnung enthalten.
Die Methode, nach der der Umfang der Erwerbstätigkeiten gemäß Absatz 1 geschätzt wird, ist in Anhang VII Teile B und C beschrieben.
Artikel 8
Mitteilung der Standardoutputs und der zu ihrer Feststellung dienenden Daten
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) die Standardoutputs und die zu ihrer Feststellung dienenden Daten gemäß Artikel 5b Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 für einen Referenzzeitraum des Jahres N bis zum 31. Dezember des Jahres N+3 vor.
(2) Für die Vorlage der in Absatz 1 genannten Daten verwenden die Mitgliedstaaten das von der Kommission (Eurostat) für diesen Zweck zur Verfügung gestellte EDV-System.
KAPITEL 3
BETRIEBSBOGEN UND DATENÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION
Artikel 9
Form und Gestaltung des Betriebsbogens
Die Form und die Gestaltung der Buchführungsdaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sowie die entsprechenden Anweisungen sind in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung enthalten.
Artikel 10
Verfahren und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission
(1) Die Verbindungsstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 übermittelt der Kommission die Betriebsbögen über ein EDV-Übermittlungs- und -Kontrollsystem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009. Die verlangten Daten werden elektronisch auf Basis der Modelle übermittelt, die der Verbindungsstelle durch dieses System zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten werden im Wege des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des EDV-Systems nach Absatz 1 unterrichtet.
(3) Die Betriebsbögen sind der Kommission bis 31. Dezember nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahrs zu übermitteln.
Die Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage waren, die Daten der Betriebsbögen für 2012 innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist zu übermitteln, können die Betriebsbögen der Kommission innerhalb von bis zu drei Monaten nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist übermitteln.
(4) Die Betriebsbögen gelten als der Kommission übermittelt, sobald die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 in dem EDV-Übermittlungs- und -Kontrollsystem gemäß Absatz 1 erfasst sind, die anschließenden elektronischen Kontrollen durchgeführt wurden und die Verbindungsstelle bestätigt hat, dass die Daten in das System geladen werden können.
KAPITEL 4
PAUSCHALVERGÜTUNG
Artikel 11
Ordnungsgemäß ausgefüllte Betriebsbögen
Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist ein Betriebsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sein Inhalt sachlich richtig ist und die darin enthaltenen Buchführungsdaten im Einklang mit der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Form und Gestaltung aufgezeichnet und dargestellt wurden.
Artikel 12
Zahl der Betriebsbögen, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann
Die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übersandten Betriebsbögen je Mitgliedstaat gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann, darf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzte Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe für den betreffenden Mitgliedstaat nicht überschreiten.
Umfasst der Mitgliedstaat mehr als ein INLB-Gebiet, so darf die Zahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbögen, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann, pro Gebiet um bis zu 20 % über der für das Gebiet festgesetzten Zahl liegen, vorausgesetzt, dass die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbögen des betreffenden Mitgliedstaats die in Anhang II der vorliegenden Verordnung für jenen Mitgliedstaat festgesetzte Gesamtzahl nicht überschreitet.
Artikel 13
Zahlung der Pauschalvergütung
Der Gesamtbetrag der Pauschalvergütung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird in zwei Tranchen gezahlt:
a) |
50 % des Gesamtbetrags, berechnet anhand des in Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Betrags, werden zu Beginn jedes Rechnungsjahrs für die in Anhang II der vorliegenden Verordnung vorgesehene Zahl der Buchführungsbetriebe gezahlt; |
b) |
der Rest wird gezahlt, nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die übersandten Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt waren. |
Zur Berechnung des Restbetrags gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird die auf der Grundlage von Artikel 14 der vorliegenden Verordnung berechnete Pauschalvergütung pro Betriebsbogen mit der Zahl der ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen, für die gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung eine Pauschalvergütung gezahlt werden kann, multipliziert und die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Zahlung abgezogen.
Artikel 14
Betrag der Pauschalvergütung
Die Pauschalvergütung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 beträgt 160 EUR pro Betriebsbogen.
Wird weder auf der Ebene eines INLB-Gebiets noch auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a genannte 80- %-Schwelle erreicht, so wird die in jener Bestimmung vorgesehene Kürzung lediglich auf nationaler Ebene vorgenommen.
Übermittelt der Mitgliedstaat die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Fristen gemäß Artikel 10 Absatz 3, so wird die Pauschalvergütung um 5 EUR angehoben, es sei denn, die 80- %-Schwelle gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird in einem INLB-Gebiet oder in dem Mitgliedstaat nicht erreicht.
KAPITEL 5
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Aufhebungen
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 283/2012 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 730/2013 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.
Sie gelten jedoch weiter für die Rechnungsjahre vor dem Rechnungsjahr 2015.
Artikel 16
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Februar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1318/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 340 vom 17.12.2013, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 283/2012 der Kommission vom 29. März 2012 zur Festsetzung der Pauschalvergütung je Betriebsbogen ab dem Rechnungsjahr 2012 im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 15).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 730/2013 der Kommission vom 29. Juli 2013 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (ABl. L 203 vom 30.7.2013, S. 6).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).
(6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission vom 1. August 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.11.2014, S. 2).
ANHANG I
SCHWELLE DER WIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGRÖSSE FÜR DEN ERFASSUNGSBEREICH (ARTIKEL 1)
Mitgliedstaat/INLB-Gebiet |
Schwelle (in EUR) |
Belgien |
25 000 |
Bulgarien |
2 000 |
Tschechische Republik |
8 000 |
Dänemark |
15 000 |
Deutschland |
25 000 |
Estland |
4 000 |
Irland |
8 000 |
Griechenland |
4 000 |
Spanien |
8 000 |
Frankreich (außer Martinique, Réunion, Guadeloupe) |
25 000 |
Frankreich (nur Martinique, Réunion, Guadeloupe) |
15 000 |
Kroatien |
4 000 |
Italien |
8 000 |
Zypern |
4 000 |
Lettland |
4 000 |
Litauen |
4 000 |
Luxemburg |
25 000 |
Ungarn |
4 000 |
Malta |
4 000 |
Niederlande |
25 000 |
Österreich |
8 000 |
Polen |
4 000 |
Portugal |
4 000 |
Rumänien |
2 000 |
Slowenien |
4 000 |
Slowakei |
25 000 |
Finnland |
8 000 |
Schweden |
15 000 |
Vereinigtes Königreich (außer Nordirland) |
25 000 |
Vereinigtes Königreich (nur Nordirland) |
15 000 |
ANHANG II
ANZAHL DER BUCHFÜHRUNGSBETRIEBE (ARTIKEL 2)
Ordnungsnummer |
Bezeichnung des INLB-Gebiets |
Anzahl der Buchführungsbetriebe je Rechnungsjahr |
BELGIEN |
||
341 |
Vlaanderen |
720 |
342 |
Bruxelles-Brussel |
— |
343 |
Wallonie |
480 |
Belgien insgesamt |
1 200 |
|
BULGARIEN |
||
831 |
Северозападен, (Severozapaden) |
346 |
832 |
Северен централен, (Severen tsentralen) |
358 |
833 |
Североизточен, (Severoiztochen) |
373 |
834 |
Югозападен, (Yugozapaden) |
335 |
835 |
Южен централен, (Yuzhen tsentralen) |
394 |
836 |
Югоизточен, (Yugoiztochen) |
396 |
Bulgarien insgesamt |
2 202 |
|
745 |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
1 417 |
370 |
DÄNEMARK |
2 150 |
DEUTSCHLAND |
||
010 |
Schleswig-Holstein |
565 |
020 |
Hamburg |
97 |
030 |
Niedersachsen |
1 307 |
040 |
Bremen |
— |
050 |
Nordrhein-Westfalen |
1 010 |
060 |
Hessen |
558 |
070 |
Rheinland-Pfalz |
887 |
080 |
Baden-Württemberg |
1 190 |
090 |
Bayern |
1 678 |
100 |
Saarland |
90 |
110 |
Berlin |
— |
112 |
Brandenburg |
284 |
113 |
Mecklenburg-Vorpommern |
268 |
114 |
Sachsen |
313 |
115 |
Sachsen-Anhalt |
270 |
116 |
Thüringen |
283 |
Deutschland insgesamt |
8 800 |
|
755 |
ESTLAND |
658 |
380 |
IRLAND |
900 |
GRIECHENLAND |
||
450 |
Μακεδονία- Θράκη (Makedonia-Thraki) |
2 000 |
460 |
Ήπειρος-Πελοπόννησος-Νησιά Ιονίου (Ipiros-Peloponnisos-Nissia Ioniou) |
1 350 |
470 |
Θεσσαλία (Thessalia) |
700 |
480 |
Ηπειρωτική Ελλάδα, Νησιά Αιγαίου, Κρήτη (Ipirotiki Ellada, Nissia Egaeou, Kriti) |
1 450 |
Griechenland insgesamt |
5 500 |
|
SPANIEN |
||
500 |
Galicia |
450 |
505 |
Asturias |
190 |
510 |
Cantabria |
150 |
515 |
País Vasco |
352 |
520 |
Navarra |
316 |
525 |
La Rioja |
244 |
530 |
Aragón |
676 |
535 |
Cataluña |
664 |
540 |
Illes Balears |
180 |
545 |
Castilla y León |
950 |
550 |
Madrid |
190 |
555 |
Castilla-La Mancha |
900 |
560 |
Comunidad Valenciana |
638 |
565 |
Murcia |
348 |
570 |
Extremadura |
718 |
575 |
Andalucía |
1 504 |
580 |
Canarias |
230 |
Spanien insgesamt |
8 700 |
|
FRANKREICH |
||
121 |
Île-de-France |
190 |
131 |
Champagne-Ardenne |
370 |
132 |
Picardie |
270 |
133 |
Haute-Normandie |
170 |
134 |
Centre |
410 |
135 |
Basse-Normandie |
240 |
136 |
Bourgogne |
340 |
141 |
Nord-Pas de Calais |
280 |
151 |
Lorraine |
230 |
152 |
Alsace |
200 |
153 |
Franche-Comté |
210 |
162 |
Pays de la Loire |
460 |
163 |
Bretagne |
480 |
164 |
Poitou-Charentes |
360 |
182 |
Aquitaine |
550 |
183 |
Midi-Pyrénées |
480 |
184 |
Limousin |
220 |
192 |
Rhône-Alpes |
480 |
193 |
Auvergne |
360 |
201 |
Languedoc-Roussillon |
430 |
203 |
Provence-Alpes-Côte d'Azur |
420 |
204 |
Corse |
170 |
205 |
Guadeloupe |
80 |
206 |
Martinique |
80 |
207 |
La Réunion |
160 |
Frankreich insgesamt |
7 640 |
|
860 |
KROATIEN |
1 251 |
ITALIEN |
||
221 |
Valle d'Aosta |
170 |
222 |
Piemonte |
594 |
230 |
Lombardia |
717 |
241 |
Trentino |
282 |
242 |
Alto Adige |
338 |
243 |
Veneto |
707 |
244 |
Friuli Venezia Giulia |
451 |
250 |
Liguria |
431 |
260 |
Emilia-Romagna |
873 |
270 |
Toscana |
577 |
281 |
Marche |
452 |
282 |
Umbria |
460 |
291 |
Lazio |
587 |
292 |
Abruzzo |
572 |
301 |
Molise |
342 |
302 |
Campania |
667 |
303 |
Calabria |
510 |
311 |
Puglia |
723 |
312 |
Basilicata |
400 |
320 |
Sicilia |
706 |
330 |
Sardegna |
547 |
Italien insgesamt |
11 106 |
|
740 |
ZYPERN |
500 |
770 |
LETTLAND |
1 000 |
775 |
LITAUEN |
1 000 |
350 |
LUXEMBURG |
450 |
UNGARN |
||
767 |
Alföld |
1 016 |
768 |
Dunántúl |
675 |
764 |
Észak-Magyarország |
209 |
Ungarn insgesamt |
1 900 |
|
780 |
MALTA |
536 |
360 |
NIEDERLANDE |
1 500 |
660 |
ÖSTERREICH |
2 000 |
POLEN |
||
785 |
Pomorze i Mazury |
1 860 |
790 |
Wielkopolska i Śląsk |
4 350 |
795 |
Mazowsze i Podlasie |
4 490 |
800 |
Małopolska i Pogórze |
1 400 |
Polen insgesamt |
12 100 |
|
PORTUGAL |
||
615 |
Norte e Centro |
1 233 |
630 |
Ribatejo e Oeste |
351 |
640 |
Alentejo e Algarve |
399 |
650 |
Açores e Madeira |
317 |
Portugal insgesamt |
2 300 |
|
RUMÄNIEN |
||
840 |
Nord-Est |
852 |
841 |
Sud-Est |
1 074 |
842 |
Sud-Muntenia |
1 008 |
843 |
Sud-Vest-Oltenia |
611 |
844 |
Vest |
703 |
845 |
Nord-Vest |
825 |
846 |
Centru |
834 |
847 |
București-Ilfov |
93 |
Rumänien insgesamt |
6 000 |
|
820 |
SLOWENIEN |
908 |
810 |
SLOWAKEI |
562 |
FINNLAND |
||
670 |
Etelä-Suomi |
461 |
680 |
Sisä-Suomi |
251 |
690 |
Pohjanmaa |
221 |
700 |
Pohjois-Suomi |
167 |
Finnland insgesamt |
1 100 |
|
SCHWEDEN |
||
710 |
Slättbyggdslän |
637 |
720 |
Skogs- och mellanbygdslän |
258 |
730 |
Län i norra Sverige |
130 |
Schweden insgesamt |
1 025 |
|
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
||
411 |
England — North Region |
420 |
412 |
England — East Region |
650 |
413 |
England — West Region |
430 |
421 |
Wales |
300 |
431 |
Scotland |
380 |
441 |
Northern Ireland |
320 |
Vereinigtes Königreich insgesamt |
2 500 |
ANHANG III
MODELLE UND METHODEN FÜR DIE AUFSTELLUNG DES AUSWAHLPLANS (ARTIKEL 3 ABSATZ 1)
Die Daten gemäß Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 werden der Kommission auf der Grundlage folgender Struktur übermittelt:
A. INFORMATIONSBLATT
1. |
Allgemeine Angaben |
||||||||
1.1. |
Rechnungsjahr |
||||||||
1.2. |
Mitgliedstaat |
||||||||
1.3. |
Name der Verbindungsstelle |
||||||||
1.4. |
Ist die Verbindungsstelle Teil der öffentlichen Verwaltung (Ja/Nein)? |
||||||||
|
|||||||||
2. |
Grundlage des Auswahlplans |
||||||||
2.1. |
Quelle der Grundgesamtheit der Betriebe |
||||||||
2.2. |
Verwendetes Jahr der Grundgesamtheit der Betriebe |
||||||||
2.3. |
Standardoutputjahr |
||||||||
2.4. |
Bestimmung des Erfassungsbereichs |
||||||||
|
|||||||||
3. |
Verfahren für die Schichtung des Erfassungsbereichs |
||||||||
3.1. |
Clusterung nach betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen (BWA) |
||||||||
3.2. |
Clusterung nach Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße |
||||||||
3.3. |
Ergänzende nationale Kriterien für die Schichtung des Erfassungsbereichs |
||||||||
3.3.1. |
Wurden ergänzende Schichtungskriterien verwendet? |
||||||||
3.3.2. |
Wurde das ergänzende nationale Kriterium bei der nationalen Auswahl der Stichprobe verwendet? |
||||||||
3.3.3. |
Wurde das ergänzende nationale Kriterium bei der nationalen Gewichtung der Daten der Grundgesamtheit verwendet? |
||||||||
3.3.4. |
Wurde das ergänzende nationale Kriterium bei der Auswahl der Buchführungsbetriebe für das EU-INLB verwendet? |
||||||||
3.3.5. |
Falls es für die EU-Auswahl verwendet wurde, sind diese Entscheidung zu erklären und die Auswirkungen auf die Repräsentativität des Erhebungsbereichs des EU-INLB eingehend zu erläutern. |
||||||||
3.4. |
Regeln fürs Clustern |
||||||||
3.5. |
Abdeckungsbereich der Stichprobe |
||||||||
|
|||||||||
4. |
Modalitäten für die Bestimmung des Auswahlsatzes und der Stichprobengröße für jede Schicht |
||||||||
|
|
||||||||
|
|||||||||
5. |
Modalitäten für die Auswahl der Buchführungsbetriebe |
||||||||
|
|
||||||||
|
|||||||||
6. |
Modalitäten für die mögliche spätere Aktualisierung des Auswahlplans |
||||||||
|
|||||||||
7. |
Voraussichtliche Gültigkeitsdauer des Auswahlplans |
||||||||
|
|||||||||
8. |
Aufteilung der Betriebe im Erfassungsbereich nach dem EU-Klassifizierungsschema für landwirtschaftliche Betriebe (mindestens den betriebswirtschaftlichen Hauptausrichtungen entsprechend) |
||||||||
|
|||||||||
9. |
Zahl der in jeder Schicht auszuwählenden Buchführungsbetriebe |
||||||||
|
|||||||||
10. |
Zusätzliche Angaben, die von den vorstehenden Punkten nicht abgedeckt wurden |
||||||||
|
|||||||||
11. |
Der Auswahlplan wurde vom nationalen Ausschuss genehmigt am … |
B. AUSWAHLPLANTABELLEN
Die Modelle der nachstehenden Tabellen enthalten die Einzelheiten zu der für das entsprechende Rechnungsjahr vorgesehenen Referenzgrundgesamtheit und Stichprobe. Diese Tabellen sind Bestandteil der Auswahlplanunterlagen
Tabelle 1 Clusterregeln für die für das EU-INLB ausgewählte Stichprobe von Betrieben
Struktur der Tabelle
Nummer der Spalte |
Beschreibung der Spalte |
1 |
Code des INLB-Gebiets (siehe Anhang II) |
2 |
Cluster betriebswirtschaftlicher Ausrichtungen (siehe Anhang IV) |
3 |
Cluster von Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße (siehe Anhang V) |
Tabelle 2 Abdeckungsbereich der Stichprobe
Struktur der Tabelle
Nummer der Spalte |
Beschreibung der Spalte |
1 |
Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße (siehe Anhang V) |
2 |
Untergrenzen der Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße (in EUR) |
3 |
Obergrenzen der Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße (in EUR) |
4 |
Anzahl der in der Grundgesamtheit repräsentierten Betriebe |
5 |
Inverser kumulativer Prozentsatz der Anzahl der in der Grundgesamtheit repräsentierten Betriebe |
6 |
In der Grundgesamtheit repräsentierte landwirtschaftlich genutzte Fläche (ha) |
7 |
Inverser kumulativer Prozentsatz der repräsentierten landwirtschaftlich genutzten Fläche |
8 |
In der Grundgesamtheit repräsentierter gesamter Standardoutput |
9 |
Inverser kumulativer Prozentsatz des repräsentierten Gesamtstandardoutputs |
10 |
Anzahl Großvieheinheiten in der repräsentierten Grundgesamtheit |
11 |
Inverser kumulativer Prozentsatz der Anzahl Großvieheinheiten in der repräsentierten Grundgesamtheit |
Tabelle 3 Verteilung der Betriebe in der Grundgesamtheit
Struktur der Tabelle
Nummer der Spalte |
Beschreibung der Spalte |
1 |
Code — betriebswirtschaftliche Hauptausrichtung |
2 |
Bezeichnung — betriebswirtschaftliche Hauptausrichtung |
3 |
Wirtschaftliche Größenklasse — 1 |
4 |
Wirtschaftliche Größenklasse — 2 |
5 |
Wirtschaftliche Größenklasse — 3 |
6 |
Wirtschaftliche Größenklasse — 4 |
7 |
Wirtschaftliche Größenklasse — 5 |
8 |
Wirtschaftliche Größenklasse — 6 |
9 |
Wirtschaftliche Größenklasse — 7 |
10 |
Wirtschaftliche Größenklasse — 8 |
11 |
Wirtschaftliche Größenklasse — 9 |
12 |
Wirtschaftliche Größenklasse — 10 |
13 |
Wirtschaftliche Größenklasse — 11 |
14 |
Wirtschaftliche Größenklasse — 12 |
15 |
Wirtschaftliche Größenklasse — 13 |
16 |
Wirtschaftliche Größenklasse — 14 |
17 |
Wirtschaftliche Größenklasse — insgesamt |
Tabelle 4 Auswahlplan
Struktur der Tabelle
Nummer der Spalte |
Beschreibung der Spalte |
1 |
INLB-Gebiet — EU-INLB-Code |
2 |
INLB-Gebiet — Name |
3 |
Betriebswirtschaftliche Ausrichtung — nationaler Code |
4 |
Betriebswirtschaftliche Ausrichtung — EU-INLB-Code |
5 |
Wirtschaftliche Größenklasse — nationaler Code |
6 |
Wirtschaftliche Größenklasse — EU-INLB-Code |
7 |
Wirtschaftliche Größenklasse — Beschreibung (Größe in EUR) |
8 |
Anzahl auszuwählender Betriebe (A) |
9 |
Anzahl Betriebe in der Grundgesamtheit (B) |
10 |
Durchschnittlicher Anteil (B)/(A) |
ANHANG IV
BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE EINZELAUSRICHTUNGEN UND IHR VERHÄLTNIS ZU DEN ALLGEMEINEN AUSRICHTUNGEN UND HAUPTAUSRICHTUNGEN (ARTIKEL 4)
A. BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE EINZELAUSRICHTUNGEN
Die Bestimmung der betriebswirtschaftlichen Einzelausrichtungen berücksichtigt die folgenden beiden Faktoren:
a) Art der betroffenen Merkmale
Die Merkmale beziehen sich auf den Katalog der im Rahmen der Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2016 erhobenen Merkmale: sie werden durch ihren in Teil B.I dieses Anhangs aufgeführten Code oder durch einen Code bezeichnet, der, wie in Teil B.II dieses Anhangs (1) angegeben, mehrere dieser Merkmale zusammenfasst.
b) Die Bedingungen für die Bestimmung der Klassengrenze(n)
Falls nicht anders angegeben, werden diese Bedingungen als Anteil (in Brüchen) am gesamten Standardoutput des Betriebs angegeben.
Alle für Einzelausrichtungen angegebenen Bedingungen müssen kumulativ erfüllt werden, damit der Betrieb in die betreffende Einzelausrichtung eingestuft werden kann.
Spezialisierte Betriebe — Pflanzenbau
Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (* Der besseren Lesbarkeit halber werden die sechs Spalten dieser Rubrik in Teil C dieses Anhang erneut wiedergegeben). |
Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzel-BWA |
||||||||
Allg. BWA |
Beschreibung |
Haupt-BWA |
Beschreibung |
Einzel-BWA |
Beschreibung |
Erläuterung der Berechnung |
Code der Merkmale und Bedingungen (siehe Teil B dieses Anhangs) |
||
Bedingung 1 (C1) |
Bedingung 2 (C2) |
Bedingung 3 (C3) |
|||||||
1 |
Spezialisierte Ackerbaubetriebe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
15 |
Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
151 |
Spezialisierte Getreide- (andere als Reis-), Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe |
Getreide ohne Reis, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 2/3 |
P1 > 2/3 |
P15 + P16 + 2.01.02. > 2/3 |
P151 + P16 + 2.01.02. > 2/3 |
|
|
|
|
152 |
Spezialisierte Reisbetriebe |
Reis > 2/3 |
P1 > 2/3 |
P15 + P16 + 2.01.02. > 2/3 |
2.01.01.07. > 2/3 |
|
|
|
|
153 |
Getreide-, Eiweißpflanzen-, Ölsaaten- und Reisverbundbetriebe |
Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 151 und 152 |
P1 > 2/3 |
P15 + P16 + 2.01.02. > 2/3 |
|
|
|
16 |
Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
161 |
Spezialisierte Hackfruchtbetriebe |
Kartoffeln, Zuckerrüben und Futterhackfrüchte > 2/3 |
P1 > 2/3 |
P15 + P16 + 2.01.02. ≤ 2/3 |
P17 > 2/3 |
|
|
|
|
162 |
Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen- und Hackfruchtverbundbetriebe |
Getreide, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 1/3 Hackfrüchte > 1/3 |
P1 > 2/3 |
P15 + P16 + 2.01.02. ≤ 2/3 |
P15 + P16 + 2.01.02. > 1/3; P17 > 1/3 |
|
|
|
|
163 |
Spezialisierte Feldgemüsebetriebe |
Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Feldanbau > 2/3 |
P1 > 2/3 |
P15 + P16 + 2.01.02. ≤ 2/3 |
2.01.07.01.01. > 2/3 |
|
|
|
|
164 |
Spezialisierte Tabakbetriebe |
Tabak > 2/3 |
P1 > 2/3 |
P15 + P16 + 2.01.02. ≤ 2/3 |
2.01.06.01. > 2/3 |
|
|
|
|
165 |
Spezialisierte Baumwollbetriebe |
Baumwolle > 2/3 |
P1 > 2/3 |
P15 + P16 + 2.01.02. ≤ 2/3 |
2.01.06.03. > 2/3 |
|
|
|
|
166 |
Ackerbau-Verbundbetriebe |
Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 161, 162, 163, 164 und 165 |
P1 > 2/3 |
P15 + P16 + 2.01.02. ≤ 2/3 |
|
2 |
Spezialisierte Gartenbaubetriebe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
21 |
Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
211 |
Spezialisierte Unterglas-Gemüsebaubetriebe |
Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — unter Glas > 2/3 |
P2 > 2/3 |
2.01.07.02. + 2.01.08.02. > 2/3 |
2.01.07.02. > 2/3 |
|
|
|
|
212 |
Spezialisierte Unterglas-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe |
Blumen und Zierpflanzen unter Glas > 2/3 |
P2 > 2/3 |
2.01.07.02. + 2.01.08.02. > 2/3 |
2.01.08.02. > 2/3 |
|
|
|
|
213 |
Spezialisierte Unterglas-Gartenbauverbund-betriebe, |
Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 211 und 212 |
P2 > 2/3 |
2.01.07.02. + 2.01.08.02. > 2/3 |
|
|
|
22 |
Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
221 |
Spezialisierte Freiland-Gemüsebaubetriebe |
Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — Gartenbau > 2/3 |
P2 > 2/3 |
2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. > 2/3 |
2.01.07.01.02. > 2/3 |
|
|
|
|
222 |
Spezialisierte Freiland-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe |
Blumen und Zierpflanzen im Freiland > 2/3 |
P2 > 2/3 |
2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. > 2/3 |
2.01.08.01. > 2/3 |
|
|
|
|
223 |
Spezialisierte Freiland-Gartenbauverbund-betriebe |
Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 221 und 222 |
P2 > 2/3 |
2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. > 2/3 |
|
|
|
23 |
Sonstige Gartenbaubetriebe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
231 |
Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe |
Pilze > 2/3 |
P2 > 2/3 |
2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. ≤ 2/3; 2.01.07.02. + 2.01.08.02. ≤ 2/3 |
2.06.01. > 2/3 |
|
|
|
|
232 |
Spezialisierte Baumschulen |
Baumschulen > 2/3 |
P2 > 2/3 |
2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. ≤ 2/3; 2.01.07.02. + 2.01.08.02. ≤ 2/3 |
2.04.05. > 2/3 |
|
|
|
|
233 |
Gartenbauverbundbetriebe |
Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 231 und 232 |
P2 > 2/3 |
2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. ≤ 2/3; 2.01.07.02. + 2.01.08.02. ≤ 2/3 |
|
3 |
Spezialisierte Dauerkultur-betriebe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
35 |
Spezialisierte Rebanlagen-betriebe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
351 |
Spezialisierte Qualitätsweinbaubetriebe |
Rebanlagen, die normalerweise Qualitätswein erzeugen > 2/3 |
P3 > 2/3 |
2.04.04. > 2/3 |
2.04.04.01. > 2/3 |
|
|
|
|
352 |
Spezialisierte Weinbaubetriebe — andere als Qualitätswein |
Rebanlagen, die normalerweise „anderen Wein“ erzeugen > 2/3 |
P3 > 2/3 |
2.04.04. > 2/3 |
2.04.04.02. > 2/3 |
|
|
|
|
353 |
Spezialisierte Tafeltraubenbetriebe |
Rebanlagen, die normalerweise Tafeltrauben erzeugen > 2/3 |
P3 > 2/3 |
2.04.04. > 2/3 |
2.04.04.03. > 2/3 |
|
|
|
|
354 |
Sonstige Rebanlagenbetriebe |
Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 351, 352 und 353 |
P3 > 2/3 |
2.04.04. > 2/3 |
|
|
|
36 |
Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
361 |
Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst) |
Obst der gemäßigten Klimazonen und Beeren > 2/3 |
P3 > 2/3 |
2.04.01. + 2.04.02. > 2/3 |
2.04.01.01.01. + 2.04.01.02. > 2/3 |
|
|
|
|
362 |
Spezialisierte Zitrusbetriebe |
Zitrusanlagen > 2/3 |
P3 > 2/3 |
2.04.01. + 2.04.02. > 2/3 |
2.04.02. > 2/3 |
|
|
|
|
363 |
Spezialisierte Schalenobstbetriebe |
Schalenobst > 2/3 |
P3 > 2/3 |
2.04.01. + 2.04.02. > 2/3 |
2.04.01.03. > 2/3 |
|
|
|
|
364 |
Spezialisierte Betriebe für tropische und subtropische Früchte |
Obst der subtropischen Klimazonen > 2/3 |
P3 > 2/3 |
2.04.01. + 2.04.02. > 2/3 |
2.04.01.01.02. > 2/3 |
|
|
|
|
365 |
Spezialisierte Obstbetriebe, Betriebe für Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst: Verbundbetriebe |
Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 361, 362, 363 und 364 |
P3 > 2/3 |
2.04.01. + 2.04.02. > 2/3 |
|
|
|
37 |
Spezialisierte Olivenbetriebe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
370 |
Spezialisierte Olivenbetriebe |
Olivenanlagen > 2/3 |
P3 > 2/3 |
2.04.03. > 2/3 |
|
|
|
38 |
Dauerkulturverbundbetriebe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
380 |
Dauerkulturverbundbetriebe |
Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 351 bis 370 |
P3 > 2/3 |
|
|
Spezialisierte Betriebe — Tierhaltung
Betriebswirtschaftliche Ausrichtung |
Methoden zur Berechnung bestimmter Klasen von Einzel-BWA |
||||||||
Allg. BWA |
Beschreibung |
Haupt-BWA |
Beschreibung |
Einzel-BWA |
Beschreibung |
Erläuterung der Berechnung |
Code der Merkmale und Bedingungen (siehe Teil B dieses Anhangs) |
||
Bedingung 1 (C1) |
Bedingung 2 (C2) |
Bedingung 3 (C3) |
|||||||
4 |
Spezialisierte Futterbau- (Weidevieh-)betriebe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
45 |
Spezialisierte Milchviehbetriebe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
450 |
Spezialisierte Milchviehbetriebe |
Milchkühe > 3/4 der gesamten Raufutterfresser; Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen |
P4 > 2/3 |
3.02.06. > 3/4 GL; GL > 1/10 P4 |
|
|
|
46 |
Spezialisierte Rinderbetriebe — Aufzucht und Mast |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
460 |
Spezialisierte Rinderbetriebe — Aufzucht und Mast |
Alle Rinder (d. h. Rinder unter einem Jahr, Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren und Rinder von zwei Jahren und mehr (männliche Rinder, Färsen, Milchkühe und sonstige Kühe)) > 2/3 der Raufutterfresser; Milchkühe ≤ 1/10 der Raufutterfresser; Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen |
P4 > 2/3 |
P46 > 2/3 GL; 3.02.06. ≤ 1/10 GL; GL > 1/10 P4 |
|
|
|
47 |
Rinder — Milch-erzeugungs-, Auf-zucht- und Mast-verbundbetriebe |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
470 |
Rinder —Milcherzeugungs-, Aufzucht- und Mastverbundbetriebe |
Alle Rinder > 2/3 der Raufutterfresser; Milchkühe > 1/10 der Raufutterfresser; Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen; außer Betriebe der Klasse 450 |
P4 > 2/3 |
P46 > 2/3 GL; 3.02.06. > 1/10 GL; GL > 1/10 P4; außer Betriebe der Klasse 450 |
|
|
|
48 |
Futterbaubetriebe: Schafe, Ziegen und sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
481 |
Spezialisierte Schafbetriebe |
Schafe > 2/3 der Raufutterfresser; Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen |
P4 > 2/3 |
Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470 |
3.03.01. > 2/3 GL; GL > 1/10 P4 |
|
|
|
|
482 |
Schaf- und Rinderverbundbetriebe |
Alle Rinder > 1/3 der Raufutterfresser, Schafe > 1/3 der Raufutterfresser und Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen |
P4 > 2/3 |
Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470 |
P46 > 1/3 GL; 3.03.01. > 1/3 GL; GL > 1/10 P4 |
|
|
|
|
483 |
Spezialisierte Ziegenbetriebe |
Ziegen > 2/3 der Raufutterfresser; Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen |
P4 > 2/3 |
Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470 |
3.03.02. > 2/3 GL; GL > 1/10 P4 |
|
|
|
|
484 |
Betriebe mit verschiedenen Raufutterfressern |
Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 481, 482 und 483 |
P4 > 2/3 |
Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470 |
|
5 |
Spezialisierte Veredlungs-betriebe |
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
51 |
Spezialisierte Schweinebetriebe |
|
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511 |
Spezialisierte Schweineaufzuchtbetriebe |
Zuchtsauen > 2/3 |
P5 > 2/3 |
P51 > 2/3 |
3.04.02. > 2/3 |
|
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512 |
Spezialisierte Schweinemastbetriebe |
Ferkel und sonstige Schweine > 2/3 |
P5 > 2/3 |
P51 > 2/3 |
3.04.01. + 3.04.99. > 2/3 |
|
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513 |
Schweineaufzucht- und -mastverbundbetriebe |
Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 511 und 512 |
P5 > 2/3 |
P51 > 2/3 |
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52 |
Spezialisierte Geflügelbetriebe |
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521 |
Spezialisierte Legehennenbetriebe |
Legehennen > 2/3 |
P5 > 2/3 |
P52 > 2/3 |
3.05.02. > 2/3 |
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522 |
Spezialisierte Geflügelmastbetriebe |
Masthühner und sonstiges Geflügel > 2/3 |
P5 > 2/3 |
P52 > 2/3 |
3.05.01. + 3.05.03. > 2/3 |
|
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523 |
Legehennen und Geflügelmastverbundbetriebe |
Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 521 und 522 |
P5 > 2/3 |
P52 > 2/3 |
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53 |
Veredlungs-betriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen |
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530 |
Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen |
Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 511 bis 523 |
P5 > 2/3 |
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Verbundbetriebe
Betriebswirtschaftliche Ausrichtung |
Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzel-BWA |
||||||||
Allg. BWA |
Beschreibung |
Haupt-BWA |
Beschreibung |
Einzel-BWA |
Beschreibung |
Erläuterung der Berechnung |
Code der Merkmale und Bedingungen (siehe Teil B dieses Anhangs) |
||
Bedingung 1 (C1) |
Bedingung 2 (C2) |
Bedingung 3 (C3) |
|||||||
6 |
Pflanzenbau-verbund-betriebe |
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61 |
Pflanzenbau-verbundbetriebe |
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611 |
Gartenbau- und Dauerkulturverbundbetriebe |
Gartenbau > 1/3; Dauerkulturen > 1/3 |
(P1 + P2 + P3) > 2/3; P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 2/3 |
P2 > 1/3; P3 > 1/3 |
|
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612 |
Acker- und Gartenbauverbundbetriebe |
Ackerbau > 1/3; Gartenbau > 1/3 |
(P1 + P2 + P3) > 2/3; P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 2/3 |
P1 > 1/3; P2 > 1/3 |
|
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613 |
Ackerbau- und Rebanlagenverbundbetriebe |
Ackerbau > 1/3; Rebanlagen > 1/3 |
(P1 + P2 + P3) > 2/3; P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 2/3 |
P1 > 1/3; 2.04.04 > 1/3 |
|
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614 |
Ackerbau- und Dauerkulturverbundbetriebe |
Ackerbau > 1/3; Dauerkulturen > 1/3; Rebanlagen ≤ 1/3 |
(P1 + P2 + P3) > 2/3; P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 2/3 |
P1 > 1/3; P3 > 1/3; 2.04.04 ≤ 1/3 |
|
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615 |
Pflanzenbauverbundbetriebe — Schwerpunkt Ackerbau |
Ackerbau > 1/3; keine sonstige Tätigkeit > 1/3 |
(P1 + P2 + P3) > 2/3; P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 2/3 |
P1 > 1/3; P2 ≤ 1/3; P3 ≤ 1/3 |
|
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616 |
Sonstige Pflanzenbau-verbundbetriebe |
Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 611, 612, 613, 614 und 615 |
(P1 + P2 + P3) > 2/3; P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 2/3 |
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7 |
Tierhaltungsverbund-betriebe |
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73 |
Tierhaltungsver-bundbetriebe — Schwerpunkt Futterbau |
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731 |
Tierhaltungsverbund-betriebe — Schwerpunkt Milcherzeugung |
Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser; Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung; |
P4 + P5 > 2/3; P4 ≤ 2/3; P5 ≤ 2/3 |
P4 > P5 |
P45 > 1/3 GL; 3.02.06. > 1/2 P45 |
|
|
|
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732 |
Tierhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt sonstiger Futterbau |
Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klasse 731 |
P4 + P5 > 2/3; P4 ≤ 2/3; P5 ≤ 2/3 |
P4 > P5 |
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74 |
Tierhaltungsver-bundbetriebe — Schwerpunkt Veredlung |
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741 |
Tierhaltungsverbund-betriebe: Veredlung und Milchvieh |
Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser; Veredlung > 1/3, Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung |
P4 + P5 > 2/3; P4 ≤ 2/3; P5 ≤ 2/3 |
P4 ≤ P5 |
P45 > 1/3 GL; P5 > 1/3; 3.02.06. > 1/2 P45 |
|
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742 |
Tierhaltungsverbund-betriebe: Veredlung und sonstiger Futterbau |
Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klasse 741 |
P4 + P5 > 2/3; P4 ≤ 2/3; P5 ≤ 2/3 |
P4 ≤ P5 |
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8 |
Pflanzenbau-Tierhaltungsbetriebe |
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83 |
Ackerbau-Futterbau-(Weidevieh)verbundbetriebe |
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831 |
Ackerbau-Milchvieh-verbundbetriebe |
Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser; Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung; Rinder für die Milcherzeugung < Ackerbau |
Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 |
P1> 1/3; P4 > 1/3 |
P45 > 1/3 GL; 3.02.06. > 1/2 P45; P45 < P1 |
|
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832 |
Milchvieh-Ackerbauverbundbetriebe |
Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser; Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung; Rinder für die Milcherzeugung ≥ Ackerbau |
Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 |
P1> 1/3; P4 > 1/3 |
P45 > 1/3 GL; 3.02.06. > 1/2 P45; P45 ≥ P1 |
|
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833 |
Ackerbau — sonstige Futterbauverbundbetriebe |
Ackerbau > Raufutterfresser und Futterpflanzen, außer Betriebe der Klasse 831 |
Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 |
P1> 1/3; P4 > 1/3 |
P1 > P4; außer Betriebe der Klasse 831 |
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834 |
Sonstige Futterbau-Ackerbauverbundbetriebe |
Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832 und 833 |
Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 |
P1> 1/3; P4 > 1/3 |
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84 |
Verbundbetriebe mit Pflanzenbau und Tierhaltung |
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841 |
Ackerbau-Veredlungs-verbundbetriebe |
Ackerbau > 1/3; Veredlung > 1/3 |
Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 |
Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834 |
P1> 1/3; P5 > 1/3 |
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842 |
Dauerkulturen-Futterbauverbundbetriebe |
Dauerkulturen > 1/3; Raufutterfresser und Futterpflanzen > 1/3 |
Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 |
Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834 |
P3 > 1/3; P4 > 1/3 |
|
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843 |
Bienenzuchtbetriebe |
Bienenzucht > 2/3 |
Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 |
Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834 |
3.07. > 2/3 |
|
|
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844 |
Verbundbetriebe mit verschiedenen Kombinationen: Pflanzenbau — Tierhaltung |
Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 841, 842 und 843 |
Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 |
Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834 |
|
Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe
Betriebswirtschaftliche Ausrichtung |
Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzel-BWA |
||||||||
Allg. BWA |
Beschreibung |
Haupt-BWA |
Beschreibung |
Einzel-BWA |
Beschreibung |
Erläuterung der Berechnung |
Code der Merkmale und Bedingungen (siehe Teil B dieses Anhangs) |
||
Bedingung 1 (C1) |
Bedingung 2 (C2) |
Bedingung 3 (C3) |
|||||||
9 |
Nicht im Klas-sifizierungs-system erfasste Betriebe |
|
|
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99 |
Nicht im Klassi-fizierungssystem erfasste Betriebe |
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999 |
Nicht im Klassi-fizierungssystem erfasste Betriebe |
Standardoutput insgesamt = 0 |
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B. ENTSPRECHUNGSTABELLE UND ZUSAMMENGEFASSTE CODES
I. Vergleich der Positionen der Betriebsstrukturerhebungen (FSS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 mit denen des Betriebsbogens des INLB
Vergleichbare Positionen für die Anwendung der Standardoutputs |
|||||||||||
Für die Rubrik zu verwendender FSS-Code |
Code des Koeffizienten für den Standardoutput (SO) |
EU-Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2016 („2016 FSS“) (Verordnung (EG) Nr. 1166/2008) |
INLB-Betriebsbogen (Anhang VIII der vorliegenden Verordnung) |
||||||||
I. Pflanzenbau |
|||||||||||
2.01.01.01. |
B_1_1_1 |
Weichweizen und Spelz |
|
||||||||
2.01.01.02. |
B_1_1_2 |
Hartweizen |
|
||||||||
2.01.01.03. |
B_1_1_3 |
Roggen |
|
||||||||
2.01.01.04. |
B_1_1_4 |
Gerste |
|
||||||||
2.01.01.05. |
B_1_1_5 |
Hafer |
|
||||||||
2.01.01.06. |
B_1_1_6 |
Körnermais |
|
||||||||
2.01.01.07. |
B_1_1_7 |
Reis |
|
||||||||
2.01.01.99. |
B_1_1_99 |
Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung |
|
||||||||
2.01.02. |
B_1_2 |
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemische von Hülsenfrüchten mit Getreide) |
|
||||||||
2.01.02.01. |
B_1_2_1 |
Darunter Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen |
|
||||||||
2.01.03. |
B_1_3 |
Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) |
|
||||||||
2.01.04. |
B_1_4 |
Zuckerrüben (ohne Saatgut) |
|
||||||||
2.01.05. |
B_1_5 |
Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) |
|
||||||||
2.01.06.01. |
B_1_6_1 |
Tabak |
|
||||||||
2.01.06.02. |
B_1_6_2 |
Hopfen |
|
||||||||
2.01.06.03. |
B_1_6_3 |
Baumwolle |
|
||||||||
2.01.06.04. |
B_1_6_4 |
Raps und Rübsen |
|
||||||||
2.01.06.05. |
B_1_6_5 |
Sonnenblume |
|
||||||||
2.01.06.06. |
B_1_6_6 |
Soja |
|
||||||||
2.01.06.07. |
B_1_6_7 |
Leinsamen (Öllein) |
|
||||||||
2.01.06.08. |
B_1_6_8 |
Sonstige Ölsaaten |
|
||||||||
2.01.06.09. |
B_1_6_9 |
Flachs |
|
||||||||
2.01.06.10. |
B_1_6_10 |
Hanf |
|
||||||||
2.01.06.11. |
B_1_6_11 |
Sonstige Faserpflanzen |
|
||||||||
2.01.06.12. |
B_1_6_12 |
Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen |
|
||||||||
2.01.06.99. |
B_1_6_99 |
Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt |
|
||||||||
2.01.07. |
B_1_7 |
Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren, darunter |
|
||||||||
2.01.07.01. |
B_1_7_1 |
Im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen |
|
||||||||
2.01.07.01.01. |
B_1_7_1_1 |
Feldanbau |
|
||||||||
2.01.07.01.02. |
B_1_7_1_2 |
Gartenbaukulturen |
|
||||||||
2.01.07.02. |
B_1_7_2 |
Unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen |
|
||||||||
2.01.08. |
|
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) |
|
||||||||
2.01.08.01. |
B_1_8_1 |
Im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen |
|
||||||||
2.01.08.02. |
B_1_8_2 |
Unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen |
|
||||||||
2.01.09. |
B_1_9 |
Grün geerntete Pflanzen |
|
||||||||
2.01.09.01. |
B_1_9_1 |
Ackerwiesen und -weiden |
|
||||||||
2.01.09.02. |
B_1_9_2 |
Sonstige grün geerntete Pflanzen |
|
||||||||
2.01.09.02.01. |
B_1_9_2_1 |
Grünmais |
|
||||||||
2.01.09.02.02. |
B_1_9_2_2 |
Leguminosen |
|
||||||||
2.01.09.02.99. |
B_1_9_2_99 |
Sonstige grün geerntete Pflanzen, anderweitig nicht genannt |
|
||||||||
2.01.10. |
B_1_10 |
Saat- und Pflanzgut auf Ackerland |
|
||||||||
2.01.11. |
B_1_11 |
Sonstige Ackerlandkulturen |
|
||||||||
2.01.12. |
B_1_12 |
Schwarz- und Grünbrache |
|
||||||||
2.02. |
B_2 |
Haus- und Nutzgärten |
|
||||||||
2.03.01. |
B_3_1 |
Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland |
|
||||||||
2.03.02. |
B_3_2 |
Ertragsarmes Dauergrünland |
|
||||||||
2.03.03. |
B_3_3 |
Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist |
|
||||||||
2.04.01. |
B_4_1 |
Obstanlagen (einschließlich Beerenanlagen) |
|
||||||||
2.04.01.01. |
B_4_1_1 |
Obstarten, darunter |
|
||||||||
2.04.01.01.01. |
B_4_1_1_1 |
Obst der gemäßigten Klimazonen |
|
||||||||
2.04.01.01.02. |
B_4_1_1_2 |
Obst der subtropischen Klimazonen |
|
||||||||
2.04.01.02. |
B_4_1_2 |
Beerenarten |
|
||||||||
2.04.01.03. |
B_4_1_3 |
Schalenobst |
|
||||||||
2.04.02. |
B_4_2 |
Zitrusanlagen |
|
||||||||
2.04.03. |
B_4_3 |
Olivenanlagen |
|
||||||||
2.04.03.01. |
B_4_3_1 |
Normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt |
|
||||||||
2.04.03.02. |
B_4_3_2 |
Normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt |
|
||||||||
2.04.04. |
B_4_4 |
Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für: |
|
||||||||
2.04.04.01. |
B_4_4_1 |
Qualitätswein |
|
||||||||
2.04.04.02. |
B_4_4_2 |
Anderer Wein |
|
||||||||
2.04.04.03. |
B_4_4_3 |
Tafeltrauben |
|
||||||||
2.04.04.04. |
B_4_4_4 |
Rosinen |
|
||||||||
2.04.05. |
B_4_5 |
Baumschulen |
|
||||||||
2.04.06. |
B_4_6 |
Sonstige Dauerkulturen |
|
||||||||
2.04.07. |
B_4_7 |
Dauerkulturen unter Glas |
|
||||||||
2.06.01. |
B_6_1 |
Pilze |
|
||||||||
II. Tiere |
|||||||||||
3.01. |
C_1 |
Einhufer |
|
||||||||
3.02.01. |
C_2_1 |
Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich |
|
||||||||
3.02.02. |
C_2_2 |
Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich |
|
||||||||
3.02.03. |
C_2_3 |
Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich |
|
||||||||
3.02.04. |
C_2_4 |
Rinder von zwei Jahren und älter, männlich |
|
||||||||
3.02.05. |
C_2_5 |
Färsen von zwei Jahren und älter |
|
||||||||
3.02.06. |
C_2_6 |
Milchkühe |
|
||||||||
3.02.99. |
C_2_99 |
Sonstige Kühe |
|
||||||||
3.03.01. |
C_3_1 |
Schafe (jeden Alters) |
|
||||||||
3.03.01.01. |
C_3_1_1 |
Weibliche Zuchttiere |
|
||||||||
3.03.01.99. |
C_3_1_99 |
Sonstige Schafe |
|
||||||||
3.03.02. |
C_3_2 |
Ziegen (jeden Alters) |
|
||||||||
3.03.02.01. |
C_3_2_1 |
Weibliche Zuchttiere |
|
||||||||
3.03.02.99. |
C_3_2_99 |
Sonstige Ziegen |
|
||||||||
3.04.01. |
C_4_1 |
Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg |
|
||||||||
3.04.02. |
C_4_2 |
Zuchtsauen von 50 kg und mehr |
|
||||||||
3.04.99. |
C_4_99 |
Sonstige Schweine |
|
||||||||
3.05.01. |
C_5_1 |
Masthühner |
|
||||||||
3.05.02. |
C_5_2 |
Legehennen |
|
||||||||
3.05.03. 3.05.03.01. 3.05.03.02. 3.05.03.03. 3.05.03.04. 3.05.03.99. |
C_5_3 C_5_3_1 C_5_3_2 C_5_3_3 C_5_3_4 C_5_3_99 |
Sonstiges Geflügel Truthühner Enten Gänse Strauße Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt |
|
||||||||
3.06. |
C_6 |
Mutterkaninchen |
|
||||||||
3.07. |
C_7 |
Bienen |
|
II. Codes, die mehrere in der Strukturerhebung 2016 aufgeführte Merkmale zusammenfassen
P45 |
Rinder für die Milcherzeugung = 3.02.01. (Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich) + 3.02.03. (Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich) + 3.02.05. (Färsen von zwei Jahren und älter) + 3.02.06 (Milchkühe) |
P46 |
Rinder = P45 (Milchvieh) + 3.02.02. (Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich) + 3.02.04. (Rinder von zwei Jahren und älter, männlich) + 3.02.99. (sonstige Kühe) |
GL |
Raufutterfresser = 3.01 (Einhufer) + P46 (Rinder) + 3.03.01.01. (Mutterschafe) + 3.03.01.99 (sonstige Schafe) + 3.03.02.01. (Mutterziegen) + 3.03.02.99. (sonstige Ziegen) Wenn GL = 0 FCP1 Futterpflanzen zum Verkauf = 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09. (Grün geerntete Pflanzen) + 2.03.01. (Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland) + 2.03.02. (Ertragsarmes Dauergrünland) |
FCP4 |
Futterpflanzen für Raufutterfresser = 0 |
P17 |
Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln/Erdäpfel) + 2.01.04. (Zuckerrüben) + 2.01.05. (Futterhackfrüchte) Wenn GL > 0 FCP1 Futterpflanzen zum Verkauf = 0 |
FCP4 |
Futterpflanzen für Raufutterfresser = 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09. (Grün geerntete Pflanzen) + 2.03.01. (Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland) + 2.03.02. (Ertragsarmes Dauergrünland) |
P17 |
Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln/Erdäpfel) + 2.01.04. (Zuckerrüben) |
P151 |
Getreide ohne Reis = 2.01.01.01. (Weichweizen und Spelz) + 2.01.01.02. (Hartweizen) + 2.01.01.03. (Roggen) + 2.01.01.04. (Gerste) + 2.01.01.05. (Hafer) + 2.01.01.06. (Körnermais) + 2.01.01.99. (Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung ) |
P15 |
Getreide = P151 (Getreide ohne Reis) + 2.01.01.07. (Reis) |
P16 |
Ölsaaten = 2.01.06.04. (Raps und Rübsen) + 2.01.06.05. (Sonnenblume) + 2.01.06.06. (Soja) + 2.01.06.07. (Leinsamen (Öllein)) + 2.01.06.08. (Sonstige Ölsaaten) |
P51 |
Schweine = 3.04.01. (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + 3.04.02. (Zuchtsauen von 50 kg und mehr) + 3.04.99. (Sonstige Schweine) |
P52 |
Geflügel = 3.05.01. (Masthühner) + 3.05.02. (Legehennen) + 3.05.03. (Sonstiges Geflügel) |
P1 |
Ackerbau = P15 (Getreide) + 2.01.02. (Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen) + 2.01.03. (Kartoffeln/Erdäpfel) + 2.01.04. (Zuckerrüben) + 2.01.06.01. (Tabak) + 2.01.06.02. (Hopfen) + 2.01.06.03. (Baumwolle) + P16 (Ölsaaten) + 2.01.06.09. (Flachs) + 2.01.06.10. (Hanf) + 2.01.06.11. (Sonstige Faserpflanzen) + 2.01.06.12. (Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen) + 2.01.06.99. (Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt) + 2.01.07.01.01. (Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren — im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen — Feldanbau) + 2.01.10. (Saat- und Pflanzgut auf Ackerland) + 2.01.11. (Sonstige Ackerlandkulturen) + 2.01.12. (Schwarz- und Grünbrache) + FCP1 (Futterpflanzen zum Verkauf) |
P2 |
Gartenbau = 2.01.07.01.02. (Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren — im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen — Gartenbau) + 2.01.07.02. Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren — unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen) + 2.01.08.01. (Blumen und Zierpflanzen — im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen) + 2.01.08.02. (Blumen und Zierpflanzen — unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen) + 2.06.01. (Pilze) + 2.04.05. (Baumschulen) |
P3 |
Dauerkulturen = 2.04.01. (Obst- und Beerenanlagen) + 2.04.02. (Zitrusanlagen) + 2.04.03. (Olivenanlagen) + 2.04.04. (Rebanlagen) + 2.04.06. (Sonstige Dauerkulturen) + 2.04.07. (Dauerkulturen unter Glas) |
P4 |
Raufutterfresser und Futteranbau = GL (Raufutterfresser) + FCP4 (Futterpflanzen für Raufutterfresser) |
P5 |
Veredlung = P51 (Schweine) + P52 (Geflügel)+ 3.06. (Mutterkaninchen) |
C. KLASSEN DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN AUSRICHTUNG GEMÄSS TEIL A
Spezialisierte Pflanzenbaubetriebe
Allgemeine Ausrichtung |
Hauptausrichtung |
Einzelausrichtungen |
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Spezialisierte Tierhaltungsbetriebe
Allgemeine Ausrichtung |
Hauptausrichtung |
Einzelausrichtungen |
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Verbundbetriebe
Allgemeine Ausrichtung |
Hauptausrichtung |
Einzelausrichtungen |
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(1) Die Merkmale 2.01.05. (Futterhackfrüchte), 2.01.09. (Grün geerntete Pflanzen), 2.01.12. (Schwarz- und Grünbrache), 2.02 (Haus- und Nutzgärten), 2.03.01. (Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarmes Dauergrünland), 2.03.02. (Ertragsarmes Dauergrünland), 2.03.03. (Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist), 3.02.01. (Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich), 3.03.01.99. (Sonstige Schafe), 3.03.02.99. (Sonstige Ziegen) und 3.04.01. (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) werden nur unter bestimmten Umständen berücksichtigt (siehe Anhang VI Nummer 5).
ANHANG V
WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSE UND KLASSEN DER WIRTSCHAFTLICHEN GRÖSSE (ARTIKEL 5)
A. WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSE
Die wirtschaftliche Größe eines Betriebs wird als der gesamte Standardoutput des Betriebs, ausgedrückt in EUR, gemessen.
B. KLASSEN DER WIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGRÖSSE
Die Betriebe werden nach den nachstehend abgrenzten Größenklassen eingestuft:
Klassen |
Grenzwerte in EUR |
I |
Weniger als 2 000 |
II |
von 2 000 bis unter 4 000 |
III |
von 4 000 bis unter 8 000 |
IV |
von 8 000 bis unter 15 000 |
V |
von 15 000 bis unter 25 000 |
VI |
von 25 000 bis unter 50 000 |
VII |
von 50 000 bis unter 100 000 |
VIII |
von 100 000 bis unter 250 000 |
IX |
von 250 000 bis unter 500 000 |
X |
von 500 000 bis unter 750 000 |
XI |
von 750 000 bis unter 1 000 000 |
XII |
von 1 000 000 bis unter 1 500 000 |
XIII |
von 1 500 000 bis unter 3 000 000 |
XIV |
3 000 000 und mehr |
Die Größenklassen II und III, III und IV, IV und V, III bis V, VI und VII, VIII und IX, X und XI, XII bis XIV oder X bis XIV können jeweils zusammengefasst werden.
ANHANG VI
STANDARDOUTPUTS (SO) (ARTIKEL 6)
1. DEFINITION DER STANDARDOUTPUTS UND GRUNDSÄTZE FÜR IHRE BERECHNUNG
a) Der Standardoutput (SO) ist der Wert des Outputs jedes der in Artikel 6 Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Merkmale, der der durchschnittlichen Lage einer gegebenen Region entspricht.
b) Der Wert des in Buchstabe a genannten Outputs ist der Geldwert der Bruttoagrarerzeugung zu Ab-Hof-Preisen. Er entspricht der Summe aus dem Wert des Haupterzeugnisses oder der Haupterzeugnisse und dem Wert des Nebenerzeugnisses oder der Nebenerzeugnisse.
Die Werte werden berechnet, indem die Erzeugung je Einheit mit dem Ab-Hof-Preis multipliziert wird. Die Mehrwertsteuer, produktspezifische Steuern und Direktzahlungen werden nicht berücksichtigt.
c) Erzeugungszeitraum
Die Standardoutputs entsprechen einem Erzeugungszeitraum von zwölf Monaten (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr).
Für die pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse, deren Erzeugungsdauer weniger oder mehr als zwölf Monate beträgt, wird der Standardoutput berechnet, der dem Zuwachs oder der jährlichen Erzeugung in einem 12-Monats-Zeitraum entspricht.
d) Basisangaben und Bezugszeitraum
Die Standardoutputs werden auf der Grundlage der Erzeugung je Einheit und des Ab-Hof-Preises gemäß Buchstabe b bestimmt. Zu diesem Zweck werden in den Mitgliedstaaten die Basisangaben für den in Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission festgelegten Bezugszeitraum ermittelt.
e) Einheiten
(1) |
Mengen- und Flächeneinheiten:
|
(2) |
Währungseinheiten und Abrundung Die Basisfaktoren für die Bestimmung der Standardoutputs und die berechneten Standardoutputs werden in Euro festgesetzt. Für die Mitgliedstaaten, die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, werden die Standardoutputs anhand der durchschnittlichen Umrechnungskurse für den in Nummer 1 Buchstabe d dieses Anhangs bestimmten Bezugszeitraum in EUR umgerechnet. Diese durchschnittlichen Umrechnungskurse werden auf der Grundlage der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten amtlichen Umrechnungskurse berechnet. Die Standardoutputs können auf jeweils 5 EUR auf- oder abgerundet werden, wenn dies zweckmäßig erscheint. |
2. AUFGLIEDERUNG DER STANDARDOUTPUTS
a) Nach Merkmalen des Pflanzenbaus und der Tierhaltung
Die Standardoutputs werden für alle landwirtschaftlichen Merkmale, die den Rubriken in den Betriebsstrukturerhebungen (FSS) entsprechen, gemäß den für diese Erhebungen geltenden Bestimmungen festgelegt.
b) Geografische Aufteilung
— |
Die Standardoutputs werden mindestens auf der Grundlage von geografischen Einheiten festgelegt, die für die FSS und für das INLB benutzt werden können. Diese geografischen Einheiten basieren durchweg auf der allgemeinen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Diese Einheiten werden als eine Neugruppierung von NUTS3-Regionen beschrieben. Benachteiligte Gebiete oder Berggebiete gelten nicht als geografische Einheiten. |
— |
Für Merkmale, die in der betroffenen Region nicht relevant sind, wird kein Standardoutput festgesetzt. |
3. SAMMLUNG VON DATEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER STANDARDOUTPUTS
a) |
Die Basisdaten für die Ermittlung der Standardoutputs werden zumindest jedes Mal erneuert, wenn eine Betriebsstrukturerhebung in Form einer Zählung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 durchgeführt wird. |
b) |
Kann eine Betriebsstrukturerhebung als Stichprobenerhebung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 durchgeführt werden, so werden die Standardoutputs wie folgt aktualisiert:
|
4. DURCHFÜHRUNG
Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, gemäß diesem Anhang die für die Berechnung der Standardoutputs bestimmten Basisangaben zu sammeln, die Standardoutputs zu berechnen und in EUR umzurechnen sowie die Angaben, die für die etwaige Anwendung der Aktualisierungsmethode erforderlich sind, zu erheben.
5. BEHANDLUNG VON SONDERFÄLLEN
Folgende besondere Modalitäten sind vorgesehen, um die Standardoutputs für bestimmte Sonderfälle und den gesamten Standardoutput des Betriebs zu berechnen:
a) Schwarz- und Grünbrache
Der Standardoutput für Schwarz- und Grünbrache wird für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn es andere positive Standardoutputs im Betrieb gibt.
b) Haus- und Nutzgärten
Da die Erzeugung von Haus- und Nutzgärten normalerweise für den Eigenverbrauch des Betriebsinhabers und nicht zum Verkauf bestimmt ist, gelten die Standardoutputs als gleich null.
c) Tierbestand
Für den Tierbestand werden die Merkmale nach Altersklassen aufgeteilt. Der Output entspricht dem Wert des Wachstums des Tieres während der in der Klasse verbrachten Zeit. In anderen Worten entspricht der Output der Differenz zwischen dem Wert des Tieres beim Verlassen der Klasse und dem Wert des Tieres beim Eintreten in die Klasse (auch „Wiederbeschaffungswert“ genannt).
d) Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich
Die für Rinder unter einem Jahr ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich mehr Rinder unter einem Jahr als Kühe im Betrieb befinden. Nur die Standardoutputs, die sich auf die überzählige Anzahl von Rindern unter einem Jahr beziehen, werden berücksichtigt.
e) Sonstige Schafe und sonstige Ziegen
Die für sonstige Schafe ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Mutterschafe in dem Betrieb befinden.
Die für sonstige Ziegen ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Mutterziegen in dem Betrieb befinden.
f) Ferkel
Die für Ferkel ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Zuchtsauen im Betrieb befinden.
g) Futterpflanzen
Gibt es keine Raufutterfresser (wie Einhufer, Rinder, Schafe oder Ziegen) im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen (wie Futterhackfrüchte, grün geerntete Pflanzen, Wiesen und Weiden) als zum Verkauf bestimmt und gehören zum Ackerbau-Output.
Gibt es Weidevieh im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen als zur Fütterung der Raufutterfresser bestimmt und gehören zum Raufutterfresser- und Futterpflanzen-Output.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
ANHANG VII
SONSTIGE DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENE ERWERBSTÄTIGKEITEN (ARTIKEL 7)
A. DEFINITION DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN
Die sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs umfassen alle Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Arbeiten handelt und die sich direkt auf den Betrieb beziehen und eine wirtschaftliche Auswirkung auf den Betrieb haben. Es handelt sich um Tätigkeiten, bei denen entweder die Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, landwirtschaftliche Erzeugnisse usw.) oder die Erzeugnisse des Betriebs eingesetzt werden.
Unter Erwerbstätigkeiten ist hier aktive Arbeit zu verstehen; reine Finanzinvestitionen sind mithin ausgeschlossen. Die Verpachtung von Grund und Boden oder anderen landwirtschaftlichen Ressourcen des Betriebs für verschiedene Tätigkeiten ohne weitere Beteiligung an diesen Tätigkeiten gilt nicht als sonstige Erwerbstätigkeit sondern als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs.
Zu dieser Position gehört jegliche Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, es sei denn, sie gilt als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Weinbereitung und die Olivenölerzeugung fallen nur unter diese Position, wenn der zugekaufte Anteil von Wein oder Olivenöl erheblich ist.
Hingegen fällt jegliche Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu einem verarbeiteten Nebenerzeugnis im Betrieb unter die Position, unabhängig davon, ob der Rohstoff im Betrieb erzeugt oder von außerhalb zugekauft wurde. Hierzu zählen die Fleischverarbeitung, die Käseherstellung usw.
B. SCHÄTZUNG DER BEDEUTUNG DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN
Der Anteil der sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten am Output des Betriebs wird als der Anteil der sonstigen direkt mit dem Betriebsumsatz verbundenen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs (einschließlich der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1)) geschätzt:
C. KLASSEN, DIE DIE BEDEUTUNG DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN WIDERSPIEGELN
Die Betriebe werden in Klassen eingeteilt, die den Anteil der sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten im Betriebsoutput widerspiegeln. Es gelten die folgenden Grenzwerte:
Klassen |
Prozentklassen |
I |
0 % bis 10 % (marginaler Anteil) |
II |
mehr als 10 % bis 50 % (mittlerer Anteil) |
III |
mehr als 50 % bis weniger als 100 % (erheblicher Anteil) |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
ANHANG VIII
FORM UND GESTALTUNG DES BETRIEBSBOGENS (ARTIKEL 9)
Die zu erhebenden Daten werden in Tabellen erfasst und in Gruppen, Kategorien und Spalten unterteilt. Auf ein bestimmtes Datenfeld wird gewöhnlich wie folgt verwiesen:
<Tabelle Buchstabe>_<Gruppe>_<Kategorie>[_<Kategorie>]_<Spalte>_
Spezifische Werte werden auf Spaltenebene erfasst. In den nachstehenden Tabellen können in die weißen Felder Daten eingetragen werden, während die grauen, mit einem „—“ markierten Felder in dem Kontext der Gruppe keine Bedeutung haben und somit keine Daten darin eingetragen werden können.
Beispiele:
— |
B.UT.20.A (Spalte A der Gruppe UT, Kategorie 20, in Tabelle B) steht für die „Fläche“„Pachtland“, die in Tabelle B unter „LF in Pacht“ einzutragen ist. |
— |
I.A.10110.1.0.TA (Spalte TA der Gruppe A, Kategorie 10110 in Tabelle I) steht für die Gesamtfläche „Weichweizen und Spelz“ für Anbauart 1 „Ackerbaukulturen — Hauptkulturen, gemischte (kombinierte) Kulturen“ und fehlende Angaben Codenummer 0 „keine fehlenden Angaben“. |
Ist ein Wert nicht relevant oder fehlt er für einen bestimmten Betrieb, nicht den Wert „0“ eintragen.
Auf die Tabellen wird verwiesen mit einem Buchstaben, auf die Gruppen mit einem oder mehreren Buchstaben, auf die Kategorien mit numerischen Codes und auf die Spalten mit einem oder mehreren Buchstaben.
Für die Tabellen A bis M zeigt die erste Tabelle die übergreifende Matrix für Gruppen und Spalten. Die zweite Tabelle zeigt die Aufschlüsselung in Kategorien, wobei jede Kategorie durch einen oder mehrere Codes und Untercodes dargestellt wird.
Die Angaben des Betriebsbogens sind mit folgenden Genauigkeitsgraden anzugeben:
— Finanzielle Wertangaben: in EUR oder in nationalen Währungseinheiten und ohne Dezimalstelle. Bei gegenüber dem Euro relativ schwachen Währungen kann jedoch mit der Verbindungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats und der Dienststelle der Kommission, die das INLB verwaltet, vereinbart werden, die Werte der nationalen Währungseinheiten in hundert oder tausend Einheiten auszudrücken;
— Mengenangaben: in Dezitonnen (dt = 100 kg), außer bei Eiern, die in 1 000 Stück angegeben werden, und Wein und Weinerzeugnissen, die in Hektolitern angegeben werden;
— Flächen: in Ar (1 a = 100 m2), außer bei Pilzen, bei denen sie in Quadratmetern der Pilzbeet-Gesamtfläche angegeben werden;
— durchschnittlicher Tierbestand: mit zwei Dezimalstellen, außer bei Geflügel und Kaninchen, für die die volle Stückzahl anzugeben ist, und bei Bienen, die in Anzahl der besetzten Stöcke angegeben werden;
— Arbeitskräftebestand: mit zwei Dezimalstellen.
Nach den jeweiligen Tabellen sind weitere Definitionen und Anleitungen für jede Tabellenkategorie und für die einzelnen Spaltenwerte aufgeführt.
Tabelle A
Allgemeine Informationen über den Betrieb
Kategorie |
Code (*) |
|
|||||||||||
|
|||||||||||||
|
Spalten |
||||||||||||
Informationsgruppe |
INLB-Gebiet |
Teilgebiet |
Ordnungsnummer des Betriebs |
Grad (Länge/Breite) |
Minuten |
NUTS |
Nr. der Buchungsstelle |
Datum |
Gewichtung des Betriebs |
Betriebswirtschaftliche Ausrichtung |
Wirtschaftliche Größenklasse |
Code |
|
R |
S |
H |
DG |
MI |
N |
AO |
DT |
W |
TF |
ES |
C |
||
ID |
Identifizierung des Betriebs |
|
|
|
— |
— |
— |
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— |
— |
— |
— |
LO |
Standort des Betriebs |
— |
— |
— |
|
|
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— |
— |
— |
— |
— |
— |
AI |
Angaben zum Rechnungsabschluss |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
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— |
— |
— |
|
TY |
Typologie |
— |
— |
— |
— |
— |
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— |
— |
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— |
CL |
Klasse |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
OT |
Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Code (*) |
Beschreibung |
Gruppe |
R |
S |
H |
DG |
MI |
N |
AO |
DT |
W |
TF |
ES |
C |
10 |
Nummer des Betriebs |
ID |
AID10R |
AID10S |
AID10H |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
20 |
Breitengrad |
LO |
— |
— |
— |
ALO20DG |
ALO20MI |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
30 |
Längengrad |
LO |
— |
— |
— |
ALO30DG |
ALO30MI |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
40 |
NUTS3 |
LO |
— |
— |
— |
— |
— |
ALO40N |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
50 |
Buchstelle |
AI |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
AAI50AO |
— |
— |
— |
— |
— |
60 |
Art der Rechnungsführung |
AI |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
AAI60C |
70 |
Datum des Rechnungsabschlusses |
AI |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
AAI70DT |
— |
— |
— |
— |
80 |
Nationale Gewichtung berechnet durch den Mitgliedstaat |
TY |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ATY80W |
— |
— |
— |
90 |
Klassifizierung bei der Auswahl |
TY |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ATY90TF |
ATY90ES |
— |
100 |
Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL100C |
110 |
Besitzart/wirtschaftliches Ziel |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL110C |
120 |
Rechtsform |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL120C |
130 |
Grad der Haftung der/des Betriebsinhaber/s |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL130C |
140 |
Ökologischer/biologischer Landbau |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL140C |
141 |
Sektoren mit ökologischem/biologischem Landbau |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL141C |
150 |
Geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.)/Geschützte geografische Angabe (g. g. A.)/Garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.)/Bergerzeugnis |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL150C |
151 |
Sektoren mit g. U. /g. g. A. |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL151C |
160 |
Aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL160C |
170 |
Höhenzone |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL170C |
180 |
Gebiet der Strukturfonds |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL180C |
190 |
Natura-2000-Gebiet |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL190C |
200 |
Unter die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) fallendes Gebiet |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL200C |
210 |
Bewässerungssystem |
OT |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
AOT210C |
220 |
GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland |
OT |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
AOT220C |
A.ID. Identifizierung des Betriebs
Jedem Buchführungsbetrieb wird eine Nummer zugeteilt, wenn er zum ersten Mal ausgewählt wird. Der Betrieb behält diese Nummer während der gesamten Dauer seiner Teilnahme am Informationsnetz. Eine einmal zugeteilte Nummer wird niemals an einen anderen Betrieb vergeben.
Tritt in dem Betrieb jedoch eine grundlegende Veränderung auf, insbesondere wenn diese Veränderung in einer Aufteilung in zwei unabhängige Betriebe oder einer Zusammenlegung mit einem anderen Betrieb besteht, so kann er als neuer Betrieb angesehen werden, und in diesem Fall erhält er eine neue Nummer. Wegen einer Änderung der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung des Betriebs wird keine neue Nummer zugeteilt. Kann die Beibehaltung der Betriebsnummer zu einer Verwechslung mit einem oder mehreren anderen Buchführungsbetrieben führen (wenn z. B. eine neue Gebietsunterteilung geschaffen wird), muss die Nummer geändert werden. Der Kommission ist dann eine Übersicht mit den alten und den entsprechenden neuen Nummern zuzuleiten.
Die Betriebsnummer umfasst drei unterschiedliche Informationen, und zwar:
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A.ID.10.R. INLB-Gebiet: Es wird eine Codenummer gemäß dem in Anhang II dieser Verordnung festgesetzten Code vergeben. |
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A.ID.10.S. Teilgebiet: Es wird eine Codenummer vergeben. Die Teilgebiete sollten auf dem gemeinsamen System der Klassifizierung der Regionen basieren, das als „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)“ bezeichnet und von Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen Instituten für Statistik festgelegt wird. In jedem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Tabelle, die für jeden verwendeten Teilgebietscode die entsprechenden NUTS-Regionen sowie die entsprechende Region angibt, für die die spezifischen Werte des Standardoutputs berechnet werden. |
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A.ID.10.H. Ordnungsnummer des Betriebs. |
A.LO. Standort des Betriebs
Der Standort des Betriebs wird mit zwei Referenzen angegeben: der Georeferenz (Längengrad und Breitengrad) und dem Code der Gebietseinheiten auf NUTS3-Ebene.
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A.LO.20. Geografische Breite: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI. |
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A.LO.30. Geografische Länge: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI. |
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A.LO.40.N. Der NUTS3-Code steht für den Code der NUTS3-Gebietseinheit, in der der Betrieb angesiedelt ist. Es ist die neueste Fassung des Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 anzugeben. |
A.AI. Angaben zum Rechnungsabschluss
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A.A1.50.AO. Nummer der Buchstelle: Es wird eine Codenummer vergeben. Jede Buchstelle in den Mitgliedstaaten erhält eine einmalige Nummer. Es ist die Nummer der Buchungsstelle anzugeben, die den Betrieb in dem betreffenden Rechnungsjahr betreut hat. |
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A.AI.60.C. Art der Rechnungsführung: Die Art der Rechnungsführung des Betriebs ist anzugeben. Folgende Codes sollten verwendet werden:
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A.AI.70.DT. Datum des Rechnungsabschlusses: Anzugeben im Format „JJJJ-MM-TT“, zum Beispiel 2009-06-30 oder 2009-12-31. |
A.TY. Typologie
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A.TY.80.W. Nationale Gewichtung des Betriebs: Der Wert des vom Mitgliedstaat berechneten Hochrechnungsfaktors ist anzugeben. Beträge sind mit zwei Dezimalstellen einzugeben. |
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A.TY.90.TF. Betriebswirtschaftliche Ausrichtung bei der Auswahl: Codenummer der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung gemäß Anhang IV dieser Verordnung bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr. |
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A.TY.90.ES. Wirtschaftliche Größenklasse bei der Auswahl: Codenummer der wirtschaftlichen Größenklasse des Betriebs gemäß Anhang V bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr. |
A.CL. Klassen
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A.CL.100.C. Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten: Anzugeben ist eine Prozentsatzspanne, die den Anteil des Umsatzes (1) aus unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs anzeigt. Folgende Codes sollten verwendet werden:
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A.CL.110.C. Eigentumsart/wirtschaftliches Ziel: Anzugeben sind die Eigentumsart und die wirtschaftlichen Ziele des Betriebs. Folgende Codes sollten verwendet werden: 1. Familienbetrieb: Der Betrieb nutzt die Arbeitskraft und das Kapital des Betriebsinhabers/Betriebsleiters und seiner Familie, die Nutznießer der Wirtschaftstätigkeit sind. 2. Personengesellschaft: Die Produktionsfaktoren des Betriebs werden von mehreren Gesellschaftern gestellt, von denen mindestens einige als nicht entlohnte Arbeitskräfte an den Arbeiten im Betrieb teilnehmen. Die Gewinne des Betriebs gehen an die Gesellschafter. 3. Juristische Person: Die Einkünfte werden verwendet, um Anteilseigner mit Dividenden/Gewinnen zu entlohnen. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs. 4. Nicht gewinnorientiertes Unternehmen: Die Gewinne werden zur Beschäftigungssicherung oder für sonstige soziale Zwecke genutzt. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs. |
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A.CL.120.C. Rechtsform: Anzugeben ist, ob es sich bei dem Betrieb um eine juristische Person handelt. Folgende Codes sollten verwendet werden:
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A.CL.130.C. Grad der Haftbarkeit des/der Betriebsinhaber(s): Anzugeben ist der Grad der Haftung (wirtschaftlichen Verantwortung) des (Haupt-)Betriebsinhabers. Folgende Codes sollten verwendet werden:
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A.CL.140.C. Ökologischer/biologischer Landbau: Angegeben wird, ob der Betrieb ökologische/biologische Produktionsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (2), insbesondere der Artikel 4 und 5, anwendet. Folgende Codes sollten verwendet werden:
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A.CL.141.C. Sektoren im ökologischen/biologischen Landbau: Wendet der Betrieb sowohl ökologische/biologische als auch sonstige Produktionsverfahren an, sind die Sektoren anzugeben, in denen der Betrieb ausschließlich ökologische/biologische Verfahren anwendet (Mehrfachangaben sind möglich). Nachstehende Codes sollten verwendet werden. Wendet der Betrieb für alle Sektoren sowohl ökologische/biologische als auch andere Produktionsverfahren an, ist der Code „entfällt“ einzutragen.
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A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung/Geschützte geografische Angabe/Garantiert traditionelle Spezialität/Bergerzeugnis: Anzugeben ist, ob der Betrieb landwirtschaftliche Erzeugnisse und/oder Lebensmittel mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder einer geschützten geografische Angabe (g. g. A.), der Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität (g. t. S.) oder der Bezeichnung „Bergerzeugnis“ produziert oder landwirtschaftliche Produkte erzeugt, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U./g. g. A. bzw. die Bezeichnung g. t. S./„Bergerzeugnis“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geschützten Erzeugnissen verwendet werden. Folgende Codes sollten verwendet werden:
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|
A.CL.151.C. Sektoren mit geschützten Ursprungsbezeichnungen/geschützten geografischen Angaben/garantiert traditionellen Spezialitäten/Bergerzeugnissen: Besteht der überwiegende Teil der Erzeugung bestimmter Sektoren aus Erzeugnissen oder Lebensmitteln, die eine g. U., eine g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ tragen, oder aus Erzeugnissen, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. bzw. durch die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet werden, sollten die Sektoren mit nachstehenden Codes angegeben werden (Mehrfachangaben sind möglich). Wenn der Betrieb einige durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützte Erzeugnisse oder einige Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet werden, produziert, dies aber nicht den überwiegenden Teil der Erzeugung eines jeden Sektors betrifft, so ist der Code „entfällt“ zu verwenden.
Die Punkte A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung/Geschützte geografische Angabe/Garantiert traditionelle Spezialität/„Bergerzeugnis“ und A.CL.151.C sind von den Mitgliedstaaten wahlweise anzuwenden. Entscheidet sich der Mitgliedstaat für diese Option, sind die Angaben für alle Stichprobenbetriebe des Mitgliedstaats zu machen. Wird A.CL.150.C angewandt, sollte A.CL.151.C auch angewandt werden. |
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A.CL.160.C. Aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fällt. In den Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung der aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch nicht abgeschlossen ist, wird auf die Gebiete Bezug genommen, die gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 beihilfefähig waren. Folgende Codes sollten verwendet werden:
|
|
A.CL.170.C. Höhenzone: Die Höhenzone wird durch die entsprechende Codenummer angegeben:
|
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A.CL.180.C. Gebiet der Strukturfonds: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:
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A.CL.190.C. Natura-2000-Gebiete: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 79/409/EWG des Rates (6) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates (7) fällt (Natura 2000). Folgende Codes sollten verwendet werden:
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|
A.CL.200.C. Gebiete der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG): Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:
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A.OT. Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs
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A.OT.210.C. Bewässerungssystem: Anzugeben ist, über welches Hauptbewässerungssystem der Betrieb verfügt:
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A.OT.220.C. GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland: Anzahl der Weidetage je GVE auf durch den Betrieb genutztem Gemeinschaftsland. |
SPALTEN DER TABELLE A
Spalte R bezieht sich auf das INLB-Gebiet, Spalte S auf das Teilgebiet, Spalte H auf die Ordnungsnummer des Betriebs, Spalte DG auf den Grad der geografischen Breite/Länge, Spalte MI auf die Minuten, Spalte N auf NUTS, Spalte AO auf die Nummer der Buchungsstelle, Spalte DT auf das Datum, Spalte W auf die Gewichtung des Betriebs, Spalte TF auf die betriebswirtschaftliche Ausrichtung, Spalte ES auf die wirtschaftliche Größenklasse und Spalte C auf den Code.
Tabelle B
Besitzverhältnisse der landwirtschaftlich genutzten Fläche
Kategorie der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) |
Code (*) |
|
|
||
Informationsgruppe |
Landwirtschaftlich genutzte Fläche |
|
A |
||
UO |
LF in Eigentum |
|
UT |
LF in Pacht |
|
US |
LF in Teilpacht oder in sonstigen Besitzformen |
|
Code (*) |
Beschreibung der Kategorien |
Gruppe |
A |
10 |
LF in Eigentum |
UO |
|
20 |
LF in Pacht |
UT |
|
30 |
LF in Teilpacht |
US |
|
Flächen von Betrieben, die von mindestens zwei Partnern gemeinsam bewirtschaftet werden, sind je nach dem zwischen den Partnern bestehenden Vertrag als Flächen in Eigentum, in Pacht oder in Teilpacht einzutragen.
Die landwirtschaftliche genutzte Fläche ist die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten, die der Betrieb unabhängig von den Besitzverhältnissen nutzt. Vom Betrieb genutztes Gemeinschaftsland ist nicht inbegriffen.
Folgenden Informationsgruppen und Kategorien sind anzuwenden:
B.UO. Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Eigentum
B.UO.10.A. Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten) die vom Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt werden, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte landwirtschaftlich genutzte Fläche. An Dritte überlassenes saatbereites Ackerland ist in dieser Rubrik eingeschlossen (Rubrik 11300).
B.UT. Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Pacht
B.UT.20.A Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten), die von einer sonstigen Person als dem Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt wird und für die ein im Allgemeinen im Voraus fest vereinbartes Pachtgeld in bar oder sonstiger Form gezahlt wird, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte landwirtschaftlich genutzte Fläche.
Die Pachtfläche umfasst nicht die Fläche, deren Ernte auf dem Halm gekauft wird. Die für den Erwerb von Kulturen auf dem Halm gezahlten Beträge sind in Tabelle H im Fall von Grünland oder Futterpflanzen unter den Rubriken 2020 bis 2040 (zugekaufte Futtermittel) und im Fall von marktfähigen Kulturen unter der Rubrik 3090 (sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Erzeugnisse) anzugeben. Bei auf dem Halm gekauften marktfähigen Kulturen ist die betreffende Fläche nicht zu spezifizieren (Tabelle H).
Fläche, die auf Gelegenheitsbasis für weniger als ein Jahr gepachtet wird, und die entsprechenden Erträge sind wie Flächen zu behandeln, deren Ernte auf dem Halm gekauft wird.
B.US. Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Teilpacht oder in sonstigen Besitzformen
B.US.30.A. Landwirtschaftliche genutzte Fläche (Ackerflächen, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten), die gemeinsam von Verpächter und vom Teilpächter auf der Grundlage eines Teilpachtvertrags und/oder unter vergleichbaren Bedingungen bewirtschaftet wird.
SPALTEN DER TABELLE B
Spalte A bezieht sich auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche.
Tabelle C
Arbeitskräfte
Arbeitskategorie |
Code (*) |
|
|||||||
|
|||||||||
|
Spalten |
||||||||
Informationsgruppe |
Allgemeines |
Gesamtarbeit im Betrieb (landwirtschaftliche Arbeiten und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten) |
Anteil der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten |
||||||
Anzahl der Personen |
Geschlecht |
Geburtsjahr |
Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters |
Jahresarbeitszeit |
Jahresarbeitseinheiten |
% der Jahresarbeitszeit |
% der JAE |
||
P |
G |
B |
T |
Y1 |
W1 |
Y2 |
W2 |
||
Zahl |
Code |
vierstellig |
Code |
(Stunden) |
(JAE) |
% |
% |
||
UR |
Nicht entlohnt, regelmäßig beschäftigt |
|
|
|
|
|
|
|
|
UC |
Nicht entlohnt, unregelmäßig beschäftigt |
— |
— |
— |
— |
|
— |
|
— |
PR |
Entlohnt, regelmäßig beschäftigt |
|
|
|
|
|
|
|
|
PC |
Entlohnt, unregelmäßig beschäftigt |
— |
— |
— |
— |
|
— |
|
— |
Code (*) |
Beschreibung |
Gruppe |
P |
G |
B |
T |
Y1 |
W1 |
Y2 |
W2 |
10 |
Betriebsinhaber/Betriebsleiter |
UR |
— |
|
|
|
|
|
— |
|
20 |
Betriebsinhaber/nicht Betriebsleiter |
UR |
— |
|
|
— |
|
|
— |
|
30 |
Betriebsleiter/nicht Betriebsinhaber |
UR |
— |
|
|
|
|
|
— |
|
40 |
Ehegatte des Betriebsinhabers |
UR |
|
— |
— |
— |
|
|
|
|
50 |
Sonstiges |
UR, PR |
|
— |
— |
— |
|
|
|
|
60 |
Unregelmäßig beschäftigt |
UC, PC |
— |
— |
— |
— |
|
— |
|
— |
70 |
Führungskraft |
PR |
— |
|
|
|
|
|
— |
|
Der Ausdruck „Arbeitskräfte“ umfasst sämtliche Personen, die im Verlauf des Rechnungsjahres an den Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs teilgenommen haben. Nicht dazu zählen Personen, die diese Arbeiten für eine sonstige Person oder ein Unternehmen ausgeführt haben (Arbeiten durch Dritte und Verbuchung von deren Kosten, siehe Rubrik 1020 in Tabelle H).
Bei gegenseitiger Hilfestellung zwischen Betrieben durch den Austausch von grundsätzlich gleichwertiger Arbeit werden die Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung im Betriebsbogen aufgeführt.
In manchen Fällen wird die Hilfestellung durch eine sonstige Art von Unterstützung ausgeglichen (z. B. Hilfestellung in Form von Arbeit wird durch die Bereitstellung von Maschinen kompensiert). Handelt es sich dabei um einen Austausch von Dienstleistungen in begrenztem Umfang, so wird dies nicht in den Betriebsbogen aufgenommen (für das genannte Beispiel wird die erhaltene Hilfe nicht unter Arbeit angeführt; die Maschinenkosten umfassen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Geräte). Bei Austausch von Dienstleistungen in großem Umfang wird in Ausnahmefällen wie folgt vorgegangen:
a) |
in Form von Arbeit erhaltene Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die erhaltene Arbeitszeit wird als entlohnte Arbeitskraft eingetragen (Gruppe PR oder PC, je nachdem ob die Arbeitskraft regelmäßig oder anderweitig im Betrieb beschäftigt ist); der Wert der geleisteten Hilfestellung wird sowohl als Teil der Erzeugung unter der entsprechenden Kategorie in sonstigen Tabellen (in diesem Fall: Kategorie 2010 „Vertragsarbeiten“ in Tabelle L) als auch als Aufwand (Tabelle H Kategorie 1010 „Löhne und Soziallasten“) eingetragen; |
b) |
in Form von Arbeit geleistete Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die geleistete Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung wird nicht berücksichtigt. Der Wert der erhaltenen Dienstleistung wird unter der entsprechenden Gruppe in einer anderen Tabelle (in diesem Beispiel Gruppe 1020 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen“ in Tabelle H) eingetragen. |
Folgende Informationsgruppen und Arbeitskategorien sind zu unterscheiden:
C.UR. Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte
Nicht entlohnte Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte, die weniger Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten, als normalerweise für die geleistete Arbeit gewährt wird (diese Zahlungen werden nicht unter dem Betriebsaufwand aufgeführt), und die im Laufe des Rechnungsjahres (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.
Eine regelmäßig beschäftigte Person, die aus besonderen Gründen nur für einen begrenzten Zeitraum des Rechnungsjahres im Betrieb gearbeitet hat, wird trotzdem als regelmäßige Arbeitskraft eingetragen (mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden).
Folgende oder ähnliche Fälle können auftreten:
a) |
besondere Erzeugungsbedingungen im Betrieb, wodurch die Arbeitskraft nicht das ganze Jahr über benötigt wird: z. B. Oliven- oder Weinbaubetriebe, Betriebe mit saisonbedingter Tiermast oder mit Obst- und Gemüseerzeugung im Freilandanbau; |
b) |
Abwesenheit vom Betrieb aus sonstigen Gründen, z. B. Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, längerfristige Freistellung, usw.; |
c) |
Arbeitsantritt oder Verlassen des Betriebs; |
d) |
vollständige Einstellung der Arbeit des Betriebs durch äußere Umstände (Überflutung, Brände usw.). |
Folgende Kategorien sind auszuweisen:
C.UR.10 Betriebsinhaber/Betriebsleiter
Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt und die seine tägliche Führung innehat. Bei Teilpacht wird der Teilpächter als Betriebsinhaber/Betriebsleiter eingetragen.
C.UR.20 Betriebsinhaber/nicht Betriebsleiter
Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt, ohne die tägliche Führung innezuhaben.
C.UR.30 Betriebsleiter/nicht Betriebsinhaber
Person, die die tägliche Führung des Betriebs innehat, ohne die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung dafür zu übernehmen.
C.UR.40 Ehegatte(n) des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber
C.UR.50 Sonstige regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte
Regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte, die nicht unter die vorstehenden Rubriken fallen. Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebs verantwortlich sind.
C.UC. Nicht entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte
C.UC.60 |
Nicht entlohnte Arbeitskräfte, die im Rechnungsjahr nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben. |
C.PR. Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte
Entlohnte Arbeitskräfte, die den normalerweise für die geleistete Arbeit gewährten Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten und die im Laufe des Rechnungsjahres (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.
Folgende Kategorien sind auszuweisen:
C.PR.70 Betriebsleiter
Entlohnte Person, die für die tägliche Führung des Betriebs verantwortlich ist.
C.PR.50 Sonstige
Alle entlohnten, regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte (mit Ausnahme des entlohnten Betriebsleiters). Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebes verantwortlich sind.
C.PC. Entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte
C.PC.60 |
Entlohnte Arbeitskräfte, die während des Rechnungsjahres nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben (einschließlich Akkordarbeit). |
SPALTEN DER TABELLE C
Anzahl der Personen (Spalte P)
Bei mehreren Betriebsinhabern kann es mehrere Ehegatten geben. Die Anzahl der Ehegatten und die Anzahl der Personen sollten in den entsprechenden Kategorien angegeben werden (Kategorien 40 und 50 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR).
Geschlecht (Spalte G)
Das Geschlecht ist nur für den/die Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter in den entsprechenden Kategorien anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR). Das Geschlecht wird durch eine Codenummer angegeben, d. h.:
1. |
männlich |
2. |
weiblich |
Geburtsjahr (Spalte B)
Das Geburtsjahr ist nur für den/die Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter mit den vier Stellen des Jahres anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR).
Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters (Spalte T)
Die landwirtschaftliche Ausbildung ist nur für den/die Betriebsleiter anzugeben (Kategorien 10, 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR). Die landwirtschaftliche Ausbildung wird durch eine Codenummer angegeben, d. h.:
1. |
Ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung |
2. |
Landwirtschaftliche Grundausbildung |
3. |
Umfassende landwirtschaftliche Ausbildung |
Jahresarbeitszeit (Spalte Y1)
Die Arbeitszeit wird für alle Gruppen und Kategorien in Stunden angegeben. Hierunter ist die tatsächlich für die Arbeit im Betrieb eingesetzte Zeit zu verstehen. Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist die Arbeitszeit im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen. Das Zeitäquivalent für eine Akkordarbeit wird ermittelt, indem der Gesamtlohn für die geleistete Arbeit durch den Stundenlohn eines Zeitlohnarbeiters geteilt wird.
Arbeitskräfte insgesamt: Anzahl der Jahresarbeitseinheiten (Spalte W1)
Die regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte werden in Jahresarbeitseinheiten (JAE) umgerechnet. Für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC)) werden keine Jahresarbeitseinheiten erfasst. Eine JAE entspricht einer vollzeitbeschäftigten Person im Betrieb. Für eine Einzelperson kann maximal 1 JAE eingesetzt werden, selbst wenn ihre effektive Arbeitszeit die für die betreffende Region und den Betriebstyp üblichen Normen übersteigt. Für Personen, die nicht das gesamte Jahr im Betrieb tätig sind, wird ein JAE-Anteil eingesetzt. Der JAE-Anteil je Person wird berechnet, indem seine effektiv geleisteten Jahresarbeitsstunden durch die normalen Jahresarbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten für die Region und den Betriebstyp geteilt werden.
Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist das JAE-Äquivalent im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen.
Anteil der sonstigen Erwerbstätigkeiten in % der Jahresarbeitszeit (Spalte Y2)
Der Anteil unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehender sonstiger Erwerbstätigkeiten ist nur für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl entlohnt als auch nicht entlohnt) verpflichtend anzugeben. Für Ehepartner der/des Betriebsinhaber(s), sonstige unbezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte und sonstige bezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte ist die Angabe wahlfrei. Die Angabe erfolgt für jede der betreffenden Kategorien (40, 50, 60) in % der während des Rechnungsjahres geleisteten Arbeitsstunden.
Anteil der sonstigen Erwerbstätigkeiten in % der Jahresarbeitseinheiten (Spalte W2)
Die Angabe des Anteils der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten ist für alle Arbeitskategorien verpflichtend mit Ausnahme von unregelmäßiger Arbeit (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC)). Die Angabe erfolgt für jede der Kategorien in % der Jahresarbeitseinheiten.
Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb
Die Arbeit im Betrieb umfasst sämtliche organisatorischen, beaufsichtigenden und ausführenden Arbeiten — sowohl körperlicher als auch verwaltungstechnischer Art — im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Betrieb und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten:
— |
Landwirtschaftliche Tätigkeiten im Betrieb
|
— |
Unmittelbar mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten
|
Nicht in den Arbeiten des Betriebs enthalten sind:
— |
Arbeiten zur Erzeugung von Anlagegütern (Bau oder umfangreiche Instandsetzung von Gebäuden oder Maschinen, Obstbaumpflanzungen, Abriss von Gebäuden, Roden von Obstplantagen usw.); |
— |
Arbeiten, die für den Haushalt des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters durchgeführt werden. |
Tabelle D
Vermögenswerte
Aufbau der Tabelle
Kategorie |
Code (*) |
|
|
||
|
Spalte |
|
Informationsgruppe |
Wert |
|
V |
||
OV |
Anfangsbestand |
|
AD |
Kumulierte Abschreibungen |
|
DY |
Abschreibung des laufenden Jahres |
|
IP |
Investition/Kauf vor Abzug von Beihilfen |
|
S |
Beihilfen |
|
SA |
Verkäufe |
|
CV |
Endbestand |
|
Code (*) |
Beschreibung der Kategorien |
OV |
AD |
DY |
IP |
S |
SA |
CV |
1010 |
Bargeld und Gegenwerte |
|
— |
— |
— |
— |
— |
|
1020 |
Forderungen |
|
— |
— |
— |
— |
— |
|
1030 |
Sonstiges Umlaufvermögen |
|
— |
— |
— |
— |
— |
|
1040 |
Lagerbestände |
|
— |
— |
|
|
|
|
2010 |
Biologische Vermögenswerte — Pflanzen |
|
— |
— |
|
|
|
|
3010 |
Landwirtschaftliche Flächen |
|
— |
— |
|
|
|
|
3020 |
Bodenverbesserungen |
|
|
|
|
|
|
|
3030 |
Betriebsgebäude |
|
|
|
|
|
|
|
4010 |
Maschinen und Geräte |
|
|
|
|
|
|
|
5010 |
Forstflächen einschließlich stehendes Holz |
|
— |
— |
|
|
|
|
7010 |
Immaterielle Vermögenswerte, handelbar |
|
— |
— |
|
|
|
|
7020 |
Immaterielle Vermögenswerte, nicht handelbar |
|
|
|
|
|
|
|
8010 |
Sonstige langfristige Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
Die folgenden Kategorien sind zu verwenden:
1010. Bargeld und Gegenwerte
Bargeld und sonstige Vermögenswerte, die leicht in Bargeld umgewandelt werden können.
1020. Forderungen
Kurzfristige Vermögenswerte, dem Betrieb geschuldete Beträge, die sich aus den Geschäftstätigkeiten ergeben.
1030. Sonstiges Umlaufvermögen
Sonstige Vermögenswerte, die leicht verkauft werden können oder innerhalb eines Jahres gezahlt werden müssen.
1040. Lagerbestände
Erzeugnisbestände des Betriebs, die entweder als Einsatzmittel verwendet werden können oder zum Verkauf stehen, unabhängig davon, ob sie im Betrieb erzeugt oder angekauft wurden.
2010. Biologische Vermögenswerte — Pflanzen
Wert aller Pflanzen, die noch nicht geerntet wurden (Dauerkulturen und Kulturen auf dem Halm).
3010. Landwirtschaftliche Flächen
Landwirtschaftliche Flächen in Eigentum des Betriebs.
3020. Bodenverbesserungen
Verbesserungen der Flächen (z. B.: Umzäunungen, Entwässerung, stationäre Bewässerungsanlagen) in Eigentum des Betriebsinhabers, unabhängig von den Besitzverhältnissen der Flächen. Die verbuchten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.
3030. Betriebsgebäude
Sämtliche Gebäude, die in Eigentum des Betriebsinhabers sind, unabhängig von den Besitzverhältnissen der Flächen. Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die verbuchten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.
4010. Maschinen und Geräte
Traktoren, Motorfräsen, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Personenkraftwagen, Maschinen und Geräte. Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die aufgeführten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.
5010. Forstflächen einschließlich stehendes Holz
Zum Betrieb gehörige Forstflächen in Eigentum.
7010. Immaterielle Vermögenswerte — handelbar
Alle immateriellen Vermögenswerte, die leicht ge- oder verkauft werden können (z. B. Quoten und Rechte, wenn diese ohne Land handelbar sind und ein aktiver Markt besteht).
7020. Immaterielle Vermögenswerte — nicht handelbar
Alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte (z. B. Software, Lizenzen usw.). Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die verbuchten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.
8010. Sonstige langfristige Vermögenswerte
Sonstige langfristige Vermögenswerte. Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die verbuchten Beträge unterliegen gegebenenfalls der Abschreibung in Spalte DY.
Informationsgruppen in Tabelle D
Es handelt sich um folgende Informationsgruppen: (OV) Anfangsbestand, (AD) Kumulierte Abschreibungen, (DY) Abschreibung des laufenden Jahres, (IP) Investition oder Ankauf vor Abzug von Beihilfen, (S) Beihilfen, (SA) Verkauf, (CV) Endbestand. Diese werden im Folgenden erläutert.
Es gibt nur einen Spaltenwert (V).
Bewertungsmethoden
Als Methoden kommen zum Einsatz:
Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten |
Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte, abzüglich der Kosten, die schätzungsweise in Zusammenhang mit dem Verkauf entstehen |
2010, 3010, 5010, 7010 |
Historische Anschaffungskosten |
Nominelle oder ursprüngliche Kosten eines Vermögenswerts bei Anschaffung |
3020, 3030, 4010, 7020 |
Buchwert |
Wert, zu dem ein Vermögenswert in einer Bilanz geführt wird |
1010, 1020, 1030, 1040, 8010 |
D.OV. Anfangsbestand
Der Anfangsbestand ist der Wert der Anlagegüter zum Beginn des Rechnungsjahres. Bei Betrieben, die bereits im vorangegangenen Jahr zur Stichprobe gehörten, sollte der Anfangsbestand dem Wert des Endbestands im Vorjahr entsprechen.
D.AD. Kumulierte Abschreibungen
Die Summe der Abschreibungen von Vermögenswerten von Beginn ihrer Nutzung bis zum Ende des vorangehenden Erhebungszeitraums.
D.DY. Abschreibung des laufenden Jahres
Die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Laufe seiner Nutzungsdauer.
Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission rechtzeitig für die Einrichtung des elektronischen Übermittlungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 10 Absatz 1 eine Tabelle mit den von ihm angewandten jährlichen Abschreibungssätzen zuleiten.
D.IP. Investitionen/Käufe
Gesamtausgaben für Käufe, größere Instandsetzungsarbeiten und die Erzeugung von Anlagegütern während des Rechnungsjahres. Wurden in Zusammenhang mit diesen Ausgaben Prämien und Beihilfen bezogen, so wird der Betrag vor Abzug der Prämien und Beihilfen in Spalte IP eingetragen.
Der Erwerb von kleineren Maschinen und Geräten sowie von jungen Bäumen und Sträuchern für Neuanpflanzungen in kleinem Umfang werden nicht in diesen Spalten, sondern in dem Aufwand für das Rechnungsjahr eingetragen.
Größere Instandsetzungsarbeiten, durch die der Wert von Maschinen und Geräten erhöht wird, fallen auch unter diese Spalte und werden entweder als Teil der Abschreibung von Maschinen und Geräten eingetragen, die gegebenenfalls geändert wird, um der (durch die Reparaturen bedingten) längeren Lebensdauer Rechnung zu tragen, oder der Aufwand für diese Instandsetzungsarbeiten wird über die erwartete Nutzungsdauer verteilt.
Der Wert der Anlagegütererzeugung ist auf der Grundlage ihrer Kosten zu bewerten (einschließlich des Werts der Arbeit der entlohnten und/oder nicht entlohnten Arbeitskräfte) und muss dem Wert der unter den Codes 2010 bis 8010 der Tabelle D „Vermögenswerte“ eingetragenen Anlagegüter hinzugerechnet werden.
D.S. Investitionsbeihilfen
Derzeitiger Anteil aller (während des vorangegangenen oder des laufenden Rechnungsjahres) bezogenen Beihilfen für in dieser Tabelle erfasste Vermögenswerte.
D.SA. Verkäufe
Alle Verkäufe von Vermögenswerten während des Rechnungsjahres.
D.CV. Endbestand
Der Endbestand ist der Wert aller Vermögenswerte zum Ende des Rechnungsjahres.
Anmerkungen
Für die Gruppen 2010, 3010, 5010 und 7010 wird die Differenz zwischen OV+IP-SA und CV für diese Vermögenswerte für das Rechnungsjahr als Einkommen oder Verlust betrachtet (bedingt sowohl durch eine Änderung des Einheitspreises als auch des Umfangs).
Angaben über „Biologische Vermögenswerte — Tiere“ werden in der Tabelle J „Tierische Erzeugung“ erfasst.
Tabelle E
Quoten und sonstige Rechte
Kategorie der Quoten oder Rechte |
Code (*) |
|
|||
|
|||||
|
Spalten |
||||
Informationsgruppe |
Quoten in Eigentum |
Gepachtete Quoten |
Verpachtete Quoten |
Steuern |
|
N |
I |
O |
T |
||
|
Menge am Ende des Rechnungsjahres |
|
|
|
— |
QP |
Gekaufte Quoten |
|
— |
— |
— |
QS |
Verkaufte Quoten |
|
— |
— |
— |
OV |
Anfangsbestand |
|
— |
— |
— |
CV |
Endbestand |
|
— |
— |
— |
PQ |
Zahlungen für geleaste oder gepachtete Quoten |
— |
|
— |
— |
RQ |
Einkünfte aus geleasten oder verpachteten Quoten |
— |
— |
|
— |
TX |
Steuern |
— |
— |
— |
|
Code (*) |
Beschreibung |
40 |
Zuckerrüben |
50 |
Organischer Dünger |
60 |
Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung |
Die Mengen der Quoten (eigene Quoten, gepachtete und verpachtete Quoten) müssen verpflichtend angegeben werden. Es werden nur die Mengen am Ende des Rechnungsjahres erfasst.
Quoten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können, sind in dieser Tabelle aufgeführt. Quoten, die an Flächen gebunden sind und von diesen nicht getrennt gehandelt werden können, sind lediglich in Tabelle D „Vermögenswerte“ anzugeben. Ursprünglich unentgeltlich erworbene Quoten sollten zum laufenden Marktwert eingetragen werden, wenn sie getrennt von den Flächen gehandelt werden können.
Einige Dateneintragungen erfolgen parallel zueinander — entweder einzeln oder als Bestandteile aggregierter Daten — unter sonstigen Gruppen oder Kategorien in den Tabellen D „Vermögenswerte“, H „Betriebsmittel“ und/oder I „Pflanzenbau“.
Die folgenden Kategorien sollten verwendet werden:
40. |
Zuckerrüben |
50. |
Organischer Dünger |
60. |
Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung |
Die folgenden Informationsgruppen sollten verwendet werden:
E.QQ. Menge (nur für die Spalten N, I, O)
Die entsprechenden Einheiten sind:
— Kategorie 40 (Zuckerrüben): Dezitonnen;
— Kategorie 50 (Organischer Dünger): Anzahl der Tiere, umgerechnet in Standardeinheiten;
— Kategorie 60 (Basisprämienregelung): Anzahl der Ansprüche/Ar.
E.QP. Gekaufte Quoten (nur für Spalte N)
Während des Rechnungsjahres gezahlter Betrag für den Erwerb von Quoten und sonstigen Rechten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können.
E.QS. Verkaufte Quoten (nur für Spalte N)
Während des Rechnungsjahres erhaltener Betrag für den Verkauf von Quoten und sonstigen Rechten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können.
E.OV. Anfangsbestand (nur für Spalte N)
Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber zu Beginn der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.
E.CV. Endbestand (nur für Spalte N)
Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber am Ende der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.
E.PQ. Zahlungen für geleaste oder gepachtete Quoten (nur für Spalte I)
Für Leasing oder Pacht von Quoten und sonstigen Rechten gezahlter Betrag. Enthalten auch in der Kategorie 5070 „Bezahlte Pacht“ in Tabelle H „Betriebsmittel“.
E.RQ. Einkünfte aus geleasten oder verpachteten Quoten (nur für Spalte 0)
Für Leasing oder Verpachtung von Quoten und sonstigen Rechten erhaltener Betrag. Enthalten auch in der Kategorie 90900 „Sonstige Erträge und Einnahmen“ in Tabelle I „Pflanzenbau“.
E.TX. Steuern, Zusatzabgabe (Spalte T)
Gezahlter Betrag.
SPALTEN DER TABELLE E
Spalte N bezieht sich auf die Quoten in Eigentum, Spalte I auf gepachtete Quoten, Spalte O auf verpachtete Quoten und Spalte T auf Steuern.
Tabelle F
Verbindlichkeiten
Aufbau der Tabelle
Kategorie der Verbindlichkeiten |
Code (*) |
|
|
|
|||
|
Spalten |
||
Informationsgruppe |
kurzfristig |
langfristig |
|
S |
L |
||
OV |
Anfangsbestand |
|
|
CV |
Endbestand |
|
|
Code (*) |
Beschreibung der Kategorien |
S |
L |
1010 |
Darlehen ohne öffentliche Förderung |
|
|
1020 |
Darlehen mit öffentlicher Förderung |
|
|
1030 |
Familiäre/private Darlehen |
|
|
2010 |
Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten |
|
— |
3000 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
Die Verbindlichkeiten umfassen lediglich die noch ausstehenden Beträge, d. h. die ungetilgten Darlehensanteile.
Die folgenden Kategorien sollten verwendet werden:
— |
1010. Geschäftliche Verbindlichkeiten (Standard) bezieht sich auf Darlehen, die nicht in Zusammenhang mit öffentlichen Maßnahmen zur Darlehensförderung stehen. |
— |
1020. Geschäftliche Verbindlichkeiten (besondere Bedingungen) bezieht sich auf Darlehen, für die eine öffentliche Unterstützung gewährt wird (Zinszuschüsse, Bürgschaften usw.). |
— |
1030. Verbindlichkeiten — familiäre/private Darlehen — Darlehen, die eine natürliche Person aufgrund ihrer familiären/privaten Verbindung mit dem Schuldner gewährt. |
— |
2010. Verbindlichkeiten — Lieferanten geschuldete Beträge. |
— |
3000. Sonstige Passiva — andere Passiva als Darlehen und Verbindlichkeiten |
Zwei Informationsgruppen sind zu erfassen: (OV) Anfangsbestand und (CV) Endbestand.
Es wird in zwei Spalten unterschieden: (S) Kurzfristige Verbindlichkeiten und (L) Langfristige Verbindlichkeiten:
— |
Kurzfristige Verbindlichkeiten — Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb, die in weniger als einem Jahr getilgt werden müssen. |
— |
Langfristige Verbindlichkeiten — Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb, die eine Laufzeit von einem Jahr oder mehr haben. |
Tabelle G
Mehrwertsteuer (MwSt.)
Aufbau der Tabelle
Kategorie des MwSt.-Systems |
Code (*) |
|
||
Informationsgruppe |
MwSt.-System |
Bilanz nicht-investitions-gebundener Transaktionen |
Bilanz investitions-gebundener Transaktionen |
|
C |
NI |
I |
||
VA |
MwSt.-System des Betriebs |
|
|
|
Code (*) |
Beschreibung der Kategorien |
1010 |
Haupt-MwSt.-System des Betriebs |
1020 |
Spezielles MwSt.-System des Betriebs |
Liste der MwSt.-Systeme für beide Kategorien |
C |
NI |
I |
Normales MwSt.-System |
1 |
— |
— |
MwSt.-System mit teilweiser Anrechnung |
2 |
|
|
Die Wertangaben im Betriebsbogen verstehen sich ohne MwSt.
Folgende Kategorien sind zu verwenden:
1010. Haupt-MwSt.-System des Betriebs
1. Normales MwSt.-System— das für landwirtschaftliche Betriebe garantiert einkommensneutrale MwSt.-System, da die MwSt.-Bilanz mit den Steuerbehörden abgerechnet wird.
2. MwSt.-System mit teilweiser Anrechnung— das für landwirtschaftliche Betriebe nicht garantiert einkommensneutrale MwSt.-System, obwohl ein entsprechender Mechanismus zum Ausgleich gezahlter und erhaltener MwSt. enthalten sein kann.
1020. Spezielles MwSt.-System des Betriebs
Die Codes entsprechen den Codes des Haupt-MwSt.-Systems.
Es ist nur eine Informationsgruppe „(VA) MwSt.-System des Betriebs“ vorhanden, die gegliedert ist in die Spalten (C) Code des MwSt.-Systems, (NI) Bilanz nicht-investitionsgebundener Transaktionen und (I) Bilanz investitionsgebundener Transaktionen.
Für das normale MwSt.-System wird nur der Code eingetragen. Unterliegt der Betrieb dem MwSt.-System mit teilweiser Anrechnung, muss auch zwischen der MwSt.-Bilanz nicht-investitionsgebundener Transaktionen und der MwSt.-Bilanz investitionsgebundener Transaktionen unterschieden werden.
Erhöht der MwSt.-Umsatz die Einnahmen des Betriebs, ergibt sich eine positive MwSt.-Bilanz. Bei einem Rückgang der Einnahmen ist die Bilanz negativ.
Tabelle H
Betriebsmittel
Aufbau der Tabelle
Kategorie der Betriebsmittel |
Code (*) |
|
|||
|
|||||
|
Spalten |
||||
Informationsgruppe |
Wert |
Menge |
|||
V |
Q |
||||
LM |
Kosten und Betriebsmittel — Arbeitskräfte und Maschinen |
|
|
||
SL |
Spezifische Kosten — Tierische Erzeugung |
|
|
||
SC |
Spezifische Kosten und Betriebsmittel — Pflanzliche Erzeugung |
|
|
||
OS |
Spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten |
|
|
||
FO |
Gemeinkosten |
|
|
Code (*) |
Gruppe |
Beschreibung der Kategorien |
V |
Q |
1010 |
LM |
Löhne und Soziallasten für entlohnte Arbeitskräfte |
|
— |
1020 |
LM |
Arbeiten durch Dritte und Maschinenmiete |
|
— |
1030 |
LM |
Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte |
|
— |
1040 |
LM |
Treib- und Schmierstoffe |
|
— |
1050 |
LM |
Aufwendungen für Kraftfahrzeuge |
|
— |
2010 |
SL |
Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer) |
|
— |
2020 |
SL |
Zugekaufte Raufutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer) |
|
— |
2030 |
SL |
Zugekaufte Futtermittel für Schweine |
|
— |
2040 |
SL |
Zugekaufte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere |
|
— |
2050 |
SL |
Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer) |
|
— |
2060 |
SL |
Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Schweine |
|
— |
2070 |
SL |
Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere |
|
— |
2080 |
SL |
Veterinärkosten |
|
— |
2090 |
SL |
Sonstige spezifische Kosten — Tierische Erzeugung |
|
— |
3010 |
SC |
Zugekauftes Saat- und Pflanzgut |
|
— |
3020 |
SC |
Im Betrieb erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut |
|
— |
3030 |
SC |
Dünge- und Bodenverbesserungsmittel |
|
— |
3031 |
SC |
Menge N in Mineraldüngern |
— |
|
3032 |
SC |
Menge P2O5 in Mineraldüngern |
— |
|
3033 |
SC |
Menge K2O in Mineraldüngern |
— |
|
3034 |
SC |
Zugekaufter Dung |
|
— |
3040 |
SC |
Pflanzenschutzmittel |
|
— |
3090 |
SC |
Sonstige spezifische Kosten — Pflanzliche Erzeugung |
|
— |
4010 |
OS |
Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung |
|
— |
4020 |
OS |
Spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse |
|
— |
4030 |
OS |
Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch |
|
— |
4040 |
OS |
Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch |
|
— |
4050 |
OS |
Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch |
|
— |
4060 |
OS |
Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch |
|
— |
4070 |
OS |
Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen |
|
— |
4090 |
OS |
Sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten |
|
— |
5010 |
FO |
Laufende Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen |
|
— |
5020 |
FO |
Elektrischer Strom |
|
— |
5030 |
FO |
Brennstoffe |
|
— |
5040 |
FO |
Wasser |
|
— |
5051 |
FO |
Landwirtschaftsversicherung |
|
— |
5055 |
FO |
Sonstige Betriebsversicherungen |
|
— |
5061 |
FO |
Steuern und sonstige Lasten |
|
— |
5062 |
FO |
Grund- und Gebäudesteuern |
|
— |
5070 |
FO |
Bezahlte Pacht insgesamt |
|
— |
5071 |
FO |
Pacht für Flächen |
|
— |
5080 |
FO |
Zinsen und Finanzierungskosten |
|
— |
5090 |
FO |
Sonstige Gemeinkosten |
|
— |
Die Bereitstellung der Daten gemäß den Codes 3031-3033 ist in den Jahren 2015-2017 für diejenigen Mitgliedstaaten fakultativ, die bisher die Möglichkeit gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 der Kommission (9) genutzt haben Die Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit nutzen, informieren die Kommission und den Ausschuss des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen jährlich über die Durchführung ihres Plans für die Vorbereitungen zur Erhebung und Übertragung der Daten gemäß diesen Codes.
Die Betriebsmittel (Aufwand in Geld und Naturalleistungen sowie ausgewählte sonstige Betriebsmittel) beziehen sich auf den „Verbrauch“ von Produktionsressourcen (einschließlich innerbetrieblicher Verbrauch), die im Verlauf des Rechnungsjahres für die Erzeugung des Betriebs eingesetzt werden, oder während des Rechnungsjahres verbraucht werden. Wenn sich bestimmte Ausgaben sowohl auf den Privatverbrauch als auch auf den innerbetrieblichen Verbrauch beziehen (z. B. Elektrizität, Wasser, Brennstoffe usw.), so wird nur der Anteil des Verbrauchs im Betrieb in den Betriebsbogen aufgenommen. Der Anteil der betriebsbezogenen Nutzung an den Ausgaben für private Kraftfahrzeuge sollte ebenfalls aufgeführt werden.
Bei der Berechnung des Aufwands für die Erzeugung des Rechnungsjahres sollten die Zukäufe und der Verbrauch im Betrieb um die Bewertungsänderung berichtigt werden (einschließlich Änderungen bei den Kulturen). Für jeden Posten sind der Gesamtaufwand und der Gegenwert des Verbrauchs im Betrieb gesondert aufzuführen.
Wo die angegebenen Kosten dem gesamten Aufwand während des Buchführungsjahres entsprechen, aber nicht der Produktion während dieses Jahres, sollten Änderungen in den Lagerbeständen des Aufwands (einschließlich der Änderungen der Kulturvorausleistungen) unter einem angemessenen Code des Umlaufvermögens angegeben werden.
Werden die Produktionsmittel des Betriebes (Arbeitskräfte einschließlich nicht entlohnter Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte) zur Erzeugung von Anlagegütern eingesetzt (bauliche Anlagen oder größere Instandsetzungsarbeiten bei Maschinen, bauliche Anlagen oder größere Instandsetzungen bei Gebäuden, auch Abbrucharbeiten; Pflanzung oder Rodung von Obstbäumen), sind die entsprechenden — wenn nötig geschätzten — Kosten nicht in den laufenden Betriebsaufwand einzubeziehen. In jedem Fall sind die Arbeitskosten und die Arbeitsstunden für die Erzeugung von Anlagegütern nicht in den Aufwand und die Angaben über die Arbeitskräfte einzubeziehen. Lassen sich jedoch bestimmte andere Kosten der Erzeugung von Anlagegütern als die Arbeitskosten (z. B. Benutzung des Traktors des Betriebs) nicht einzeln ermitteln, wobei diese Kosten in den Aufwand einbezogen werden, so kann ausnahmsweise der geschätzte Wert aller dieser Kosten der Erzeugung von Anlagegütern in Tabelle I „Pflanzenbau“ unter dem Kategoriecode 90900 („Sonstiges“) angegeben werden.
Die Kosten in Zusammenhang mit dem „Verbrauch“ von Betriebskapital werden durch Abschreibungen ausgedrückt, sodass die Aufwendungen für den Erwerb von Anlagegütern nicht als Betriebskosten einzustufen sind. Angaben zur Abschreibung sind Tabelle D „Vermögenswerte“ zu entnehmen.
Ausgaben, die während des Rechnungsjahres oder später rückerstattet werden (z. B. Reparaturen an einem Traktor infolge eines Unfalls, der durch eine Versicherung oder eine Haftung Dritter abgedeckt ist) sollten nicht als Betriebsaufwand aufgeführt und die entsprechenden Belege nicht in die Buchhaltung des Betriebs aufgenommen werden.
Einkünfte aus dem Wiederverkauf erworbener landwirtschaftlicher Betriebsmittel werden von den entsprechenden Aufwendungen abgezogen.
Zuschüsse und Beihilfen werden nicht von dem entsprechenden Aufwandsposten abgezogen, sondern unter den entsprechenden Codes 4100 bis 4900 in Tabelle M „Subventionen“ eingetragen (siehe Angaben zu diesen Codes). Investitionszuschüsse und Beihilfen werden in Tabelle D „Vermögenswerte“ angegeben.
Der Aufwand enthält auch Ausgaben für Käufe in Zusammenhang mit den einzelnen Aufwandsposten.
Die Betriebsmittel werden wie folgt eingeteilt:
1010. Löhne und Soziallasten für entlohnte Arbeitskräfte
Darunter fällt Folgendes:
— |
an die Arbeitnehmer gezahlte Löhne und Gehälter unabhängig von der Basis der Entlohnung (Akkordarbeit oder Bezahlung pro Stunde), unter Abzug an den Betriebsinhaber gezahlter Sozialleistungen zum Ausgleich der Zahlung eines Gehalts, das nicht der tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht (z. B. Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufgrund eines Unfalls, Weiterbildung usw.); |
— |
Löhne und Gehälter in Naturalleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Beherbergung, Erzeugnisse des Betriebs usw.); |
— |
Prämien für Produktivität oder Qualifikationen, Geschenke, Gratifikationen, Gewinnbeteiligung; |
— |
sonstige Ausgaben in Zusammenhang mit Beschäftigung (Einstellungskosten); |
— |
vom Arbeitgeber zu tragende Soziallasten und Beschäftigungsabgaben; |
— |
Unfallversicherungen für Arbeitnehmer. |
Die Soziallasten und Versicherungsprämien für Betriebsinhaber und nicht entlohnte Arbeitskräfte sind nicht als Betriebsaufwand einzutragen.
Die von nicht entlohnten Arbeitskräften bezogenen Beträge (die definitionsgemäß unter dem normalen Lohn liegen — siehe Definition für nicht entlohnte Arbeitskräfte) werden nicht im Betriebsbogen aufgeführt.
Von pensionierten, nicht länger im Betrieb beschäftigten Arbeitskräften bezogene Leistungen (Geld oder Naturalleistungen) sind nicht unter diesem Posten, sondern unter dem Code „Sonstige Gemeinkosten“ aufzuführen.
1020. Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen
Darunter fällt Folgendes:
— |
Gesamtaufwand für die Arbeiten landwirtschaftlicher Lohnunternehmen im Betrieb. Dies umfasst in der Regel die Kosten für den Einsatz von Geräten (einschließlich Treibstoff) und die Arbeitsleistung. Sind — außer für den Treibstoff — die Kosten für die verwendeten Materialien (d. h. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Saatgut) bereits in dem vertragsmäßigen Preis inbegriffen, so sind diese Materialkosten auszuschließen. Dieser Betrag (erforderlichenfalls geschätzt) wird unter dem entsprechenden Aufwandsposten (z. B. für Pestizide unter Code 3040„Pflanzenschutzmittel“) eingetragen; |
— |
Kosten für die Miete von Maschinen, die von den Arbeitskräften des Betriebs verwendet werden. Die Treibstoffkosten für die gemieteten Maschinen sind unter dem Code 1040„Treib- und Schmierstoffe“ zu verbuchen; |
— |
Kosten für das Leasing von Maschinen, die von den Arbeitskräften des Betriebs verwendet werden. Die Treibstoff- und Instandhaltungskosten für geleaste Maschinen sind unter den einschlägigen Codes (Code 1030„Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte“ und Code 1040„Treib- und Schmierstoffe“) zu verbuchen. |
1030. Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte
Aufwand für die Unterhaltung von Maschinen und Geräten und kleinere Instandsetzungen, die den Marktwert der Geräte nicht beeinflussen (z. B. Bezahlung eines Mechanikers, Kosten für Ersatzteile usw.).
Dieser Posten umfasst auch Zukäufe von Kleingeräten, Sattler- und Hufschmiedearbeiten, den Kauf von Reifen, Frühbeetkästen, Schutzbekleidung, Reinigungsmitteln für die Reinigung von Geräten im Allgemeinen und den anteilmäßigen Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge (siehe auch Code 1050). Mittel für die Reinigung von Geräten in Zusammenhang mit der Tierhaltung (z. B. Melkmaschinen) werden unter Code 2090„Sonstige spezifische Kosten — Tierische Erzeugung“ eingetragen.
Größere Instandsetzungsarbeiten, die den Wert der Geräte erhöhen, fallen nicht unter diesen Code (siehe auch die Anweisungen für die Abschreibung in Tabelle D „Vermögenswerte“).
1040. Treib- und Schmierstoffe
Hier ist auch der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge einzutragen (siehe auch Code 1050).
Werden Mineralölerzeugnisse sowohl als Treib- als auch als Brennstoffe verwendet, wird die Summe in zwei Codes unterteilt:
1040. |
„Treib- und Schmierstoffe“; |
5030. |
„Brennstoffe“. |
1050. Aufwendungen für Kraftfahrzeuge
Wird der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge geschätzt (z. B. ein fester Betrag pro km), werden diese Kosten unter diesem Code eingetragen.
Futtermittel
Futtermittel werden in im Betrieb erzeugte und zugekaufte Futtermittel unterteilt.
Die zugekauften Futtermittel umfassen Minerallecksteine, Milcherzeugnisse (zugekauft oder zum Betrieb zurückgeführt) und Erzeugnisse für die Haltbarmachung und Lagerung von Futtermitteln sowie die Kosten für die Viehpension, die Benutzung von Gemeinschaftsweiden und die Pacht von Futterflächen, die nicht in der landwirtschaftlich genutzten Fläche enthalten sind. Zugekaufte Einstreu und Stroh werden auch zu den zugekauften Futtermitteln gerechnet.
Zugekaufte Futtermittel für Raufutterfresser werden in Kraftfutter und Raufutter unterteilt (einschließlich Pensionstiere und Ausgaben für die Verwendung von Gemeinschaftsweiden, Weideland und Futterflächen, die nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören, sowie zugekaufte Einstreu und Stroh).
Unter den Code 2010„Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)“ fallen insbesondere Ölkuchen, Mischfuttermittel, Getreide, getrocknetes Gras, getrocknete Zuckerrübenpulpe, Fischmehl, Milch und Milcherzeugnisse, Mineralstoffe und Lagerungs- und Haltbarmachungszusätze.
Ausgaben für Arbeiten zur Erzeugung von Raufutter, z. B. Silage, die durch Lohnarbeitnehmer ausgeführt werden, fallen unter den Code 1020„Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen“.
Im Betrieb erzeugte und verwendete Futtermittel umfassen handelsfähige Betriebserzeugnisse, die als Futtermittel verwendet werden (einschließlich Milch und Milcherzeugnisse, außer von Kälbern gesäugte Milch, die nicht berücksichtigt wird). Im Betrieb erzeugte Einstreu und Stroh werden nur erfasst, wenn sie in der betreffenden Region und in dem betreffenden Jahr ein handelsfähiges Erzeugnis darstellen.
Folgende Unterteilung wird vorgenommen:
— |
Zugekaufte Futtermittel:
|
— |
Im Betrieb erzeugte und verwendete Futtermittel:
|
2080. Veterinärkosten
Tierarztkosten und Arzneimittel.
2090. Sonstige spezifische Kosten — Tierische Erzeugung
Alle unter den Codes der Tabelle H nicht erfassten spezifischen Kosten der tierischen Erzeugung: Deckgebühren, künstliche Besamung, Kastrierung, Milchkontrolle, Herdbuchbeiträge und -eintragungen, Reinigungsmittel für Maschinen und Geräte für die Tierhaltung (z. B. Melkmaschinen), Verpackungsmaterial für tierische Erzeugnisse, Kosten der Lagerung und Vermarktungsvorbereitung tierischer Erzeugnisse außerhalb des Betriebs, Kosten der Vermarktung tierischer Erzeugnisse im Betrieb, Kosten für die Entsorgung von Dungüberschüssen usw. Dies umfasst auch die kurzfristige Anmietung von Gebäuden zur Unterbringung von Tieren oder Lagerung von Erzeugnissen in Zusammenhang mit der tierischen Erzeugung. Ausgeschlossen sind spezifische Kosten für die Verarbeitung tierischer Erzeugnisse, die unter den Codes 4030 bis 4070 von Tabelle H erfasst werden.
3010. Zugekauftes Saat- und Pflanzgut
Sämtliches zugekaufte Saat- und Pflanzgut, einschließlich Blumenzwiebeln und Knollen. Die Kosten für junge Bäume und Sträucher für Neuanpflanzungen gelten als Investition und sind in Tabelle D entweder unter Code 2010„Biologische Vermögenswerte — Pflanzen“ oder unter Code 5010„Forstflächen einschließlich stehendes Holz“ einzutragen. Die Kosten für die Neupflanzung von jungen Bäumen und Sträuchern in geringem Umfang gelten jedoch als Kosten innerhalb des Rechnungsjahres und sind unter dem vorliegenden Code einzutragen, mit Ausnahme derjenigen, die in Zusammenhang mit den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Wäldern stehen. Letztere sind unter dem Code 4010„Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung“ einzutragen.
Die Kosten für die Verarbeitung von Saatgut (Sortieren, Desinfektion) sind ebenfalls unter diesem Code einzutragen.
3020. Im Betrieb erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut
Sämtliches im Betrieb erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut (einschließlich Blumenzwiebeln und Knollen).
3030. Dünge- und Bodenverbesserungsmittel
Sämtliche zugekauften Dünge- und Bodenverbesserungsmittel (z. B. Kalk) einschließlich Kompost, Torf und Dung (außer im Betrieb erzeugter Dung).
Für die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wälder verwendete Dünge- und Bodenverbesserungsmittel sind unter dem Code 4010„Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung“ einzutragen.
3031. Stickstoffmenge (N) in Mineraldüngern
Gesamtmenge (Gewicht) an Stickstoff (N) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Stickstoffgehalts.
3032. Phosphormenge (P2O5) in Mineraldüngern
Gesamtmenge (Gewicht) an Phosphor (P2O5) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Phosphorgehalts.
3033. Kaliummenge (K2O) in Mineraldüngern
Gesamtmenge (Gewicht) an Kalium (K2O) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Kaliumgehalts.
3034. Zugekaufter Dung
Wert des zugekauften Dungs.
3040. Pflanzenschutzmittel
Alle Erzeugnisse, die zum Schutz der Kulturen gegen Schädlinge und Krankheiten, wildlebende Tiere, Wettereinflüsse usw. eingesetzt werden (Insektizide, Fungizide, Herbizide, Giftköder, Vogelscheuchen, Antihagelgeschosse, Frostschutzmittel usw.). Werden die Arbeiten im Rahmen des Pflanzenschutzes durch Dritte ausgeführt und können die Kosten für die Pflanzenschutzmittel selbst nicht einzeln ermittelt werden, so wird der Gesamtbetrag unter dem Code 1020„Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen“ aufgeführt.
Für die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wälder verwendete Schutzmaterialien werden unter dem Code 4010„Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung“ eingetragen.
3090. Sonstige spezifische Kosten — Pflanzliche Erzeugung
Sämtliche direkt mit der pflanzlichen Erzeugung (einschließlich Dauerweiden und Grünland) verbundenen Kosten, die nicht unter sonstige Aufwandsposten fallen: Verpackungs- und Bindematerial, Bindfaden und Seile, Bodenanalysen, Wettbewerbskosten, Kunststoffüberzüge (z. B. für Erdbeerfelder), Material für Konservierungs-, Weiterverarbeitungs-, Lagerungs- und Vermarktungszwecke außerhalb des Betriebs, Vermarktungskosten der pflanzlichen Erzeugnisse des Betriebs, Kauf von marktfähigen Ernten auf dem Halm oder kurzfristiges Pachten von Flächen für weniger als ein Jahr zum Anbau marktfähiger Kulturen, Zukäufe von Trauben und Oliven zur Verarbeitung im Betrieb usw. Ausgenommen sind spezifische Kosten für die Verarbeitung von sonstigen pflanzlichen Erzeugnissen als Trauben und Oliven, die unter Code 4020 erfasst werden. Schließt auch die kurzfristige Anmietung von Gebäuden ein, die für marktfähige Kulturen verwendet werden.
4010. Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung
Düngemittel, Schutzmaterialien, verschiedene spezifische Kosten. Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
4020. Spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
4030. Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
4040. Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
4050. Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
4060. Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
4070. Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch oder sonstigen tierischen Erzeugnissen, die nicht unter den Codes 4030 bis 4060 aufgeführt sind (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
4090. Sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten
Rohmaterialien, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten. Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
5010. Laufende Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen
Vom Betriebsinhaber finanzierte Instandhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen, einschließlich Gewächshäuser, Gartenbaukästen und Träger. Unter diesem Code sollte der Kauf der erforderlichen Baustoffe für die Instandhaltung der Gebäude aufgeführt werden.
Der Kauf von Baustoffen für neue Investitionen sollte unter den entsprechenden Codes in der Spalte „Investitionen/Käufe“ in der Informationsgruppe D „Vermögenswerte“ eingetragen werden.
Die Kosten für größere Reparaturen von Gebäuden, die deren Wert erhöhen (größere Instandhaltungsarbeiten) werden nicht unter diesem Code eingetragen. Diese Kosten werden als Investitionen unter Code 3030„Betriebsgebäude“ in Tabelle D aufgeführt.
5020. Elektrischer Strom
Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke.
5030. Brennstoffe
Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke, einschließlich Heizung der Gewächshäuser.
5040. Wasser
Kosten für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz und Wasserverbrauch für alle betrieblichen Zwecke einschließlich Bewässerung. Die Kosten für die Verwendung der betriebseigenen Wasseranlagen werden unter den entsprechenden Codes eingetragen: Abschreibung von Maschinen und Geräten, Instandhaltung von Maschinen und Geräten, Treibstoffe, Elektrizität.
5051. Landwirtschaftsversicherung
Die Kosten für die Versicherung der Erlöse aus der landwirtschaftlichen Erzeugung bzw. seiner Bestandteile, einschließlich der Versicherung gegen Tierverluste, Ernteschäden usw.
5055. Sonstige Betriebsversicherungen
Alle Versicherungsprämien, die Betriebsrisiken (außer landwirtschaftliche Risiken) decken, wie z. B. Haftpflicht des Betriebsinhabers, Brand, Überschwemmung, außer Unfallversicherungen für Arbeitsunfälle, die unter Code 1010 einzutragen sind. Eingeschlossen sind hier auch die Versicherungsprämien für Gebäude.
5061. Steuern und sonstige Lasten
Alle Steuern und sonstigen Lasten, die den Betrieb betreffen, einschließlich Umweltsteuern. Mehrwertsteuer und Steuern, die sich auf Grund und Boden, Gebäude oder Arbeitskräfte beziehen, sind ausgenommen. Direkte Steuern (Einkommenssteuern) des Betriebsinhabers werden nicht im Betriebsbogen erfasst.
5062. Grund- und Gebäudesteuern
Steuern, Abgaben und sonstige Lasten, die der Inhaber auf den Besitz oder die Nutzung von Betriebsländereien und Wirtschaftsgebäuden zu zahlen hat.
5070. Bezahlte Pacht
Wert der (in bar oder in Naturalien) entrichteten Pacht für Flächen, Gebäude, Quoten und sonstige Rechte des Betriebs. Nur der für Betriebszwecke genutzte Teil der Betriebsgebäude und sonstiger gepachteter Gebäude sollte eingetragen werden. Die Pacht- oder Leasingkosten für Quoten, die nicht an Flächen gebunden sind, werden ebenfalls in Tabelle E eingetragen.
5071. Davon: Pacht für Flächen
5080. Zinsen und Finanzierungskosten
Zinsen und Finanzierungskosten für Darlehen, die zu betrieblichen Zwecken aufgenommen wurden. Diese Angaben sind obligatorisch.
Zinsvergünstigungen sind nicht abziehbar, sie werden in Tabelle M unter Code 3550 eingetragen.
5090. Sonstige Gemeinkosten
Alle übrigen, unter den vorangegangenen Codes nicht erfassten Betriebsunkosten (Buchführungs- und Sekretariatskosten, Bürokosten, Telefongebühren, Beiträge, Abonnements usw.).
Tabelle I
Pflanzliche Produktion
Aufbau der Tabelle
|
Pflanzenkategorie |
Code (*) |
|
|||||
Pflanzenart |
Code (**) |
|||||||
Fehlende Angaben |
Code (***) |
|||||||
Informationsgruppe |
Spalten |
|||||||
Gesamtfläche |
davon bewässert |
davon Energie—pflanzen |
davon GVO |
Menge |
Wert |
|||
TA |
IR |
DE |
GM |
Q |
V |
|||
A |
Fläche |
|
|
|
|
— |
— |
|
OV |
Anfangsbestand |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
CV |
Endbestand |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
PR |
Erzeugung |
— |
— |
— |
— |
|
— |
|
SA |
Verkäufe |
— |
— |
— |
— |
|
|
|
FC |
Eigenverbrauch und Naturalleistungen |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
FU |
Verbrauch im Betrieb |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Für die verschiedenen Kulturen sollten folgende Codes verwendet werden:
Code (*) |
Beschreibung |
Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) |
|
10110 |
Weichweizen und Spelz |
10120 |
Hartweizen |
10130 |
Roggen |
10140 |
Gerste |
10150 |
Hafer |
10160 |
Körnermais |
10170 |
Reis |
10190 |
Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung |
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemische von Hülsenfrüchten mit Getreide) |
|
10210 |
Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen |
10220 |
Linsen, Kichererbsen und Wicken |
10290 |
Sonstige Eiweißpflanzen |
10300 |
Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) |
10310 |
Zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel |
10390 |
Sonstige Kartoffeln/Erdäpfel |
10400 |
Zuckerrüben (ohne Saatgut) |
10500 |
Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) |
Handelsgewächse |
|
10601 |
Tabak |
10602 |
Hopfen |
10603 |
Baumwolle |
10604 |
Raps und Rübsen |
10605 |
Sonnenblume |
10606 |
Soja |
10607 |
Leinsamen (Öllein) |
10608 |
Sonstige Ölsaaten |
10609 |
Flachs |
10610 |
Hanf |
10611 |
Sonstige Faserpflanzen |
10612 |
Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen |
10613 |
Zuckerrohr |
10690 |
Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt |
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren, darunter: |
|
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen |
|
10711 |
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren — Feldanbau |
10712 |
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren — Gartenbau |
10720 |
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren — unter Glas oder sonstigen (begehbaren) Schutzabdeckungen |
Details für alle Unterkategorien von „Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren“: |
|
10731 |
Blumenkohl/Karfiol und Broccoli |
10732 |
Grüner Salat |
10733 |
Tomaten/Paradeiser |
10734 |
Zuckermais |
10735 |
Speisezwiebeln |
10736 |
Knoblauch |
10737 |
Karotten |
10738 |
Erdbeeren |
10739 |
Melonen |
10790 |
Sonstiges Gemüse |
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) |
|
10810 |
Blumen und Zierpflanzen —- im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen |
10820 |
Blumen und Zierpflanzen — unter Glas oder sonstigen (begehbaren) Schutzabdeckungen |
Details für alle Unterkategorien von „Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)“: |
|
10830 |
Blumenzwiebeln und -knollen |
10840 |
Schnittblumen und Knospen |
10850 |
Blühende Pflanzen und Zierpflanzen |
Grün geerntete Pflanzen |
|
10910 |
Ackerwiesen und -weiden |
Sonstige grün geerntete Pflanzen: |
|
10921 |
Grünmais |
10922 |
Leguminosen |
10923 |
Sonstige grün geerntete Pflanzen, anderweitig nicht genannt |
11000 |
Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland |
11100 |
Sonstige Ackerlandkulturen |
Schwarz- und Grünbrache |
|
11210 |
Schwarz- und Grünbrache, für die keine Beihilfe gewährt wird |
11220 |
Schwarz- und Grünbrache, für die Beihilfen gezahlt werden und die nicht wirtschaftlich genutzt wird |
11300 |
An Dritte verpachtetes, saatbereites Ackerland, einschließlich der dem Betriebspersonal als Naturallohn überlassenen Flächen |
20000 |
Haus- und Nutzgärten |
Dauergrünland |
|
30100 |
Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland |
30200 |
Ertragsarmes Dauergrünland |
30300 |
Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist |
Dauerkulturen |
|
Obstarten, darunter |
|
40111 |
Äpfel |
40112 |
Birnen |
40113 |
Pfirsiche und Nektarinen |
40114 |
Sonstiges Obst der gemäßigten Klimazonen |
40115 |
Obst der subtropischen oder tropischen Klimazonen |
40120 |
Beerenarten |
40130 |
Schalenobst |
Zitrusanlagen |
|
40210 |
Orangen |
40220 |
Tangerinen, Mandarinen, Clementinen und ähnliche kleine Früchte |
40230 |
Zitronen |
40290 |
Sonstige Zitrusfrüchte |
Olivenanlagen |
|
40310 |
Tafeloliven |
40320 |
Oliven, die für die Ölherstellung (als Früchte) verkauft werden |
40330 |
Olivenöl |
40340 |
Nebenerzeugnisse des Olivenanbaus |
Rebanlagen |
|
40411 |
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) |
40412 |
Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) |
40420 |
Sonstige Weine |
40430 |
Tafeltrauben |
40440 |
Rosinen |
40451 |
Keltertrauben für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) |
40452 |
Keltertrauben für Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) |
40460 |
Keltertrauben für sonstige Weine |
40470 |
Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus: Traubenmost, Saft, Branntwein, Essig und sonstige im Betrieb erzeugte Produkte |
40480 |
Nebenerzeugnisse des Weinbaus (Trester, Trub) |
40500 |
Baumschulen |
40600 |
Sonstige Dauerkulturen |
40610 |
Darunter Weihnachtsbäume |
40700 |
Dauerkulturen unter Glas |
40800 |
Junge Anpflanzungen |
Sonstige Flächen |
|
50100 |
Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen |
50200 |
Forstfläche |
50210 |
darunter Niederwald mit kurzer Umtriebszeit |
50900 |
Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Teiche, Steinbrüche, unfruchtbares Land, Felsflächen usw.) |
60000 |
Pilze |
Sonstige Erzeugnisse und Einnahmen |
|
90100 |
Erträge aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen |
90200 |
Ausgleichszahlungen durch nicht kulturgebundene Ernteversicherung |
90300 |
Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, ohne Olivenanbau und Rebanlagen |
90310 |
Stroh |
90320 |
Rübenblatt |
90330 |
Sonstige Nebenerzeugnisse |
90900 |
Sonstiges |
Die entsprechenden Codes sind der nachstehenden Liste zu entnehmen:
Code (**) |
Beschreibung |
||||||||||
0 |
Entfällt. Diese Codenummer ist für weiter verarbeitete Erzeugnisse, eingelagerte Erzeugnisse und Nebenprodukte zu verwenden. |
||||||||||
1 |
Feldanbau — Hauptkultur, gemischte (kombinierte) Kultur. Diese umfassen:
|
||||||||||
2 |
Feldanbau — Folgekultur(en): Kulturen, die im Rechnungsjahr nacheinander auf einer bestimmten Fläche angebaut und nicht als Hauptkulturen betrachtet werden. |
||||||||||
3 |
Gemüse- und Zierpflanzenanbau im Freiland: Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren sowie Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau. |
||||||||||
4 |
Anbau unter begehbarem Witterungsschutz: Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren sowie Blumen und Zierpflanzen (einjährig und mehrjährig) und Dauerkulturen aus dem Anbau unter Witterungsschutz. |
Die Codes für fehlende Angaben sind der nachstehenden Liste zu entnehmen:
Code (***) |
Beschreibung |
0 |
Keine fehlende Angabe |
1 |
Keine Angabe für Fläche: Einzutragen, wenn die Fläche einer Kultur nicht angegeben ist, z. B. beim Verkauf von Erzeugnissen marktfähiger Kulturen, die auf dem Halm gekauft wurden oder von gelegentlich für weniger als ein Jahr gepachteten Flächen stammen. |
2 |
Keine Angabe Produktion (unter Vertrag): Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragsanbau keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen. |
3 |
Keine Angabe Produktion (nicht unter Vertrag): Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Nicht-Vertrags-Kulturen keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen. |
4 |
Keine Angabe Fläche und Produktion: Einzutragen, wenn Fläche und mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegen. |
Die Angaben über den Pflanzenbau während des Rechnungsjahres werden im Format der Tabelle I „Pflanzenbau“ erfasst. Für jede Kultur ist eine gesonderte Übersicht auszufüllen. Der Inhalt der Tabelle wird definiert durch die Auswahl eines Codes für die Kategorie und die Art der Pflanzen sowie eines Codes für fehlende Angaben.
Detaillierte Angaben zu Kartoffeln/Erdäpfeln (Codes 10310, 10390), frischem Gemüse, Melonen und Erdbeeren (Codes 10731, 10732, 10733, 10734, 10735, 10736, 10737, 10738, 10739, 10790), Blumen und Zierpflanzen (Codes 10830, 10840, 10850) und Nebenerzeugnissen pflanzlicher Erzeugnisse, ohne Olivenanbau und Rebanlagen (Codes 90310, 90320, 90330) müssen nur übermittelt werden, wenn die Daten in den betrieblichen Buchführungen verfügbar sind.
INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE I
Tabelle I enthält sieben Reihen mit folgenden Informationsgruppen: Flächen (A), Anfangsbestand (OV), Endbestand (CV), Erzeugung (PR), Verkäufe (SA), Eigenverbrauch und Naturalleistungen (FC) und Verbrauch im Betrieb (FU).
Tabelle I enthält außerdem sechs Spalten, in die für jede Kultur die Gesamtfläche (TA), die bewässerte Fläche (IR), die für Energiepflanzen genutzte Fläche (EN), die für die Erzeugung von GVO genutzte Fläche (GM), die Produktions- und Verkaufsmenge (Q) und der Wert (V) einzutragen sind. Im Folgenden wird beschrieben, welche Spalten für welche Informationsgruppe ausgefüllt werden müssen:
I.A Fläche
Für die Informationsgruppe Fläche (A) sind die Gesamtfläche (TA), die bewässerte Fläche (IR), die für Energiepflanzen genutzte Fläche (EN) und die für die Erzeugung von GVO genutzte Fläche zu erfassen. Die Fläche wird in Ar (100 Ar = 1 Hektar) angegeben, außer der Fläche für die Pilzzucht, die in Quadratmeter angegeben wird.
I.OV Anfangsbestand
Für die Informationsgruppe Anfangsbestand (OV) ist der Wert (V) der Erzeugnisse auf Lager zu Beginn des Rechnungsjahres zu erfassen. Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.
I.CV Endbestand
Für die Informationsgruppe Endbestand (CV) ist der Wert (V) der Erzeugnisse auf Lager am Ende des Rechnungsjahres zu erfassen. Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.
I.PR Erzeugung
Für die Informationsgruppe Erzeugung (PR) sind die während des Rechnungsjahres produzierten Mengen pflanzlicher Erzeugnisse (Q) (abzüglich möglicher Verluste auf dem Feld und im Betrieb) zu erfassen. Diese Mengen werden für die Haupterzeugnisse des Betriebs angegeben (ohne Nebenerzeugnisse).
Die Mengen werden in Dezitonnen (100 kg) angegeben außer für Wein und Weinerzeugnisse, die in Hektoliter angegeben werden. Lassen für ein Erzeugnis die Verkaufsbedingungen keine Bestimmung der mengenmäßigen Erzeugung in Dezitonnen zu (z. B. Verkauf von Ernten auf dem Halm oder Vertragsanbau), so ist für Kulturen unter Vertrag der Code 2 für fehlende Angaben und in den sonstigen Fällen der Code 3 einzutragen.
I.SA Verkäufe insgesamt
Für die Informationsgruppe Verkäufe (SA) sind die Menge (Q) und der Wert (V) für Verkäufe von Erzeugnissen einzutragen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden. Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern in Tabelle H „Betriebsmittel“ eingetragen.
I.FC Eigenverbrauch und Naturalleistungen
Für die Informationsgruppe Eigenverbrauch und Naturalleistungen (FC) ist der Wert (V) der Erzeugnisse einzutragen, die vom Haushalt des Betriebsinhabers verbraucht werden, und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendet werden. Diese Erzeugnisse werden zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.
I.FU Innerbetrieblicher Verbrauch
Für die Informationsgruppe innerbetrieblicher Verbrauch sind die zu „Ab-Hof-Preisen“ bewerteten Betriebserzeugnisse einzutragen, die im Rechnungsjahr als Betriebsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Dies beinhaltet Folgendes:
— |
Futtermittel: Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs (Erzeugnisse, die in der Regel vermarktet werden), die im Rechnungsjahr als Futtermittel verwendet wurden. Das im Betrieb verbrauchte Stroh (als Futter oder Streu) wird nur so weit berücksichtigt, als es in dem betreffenden Gebiet und in dem betreffenden Rechnungsjahr ein marktfähiges Erzeugnis darstellt. Die betreffenden Erzeugnisse werden zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet; |
— |
Saatgut: Ab-Hof-Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs, die im Laufe des Jahres als Saatgut verwendet wurden; |
— |
sonstiger innerbetrieblicher Verbrauch (einschließlich Betriebserzeugnisse, die zur Verköstigung von Touristen verwendet werden). |
Tabelle J
Tierhaltung
Aufbau der Tabelle
Tierkategorie |
Code (*) |
|
||
|
||||
|
Spalten |
|||
Informationsgruppe |
Durchschnittlicher Bestand |
Anzahl |
Wert |
|
A |
N |
V |
||
AN |
Durchschnittlicher Bestand |
|
— |
— |
OV |
Anfangsbestand |
— |
|
|
CV |
Endbestand |
— |
|
|
PU |
Käufe |
— |
|
|
SA |
Verkäufe insgesamt |
— |
|
|
SS |
Verkäufe zur Schlachtung |
— |
|
|
SR |
Verkäufe zur weiteren Haltung/Zucht |
— |
|
|
SU |
Verkäufe mit unbekannter Bestimmung |
— |
|
|
FC |
Eigenverbrauch |
— |
|
|
FU |
Verbrauch im Betrieb |
— |
|
|
Code (*) |
Beschreibung |
100 |
Einhufer |
210 |
Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich |
220 |
Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich |
230 |
Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich |
240 |
Rinder von zwei Jahren und älter, männlich |
251 |
Zuchtfärsen |
252 |
Mastfärsen |
261 |
Milchkühe |
262 |
Büffelkühe |
269 |
Sonstige Kühe |
311 |
Mutterschafe |
319 |
Sonstige Schafe |
321 |
Mutterziegen |
329 |
Sonstige Ziegen |
410 |
Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg |
420 |
Zuchtsauen von 50 kg und mehr |
491 |
Mastschweine |
499 |
Sonstige Schweine |
510 |
Geflügel — Masthühner |
520 |
Legehennen |
530 |
Sonstiges Geflügel |
610 |
Mutterkaninchen |
699 |
Sonstige Kaninchen |
700 |
Bienen |
900 |
Sonstige Tiere |
Tierkategorien
Folgende Tierkategorien sind zu unterscheiden:
100. |
Einhufer Hierzu gehören auch Renn- und Reitpferde, Esel, Maultiere, Maulesel usw. |
||||||
210. |
Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich |
||||||
220. |
Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich |
||||||
230. |
Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich Ohne weibliche Rinder, die schon gekalbt haben. |
||||||
240. |
Rinder von zwei Jahren und älter, männlich |
||||||
251. |
Zuchtfärsen Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und zur Zucht bestimmt sind. |
||||||
252. |
Mastfärsen Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und nicht zur Zucht bestimmt sind. |
||||||
261. |
Milchkühe Weibliche Rinder (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden. Einschließlich Schlachtkühe. |
||||||
262. |
Büffelkühe Weibliche Büffel (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden. Einschließlich Schlachtbüffelkühe. |
||||||
269. |
Sonstige Kühe
|
Die Kategorien 210 bis 252 und 269 enthalten auch die entsprechenden Angaben für Büffel und weibliche Büffel.
311. |
Mutterschafe Weibliche Schafe von einem Jahr und älter, die für die Zucht bestimmt sind. |
319. |
Sonstige Schafe Schafe jeden Alters mit Ausnahme von Mutterschafen. |
321. |
Mutterziegen |
329. |
Sonstige Ziegen Alle Ziegen mit Ausnahme Mutterziegen. |
410. |
Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg. |
420. |
Zuchtsauen von 50 kg und mehr Zuchtsauen mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen (siehe Kategorie 499 „Sonstige Schweine“). |
491. |
Mastschweine Mastschweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen und Eber (siehe Kategorie 499 „Sonstige Schweine“). |
499. |
Sonstige Schweine Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Zuchtsauen (siehe Kategorie 420) und Mastschweine (siehe Kategorie 491). |
510. |
Geflügel — Masthühner Masthühner. Ausgenommen Legehennen und Schlachthennen. Ausgenommen Küken. |
520. |
Legehennen Einschließlich Junghennen, Legehennen, Schlachthennen und Zuchthähne für Legehennen. Junghennen sind Hennen, die das Legealter noch nicht erreicht haben. Ausgenommen Küken. |
530. |
Sonstiges Geflügel Einschließlich Enten, Truthühner, Gänse, Perlhühner, Strauße und männliche Zuchttiere (außer für Legehennen). Einschließlich weibliche Zuchttiere. Ausgenommen Küken. |
610. |
Mutterkaninchen |
699. |
Sonstige Kaninchen |
700. |
Bienen Anzugeben in Anzahl der besetzten Stöcke. |
900. |
Sonstige Tiere Einschließlich Küken, Rotwild, Bisons und Fische. Umfasst auch Ponys und sonstige Tiere für agrotouristische Zwecke. Sonstige tierische Erzeugnisse werden hier nicht erfasst (siehe Tabelle K, Kategorie 900). |
INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE J
J.AN. Durchschnittlicher Bestand (nur für Spalte A zu erfassen)
Eine Einheit entspricht der Anwesenheit eines Tieres im Betrieb während eines Jahres. Die Tiere werden anteilsmäßig im Verhältnis zu der während des Rechnungsjahres im Betrieb verbrachten Zeit gerechnet.
Der durchschnittliche Bestand wird entweder mittels periodischer Bestandsaufnahmen oder eines Registers der Zu- und Abgänge ermittelt. Er umfasst alle im Betrieb vorhandenen Tiere, auch solche, die unter Vertrag aufgezogen oder gemästet werden (Tiere, die nicht zum Betrieb gehören und so aufgezogen oder gemästet werden, dass dies für den Betriebsinhaber lediglich eine Dienstleistung bedeutet und dieser nicht das finanzielle Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht und Mast solcher Tiere verbunden ist), und Tiere, die während des betreffenden Jahres in Pension gegeben oder genommen werden.
Durchschnittlicher Bestand (Spalte A)
Der durchschnittliche Bestand wird auf zwei Dezimalstellen angegeben.
Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
J.OV Anfangsbestand
Anzahl der Tiere, die zu Beginn des Rechnungsjahres zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden.
Anzahl (Spalte N)
Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen, bei Bienen in der Anzahl der Bienenstöcke anzugeben.
Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Wert (Spalte V)
Der Wert der Tiere wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
J.CV Endbestand
Anzahl der Tiere, die am Ende des Rechnungsjahres zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden.
Anzahl (Spalte N)
Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen, bei Bienen in der Anzahl der Bienenstöcke anzugeben.
Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Wert (Spalte V)
Der Wert der Tiere wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
J.PU Käufe
Sämtliche Tierzukäufe während des Rechnungsjahres.
Anzahl (Spalte N)
Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Code 900) einzutragen.
Wert (Spalte V)
Der Wert der Käufe umfasst auch die Einkaufskosten. Die damit zusammenhängenden Prämien und Beihilfen werden nicht von der Gesamtsumme der Käufe abgezogen, sondern in Tabelle M „Beihilfen“ in die entsprechenden Kategorien (Codes 5100 bis 5900) eingetragen.
J.SA Verkäufe insgesamt
Sämtliche Tierverkäufe während des Rechnungsjahres.
Darunter fallen auch Verkäufe von Tieren oder Fleisch an Endverbraucher für den Eigenbedarf, unabhängig davon, ob die Tiere im Betrieb geschlachtet werden oder nicht.
Anzahl (Spalte N)
Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Wert (Spalte V)
Wenn die etwaigen Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht von der Summe der Verkäufe abgezogen sondern unter Code 2090„Sonstige spezifische Kosten — Tierische Erzeugung“ angegeben. Die damit zusammenhängenden Prämien und Beihilfen sind nicht in der Summe der Verkäufe enthalten, sondern werden in Tabelle M „Beihilfen“ in die entsprechenden Kategorien (Codes 2110 bis 2900) eingetragen.
J.SS Verkäufe zur Schlachtung
Tierverkäufe während des Rechnungsjahres mit dem Ziel der Schlachtung. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Zuchtfärsen (Code 251), Bienen (Code 700) und sonstige Tiere (Code 900).
Anzahl (Spalte N)
Siehe Verkäufe insgesamt.
Wert (Spalte V)
Siehe Verkäufe insgesamt.
J.SR Verkäufe zur weiteren Haltung oder Zucht
Tierverkäufe während des Rechnungsjahres mit dem Ziel der weiteren Haltung oder Zucht. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Mastfärsen (Code 251), Bienen (Code 700) und sonstige Tiere (Code 900).
Anzahl (Spalte N)
Siehe Verkäufe insgesamt.
Wert (Spalte V)
Siehe Verkäufe insgesamt.
J.SU Verkäufe mit unbekannter Bestimmung
Tierverkäufe während des Rechnungsjahres, bei denen die Bestimmung nicht bekannt ist. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Bienen (Code 700) und sonstige Tiere (Code 900).
Anzahl (Spalte N)
Siehe Verkäufe insgesamt.
Wert (Spalte V)
Siehe Verkäufe insgesamt.
J.FC Eigenverbrauch und Naturalleistungen
Während des Rechnungsjahres eigenverbrauchte oder für Naturalleistungen verwendete Tiere.
Anzahl (Spalte N)
Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Wert (Spalte V)
Der Wert der Tiere ist als Zeitwert zu bestimmen.
J.FU Verbrauch im Betrieb
Tiere, die während des Rechnungsjahres als Betriebsmittel zur Weiterverarbeitung im Rahmen sonstiger Erwerbstätigkeiten im Betrieb eingesetzt werden. Darunter fallen:
— |
Verköstigung und Beherbergung von Touristen; |
— |
Verarbeitung von Tieren zu Fleischerzeugnissen und Futtermitteln. |
Ausgenommen sind Verkäufe von Tieren oder Fleisch, unabhängig davon, ob die Tiere im Betrieb geschlachtet werden (siehe Angaben zu Verkäufen SA).
Dieser Wert wird auch in Tabelle H bei den Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten in unmittelbarer Verbindung mit dem Betrieb unter Code 4070 (Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen) erfasst.
Anzahl (Spalte N)
Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Wert (Spalte V)
Der Wert der Tiere ist als Zeitwert zu bestimmen.
Tabelle K
Tierische Erzeugnisse und tierbezogene Dienstleistungen
Aufbau der Tabelle
Kategorie der tierischen Erzeugnisse oder tierbezogenen Dienstleistungen |
Code (*) |
|
|
Fehlende Angaben |
Code (**) |
|
|
|
|||
|
Spalten |
||
Informationsgruppe |
Menge |
Wert |
|
Q |
V |
||
OV |
Anfangsbestand |
|
|
CV |
Endbestand |
|
|
PR |
Erzeugung |
|
— |
SA |
Verkauf |
|
|
FC |
Eigenverbrauch |
|
|
FU |
Verbrauch im Betrieb |
|
|
Code (*) |
Beschreibung |
261 |
Kuhmilch |
262 |
Büffelmilch |
311 |
Schafsmilch |
321 |
Ziegenmilch |
330 |
Wolle |
531 |
Eier für den menschlichen Verzehr (alle Geflügelarten) |
532 |
Bruteier (alle Geflügelarten) |
700 |
Honig und sonstige Erzeugnisse der Bienenzucht |
800 |
Dung |
900 |
Sonstige tierische Erzeugnisse |
1100 |
Tierhaltung unter Vertrag |
1120 |
Rinder unter Vertrag |
1130 |
Schafe und/oder Ziegen unter Vertrag |
1140 |
Schweine unter Vertrag |
1150 |
Geflügel unter Vertrag |
1190 |
Sonstige Tiere unter Vertrag |
1200 |
Sonstige tierbezogene Dienstleistungen |
Code (**) |
Beschreibung |
0 |
Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen. |
2 |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
3 |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
4 |
Einzutragen, wenn die Angaben zur mengenmäßigen Erzeugung nicht vorliegen. |
Kategorien der tierischen Erzeugnisse und tierbezogenen Dienstleistungen
Folgende Kategorien sind zu unterscheiden:
261. |
Kuhmilch |
||||||||||
262. |
Büffelmilch |
||||||||||
311. |
Schafsmilch |
||||||||||
321. |
Ziegenmilch |
||||||||||
330. |
Wolle |
||||||||||
531. |
Eier für den menschlichen Verzehr (alle Geflügelarten) |
||||||||||
532. |
Bruteier (alle Geflügelarten) |
||||||||||
700. |
Honig und sonstige Erzeugnisse der Bienenzucht: Honig, Met und sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Bienenzucht |
||||||||||
800. |
Dung |
||||||||||
900. |
Sonstige tierische Erzeugnisse (Deckgebühren, Embryos, Wachs, Gänse- oder Entenleber, Milch sonstiger Tiere usw.) |
||||||||||
1100. |
Tierhaltung unter Vertrag Betrag der Einnahmen aus der Vertragstierhaltung unter solchen Bedingungen, dass diese Tätigkeit im Wesentlichen einer Dienstleistung des Betriebsinhabers entspricht, wobei dieser nicht das wirtschaftliche Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht oder Mast dieser Tiere verbunden ist. Aufgliederung der Kategorie 1100 „Tierhaltung unter Vertrag“: (Die Einzelheiten sind einzutragen, wenn sie in der Buchführung des Betriebs verfügbar sind)
|
||||||||||
1200. |
Sonstige tierbezogene Dienstleistungen Erträge aus sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Tieren (Pension usw.) |
Codes für fehlende Angaben
Folgende Codes sind zu verwenden:
Code 0 |
: |
Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen. |
Code 2 |
: |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
Code 3 |
: |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
Code 4 |
: |
Einzutragen, wenn die Angaben zur mengenmäßigen Erzeugung nicht vorliegen. |
INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE K
Für Dung (Code 800) sind nur die Angaben über Verkäufe (SA) in der Spalte für den Wert (V) einzutragen.
Für die sonstigen tierischen Erzeugnisse (Code 900) ist nur der Wert (in Spalte V) anzugeben, da die Menge für eine Zusammenstellung heterogener Erzeugnisse nicht erfasst werden kann.
Für tierische Dienstleistungen wie Vertragshaltung (Codes 1100 bis 1190) und Sonstige (Code 1200) sollten nur die Erträge eingetragen werden, und zwar bei den Informationen über Verkäufe (SA) in der Spalte „Wert“ (V).
Menge (Spalte Q)
Diese Mengen sind in Dezitonnen (100 kg) anzugeben, außer bei Eiern (Codes 531 und 532), die in 1 000 Stück angegeben werden.
Bei Honig und sonstigen Erzeugnissen der Bienenzucht (Code 700) wird die Menge in „Honigäquivalenten“ ausgedrückt.
K.OV Anfangsbestand
Die Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) zu Beginn des Rechnungsjahres (ohne Tiere).
Menge (Spalte Q)
Siehe Anweisungen für Tabelle K.
Wert (Spalte V)
Zeitwert der Erzeugnisse am Tag der Bewertung.
K.CV Endbestand
Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) am Ende des Rechnungsjahres (ohne Tiere).
Menge (Spalte Q)
Siehe Anweisungen für Tabelle K.
Wert (Spalte V)
Zeitwert der Erzeugnisse am Tag der Bewertung.
K.PR Erzeugung während des Rechnungsjahres
Menge (Spalte Q)
Die im Rechnungsjahr erzeugten Mengen tierischer Erzeugnisse (ohne etwaige Verluste). Diese Mengen werden für die Haupterzeugnisse des Betriebs angegeben (ohne Nebenerzeugnisse). Darunter fällt auch die Erzeugung zur Weiterverarbeitung im Rahmen sonstiger unmittelbar mit dem Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten.
Die von Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt in der Erzeugung unberücksichtigt.
K.SA Verkauf
Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.
Menge (Spalte Q)
Siehe Anweisungen für Tabelle K.
Wert (Spalte V)
Bereits verbuchte oder noch offene Beträge für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.
Der Betrag der verkauften Erzeugnisse umfasst auch den Wert der rückgelieferten Erzeugnisse (Magermilch usw.). Dieser Wert wird ebenfalls im Betriebsaufwand berücksichtigt.
Im Rechnungsjahr gegebenenfalls erhaltene Entschädigungen (z. B. Versicherungszahlungen) sind den Verkaufseinnahmen bei den jeweiligen Erzeugnissen zuzuschlagen, sofern eine entsprechende Zuordnung möglich ist. Andernfalls sind sie unter Code 900„Sonstige tierische Erzeugnisse“ einzutragen.
Während des Rechnungsjahres erhaltene Prämien und Beihilfen für Erzeugnisse werden nicht in die Verkäufe einbezogen, sondern in der Tabelle M „Beihilfen“ unter den entsprechenden Kategorien (Codes zwischen 2110 und 2900) eingetragen.
Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern unter Code 2090„Sonstige spezifische Kosten — Tierische Erzeugung“ in Tabelle H „Betriebsmittel“ eingetragen
K.FC Eigenverbrauch und Naturalleistungen
Wert der vom Haushalt des Betriebsinhabers verbrauchten Erzeugnisse und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendeten Erzeugnisse. Diese Angaben sind für Bruteier (Code 532) nicht einzutragen.
Menge (Spalte Q)
Siehe Anweisungen für Tabelle K.
Wert (Spalte V)
Zeitwert der Erzeugnisse.
K.FU Verbrauch im Betrieb
Wert der Betriebserzeugnisse, die im Rechnungsjahr als Produktionsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Dies beinhaltet Folgendes:
— |
Futtermittel: Marktfähige Erzeugnisse des Betriebs (Erzeugnisse, die in der Regel vermarktet werden), die im Rechnungsjahr als Futtermittel verwendet werden. Die von den Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt beim Verbrauch im Betrieb unberücksichtigt; |
— |
Erzeugnisse, die im Rahmen sonstiger, unmittelbar mit dem Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten verwendet werden:
|
Menge (Spalte Q)
Siehe Anweisungen für Tabelle K.
Wert (Spalte V)
Zeitwert der Erzeugnisse. Diese Werte werden auch bei den Betriebskosten eingetragen.
Tabelle L
Unmittelbar mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten
Aufbau der Tabelle
Kategorie der sonstigen Erwerbstätigkeiten |
Code (*) |
|
|
Fehlende Angaben |
Code (**) |
|
|
|
|||
|
Spalten |
||
Informationsgruppe |
Menge |
Wert |
|
Q |
V |
||
OV |
Anfangsbestand |
— |
|
CV |
Endbestand |
— |
|
PR |
Erzeugung |
|
— |
SA |
Verkauf |
— |
|
FC |
Eigenverbrauch |
— |
|
FU |
Verbrauch im Betrieb |
— |
|
Code (*) |
Beschreibung |
261 |
Verarbeitung von Kuhmilch |
262 |
Verarbeitung von Büffelmilch |
311 |
Verarbeitung von Schafsmilch |
321 |
Verarbeitung von Ziegenmilch |
900 |
Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen |
1010 |
Verarbeitung von pflanzlichen Erzeugnissen |
1020 |
Forstwirtschaft und Holzverarbeitung |
2010 |
Vertragsarbeiten |
2020 |
Fremdenverkehr, Beherbergung, Verköstigung und sonstige Freizeitaktivitäten |
2030 |
Erzeugung erneuerbarer Energie |
9000 |
Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene „sonstige Erwerbstätigkeiten“ |
Code (**) |
Beschreibung |
0 |
Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen. |
1 |
Einzutragen bei Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter Tiere oder tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse. |
2 |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
3 |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
4 |
Einzutragen, wenn die Angaben zur mengenmäßigen Erzeugung nicht vorliegen. |
Kategorien sonstiger direkt mit dem Betrieb verbundener Erwerbtätigkeiten
Folgende Kategorien sind zu unterscheiden:
261. |
Verarbeitung von Kuhmilch |
||||||
262. |
Verarbeitung von Büffelmilch |
||||||
311. |
Verarbeitung von Schafsmilch |
||||||
321. |
Verarbeitung von Ziegenmilch |
||||||
900. |
Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen |
||||||
1010. |
Verarbeitung von pflanzlichen Erzeugnissen, ausgenommen Wein und Olivenöl. Darunter fällt auch aus anderen Erzeugnissen als Trauben, Apfelwein oder Birnenmost hergestellter Alkohol. |
||||||
1020. |
Forstwirtschaft und Holzverarbeitung. Darunter fällt der Verkauf von geschlagenem und stehendem Holz, von sonstigen Forsterzeugnissen als Holz (Kork, Kiefernharz usw.) und von verarbeitetem Holz während des Rechnungsjahres. |
||||||
2010. |
Vertragsarbeiten für Dritte. Vermietung von Maschinen und Geräten des Betriebs ohne Arbeitskräfte des Betriebs oder ausschließlich mit Vertragsarbeitern werden nicht als sonstige Erwerbstätigkeiten, sondern als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit betrachtet. |
||||||
2020. |
Fremdenverkehr, Beherbergung, Verköstigung und sonstige Freizeitaktivitäten. Die angegebenen Einnahmen umfassen die für Fremdenverkehrsleistungen erhaltenen Vergütungen (Campingplätze, Ferienhäuser, Reitmöglichkeiten, Jagd- und Fischereiverpachtung usw.). |
||||||
2030. |
Erzeugung von erneuerbarer Energie. Dazu gehört die Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke, einschließlich Biogas, Biokraftstoffe oder Strom, in Windturbinen oder sonstigen Einrichtungen oder aus landwirtschaftlichen Rohstoffen. Ausgeschlossen sind die folgenden Posten, da sie als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Betrieb zu betrachten sind:
|
||||||
9000. |
Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene „sonstige Erwerbstätigkeiten“. Anderweitig nicht genannte sonstige Erwerbstätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen. |
Codes für fehlende Angaben
Folgende Codes sind zu verwenden:
Code 0 |
: |
Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen. |
Code 1 |
: |
Einzutragen bei Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter Tiere, tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse. |
Code 2 |
: |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
Code 3 |
: |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
Code 4 |
: |
Einzutragen, wenn die Angaben zur mengenmäßigen Erzeugung nicht vorliegen. |
INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE L
Menge (Spalte Q)
Diese Mengen sind in Dezitonnen (100 kg) anzugeben.
Für die Verarbeitungserzeugnisse aus Milch (Codes 261, 262, 311 und 321) wird die Menge der Flüssigmilch unabhängig von der Form (Sahne, Butter, Käse usw.) angegeben, in der sie verkauft bzw. zum Eigenverbrauch, zum Verbrauch im Betrieb oder für Naturalleistungen verwendet wird.
L.OV Anfangsbestand
Die Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) zu Beginn des Rechnungsjahres.
Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020), die Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030) und sonstige „Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten“ (Code 9000).
Wert (Spalte V)
Der Wert der Erzeugnisse wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
L.CV Endbestand
Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) am Ende des Rechnungsjahres.
Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020), die Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030) und sonstige „Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten“ (Code 9000).
Wert (Spalte V)
Der Wert der Erzeugnisse wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
L.PR Erzeugung des Rechnungsjahres
Menge (Spalte Q)
Diese Angaben sind nur für die Kategorien betreffend die Milchverarbeitung (Codes 261 bis 321) einzutragen.
Die Erzeugung entspricht der Menge der während des Rechnungsjahres im Betrieb erzeugten und für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen verwendeten Flüssigmilch.
L.SA Verkauf
Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden, sowie Einkünfte aus sonstigen Erwerbstätigkeiten.
Wert (Spalte V)
Bereits verbuchte oder noch offene Beträge für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.
Im Rechnungsjahr gegebenenfalls erhaltene Entschädigungen (z. B. Versicherungszahlungen) sind den Verkaufseinnahmen bei den jeweiligen Erzeugnissen zuzuschlagen, sofern eine entsprechende Zuordnung möglich ist. Andernfalls sind sie in Tabelle I „Pflanzenbau“ unter Code 90900„Sonstiges“ einzutragen.
Während des Rechnungsjahres erhaltene Prämien und Beihilfen für Erzeugnisse werden nicht in die Verkäufe einbezogen, sondern in der Tabelle M „Beihilfen“ unter den entsprechenden Kategorien (Codes zwischen 2110 und 2900) eingetragen. Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern in der entsprechenden Kategorie der Kosten der sonstigen Erwerbstätigkeiten (Codes 4010 bis 4040) in Tabelle H „Betriebsmittel“ eingetragen.
L.FC Eigenverbrauch und Naturalleistungen
Wert der vom Haushalt des Betriebsinhabers verbrauchten Erzeugnisse und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendeten Erzeugnisse.
Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020) und Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030).
Wert (Spalte V)
Zeitwert der Erzeugnisse.
L.FU Verbrauch im Betrieb
Wert der Betriebserzeugnisse, die im Rechnungsjahr als Produktionsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Darunter fallen im Betrieb verarbeitete (Verarbeitung von Milch zu Käse, Getreide zu Brot, Fleisch zu Schinken usw.) und für Verköstigung und Beherbergung verwendete Erzeugnisse.
Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020) und Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030).
Wert (Spalte V)
Zeitwert der Erzeugnisse.
Tabelle M
Beihilfen
Aufbau der Tabelle
|
Kategorie der Beihilfe/Verwaltungsinformation |
Code (*) |
|
|
Finanzierung |
Code (**) |
|||
Basiseinheit |
Code (***) |
|||
Informationsgruppe |
Spalten |
|||
Anzahl der Basiseinheiten |
Wert |
Art |
||
N |
V |
T |
||
S |
Beihilfe |
|
|
— |
AI |
Verwaltungsinformation |
|
— |
|
Die Codes für die Beihilfekategorien sind aus der nachstehenden Liste auszuwählen.
Code (*) |
Gruppe |
Beschreibung der Kategorien |
Spalten |
||
N |
V |
T |
|||
Entkoppelte Zahlungen |
|||||
1150 |
S |
Basisprämienregelung |
|
|
— |
1200 |
S |
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung |
|
|
— |
1300 |
S |
Umverteilungsprämie |
|
|
— |
1400 |
S |
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden |
— |
|
— |
1500 |
S |
Zahlung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen |
|
|
— |
1600 |
S |
Zahlung für Junglandwirte |
|
|
— |
1700 |
S |
Kleinerzeugerregelung |
|
|
— |
|
|
|
|
|
|
Gekoppelte Stützung |
|||||
Landwirtschaftliche Kulturpflanzen |
|||||
Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen |
|||||
23111 |
S |
Getreide |
|
|
— |
23112 |
S |
Ölsaaten |
|
|
— |
23113 |
S |
Eiweißpflanzen |
|
|
— |
2312 |
S |
Kartoffeln/Erdäpfel |
|
|
— |
23121 |
S |
davon zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel |
|
|
— |
2313 |
S |
Zuckerrüben |
|
|
— |
Handelsgewächse |
|||||
23141 |
S |
Flachs |
|
|
— |
23142 |
S |
Hanf |
|
|
— |
23143 |
S |
Hopfen |
|
|
— |
23144 |
S |
Zuckerrohr |
|
|
— |
23145 |
S |
Chicorée |
|
|
— |
23149 |
S |
Sonstige Handelsgewächse |
|
|
— |
2315 |
S |
Gemüse |
|
|
— |
2316 |
S |
Schwarz- und Grünbrache |
|
|
— |
2317 |
S |
Reis |
|
|
— |
2318 |
S |
Körnerleguminosen |
|
|
— |
2319 |
S |
landwirtschaftliche Kulturpflanzen (nicht näher bestimmt) |
|
|
— |
2320 |
S |
Dauergrünland |
|
|
— |
2321 |
S |
Trockenfutter |
|
|
— |
2322 |
S |
Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle |
|
|
— |
2323 |
S |
Nationales Umstrukturierungsprogramm für den Baumwollsektor |
|
|
— |
2324 |
S |
Saatgutproduktion |
|
|
— |
Dauerkulturen |
|||||
23311 |
S |
Beeren |
|
|
— |
23312 |
S |
Schalenobst |
|
|
— |
2332 |
S |
Kern- und Steinobst |
|
|
— |
2333 |
S |
Zitrusanlagen |
|
|
— |
2334 |
S |
Olivenanlagen |
|
|
— |
2335 |
S |
Rebanlagen |
|
|
— |
2339 |
S |
Anderweitig nicht genannte Dauerkulturen |
|
|
— |
Tiere |
|||||
2341 |
S |
Milchkühe |
|
|
— |
2342 |
S |
Fleischrinder |
|
|
— |
2343 |
S |
Rinder (nicht näher bestimmt) |
|
|
— |
2344 |
S |
Schafe und Ziegen |
|
|
— |
2345 |
S |
Schweine und Hühner |
|
|
— |
2346 |
S |
Seidenraupen |
|
|
— |
2349 |
S |
Anderweitig nicht genannte Tiere |
|
|
— |
2410 |
S |
Niederwald mit Kurzumtrieb |
|
|
— |
2490 |
S |
Sonstige gekoppelte Zahlungen, anderweitig nicht genannt |
|
|
— |
Außergewöhnliche Prämien und Beihilfen |
|||||
2810 |
S |
Entschädigungen bei Naturkatastrophen |
|
|
— |
2890 |
S |
Sonstige außergewöhnliche Prämien und Beihilfen |
|
|
— |
2900 |
S |
Sonstige Direktzahlungen, anderweitig nicht genannt |
|
|
— |
|
|
|
|
|
|
Entwicklung des ländlichen Raums |
|||||
3100 |
S |
Investitionsbeihilfen für die Landwirtschaft |
|
|
— |
3300 |
S |
Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen, Klimaschutz und Tierschutz |
|
|
— |
3350 |
S |
Ökologischer/biologischer Landbau |
|
|
— |
3400 |
S |
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (ohne Forstwirtschaft) |
|
|
— |
3500 |
S |
Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete |
|
|
— |
|
S |
Forstwirtschaft |
|
|
|
3610 |
S |
Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern |
|
|
— |
3620 |
S |
Natura-2000-Zahlungen für die Forstwirtschaft sowie Mittel für Waldumwelt- und Klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder |
|
|
— |
3750 |
S |
Unterstützung für den Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen |
|
|
— |
3900 |
S |
Sonstige Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums |
|
|
— |
|
|
|
|
|
|
Prämien und Kostenbeihilfen |
|||||
4100 |
S |
Löhne und Soziallasten |
|
|
— |
4200 |
S |
Kraftstoffe |
|
|
— |
Tierbestand |
|||||
4310 |
S |
Futtermittel für Raufutterfresser |
|
|
— |
4320 |
S |
Futtermittel für Schweine und Geflügel |
|
|
— |
4330 |
S |
Sonstige Tierbestandskosten |
|
|
— |
Pflanzenbau |
|||||
4410 |
S |
Saatgut |
|
|
— |
4420 |
S |
Düngemittel |
|
|
— |
4430 |
S |
Pflanzenschutzmittel |
|
|
— |
4440 |
S |
Sonstige spezifische Kosten im Pflanzenbau |
|
|
— |
Gemeinkosten |
|||||
4510 |
S |
Elektrischer Strom |
|
|
— |
4520 |
S |
Brennstoffe |
|
|
— |
4530 |
S |
Wasser |
|
|
— |
4540 |
S |
Versicherungen |
|
|
— |
4550 |
S |
Zinsen |
|
|
— |
4600 |
S |
Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten |
|
|
— |
4900 |
S |
Sonstige Aufwendungen |
|
|
— |
|
|
|
|
|
|
Prämien und Beihilfen auf Tierzukäufe |
|||||
5100 |
S |
Milchkühezukäufe |
|
|
— |
5200 |
S |
Fleischrinderzukäufe |
|
|
— |
5300 |
S |
Schaf- und Ziegenzukäufe |
|
|
— |
5400 |
S |
Schweine- und Geflügelzukäufe |
|
|
— |
5900 |
S |
Sonstige Tierzukäufe |
|
|
— |
|
|
|
|
|
|
9000 |
S |
Berichtigungen für frühere Rechnungsjahre |
|
|
— |
|
|
|
|
|
|
Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden |
|||||
10000 |
AI |
Dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden |
— |
— |
|
10100 |
AI |
Anbaudiversifizierung |
|
— |
|
10200 |
AI |
Dauergrünland |
|
— |
|
10210 |
AI |
davon umweltgefährdetes Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten |
|
— |
|
10220 |
AI |
davon umweltgefährdetes Dauergrünland außerhalb von Natura-2000-Gebieten |
|
— |
|
10300 |
AI |
Fläche für die Flächennutzung im Umweltinteresse |
|
— |
|
10310 |
AI |
Brachliegende Flächen |
|
— |
— |
10311 |
AI |
Terrassen |
|
— |
— |
10312 |
AI |
Landschaftsmerkmale |
|
— |
— |
10313 |
AI |
Pufferstreifen |
|
— |
— |
10314 |
AI |
Agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen |
|
— |
— |
10315 |
AI |
Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern |
|
— |
— |
10316 |
AI |
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb |
|
— |
— |
10317 |
AI |
Aufgeforstete Flächen |
|
— |
— |
10318 |
AI |
Flächen mit Gründüngung |
|
— |
— |
10319 |
AI |
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen |
|
— |
— |
Folgende Codes werden verwendet, um zu beschreiben, wie die Beihilfe finanziert wird:
Code (**) |
Beschreibung |
0 |
Entfällt. Diese Codenummer ist im Falle von Verwaltungsinformationen zu verwenden. |
1 |
Die Beihilfe wird ausschließlich aus dem EU-Haushalt finanziert. |
2 |
Die Beihilfe wird von der EU und dem Mitgliedstaat gemeinsam finanziert. |
3 |
Die Beihilfe wird nicht durch die EU, sondern aus sonstigen öffentlichen Quellen finanziert. |
Folgende Codes werden für die Basiseinheiten verwendet:
Code (***) |
Beschreibung |
0 |
Entfällt. Diese Codenummer ist im Falle von Verwaltungsinformationen zu verwenden. |
1 |
Die Beihilfe wird je Stück gewährt. |
2 |
Die Beihilfe wird je Hektar gewährt. |
3 |
Die Beihilfe wird pro Tonne gewährt. |
4 |
Betrieb/Sonstiges: die Beihilfe wird für den gesamten Betrieb oder in einer Form gewährt, die sich keiner der sonstigen Kategorien zuordnen lässt. |
Tabelle M „Beihilfen“ umfasst Prämien und Beihilfen, die die Betriebe von öffentlichen Einrichtungen (national und EU) erhalten haben. Sie schließt auch Verwaltungsinformationen zu Ökologisierungszahlungen ein.
INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE M
S Beihilfen
Prämien und Beihilfen werden nach der Beihilfekategorie (S), der Finanzierung und der Basiseinheit festgelegt. Für jeden Eintrag sind die Anzahl der Basiseinheiten (N) und der erhaltene Betrag (V) zu erfassen. Gegebenenfalls ergeben sich mehrere Übersichten je Beihilfekategorie, da die Basiseinheiten und/oder die Finanzierungsquellen unterschiedlich sein können.
Als allgemeine Regel gilt, dass Prämien und Beihilfen, die in Tabelle M erfasst sind, das laufende Rechnungsjahr betreffen, ganz gleich, wann die Zahlung eingegangen ist (das Rechnungsjahr entspricht dem Antragsjahr). Investitionsbeihilfen und Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums, andere als Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete, bilden eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel, da sich eingetragene Beträge auf tatsächliche Zahlungen im Laufe des Rechnungsjahres beziehen sollten (das Rechnungsjahr entspricht dem Auszahlungsjahr).
AI Verwaltungsinformation
Die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird durch die Kategorie der Verwaltungsinformation (AI) bestimmt. Die Anzahl (N) und/oder Art (T) der Basiseinheiten sind für jede Eintragung wie in der Tabelle spezifiziert zu erfassen.
Die Anzahl der Basiseinheiten (N) entspricht der Fläche, auf der die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden zur Anwendung kommen, und wird in Hektar ausgedrückt:
(1) Code 10100— für Direktzahlungen infrage kommendes Ackerland
(2) Code 10200— Dauergrünland
(3) Codes 10300-10319— Ackerland, das der im Umweltinteresse genutzten Fläche entspricht, ausgedrückt in Hektar, soweit zutreffend nach Anwendung von Umrechnungsfaktoren, aber vor Anwendung von Gewichtungsfaktoren.
Bereitstellung der in der Spalte Anzahl der Basiseinheiten (N) genannten Daten für die Codes 10300-10319 ist für die Jahre 2015-2017 fakultativ.
Die Art (T) ist aus der nachstehenden Liste auszuwählen.
Code |
Beschreibung |
1 |
Der landwirtschaftliche Betrieb muss die Verwaltungsanforderung erfüllen. |
2 |
Der landwirtschaftliche Betrieb kommt automatisch der Verwaltungsanforderung nach (biologischer/ökologischer Landbau). |
3 |
Für den landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine Ausnahme aufgrund der Beachtung von Natura 2000 oder der Vogelschutz- bzw. der Wasserrahmenrichtlinie. |
4 |
Für den landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine Ausnahme aufgrund anderer Arten von Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannt sind. |
5 |
Der landwirtschaftliche Betrieb wendet gleichwertige Methoden an, für die nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme gelten. |
6 |
Der landwirtschaftliche Betrieb wendet gleichwertige Methoden an, die unter Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen fallen. |
Für die Kategorie 10000 „Dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden“ können in die Spalte Art (T) nur die (sich gegenseitig ausschließenden) Werte 1 und 2 eingetragen werden:
(1) |
Wird Code 1 gewählt, so sind die Daten für die Kategorien 10100-10319 zu erfassen, und in die Spalte Art (T) können nur die Werte 1, 3, 4, 5 und 6 eingetragen werden. |
(2) |
Wird Code 2 gewählt, so sind für die Kategorien 10100-10319 keine Daten zu erfassen. |
(1) Vgl. Anhang VII.
(2) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(6) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).
(7) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(8) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 der Kommission vom 30. April 2012 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen (ABl. L 127 vom 15.5.2012, S. 1).