23.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/22


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/97 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2014

zur Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 im Hinblick auf die Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission (2) legt gemäß der Ermächtigung in Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 die Methode zur Berechnung von Positionen für juristische Personen innerhalb einer Gruppe, die in Bezug auf einen bestimmten Emittenten Long- oder Short-Positionen halten, fest. Artikel 13 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission enthält die Methode zur Berechnung von Positionen sowohl für ausgegebenes Gesellschaftskapital als auch für ausgegebene öffentliche Schuldtitel. Gegenwärtig bezieht sich Artikel 13 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 jedoch nur auf die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Meldeschwelle für signifikante Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, obwohl er sich auch auf die Meldeschwelle nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 für signifikante Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln beziehen sollte.

(2)

Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte die delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 daher entsprechend berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wenn eine Netto-Leerverkaufsposition die in den Artikeln 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Meldeschwelle oder die in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet, meldet und veröffentlicht eine juristische Person innerhalb der Gruppe die nach Absatz 1 berechnete Netto-Leerverkaufsposition in einem bestimmten Emittenten gemäß den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, sofern auf Gruppenebene keine nach Absatz 2 berechnete Netto-Leerverkaufsposition eine Melde- oder Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1).