9.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 5/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/28 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 2, 3 und 8 und die International Accounting Standards 16, 24 und 38
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen. |
(2) |
Am 12. Dezember 2013 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die Standards zu straffen und klarer zu fassen, die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012 („jährliche Verbesserungen“). Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht vordringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die International Financial Reporting Standards (IFRS) inkohärent sind oder klarer formuliert werden sollten und die das IASB während des seit 2010 laufenden Projektzyklus erörtert hat. Bei den Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 und International Accounting Standards (IAS) 16, 24 und 38 handelt es sich um Klarstellungen oder Korrekturen an den jeweiligen Standards. Mit den Änderungen an IFRS 2 und IFRS 3 werden bestehende Anforderungen geändert oder zusätzliche Orientierungshilfen für die Umsetzung dieser Anforderungen gegeben. |
(3) |
Um Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, müssen aufgrund der Änderungen an IFRS 3 konsequenterweise auch IAS 37 und IAS 39 geändert werden. |
(4) |
Die Änderungen an den genannten Standards enthalten einige Verweise auf IFRS 9, der noch nicht von der EU übernommen wurde und daher zurzeit noch nicht angewandt werden kann. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden. |
(5) |
Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group) der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group) hat bestätigt, dass die jährlichen Verbesserungen die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten technischen Kriterien für eine Übernahme erfüllen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
(a) |
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert, |
(b) |
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert, |
(c) |
IFRS 8 Geschäftssegmente wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert, |
(d) |
IAS 16 Sachanlagen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert, |
(e) |
IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert, |
(f) |
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert, |
(g) |
IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung werden nach Maßgabe der im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 3 geändert. |
2. Jeder Verweis auf den im Anhang dieser Verordnung enthaltenen IFRS 9 ist als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.
Artikel 2
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnenden Geschäftsjahres an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).
ANHANG
Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2010–2012 (1)
Änderung an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Die Paragraphen 15 und 19 wurden geändert und Paragraph 63B wurde angefügt.
Transaktionen, bei denen Dienstleistungen erhalten werden
…
15 |
Ist die Ausübung der gewährten Eigenkapitalinstrumente von der Ableistung einer bestimmten Dienstzeit durch die Vertragspartei abhängig, hat das Unternehmen davon auszugehen, dass die von der Vertragspartei als Gegenleistung für diese Eigenkapitalinstrumente zu erbringenden Leistungen künftig im Laufe des Erdienungszeitraums erhalten werden. Das Unternehmen hat diese Leistungen jeweils zum Zeitpunkt ihrer Erbringung während des Erdienungszeitraums mit einer einhergehenden Eigenkapitalerhöhung zu erfassen. Zum Beispiel:
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Behandlung von Ausübungsbedingungen
19 |
Die Gewährung von Eigenkapitalinstrumenten kann an die Erfüllung bestimmter Ausübungsbedingungen gekoppelt sein. Beispielsweise ist die Zusage von Aktien oder Aktienoptionen an einen Mitarbeiter üblicherweise davon abhängig, dass er eine bestimmte Zeit im Unternehmen bleibt. Manchmal sind auch Leistungsbedingungen zu erfüllen, wie z. B. die Erreichung eines bestimmten Gewinnwachstums oder eine bestimmte Steigerung des Aktienkurses des Unternehmens. Im Gegensatz zu Marktbedingungen fließen die Ausübungsbedingungen nicht in die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der Aktien oder Aktienoptionen am Bewertungsstichtag ein. Die Ausübungsbedingungen sind vielmehr durch Anpassung der Anzahl der in die Bestimmung des Transaktionsbetrags einbezogenen Eigenkapitalinstrumente zu berücksichtigen, so dass der für die Güter oder Dienstleistungen, die als Gegenleistung für die gewährten Eigenkapitalinstrumente erhalten werden, angesetzte Betrag letztlich auf der Anzahl der schließlich ausübbaren Eigenkapitalinstrumente beruht. Dementsprechend wird auf kumulierter Basis kein Betrag für erhaltene Güter oder Dienstleistungen erfasst, wenn die gewährten Eigenkapitalinstrumente wegen der Nichterfüllung einer Ausübungsbedingung, beispielsweise wegen des Ausscheidens eines Mitarbeiters vor der festgelegten Dienstzeit oder der Nichterfüllung einer Leistungsbedingung, vorbehaltlich der Bestimmungen von Paragraph 21, nicht ausgeübt werden können. … |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
…
63B |
Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012, wurden die Paragraphen 15 und 19 geändert. In Anhang A wurden die Definitionen „Ausübungsbedingungen“ und „Marktbedingung“ geändert und die Definitionen „Leistungsbedingung“ und „Dienstbedingung“ angefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderung prospektiv auf anteilsbasierte Vergütungen anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 gewährt werden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. |
In Anhang A werden die Definitionen „Marktbedingung“ und „Ausübungsbedingungen“ geändert und die Definitionen „Leistungsbedingung“ und „Dienstbedingung“ angefügt.
Anhang A
Definitionen
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
… |
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Marktbedingung: |
Eine Leistungsbedingung für den Ausübungspreis, den Übergang des Rechtsanspruchs an einem oder die Ausübungsmöglichkeit eines Eigenkapitalinstruments, die mit dem Marktpreis (oder -wert) der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (oder der Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens derselben Gruppe) in Zusammenhang steht, wie beispielsweise:
Eine Marktbedingung verpflichtet die Gegenpartei zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit (d.h. eine Dienstbedingung); die Bedingung der Ableistung einer bestimmten Dienstzeit kann explizit oder implizit sein. |
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… |
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Leistungsbedingung |
Eine Ausübungsbedingung, wonach
Der Zeitraum, in dem das Leistungsziel/die Leistungsziele zu erreichen ist/sind,
Bei der Bestimmung des Leistungsziels wird Bezug genommen auf:
Ein Leistungsziel kann sich entweder auf die Leistung des Unternehmens insgesamt oder eines Teils des Unternehmens (oder eines Teils der Gruppe) beziehen, wie eine Abteilung oder einen einzelnen Mitarbeiter. |
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Dienstbedingung |
Eine Ausübungsbedingung, die von der Gegenpartei die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit verlangt, in der Leistungen für das Unternehmen erbracht werden. Wenn die Gegenpartei im Erdienungszeitraum ihre Leistungen einstellt, hat sie diese Bedingung unabhängig von den Gründen für die Einstellung nicht erfüllt. Eine Dienstbedingung setzt keine Erreichung eines Erfolgsziels voraus. |
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… |
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Ausübungsbedingungen |
Eine Bedingung, die bestimmt, ob das Unternehmen die Leistungen erhält, durch welche die Gegenpartei den Rechtsanspruch erwirbt, im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung flüssige Mittel, andere Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens zu erhalten. Eine Ausübungsbedingung ist entweder eine Dienstbedingung oder eine Leistungsbedingung. |
Änderung an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
Die Paragraphen 40 und 58 werden geändert und Paragraph 64I sowie Paragraph 67A samt dazugehöriger Überschrift angefügt.
Bedingte Gegenleistung
…
40 |
Der Erwerber hat eine Verpflichtung zur Zahlung einer bedingten Gegenleistung, die der Definition eines Finanzinstruments entspricht, ausgehend von den Definitionen für ein Eigenkapitalinstrument und eine finanzielle Verbindlichkeit in Paragraph 11 des IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung als finanzielle Verbindlichkeit oder als Eigenkapital einzustufen. Der Erwerber hat ein Recht auf Rückgabe der zuvor übertragenen Gegenleistung als Vermögenswert einzustufen, falls bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Paragraph 58 enthält eine Leitlinie für die spätere Bilanzierung bedingter Gegenleistungen. … |
Bedingte Gegenleistung
58 |
Einige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer bedingten Gegenleistung, die der Erwerber nach dem Erwerbszeitpunkt erfasst, können auf zusätzliche Informationen zurückzuführen sein, die der Erwerber nach diesem Stichtag über Fakten und Umstände, die zum Erwerbszeitpunkt bereits existierten, erhalten hat. Solche Änderungen sind gemäß den Paragraphen 45-49 Berichtigungen innerhalb des Bewertungszeitraums. Änderungen aufgrund von Ereignissen nach dem Erwerbszeitpunkt, wie die Erreichung eines angestrebten Gewinnziels, eines bestimmten Aktienkurses oder eines Meilensteins bei einem Forschungs- und Entwicklungsprojekts sind jedoch keine Berichtigungen innerhalb des Bewertungszeitraums. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer bedingten Gegenleistung, die keine Berichtigungen innerhalb des Bewertungszeitraums sind, hat der Erwerber wie folgt zu bilanzieren:
… |
Zeitpunkt des Inkrafttretens
…
64I |
Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012, wurden die Paragraphen 40 und 58 geändert und Paragraph 67A samt zugehöriger Überschrift angefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderung prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen der Erwerbszeitpunkt der 1. Juli 2014 oder ein späterer Termin ist. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Ein Unternehmen kann die Änderung zu einem früheren Zeitpunkt anwenden, wenn auch IFRS 9 und IAS 37 (jeweils in der durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010–2012, geänderten Fassung) angewandt werden. Wendet ein Unternehmen diese Änderung zu einem früheren Zeitpunkt an, hat es dies anzugeben. … |
VERWEIS AUF IFRS 9
67A |
Wendet ein Unternehmen diesen Standard, aber noch nicht IFRS 9 an, so ist jeder Verweis auf IFRS 9 als Verweis auf IAS 39 zu verstehen. |
Durch die Änderung an IFRS 3 bedingte Folgeänderungen an anderen IFRS
Änderung an IFRS 9 Finanzinstrumente (veröffentlicht im November 2009)
Paragraph 5.4.4 wird geändert und Paragraph 8.1.4 angefügt.
Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente
5.4.4 |
Beim erstmaligen Ansatz einer Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument, das in den Anwendungsbereich dieses IFRS fällt, nicht zu Handelszwecken gehalten wird und auch keine bedingte Gegenleistung eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss darstellt, für den IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse gilt, kann ein Unternehmen unwiderruflich beschließen, im Rahmen der Folgebewertung Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis darzustellen.
… |
8.1 ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
…
8.1.4 |
Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010–2012, wurde aufgrund der Änderung von IFRS 3 Paragraph 5.4.4 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, für die die Änderung des IFRS 3 gilt. |
Änderung an IFRS 9 Finanzinstrumente (veröffentlicht im Oktober 2010)
Die Paragraphen 4.2.1 und 5.7.5 werden geändert und Paragraph 7.1.4 wird angefügt.
4.2 Einstufung finanzieller Verbindlichkeiten
4.2.1 |
Ein Unternehmen hat alle finanziellen Verbindlichkeiten für die Folgebewertung als zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode einzustufen. Davon ausgenommen sind:
… |
Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente
5.7.5 |
Beim erstmaligen Ansatz einer Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument, das in den Anwendungsbereich dieses IFRS fällt, nicht zu Handelszwecken gehalten wird und auch keine bedingte Gegenleistung eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss darstellt, für den IFRS 3 gilt, kann ein Unternehmen unwiderruflich beschließen, im Rahmen der Folgebewertung Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis darzustellen.
… |
7.1 ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
…
7.1.4 |
Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010–2012, wurden aufgrund der Änderung von IFRS 3 die Paragraphen 4.2.1 und 5.7.5 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, für die die Änderung des IFRS 3 gilt. |
Änderung an IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen
Paragraph 5 wird geändert und Paragraph 99 wird angefügt.
ANWENDUNGSBEREICH
…
5 |
Wenn ein anderer Standard eine bestimmte Rückstellung, Eventualverbindlichkeit oder Eventualforderung behandelt, hat ein Unternehmen den betreffenden Standard an Stelle dieses Standards anzuwenden. So werden zum Beispiel gewisse Rückstellungsarten in Standards zu folgenden Themen behandelt:
… |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
…
99 |
Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010–2012, wurde aufgrund der Änderung von IFRS 3 Paragraph 5 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, für die die Änderung des IFRS 3 gilt. |
Änderung an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung (2)
Paragraph 9 wird geändert und Paragraph 108F angefügt.
Definitionen
…
9 |
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
… |
Definitionen von vier Kategorien von Finanzinstrumenten
Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit gilt als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn er/sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
(a) |
… |
(aa) |
Es handelt sich um eine bedingte Gegenleistung eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss, für den IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse gilt. |
(b) |
… |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANG
…
108F |
Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010–2012, wurde aufgrund der Änderung von IFRS 3 Paragraph 9 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, für die die Änderung des IFRS 3 gilt. |
Änderung an IFRS 8 Geschäftssegmente
Die Paragraphen 22 und 28 werden geändert und Paragraph 36C angefügt.
Allgemeine Informationen
22 |
Ein Unternehmen hat die folgenden allgemeinen Informationen zu liefern:
… |
Überleitungsrechnungen
28 |
Ein Unternehmen hat Überleitungsrechnungen für alle nachfolgend genannten Beträge vorzulegen:
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ÜBERGANG UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
…
36C |
Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012, wurden die Paragraphen 22 und 28 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderungen erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. |
Änderung an IAS 16 Sachanlagen
Paragraph 35 wird geändert und Paragraphen 80 A und 81H werden angefügt.
Neubewertungsmodell
…
35 |
Bei Neubewertung einer Sachanlage wird deren Buchwert an den Neubewertungsbetrag angepasst. Zum Zeitpunkt der Neubewertung wird der Vermögenswert wie folgt behandelt:
Der Betrag, um den die kumulierte Abschreibung berichtigt wird, ist Bestandteil der Erhöhung oder Senkung des Buchwerts, der gemäß den Paragraphen 39 und 40 bilanziert wird. … |
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
…
80A |
Durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010–2012, wurde Paragraph 35 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung auf alle Neubewertungen anzuwenden, die in Geschäftsjahren, die zu oder nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderung beginnen, sowie im unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahr erfasst werden. Ein Unternehmen kann auch für jegliche früher dargestellte Geschäftsjahre berichtigte Vergleichsangaben vorlegen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Legt ein Unternehmen für frühere Geschäftsjahre unberichtigte Vergleichsangaben vor, hat es die unberichtigten Angaben klar zu kennzeichnen, darauf hinzuweisen, dass diese auf einer anderen Grundlage beruhen und diese Grundlage zu erläutern. |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
…
81H |
Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012, wurde Paragraph 35 geändert und Paragraph 80A angefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderung erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. |
Änderung an IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen
Paragraph 9 wird geändert und Paragraphen 17A, 18A und 28C werden angefügt.
DEFINITIONEN
9 |
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Nahestehende Unternehmen und Personen sind Personen oder Unternehmen, die dem abschlusserstellenden Unternehmen (in diesem Standard „berichtendes Unternehmen“ genannt) nahestehen.
… |
Unternehmen jeder Art
…
17A |
Erhält ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen („leistungserbringendes Unternehmen“) Leistungen im Bereich des Managements in Schlüsselpositionen, sind die vom leistungserbringenden Unternehmen an seine Mitarbeiter oder Mitglieder des Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan gezahlten oder zahlbaren Vergütungen von den Anforderungen des Paragraphen 17 ausgenommen. |
18 |
… |
18A |
Die Beträge, die das Unternehmen für die von einem leistungserbringenden Unternehmen entgegengenommenen Leistungen im Bereich des Managements in Schlüsselpositionen aufgewendet hat, sind anzugeben.
… |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANG
…
28C |
Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012, wurde Paragraph 9 geändert und wurden die Paragraphen 17A und 18A angefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderung erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. |
Änderung an IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
Paragraph 80 wird geändert und Paragraphen 130H–130I werden angefügt.
Neubewertungsmodell
…
80 |
Bei Neubewertung eines immateriellen Vermögenswerts wird dessen Buchwert an den Neubewertungsbetrag angepasst. Zum Zeitpunkt der Neubewertung wird der Vermögenswert wie folgt behandelt:
Der Betrag, um den die kumulierte Amortisation berichtigt wird, ist Bestandteil der Erhöhung oder Senkung des Buchwerts, der gemäß den Paragraphen 85 und 86 bilanziert wird. … |
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
…
130H |
Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012, wurde Paragraph 80 geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. |
130I |
Ein Unternehmen wendet die durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2010-2012, vorgenommene Änderung auf alle Neubewertungen an, die in Geschäftsjahren erfasst werden, die zu oder nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderung beginnen, sowie im unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahr erfasst werden. Ein Unternehmen kann auch für jegliche früher dargestellte Geschäftsjahre berichtigte Vergleichsangaben vorlegen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Legt ein Unternehmen für frühere Geschäftsjahre unberichtigte Vergleichsangaben vor, hat es die unberichtigten Angaben klar zu kennzeichnen, darauf hinzuweisen, dass diese auf einer anderen Grundlage beruhen und diese Grundlage zu erläutern. |
(1) „Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“
(2) In dem im Oktober 2010 veröffentlichten IFRS 9 Finanzinstrumente und dem im November 2013 veröffentlichten IFRS 9 Finanzinstrumente (Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und Änderungen an IFRS 9, IFRS 7 und IAS 39) wurden die „Definitionen von vier Kategorien von Finanzinstrumenten“ in Paragraph 9 des IAS 39 gestrichen.