23.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/1


VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS

Inhalt

EINGANGSBESTIMMUNGEN 10

Artikel 1

Definitionen 10

Artikel 2

Regelungszweck der Verfahrensordnung 11

ERSTER TITEL —

ORGANISATION DES GERICHTS 11

ERSTES KAPITEL —

MITGLIEDER DES GERICHTS 11

Artikel 3

Tätigkeit als Richter und Tätigkeit als Generalanwalt 11

Artikel 4

Beginn der Amtszeit der Richter 11

Artikel 5

Eidesleistung 12

Artikel 6

Feierliche Verpflichtung 12

Artikel 7

Amtsenthebung eines Richters 12

Artikel 8

Dienstaltersrang 12

ZWEITES KAPITEL —

PRÄSIDENTSCHAFT DES GERICHTS 12

Artikel 9

Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Gerichts 12

Artikel 10

Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichts 13

Artikel 11

Zuständigkeit des Vizepräsidenten des Gerichts 13

Artikel 12

Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Gerichts 13

DRITTES KAPITEL —

KAMMERN UND SPRUCHKÖRPER 13

Abschnitt 1.

Bildung der Kammern und Besetzung der Spruchkörper 13

Artikel 13

Bildung der Kammern 13

Artikel 14

Zuständiger Spruchkörper 14

Artikel 15

Besetzung der Großen Kammer 14

Artikel 16

Selbstablehnung eines Richters und Entbindung 14

Artikel 17

Verhinderung eines Mitglieds des Spruchkörpers 14

Abschnitt 2.

Kammerpräsidenten 15

Artikel 18

Wahl der Kammerpräsidenten 15

Artikel 19

Befugnisse des Kammerpräsidenten 15

Artikel 20

Verhinderung des Kammerpräsidenten 15

Abschnitt 3.

Beratungen 15

Artikel 21

Beratungsmodalitäten 15

Artikel 22

Zahl der an der Beratung teilnehmenden Richter 15

Artikel 23

Beschlussfähigkeit der Großen Kammer 16

Artikel 24

Beschlussfähigkeit der mit drei Richtern oder mit fünf Richtern tagenden Kammern 16

VIERTES KAPITEL —

ZUWEISUNG UND NEUZUWEISUNG DER RECHTSSACHEN, BESTIMMUNG DER BERICHTERSTATTER, VERWEISUNG AN DIE SPRUCHKAMMERN UND ÜBERTRAGUNG AUF DEN EINZELRICHTER 16

Artikel 25

Kriterien für die Zuweisung 16

Artikel 26

Zuweisung einer Rechtssache nach Eingang und Bestimmung des Berichterstatters 16

Artikel 27

Bestimmung eines neuen Berichterstatters und Neuzuweisung einer Rechtssache 17

Artikel 28

Verweisung an eine mit einer anderen Richterzahl tagende Kammer 17

Artikel 29

Übertragung auf den Einzelrichter 17

FÜNFTES KAPITEL —

BESTELLUNG DER GENERALANWÄLTE 18

Artikel 30

Bestellung eines Generalanwalts 18

Artikel 31

Modalitäten der Bestellung eines Generalanwalts 18

SECHSTES KAPITEL —

KANZLEI 18

Abschnitt 1.

Kanzler 18

Artikel 32

Ernennung des Kanzlers 18

Artikel 33

Beigeordneter Kanzler 19

Artikel 34

Verhinderung des Kanzlers und des Beigeordneten Kanzlers 19

Artikel 35

Zuständigkeit des Kanzlers 19

Artikel 36

Registerführung 19

Artikel 37

Einsichtnahme in das Register 20

Artikel 38

Einsichtnahme in die Akten der Rechtssache 20

Abschnitt 2.

Dienststellen 20

Artikel 39

Beamte und sonstige Bedienstete 20

SIEBTES KAPITEL —

GESCHÄFTSGANG DES GERICHTS 20

Artikel 40

Ort der Sitzungen des Gerichts 20

Artikel 41

Arbeitskalender des Gerichts 20

Artikel 42

Vollversammlung 21

Artikel 43

Protokollaufnahme 21

ZWEITER TITEL —

SPRACHENREGELUNG 21

Artikel 44

Verfahrenssprachen 21

Artikel 45

Bestimmung der Verfahrenssprache 21

Artikel 46

Verwendung der Verfahrenssprache 22

Artikel 47

Verantwortlichkeit des Kanzlers in sprachlichen Angelegenheiten 22

Artikel 48

Sprachenregelung für die Veröffentlichungen des Gerichts 23

Artikel 49

Verbindliche Fassungen 23

DRITTER TITEL —

KLAGEVERFAHREN 23

Artikel 50

Anwendungsbereich 23

ERSTES KAPITEL —

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 23

Abschnitt 1.

Vertretung der Parteien 23

Artikel 51

Vertretungszwang 23

Abschnitt 2.

Rechte und Pflichten der Parteivertreter 23

Artikel 52

Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen 23

Artikel 53

Vertretereigenschaft 24

Artikel 54

Aufhebung der Befreiung von gerichtlicher Verfolgung 24

Artikel 55

Ausschluss vom Verfahren 24

Artikel 56

Hochschullehrer 24

Abschnitt 3.

Zustellungen 24

Artikel 57

Zustellungsarten 24

Abschnitt 4.

Fristen 25

Artikel 58

Fristberechnung 25

Artikel 59

Klage gegen eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Handlung eines Organs 25

Artikel 60

Entfernungsfrist 25

Artikel 61

Fristsetzung und Fristverlängerung 26

Artikel 62

Nicht fristgemäß eingereichte Verfahrensschriftstücke 26

Abschnitt 5.

Verfahrensablauf und Behandlung der Rechtssachen 26

Artikel 63

Verfahrensablauf 26

Artikel 64

Kontradiktorisches Verfahren 26

Artikel 65

Zustellung der Verfahrensschriftstücke und der im Laufe des Verfahrens getroffenen Entscheidungen 26

Artikel 66

Anonymität und Weglassen bestimmter Angaben gegenüber der Öffentlichkeit 26

Artikel 67

Reihenfolge der Behandlung der Rechtssachen 26

Artikel 68

Verbindung 27

Artikel 69

Fälle der Aussetzung 27

Artikel 70

Aussetzungsentscheidung und Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens 27

Artikel 71

Dauer und Wirkungen der Aussetzung 27

ZWEITES KAPITEL —

VERFAHRENSSCHRIFTSTÜCKE 28

Artikel 72

Gemeinsame Regeln für die Einreichung von Verfahrensschriftstücken 28

Artikel 73

Einreichung eines Verfahrensschriftstücks in Papierform bei der Kanzlei 28

Artikel 74

Elektronische Einreichung 28

Artikel 75

Länge der Schriftsätze 28

DRITTES KAPITEL —

SCHRIFTLICHES VERFAHREN 29

Artikel 76

Inhalt der Klageschrift 29

Artikel 77

Angaben für Zustellungen 29

Artikel 78

Anlagen zur Klageschrift 29

Artikel 79

Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union 29

Artikel 80

Zustellung der Klageschrift 30

Artikel 81

Klagebeantwortung 30

Artikel 82

Übermittlung von Schriftsätzen 30

Artikel 83

Erwiderung und Gegenerwiderung 30

VIERTES KAPITEL —

KLAGE- UND VERTEIDIGUNGSGRÜNDE, BEWEISE UND ANPASSUNG DER KLAGESCHRIFT 30

Artikel 84

Neue Klage- und Verteidigungsgründe 30

Artikel 85

Beweise und Beweisangebote 31

Artikel 86

Anpassung der Klageschrift 31

FÜNFTES KAPITEL —

VORBERICHT 32

Artikel 87

Vorbericht 32

SECHSTES KAPITEL —

PROZESSLEITENDE MASSNAHMEN UND BEWEISAUFNAHME 32

Artikel 88

Allgemeines 32

Abschnitt 1.

Prozessleitende Maßnahmen 32

Artikel 89

Gegenstand 32

Artikel 90

Verfahren 33

Abschnitt 2.

Beweisaufnahme 33

Artikel 91

Gegenstand 33

Artikel 92

Verfahren 33

Artikel 93

Ladung von Zeugen 34

Artikel 94

Zeugenvernehmung 34

Artikel 95

Pflichten der Zeugen 34

Artikel 96

Sachverständigengutachten 34

Artikel 97

Eidesleistung von Zeugen und Sachverständigen 35

Artikel 98

Eidesverletzung durch Zeugen und Sachverständige 35

Artikel 99

Ablehnung von Zeugen oder Sachverständigen 35

Artikel 100

Kosten der Zeugen und Sachverständigen 35

Artikel 101

Rechtshilfeersuchen 35

Artikel 102

Protokoll der Beweistermine 36

Abschnitt 3.

Behandlung vertraulicher Auskünfte, Belegstücke und Unterlagen, die im Rahmen der Beweisaufnahme erteilt und vorgelegt werden 36

Artikel 103

Behandlung vertraulicher Auskünfte und Unterlagen 36

Artikel 104

Schriftstücke, in die ein Organ die Einsicht verweigert hat 37

SIEBTES KAPITEL —

AUSKÜNFTE ODER UNTERLAGEN, DIE DIE SICHERHEIT DER UNION ODER EINES ODER MEHRERER IHRER MITGLIEDSTAATEN ODER DIE GESTALTUNG IHRER INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN BERÜHREN 37

Artikel 105

Behandlung von Auskünften oder Unterlagen, die die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen berühren 37

ACHTES KAPITEL —

MÜNDLICHES VERFAHREN 38

Artikel 106

Mündliches Verfahren 38

Artikel 107

Termin der mündlichen Verhandlung 38

Artikel 108

Nichterscheinen der Parteien in der mündlichen Verhandlung 38

Artikel 109

Ausschluss der Öffentlichkeit 39

Artikel 110

Ablauf der mündlichen Verhandlung 39

Artikel 111

Schließung des mündlichen Verfahrens 39

Artikel 112

Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts 39

Artikel 113

Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens 39

Artikel 114

Protokoll der mündlichen Verhandlung 39

Artikel 115

Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung 40

NEUNTES KAPITEL —

URTEILE UND BESCHLÜSSE 40

Artikel 116

Termin der Urteilsverkündung 40

Artikel 117

Inhalt der Urteile 40

Artikel 118

Verkündung und Zustellung der Urteile 40

Artikel 119

Inhalt der Beschlüsse 40

Artikel 120

Unterzeichnung und Zustellung der Beschlüsse 41

Artikel 121

Wirksamwerden der Urteile und der Beschlüsse 41

Artikel 122

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union 41

ZEHNTES KAPITEL —

VERSÄUMNISURTEIL 41

Artikel 123

Versäumnisurteil 41

ELFTES KAPITEL —

GÜTLICHE EINIGUNG UND KLAGERÜCKNAHME 42

Artikel 124

Gütliche Einigung 42

Artikel 125

Klagerücknahme 42

ZWÖLFTES KAPITEL —

KLAGEN UND VERFAHRENSRELEVANTE VORKOMMNISSE, ÜBER DIE DURCH BESCHLUSS ENTSCHIEDEN WIRD 42

Artikel 126

Offensichtlich abzuweisende Klage 42

Artikel 127

Verweisung einer Rechtssache an den Gerichtshof oder an das Gericht für den öffentlichen Dienst 42

Artikel 128

Abgabe 42

Artikel 129

Unverzichtbare Prozessvoraussetzungen 43

Artikel 130

Prozesshindernde Einreden und Zwischenstreit 43

Artikel 131

Feststellung der Erledigung der Hauptsache von Amts wegen 43

Artikel 132

Offensichtlich begründete Klage 43

DREIZEHNTES KAPITEL —

PARTEIKOSTEN UND VERFAHRENSKOSTEN 44

Artikel 133

Entscheidung über die Kosten 44

Artikel 134

Allgemeine Kostentragungsregeln 44

Artikel 135

Billigkeit und ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten 44

Artikel 136

Kosten bei Klage- oder Antragsrücknahme 44

Artikel 137

Kosten bei Erledigung der Hauptsache 44

Artikel 138

Kosten der Streithelfer 44

Artikel 139

Verfahrenskosten 45

Artikel 140

Erstattungsfähige Kosten 45

Artikel 141

Zahlungsmodalitäten 45

VIERZEHNTES KAPITEL —

STREITHILFE 45

Artikel 142

Gegenstand und Wirkungen der Streithilfe 45

Artikel 143

Antrag auf Zulassung zur Streithilfe 45

Artikel 144

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe 46

Artikel 145

Einreichung der Schriftsätze 46

FÜNFZEHNTES KAPITEL —

PROZESSKOSTENHILFE 47

Artikel 146

Allgemeines 47

Artikel 147

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe 47

Artikel 148

Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe 47

Artikel 149

Vorschüsse und Tragung der Kosten 48

Artikel 150

Entziehung der Prozesskostenhilfe 48

SECHZEHNTES KAPITEL —

EILVERFAHREN 49

Abschnitt 1.

Beschleunigtes Verfahren 49

Artikel 151

Entscheidung über das beschleunigte Verfahren 49

Artikel 152

Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens 49

Artikel 153

Vorrangige Behandlung 49

Artikel 154

Schriftliches Verfahren 49

Artikel 155

Mündliches Verfahren 50

Abschnitt 2.

Vorläufiger Rechtsschutz: Aussetzung und sonstige einstweilige Anordnungen 50

Artikel 156

Anträge auf Aussetzung oder sonstige einstweilige Anordnungen 50

Artikel 157

Verfahren 50

Artikel 158

Entscheidung über den Antrag 50

Artikel 159

Änderung der Umstände 51

Artikel 160

Neuer Antrag 51

Artikel 161

Anträge gemäß den Artikeln 280 AEUV, 299 AEUV und 164 EAGV 51

SIEBZEHNTES KAPITEL —

ANTRÄGE IN BEZUG AUF URTEILE UND BESCHLÜSSE 51

Artikel 162

Zuweisung der Anträge 51

Artikel 163

Aussetzung des Verfahrens 51

Artikel 164

Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen 52

Artikel 165

Unterlassen einer Entscheidung 52

Artikel 166

Einspruch gegen ein Versäumnisurteil 52

Artikel 167

Drittwiderspruch 52

Artikel 168

Auslegung von Urteilen und Beschlüssen 53

Artikel 169

Wiederaufnahme 53

Artikel 170

Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten 54

VIERTER TITEL —

RECHTSSTREITIGKEITEN BETREFFEND DIE RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS 54

Artikel 171

Anwendungsbereich 54

ERSTES KAPITEL —

PARTEIEN DES VERFAHRENS 54

Artikel 172

Beklagter 54

Artikel 173

Stellung der anderen im Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten vor dem Gericht 54

Artikel 174

Ersetzung einer Partei 55

Artikel 175

Ersetzungsantrag 55

Artikel 176

Entscheidung über den Ersetzungsantrag 55

ZWEITES KAPITEL —

KLAGESCHRIFT UND KLAGEBEANTWORTUNGEN 56

Artikel 177

Klageschrift 56

Artikel 178

Zustellung der Klageschrift 56

Artikel 179

Parteien, die eine Klagebeantwortung einreichen können 57

Artikel 180

Klagebeantwortung 57

Artikel 181

Abschluss des schriftlichen Verfahrens 57

DRITTES KAPITEL —

ANSCHLUSSKLAGE 57

Artikel 182

Anschlussklage 57

Artikel 183

Inhalt der Anschlussklageschrift 57

Artikel 184

Anschlussklageanträge, -gründe und -argumente 58

Artikel 185

Anschlussklagebeantwortung 58

Artikel 186

Abschluss des schriftlichen Verfahrens 58

Artikel 187

Verhältnis zwischen Klage und Anschlussklage 58

VIERTES KAPITEL —

ANDERE ASPEKTE DES VERFAHRENS 58

Artikel 188

Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gericht 58

Artikel 189

Länge der Schriftsätze 58

Artikel 190

Kostenentscheidung 58

Artikel 191

Sonstige anwendbare Vorschriften 59

FÜNFTER TITEL —

RECHTSMITTEL GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST 59

Artikel 192

Anwendungsbereich 59

ERSTES KAPITEL —

RECHTSMITTELSCHRIFT 59

Artikel 193

Einreichung der Rechtsmittelschrift 59

Artikel 194

Inhalt der Rechtsmittelschrift 59

Artikel 195

Rechtsmittelanträge, -gründe und -argumente 60

Artikel 196

Anträge für den Fall der Stattgabe des Rechtsmittels 60

ZWEITES KAPITEL —

RECHTSMITTELBEANTWORTUNG, ERWIDERUNG UND GEGENERWIDERUNG 60

Artikel 197

Zustellung der Rechtsmittelschrift 60

Artikel 198

Parteien, die eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen können 60

Artikel 199

Inhalt der Rechtsmittelbeantwortung 60

Artikel 200

Anträge der Rechtsmittelbeantwortung 61

Artikel 201

Erwiderung und Gegenerwiderung 61

DRITTES KAPITEL —

ANSCHLUSSRECHTSMITTEL 61

Artikel 202

Anschlussrechtsmittel 61

Artikel 203

Inhalt der Anschlussrechtsmittelschrift 61

Artikel 204

Anschlussrechtsmittelanträge, -gründe und -argumente 61

VIERTES KAPITEL —

AUF DAS ANSCHLUSSRECHTSMITTEL FOLGENDE SCHRIFTSÄTZE 62

Artikel 205

Anschlussrechtsmittelbeantwortung 62

Artikel 206

Erwiderung und Gegenerwiderung nach Anschlussrechtsmittel 62

FÜNFTES KAPITEL —

MÜNDLICHES VERFAHREN 62

Artikel 207

Mündliches Verfahren 62

SECHSTES KAPITEL —

DURCH BESCHLUSS ERLEDIGTE RECHTSMITTEL 62

Artikel 208

Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel 62

Artikel 209

Offensichtlich begründetes Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel 62

SIEBTES KAPITEL —

FOLGEN DER STREICHUNG DES RECHTSMITTELS FÜR DAS ANSCHLUSSRECHTSMITTEL 63

Artikel 210

Folgen einer Rücknahme oder offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels für das Anschlussrechtsmittel 63

ACHTES KAPITEL —

PARTEIKOSTEN UND VERFAHRENSKOSTEN IN RECHTSMITTELVERFAHREN 63

Artikel 211

Kostenentscheidung in Rechtsmittelverfahren 63

NEUNTES KAPITEL —

SONSTIGE IN RECHTSMITTELVERFAHREN ANWENDBARE VORSCHRIFTEN 63

Artikel 212

Länge der Schriftsätze 63

Artikel 213

Sonstige in Rechtsmittelverfahren anwendbare Vorschriften 63

ZEHNTES KAPITEL —

RECHTSMITTEL GEGEN ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN EIN ANTRAG AUF ZULASSUNG ZUR STREITHILFE ZURÜCKGEWIESEN WURDE, UND GEGEN ENTSCHEIDUNGEN IM WEGE DES VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES 64

Artikel 214

Rechtsmittel gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zurückgewiesen wurde, und gegen Entscheidungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes 64

SECHSTER TITEL —

VERFAHREN NACH ZURÜCKVERWEISUNG 64

ERSTES KAPITEL —

ENTSCHEIDUNGEN DES GERICHTS NACH AUFHEBUNG UND ZURÜCKVERWEISUNG 64

Artikel 215

Aufhebung und Zurückverweisung durch den Gerichtshof 64

Artikel 216

Zuweisung der Rechtssache 64

Artikel 217

Ablauf des Verfahrens 64

Artikel 218

Anwendbare Verfahrensbestimmungen 64

Artikel 219

Kosten 65

ZWEITES KAPITEL —

ENTSCHEIDUNGEN DES GERICHTS NACH ÜBERPRÜFUNG UND ZURÜCKVERWEISUNG 65

Artikel 220

Überprüfung und Zurückverweisung durch den Gerichtshof 65

Artikel 221

Zuweisung der Rechtssache 65

Artikel 222

Ablauf des Verfahrens 65

Artikel 223

Kosten 65
SCHLUSSBESTIMMUNGEN 65

Artikel 224

Durchführungsbestimmungen 65

Artikel 225

Zwangsvollstreckung 65

Artikel 226

Aufhebung 66

Artikel 227

Veröffentlichung und Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung 66

VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS

DAS GERICHT —

aufgrund des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere seines Artikels 19,

aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere seines Artikels 254 Absatz 5,

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 106a Absatz 1,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere seines Artikels 19 Absatz 6, seines Artikels 63 und seines Artikels 64 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 ist wiederholt geändert worden, um dem Gericht schrittweise Vorschriften an die Hand zu geben, die es ihm ermöglichen, Rechtssachen unterschiedlicher Art aus Bereichen mit einer immer größer werdenden Vielfalt unter den bestmöglichen Voraussetzungen zu bearbeiten.

(2)

Eine vollständige Überarbeitung der Verfahrensordnung ist notwendig, um dieser Gesamtheit von Vorschriften eine neue Kohärenz zu geben, die Einheitlichkeit des verfahrensrechtlichen Instrumentariums zu fördern, mit dem die Streitsachen geregelt werden, die vor die Gerichte der Europäischen Union gebracht werden, die Fähigkeit des Gerichts zu erhalten, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu entscheiden, die den Parteien zuerkannten Rechte zu klären, die Erwartungen des Gerichts gegenüber den Vertretern der Parteien näher darzulegen und eine Reihe von Bestimmungen anzupassen, um bestimmten, auch technischen, Entwicklungen Rechnung zu tragen, was die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken und Schwierigkeiten betrifft, die bei ihrer Anwendung zutage getreten sind.

(3)

Für die auf dem Gebiet des geistigen Eigentums erhobenen Klagen und die gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel müssen aufgrund ihrer spezifischen Besonderheiten spezielle, in besondere Titel aufzunehmende Verfahrensvorschriften, darüber hinaus jedoch die für Klageverfahren vorgesehenen Verfahrensbestimmungen, gelten. Somit bilden die Vorschriften für Klageverfahren, für Klagen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und für Rechtsmittel das Gerüst dieser Verfahrensordnung.

(4)

Im Licht der Erfahrungen erscheint es zudem geboten, die jeweils für diese Verfahren geltenden Vorschriften zu vervollständigen oder für den Einzelnen klarer zu gestalten. Diese Vorschriften betreffen u. a. den Umfang der den Hauptparteien eingeräumten Rechte und den Umfang der den Streithelfern zuerkannten Rechte bzw., bei den Rechtssachen des geistigen Eigentums, den Erwerb der Eigenschaft als Streithelfer und den Umfang der diesem zustehenden Rechte. Die Achtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und die Notwendigkeit, in bestimmten Situationen die Vertraulichkeit sensibler Informationen zu wahren, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, sind Gegenstand spezieller Bestimmungen. Was die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst betrifft, ist zudem klarer zwischen Rechtsmitteln und nach deren Zustellung eingelegten Anschlussrechtsmitteln zu unterscheiden. Desgleichen ist bei Rechtssachen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zwischen Klage und vom Streithelfer nach Zustellung der das Verfahren einleitenden Klageschrift erhobener Anschlussklage zu unterscheiden.

(5)

Die Durchführung mancher Verfahren hat gezeigt, dass diese zu komplex sind. Sie sind deshalb zu vereinfachen. Insoweit stellen die Vorschriften zur Bestimmung der Verfahrenssprache in den Rechtssachen des geistigen Eigentums sicher, dass die Betroffenen die Situationen besser einschätzen können und die Bearbeitung durch das Gericht vereinfacht wird. Die Vorschriften über das Versäumnisverfahren sollen eine raschere Erledigung der Rechtssache im Interesse des Klägers ermöglichen, der, wenn er obsiegt, dem Risiko eines Einspruchs des unterlegenen Beklagten ausgesetzt ist.

(6)

Der besseren Lesbarkeit halber sind ferner alle Anträge, die sich auf Urteile oder Beschlüsse beziehen und gegenwärtig über mehrere verschiedene Titel und Kapitel der Verfahrensordnung verstreut sind, im Titel über Klageverfahren zusammenzuführen. Um die Lesbarkeit des Textes zu erhöhen, werden auch die Verfahren nach einer Zurückverweisung durch den Gerichtshof — sei es nach einer Aufhebung, sei es nach einer Überprüfung — in einem einzigen Titel dargestellt.

(7)

Obgleich das Gericht immer mehr Streitsachen zu bewältigen hat, muss es seine Entscheidungen weiterhin in angemessener Zeit erlassen. Es ist daher wesentlich, die Bemühungen um eine Verkürzung der Dauer der vor ihm geführten Verfahren fortzusetzen, indem insbesondere das schriftliche Verfahren in den Rechtssachen des geistigen Eigentums auf einen einzigen Schriftsatzwechsel beschränkt wird, indem ein Rahmen für Anträge auf Anpassung der Anträge in der Klageschrift geschaffen wird, indem bestimmte gesetzliche Fristen verkürzt werden, indem die für die Streithilfe geltende Regelung dadurch vereinfacht wird, dass die Möglichkeit der Zulassung zur Streithilfe nach Ablauf der gesetzlichen Frist nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union beseitigt wird, indem das Gericht die Möglichkeit erhält, in Klageverfahren ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, wenn keine der Hauptparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und es sich durch die Aktenstücke der Rechtssache für ausreichend unterrichtet hält, sowie die Möglichkeit, über ein Rechtsmittel ohne ein mündliches Verfahren zu entscheiden, indem die Entscheidungsbefugnisse der Kammerpräsidenten erweitert werden, und schließlich, indem die Zahl der Fälle erhöht wird, in denen durch einfachen Beschluss entschieden wird.

(8)

Aus diesem Grund wurde auch der Titel über die Organisation des Gerichts um Vorschriften erweitert, mit denen u. a. die Fälle, in denen eine Rechtssache neu zugewiesen werden kann, genau bezeichnet werden und die eine Erweiterung der Zuständigkeit des Einzelrichters bezwecken, um ihm die Entscheidung in Rechtssachen des geistigen Eigentums zu ermöglichen.

(9)

Die Durchführung des Verfahrens unter Achtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens wird dadurch bekräftigt, dass diesem Grundsatz ein eigener Artikel gewidmet ist und dass die Fälle, in denen die Wahrung der Vertraulichkeit bestimmter, von einer Hauptpartei erteilter Informationen, die für die Entscheidung über den Rechtsstreit unerlässlich sind, es rechtfertigt, diese Informationen ausnahmsweise nicht der anderen Hauptpartei bekannt zu geben, in einen engen rechtlichen Rahmen eingefasst werden. Neue Bestimmungen geben dem Gericht auch einen formalen Rahmen für die Fälle der Selbstablehnung eines Richters oder dessen Entbindung an die Hand. Außerdem soll die Reform Vorschriften auf die Ebene der Verfahrensordnung anheben, die zuvor in den Praktischen Anweisungen für die Parteien enthalten waren, wie diejenige zur Länge der Schriftsätze, oder in der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts, wie diejenige zur Anonymität und diejenige, mit der die Voraussetzungen näher geregelt werden, unter denen ein Dritter die Akten der Rechtssache einsehen darf.

(10)

Schließlich wird die Lesbarkeit des Textes dadurch erleichtert, dass bestimmte obsolete oder nicht angewandte Vorschriften entfallen, alle Absätze der Artikel dieser Verfahrensordnung nummeriert werden, jedem Artikel eine Überschrift gegeben wird und Begriffe vereinheitlicht werden.

im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,

mit Genehmigung des Rates, die am 10. Februar 2015 erteilt worden ist —

ERLÄSST FOLGENDE VERFAHRENSORDNUNG:

EINGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

(1)   In dieser Verfahrensordnung werden bezeichnet:

a)

die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) mit der Nummer des betreffenden Artikels dieses Vertrags, gefolgt von dem Kürzel „EUV“;

b)

die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) mit der Nummer des betreffenden Artikels dieses Vertrags, gefolgt von dem Kürzel „AEUV“;

c)

die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) mit der Nummer des betreffenden Artikels dieses Vertrags, gefolgt von dem Kürzel „EAGV“;

d)

das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union als „Satzung“;

e)

das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) als „EWR-Abkommen“;

f)

die Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (2) als „Verordnung Nr. 1 des Rates“.

(2)   In dieser Verfahrensordnung bezeichnen:

a)

der Begriff „Gericht“ bei den Rechtssachen, die einer Kammer zugewiesen oder an diese verwiesen worden sind, diese Kammer und bei Rechtssachen, die dem Einzelrichter übertragen oder zugewiesen worden sind, den Einzelrichter;

b)

der Begriff „Präsident“ ohne weitere Angabe

bei Rechtssachen, die noch keinem Spruchkörper zugewiesen worden sind, den Präsidenten des Gerichts;

bei Rechtssachen, die Kammern zugewiesen worden sind, den Präsidenten der Kammer, der die Rechtssache zugewiesen worden ist;

bei Rechtssachen, die dem Einzelrichter übertragen oder zugewiesen worden sind, den Einzelrichter;

c)

die Begriffe „Partei“ und „Parteien“ ohne weitere Angabe jeden am Verfahren Beteiligten, einschließlich der Streithelfer;

d)

die Begriffe „Hauptpartei“ und „Hauptparteien“ je nach Fall den Kläger oder den Beklagten oder beide bzw. den Rechtsmittelführer oder den Rechtsmittelgegner oder beide;

e)

der Ausdruck „Vertreter der Parteien“ Anwälte und Bevollmächtigte — Letztere gegebenenfalls unterstützt von einem Beistand oder einem Anwalt —, die die Parteien gemäß Artikel 19 der Satzung vor dem das Gericht vertreten;

f)

die Begriffe „Organ“ und „Organe“ die in Artikel 13 Absatz 1 EUV genannten Organe der Union und die Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die durch die Verträge oder einen zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakt geschaffen worden sind und die in Verfahren vor dem Gericht Partei sein können;

g)

der Begriff „Amt“ je nach Fall das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) oder das Sortenamt der Gemeinschaft;

h)

der Ausdruck „EFTA-Überwachungsbehörde“ die im EWR-Abkommen genannte Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation;

i)

der Begriff „Klageverfahren“ Klagen auf der Grundlage der Artikel 263 AEUV, 265 AEUV, 268 AEUV und 272 AEUV.

Artikel 2

Regelungszweck der Verfahrensordnung

Mit den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung werden die einschlägigen Bestimmungen des EU-Vertrags, des AEU-Vertrags und des EAG-Vertrags sowie der Satzung umgesetzt und, soweit erforderlich, ergänzt.

ERSTER TITEL

ORGANISATION DES GERICHTS

Erstes Kapitel

MITGLIEDER DES GERICHTS

Artikel 3

Tätigkeit als Richter und Tätigkeit als Generalanwalt

(1)   Jedes Mitglied des Gerichts übt grundsätzlich die Tätigkeit eines Richters aus.

(2)   Die Mitglieder des Gerichts werden im Folgenden „Richter“ genannt.

(3)   Mit Ausnahme des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Kammerpräsidenten des Gerichts kann jeder Richter in einer bestimmten Rechtssache nach Maßgabe der Artikel 30 und 31 die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben.

(4)   Die Bezugnahmen auf den Generalanwalt in dieser Verfahrensordnung gelten nur für die Fälle, in denen ein Richter zum Generalanwalt bestellt worden ist.

Artikel 4

Beginn der Amtszeit der Richter

Die Amtszeit eines Richters beginnt mit dem im Ernennungsakt dafür bestimmten Tag. Wird in diesem Akt der Tag des Beginns der Amtszeit nicht bestimmt, so beginnt die Amtszeit mit dem Tag der Veröffentlichung des Ernennungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 5

Eidesleistung

Die Richter leisten vor Aufnahme ihrer Amtstätigkeit vor dem Gerichtshof folgenden Eid gemäß Artikel 2 der Satzung:

„Ich schwöre, dass ich mein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.“

Artikel 6

Feierliche Verpflichtung

Unmittelbar nach der Eidesleistung unterzeichnen die Richter eine Erklärung, in der sie die in Artikel 4 Absatz 3 der Satzung vorgesehene feierliche Verpflichtung übernehmen.

Artikel 7

Amtsenthebung eines Richters

(1)   Hat der Gerichtshof nach Artikel 6 der Satzung nach Stellungnahme des Gerichts darüber zu entscheiden, ob ein Richter die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so fordert der Präsident des Gerichts den Betroffenen auf, sich hierzu zu äußern; dabei ist der Kanzler nicht zugegen.

(2)   Die Stellungnahme des Gerichts ist mit Gründen zu versehen.

(3)   Für eine Stellungnahme, durch die festgestellt wird, dass ein Richter nicht mehr die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus diesem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, sind mindestens die Stimmen der Mehrheit der Richter erforderlich, aus denen das Gericht nach Artikel 48 der Satzung besteht. In diesem Fall ist das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis dem Gerichtshof mitzuteilen.

(4)   Die Abstimmung, bei der der Kanzler nicht zugegen ist, ist geheim; der Betroffene wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit.

Artikel 8

Dienstaltersrang

(1)   Das Dienstalter der Richter wird beginnend mit der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit berechnet.

(2)   Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich der Dienstaltersrang nach dem Lebensalter.

(3)   Richter, die wiederernannt werden, behalten ihren bisherigen Dienstaltersrang.

Zweites Kapitel

PRÄSIDENTSCHAFT DES GERICHTS

Artikel 9

Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Gerichts

(1)   Die Richter wählen sogleich nach der teilweisen Neubesetzung von Richterstellen gemäß Artikel 254 Absatz 2 AEUV aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts für die Dauer von drei Jahren.

(2)   Endet die Amtszeit des Präsidenten des Gerichts vor ihrem regelmäßigen Ablauf, so wird das Amt für die verbleibende Zeit neu besetzt.

(3)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen sind geheim. Gewählt ist der Richter, der die Stimmen von mehr als der Hälfte der Richter erhält, die gemäß Artikel 48 der Satzung das Gericht bilden. Erreicht keiner der Richter diese Mehrheit, so finden weitere Wahlgänge statt, bis sie erreicht wird.

(4)   Die Richter wählen sodann gemäß dem Verfahren des Absatzes 3 aus ihrer Mitte den Vizepräsidenten des Gerichts für die Dauer von drei Jahren. Endet dessen Amtszeit vor ihrem regelmäßigen Ablauf, so findet Absatz 2 Anwendung

(5)   Die Namen des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Gerichts, die gemäß diesem Artikel gewählt worden sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 10

Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichts

(1)   Der Präsident des Gerichts vertritt das Gericht.

(2)   Der Präsident des Gerichts leitet die Tätigkeit und die Dienststellen des Gerichts.

(3)   Der Präsident des Gerichts führt den Vorsitz in der Vollversammlung nach Artikel 42.

(4)   Der Präsident des Gerichts führt den Vorsitz in der Großen Kammer. In diesem Fall findet Artikel 19 Anwendung.

(5)   Ist der Präsident des Gerichts einer Kammer zugeteilt, so führt er den Vorsitz in dieser Kammer. In diesem Fall findet Artikel 19 Anwendung.

(6)   In den Rechtssachen, die noch keinem Spruchkörper zugewiesen worden sind, kann der Präsident des Gerichts prozessleitende Maßnahmen gemäß Artikel 89 treffen.

Artikel 11

Zuständigkeit des Vizepräsidenten des Gerichts

(1)   Der Vizepräsident des Gerichts steht dem Präsidenten des Gerichts bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite und vertritt ihn, wenn dieser verhindert ist.

(2)   Er vertritt ihn auf dessen Aufforderung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2.

(3)   Das Gericht legt durch Beschluss die Voraussetzungen fest, unter denen der Vizepräsident des Gerichts den Präsidenten des Gerichts bei der Erfüllung seiner richterlichen Aufgaben vertritt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)   Ist der Vizepräsident des Gerichts einer Kammer zugeteilt, so führt er vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 5 den Vorsitz in dieser Kammer. In diesem Fall findet Artikel 19 Anwendung.

Artikel 12

Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Gerichts

Sind der Präsident und der Vizepräsident des Gerichts gleichzeitig verhindert, so wird das Amt des Präsidenten gemäß der in Artikel 8 festgelegten Rangordnung von einem der Kammerpräsidenten oder in Ermangelung dessen von einem der übrigen Richter wahrgenommen.

Drittes Kapitel

KAMMERN UND SPRUCHKÖRPER

Abschnitt 1

Bildung der Kammern und Besetzung der Spruchkörper

Artikel 13

Bildung der Kammern

(1)   Das Gericht bildet aus seiner Mitte Kammern, die mit drei Richtern und mit fünf Richtern tagen.

(2)   Das Gericht beschließt auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichts über die Zuteilung der Richter zu den Kammern.

(3)   Die gemäß diesem Artikel getroffenen Beschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 14

Zuständiger Spruchkörper

(1)   Die Rechtssachen, mit denen das Gericht befasst ist, werden von den gemäß Artikel 13 mit drei Richtern oder mit fünf Richtern tagenden Kammern entschieden.

(2)   Die Rechtssachen können nach Maßgabe des Artikels 28 von der Großen Kammer entschieden werden.

(3)   Die Rechtssachen können vom Einzelrichter entschieden werden, wenn sie ihm nach Maßgabe des Artikels 29 zugewiesen worden sind.

Artikel 15

Besetzung der Großen Kammer

(1)   Die Große Kammer ist mit 15 Richtern besetzt.

(2)   Das Gericht beschließt, auf welche Weise die Richter bestimmt werden, mit denen die Große Kammer besetzt wird. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 16

Selbstablehnung eines Richters und Entbindung

(1)   Glaubt ein Richter, gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Satzung bei der Erledigung einer Rechtssache nicht mitwirken zu können, so teilt er dies dem Präsidenten mit, der ihn von der Mitwirkung freistellt.

(2)   Ist der Präsident des Gerichts der Ansicht, dass ein Richter gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Satzung bei der Erledigung einer Rechtssache nicht mitwirken kann, so teilt er dies dem betroffenen Richter mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor er eine Entscheidung trifft.

(3)   Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Satzung, so überträgt der Präsident des Gerichts die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 der Vollversammlung. In diesem Fall findet eine geheime Abstimmung statt, nachdem dem betroffenen Richter, der an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; der Kanzler ist bei der Abstimmung nicht zugegen.

Artikel 17

Verhinderung eines Mitglieds des Spruchkörpers

(1)   Wird in der Großen Kammer infolge einer vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung oder der Beratung eingetretenen Verhinderung eines Richters die in Artikel 15 vorgesehene Zahl von Richtern nicht erreicht, so wird diese Kammer zur Wiederherstellung der vorgesehenen Richterzahl durch einen vom Präsidenten des Gerichts bestimmten Richter ergänzt.

(2)   Wird in einer mit drei Richtern oder mit fünf Richtern tagenden Kammer infolge einer vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung oder der Beratung eingetretenen Verhinderung eines Richters die vorgesehene Zahl von Richtern nicht erreicht, so bestimmt der Präsident dieser Kammer einen anderen Richter derselben Kammer, um den verhinderten Richter zu ersetzen. Ist eine Ersetzung des verhinderten Richters durch einen Richter derselben Kammer nicht möglich, so benachrichtigt der Präsident der betreffenden Kammer den Präsidenten des Gerichts, der zur Wiederherstellung der vorgesehenen Richterzahl nach den vom Gericht beschlossenen Kriterien einen anderen Richter bestimmt. Der Beschluss über diese Kriterien wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Ist der Richter, dem die Rechtssache als Einzelrichter übertragen oder zugewiesen worden ist, verhindert, so bestimmt der Präsident des Gerichts einen anderen Richter, der ihn ersetzt.

Abschnitt 2

Kammerpräsidenten

Artikel 18

Wahl der Kammerpräsidenten

(1)   Die Richter wählen aus ihrer Mitte gemäß Artikel 9 Absatz 3 die Präsidenten der mit drei Richtern und der mit fünf Richtern tagenden Kammern.

(2)   Die Präsidenten der mit fünf Richtern tagenden Kammern werden jeweils für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3)   Die Präsidenten der mit drei Richtern tagenden Kammern werden für einen bestimmten Zeitraum gewählt.

(4)   Die Präsidenten der mit fünf Richtern tagenden Kammern werden sogleich nach der gemäß Artikel 9 erfolgten Wahl des Vizepräsidenten des Gerichts gewählt.

(5)   Endet die Amtszeit eines Kammerpräsidenten vor ihrem regelmäßigen Ablauf, so wird das Amt für die verbleibende Zeit neu besetzt.

(6)   Die Namen der Kammerpräsidenten, die gemäß diesem Artikel gewählt worden sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 19

Befugnisse des Kammerpräsidenten

(1)   Der Kammerpräsident übt die ihm durch diese Verfahrensordnung übertragenen Befugnisse nach Anhörung des Berichterstatters aus.

(2)   Der Kammerpräsident kann jede in seine Zuständigkeit fallende Entscheidung auf die Kammer übertragen.

Artikel 20

Verhinderung des Kammerpräsidenten

Ist der Kammerpräsident verhindert, so werden seine Aufgaben unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 11 Absatz 4 von einem Richter des Spruchkörpers gemäß der in Artikel 8 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

Abschnitt 3

Beratungen

Artikel 21

Beratungsmodalitäten

(1)   Die Beratungen des Gerichts sind und bleiben geheim.

(2)   Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, nehmen an der Beratung nur die an der Verhandlung beteiligten Richter teil.

(3)   Jeder Richter, der an der Beratung teilnimmt, trägt seine Auffassung vor und begründet sie.

(4)   Das Ergebnis, auf das sich die Mehrheit der Richter nach der abschließenden Erörterung geeinigt hat, ist für die Entscheidung des Gerichts maßgebend. Die Richter stimmen in der umgekehrten Reihenfolge der in Artikel 8 festgelegten Rangordnung ab, mit Ausnahme des Berichterstatters, der seine Stimme als Erster abgibt, und des Präsidenten, der seine Stimme zuletzt abgibt.

Artikel 22

Zahl der an der Beratung teilnehmenden Richter

Ergibt sich infolge einer Verhinderung eine gerade Zahl von Richtern, so nimmt der im Sinne des Artikels 8 dienstjüngste Richter an der Beratung nicht teil, es sei denn, dieser Richter ist Präsident oder Berichterstatter. Im letzten Fall nimmt der Richter mit dem nächstniedrigen Dienstaltersrang an der Beratung nicht teil.

Artikel 23

Beschlussfähigkeit der Großen Kammer

(1)   Die Entscheidungen der Großen Kammer sind nur dann gültig, wenn elf Richter anwesend sind.

(2)   Wird diese für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern infolge einer Verhinderung nicht erreicht, so bestimmt der Präsident des Gerichts einen anderen Richter, mit dem die für die Beschlussfähigkeit der Großen Kammer erforderliche Zahl von Richtern erreicht wird.

(3)   Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern nicht mehr erreicht, nachdem die mündliche Verhandlung stattgefunden hat, so erfolgt eine Ersetzung nach Maßgabe des Absatzes 2; auf Antrag einer Hauptpartei ist eine erneute mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Gericht kann eine erneute mündliche Verhandlung auch von Amts wegen durchführen. Eine erneute mündliche Verhandlung ist zwingend durchzuführen, wenn eine Beweisaufnahme nach Artikel 91 Buchstaben a und d sowie nach Artikel 96 Absatz 2 durchgeführt worden ist. Wird keine erneute mündliche Verhandlung durchgeführt, so findet Artikel 21 Absatz 2 keine Anwendung.

Artikel 24

Beschlussfähigkeit der mit drei Richtern oder mit fünf Richtern tagenden Kammern

(1)   Die Entscheidungen der mit drei Richtern oder mit fünf Richtern tagenden Kammern sind nur dann gültig, wenn drei Richter anwesend sind.

(2)   Wird in einer der mit drei Richtern oder mit fünf Richtern tagenden Kammern die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern infolge einer Verhinderung nicht erreicht, so bestimmt der Präsident dieser Kammer einen anderen Richter derselben Kammer, um den verhinderten Richter zu ersetzen. Ist eine Ersetzung des verhinderten Richters durch einen Richter derselben Kammer nicht möglich, so benachrichtigt der Präsident der betreffenden Kammer den Präsidenten des Gerichts, der nach den vom Gericht beschlossenen Kriterien einen anderen Richter bestimmt, damit die für die Beschlussfähigkeit der Kammer erforderliche Zahl von Richtern erreicht wird. Der Beschluss über diese Kriterien wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern nicht mehr erreicht, nachdem die mündliche Verhandlung stattgefunden hat, so erfolgt eine Ersetzung nach Maßgabe des Absatzes 2; auf Antrag einer Hauptpartei ist eine erneute mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Gericht kann eine erneute mündliche Verhandlung auch von Amts wegen durchführen. Eine erneute mündliche Verhandlung ist zwingend durchzuführen, wenn eine Beweisaufnahme nach Artikel 91 Buchstaben a und d sowie nach Artikel 96 Absatz 2 durchgeführt worden ist. Eine erneute mündliche Verhandlung ist zwingend durchzuführen, wenn die Verhinderung mehr als einen an der ursprünglichen mündlichen Verhandlung beteiligten Richter betrifft. Wird keine erneute mündliche Verhandlung durchgeführt, so findet Artikel 21 Absatz 2 keine Anwendung.

Viertes Kapitel

ZUWEISUNG UND NEUZUWEISUNG DER RECHTSSACHEN, BESTIMMUNG DER BERICHTERSTATTER, VERWEISUNG AN DIE SPRUCHKAMMERN UND ÜBERTRAGUNG AUF DEN EINZELRICHTER

Artikel 25

Kriterien für die Zuweisung

(1)   Das Gericht legt die Kriterien fest, nach denen sich die Verteilung der Rechtssachen auf die Kammern richtet. Das Gericht kann eine oder mehrere Kammern mit der Entscheidung von Rechtssachen in speziellen Sachgebieten beauftragen.

(2)   Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 26

Zuweisung einer Rechtssache nach Eingang und Bestimmung des Berichterstatters

(1)   Der Präsident des Gerichts weist die Rechtssache nach Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftstücks so bald wie möglich gemäß den vom Gericht nach Artikel 25 festgelegten Kriterien einer Kammer zu.

(2)   Der Kammerpräsident schlägt dem Präsidenten des Gerichts für jede der Kammer zugewiesene Rechtssache die Bestimmung eines Berichterstatters vor. Der Präsident des Gerichts entscheidet.

(3)   Sind einer mit drei Richtern oder mit fünf Richtern tagenden Kammer mehr als drei oder fünf Richter zugeteilt, so bestimmt der Kammerpräsident die Richter, die an der Entscheidung der Rechtssache mitwirken sollen.

Artikel 27

Bestimmung eines neuen Berichterstatters und Neuzuweisung einer Rechtssache

(1)   Bei Verhinderung des Berichterstatters benachrichtigt der Präsident des zuständigen Spruchkörpers den Präsidenten des Gerichts, der einen neuen Berichterstatter bestimmt. Ist dieser nicht der Kammer zugeteilt, der die Rechtssache ursprünglich zugewiesen war, so wird die Rechtssache von der Kammer entschieden, der der neue Berichterstatter angehört.

(2)   Um dem Sachzusammenhang zwischen bestimmten Rechtssachen Rechnung zu tragen, kann der Präsident des Gerichts durch mit Gründen versehene Entscheidung und nach Anhörung der betroffenen Berichterstatter Rechtssachen neu zuweisen, um die Vorbereitung aller betroffenen Rechtssachen durch denselben Berichterstatter zu ermöglichen. Ist der Berichterstatter, dem die Rechtssachen neu zugewiesen werden, nicht der Kammer zugeteilt, der die Rechtssachen ursprünglich zugewiesen waren, so werden die Rechtssachen von der Kammer entschieden, der der neue Berichterstatter angehört.

(3)   Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann der Präsident des Gerichts ausnahmsweise vor der Vorlage des Vorberichts gemäß Artikel 87 durch eine mit Gründen versehene Entscheidung und nach Anhörung der betroffenen Richter einen anderen Berichterstatter bestimmen. Ist dieser nicht der Kammer zugeteilt, der die Rechtssache ursprünglich zugewiesen war, so wird die Rechtssache von der Kammer entschieden, der der neue Berichterstatter angehört.

(4)   Bevor der Präsident des Gerichts die Bestimmungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft, holt er die Stellungnahmen der betroffenen Kammerpräsidenten ein.

(5)   Bei einer Neubesetzung der Kammern infolge eines Beschlusses des Gerichts über die Zuteilung der Richter an die Kammern wird die Rechtssache von der Kammer entschieden, der der Berichterstatter aufgrund dieser Entscheidung angehört, sofern nicht bereits über die Rechtssache beraten wird oder das mündliche Verfahren eröffnet wurde.

Artikel 28

Verweisung an eine mit einer anderen Richterzahl tagende Kammer

(1)   Sofern die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände es rechtfertigen, kann eine Rechtssache an die Große Kammer oder an eine mit einer anderen Richterzahl tagende Kammer verwiesen werden.

(2)   Die mit der Rechtssache befasste Kammer oder der Präsident des Gerichts kann der Vollversammlung in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei eine Verweisung nach Absatz 1 vorschlagen.

(3)   Über die Verweisung einer Rechtssache an eine mit einer höheren Richterzahl tagende Kammer entscheidet die Vollversammlung.

(4)   Über die Verweisung einer Rechtssache an eine mit einer geringeren Richterzahl tagende Kammer entscheidet die Vollversammlung nach Anhörung der Hauptparteien.

(5)   Die Rechtssache wird von einer mit mindestens fünf Richtern tagenden Kammer entschieden, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Union als Partei dies beantragt.

Artikel 29

Übertragung auf den Einzelrichter

(1)   Die nachstehend bezeichneten Rechtssachen, die einer mit drei Richtern tagenden Kammer zugewiesen sind, können vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, wenn sie sich wegen fehlender Schwierigkeit der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen, begrenzter Bedeutung der Rechtssache und des Fehlens anderer besonderer Umstände dazu eignen und nach Maßgabe dieses Artikels übertragen worden sind:

a)

die in Artikel 171 bezeichneten Rechtssachen;

b)

Rechtssachen, die aufgrund des Artikels 263 Absatz 4 AEUV, des Artikels 265 Absatz 3 AEUV und des Artikels 268 AEUV anhängig gemacht worden sind und die ausschließlich Fragen aufwerfen, die bereits durch eine gesicherte Rechtsprechung geklärt sind, oder zu einer Reihe von Rechtssachen gehören, die den gleichen Gegenstand haben und von denen eine bereits rechtskräftig entschieden ist;

c)

Rechtssachen, die aufgrund des Artikels 272 AEUV anhängig gemacht worden sind.

(2)   Die Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen

a)

bei Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung oder bei Rechtssachen, in denen ausdrücklich eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen eine Handlung mit allgemeiner Geltung erhoben worden ist;

b)

bei Rechtssachen betreffend die Durchführung

der Wettbewerbsregeln oder der Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen,

der Vorschriften über staatliche Beihilfen,

der Vorschriften über handelspolitische Schutzmaßnahmen,

der Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte mit Ausnahme von Rechtssachen, die zu einer Reihe von Rechtssachen gehören, die den gleichen Gegenstand haben und von denen eine bereits rechtskräftig entschieden ist.

(3)   Die Entscheidung über die Übertragung einer Rechtssache auf den Einzelrichter trifft die mit drei Richtern tagende Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, nach Anhörung der Hauptparteien. Widerspricht ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Union als Partei der Entscheidung der Rechtssache durch den Einzelrichter, so bleibt die Kammer, der der Berichterstatter angehört, mit der Rechtssache befasst.

(4)   Der Einzelrichter verweist die Rechtssache an die Kammer zurück, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen für die Übertragung nicht mehr erfüllt sind.

Fünftes Kapitel

BESTELLUNG DER GENERALANWÄLTE

Artikel 30

Bestellung eines Generalanwalts

Das Gericht kann von einem Generalanwalt unterstützt werden, wenn die rechtliche Schwierigkeit oder die Komplexität des Sachverhalts der Rechtssache dies nach Ansicht des Gerichts gebietet.

Artikel 31

Modalitäten der Bestellung eines Generalanwalts

(1)   Die Entscheidung über die Bestellung eines Generalanwalts für eine bestimmte Rechtssache wird auf Antrag der Kammer, der die Rechtssache zugewiesen oder an die diese verwiesen worden ist, von der Vollversammlung getroffen.

(2)   Der Präsident des Gerichts bestimmt den Richter, der in dieser Rechtssache die Tätigkeit eines Generalanwalts ausübt.

(3)   Ist diese Bestimmung erfolgt, so wird der Generalanwalt gehört, bevor die Entscheidungen nach den Artikeln 16, 28, 45, 68, 70, 83, 87, 90, 92, 98, 103, 105, 106, 113, 126 bis 132, 144, 151, 165, 168, 169 und 207 bis 209 ergehen.

Sechstes Kapitel

KANZLEI

Abschnitt 1

Kanzler

Artikel 32

Ernennung des Kanzlers

(1)   Das Gericht ernennt den Kanzler.

(2)   Ist die Stelle des Kanzlers unbesetzt, wird eine Anzeige im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Interessenten werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens drei Wochen ihre Bewerbung einzureichen, die genaue Angaben über ihre Staatsangehörigkeit, akademischen Grade, Sprachkenntnisse, gegenwärtige und frühere berufliche Tätigkeit und etwaigen gerichtlichen und internationalen Erfahrungen enthalten muss.

(3)   Die Abstimmung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 3.

(4)   Der Kanzler wird für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Das Gericht kann entscheiden, die Amtszeit des amtierenden Kanzlers zu verlängern, ohne von dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren Gebrauch zu machen. In diesem Fall findet Absatz 3 Anwendung.

(5)   Der Kanzler leistet den in Artikel 5 vorgesehenen Eid und unterzeichnet die in Artikel 6 vorgesehene Erklärung.

(6)   Der Kanzler kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Das Gericht entscheidet, ohne dass der Kanzler dabei zugegen ist, nachdem es diesem Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.

(7)   Endet die Amtszeit des Kanzlers vor ihrem regelmäßigen Ablauf, so ernennt das Gericht einen neuen Kanzler für die Dauer von sechs Jahren.

(8)   Der Name des gemäß diesem Artikel gewählten Kanzlers wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 33

Beigeordneter Kanzler

Das Gericht kann nach dem für die Ernennung des Kanzlers geltenden Verfahren einen oder mehrere Beigeordnete Kanzler ernennen, die den Kanzler unterstützen und ihn bei Verhinderung vertreten.

Artikel 34

Verhinderung des Kanzlers und des Beigeordneten Kanzlers

Sind der Kanzler und gegebenenfalls der Beigeordnete Kanzler verhindert, so beauftragt der Präsident des Gerichts Beamte oder sonstige Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Kanzlers.

Artikel 35

Zuständigkeit des Kanzlers

(1)   Der Kanzler ist unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichts mit der Entgegennahme, Übermittlung und Aufbewahrung aller Schriftstücke sowie mit den Zustellungen, die mit der Anwendung dieser Verfahrensordnung verbunden sind, beauftragt.

(2)   Der Kanzler steht den Mitgliedern des Gerichts bei allen Amtshandlungen zur Seite.

(3)   Der Kanzler verwahrt die Siegel und ist für das Archiv verantwortlich. Er sorgt für die Veröffentlichungen des Gerichts, insbesondere der Sammlung der Rechtsprechung, und die Verbreitung der das Gericht betreffenden Dokumente über das Internet.

(4)   Der Kanzler nimmt die Aufgaben der Verwaltung, der Finanzverwaltung und der Buchführung unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichts wahr; dabei stehen ihm die Dienststellen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Seite.

(5)   Soweit in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, ist der Kanzler bei allen Sitzungen des Gerichts zugegen.

Artikel 36

Registerführung

(1)   Die Kanzlei führt unter der Verantwortung des Kanzlers ein Register, in das fortlaufend und in der Reihenfolge ihres Eingangs alle Verfahrensschriftstücke einzutragen sind.

(2)   Der Kanzler vermerkt die Eintragung in das Register auf den Originalen der Verfahrensschriftstücke oder auf den im Sinne des nach Artikel 74 erlassenen Beschlusses als Originale geltenden Fassungen dieser Schriftstücke und, auf Antrag der Parteien, auf den von ihnen zu diesem Zweck vorgelegten Kopien.

(3)   Die Eintragung in das Register und die in Absatz 2 vorgesehenen Vermerke stellen öffentliche Urkunden dar.

Artikel 37

Einsichtnahme in das Register

Jeder kann das Register bei der Kanzlei einsehen und nach Maßgabe der vom Gericht auf Vorschlag des Kanzlers erlassenen Gebührenordnung der Kanzlei Kopien oder Auszüge daraus erhalten.

Artikel 38

Einsichtnahme in die Akten der Rechtssache

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 68 Absatz 4, der Artikel 103 bis 105 und des Artikels 144 Absatz 7 kann jede Partei Einsicht in die Akten der Rechtssache erhalten und gemäß der in Artikel 37 genannten Gebührenordnung der Kanzlei Kopien der Verfahrensschriftstücke sowie Ausfertigungen von Beschlüssen und Urteilen erhalten.

(2)   Kein Dritter, sei es mit privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Status, kann ohne ausdrückliche, nach Anhörung der Parteien vom Präsidenten des Gerichts erteilte Genehmigung Einsicht in die Akten einer Rechtssache erhalten. Diese Genehmigung kann, umfassend oder eingeschränkt, nur auf schriftlichen Antrag erteilt werden, dem eine eingehende Begründung für das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme in die betreffenden Akten beizufügen ist.

Abschnitt 2

Dienststellen

Artikel 39

Beamte und sonstige Bedienstete

(1)   Die Beamten und die sonstigen Bediensteten, die den Präsidenten, die Richter und den Kanzler unmittelbar unterstützen, werden nach Maßgabe der Verordnung über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ernannt. Sie unterstehen dem Kanzler unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichts.

(2)   Sie leisten vor dem Präsidenten des Gerichts in Gegenwart des Kanzlers einen der beiden folgenden Eide:

„Ich schwöre, dass ich das mir vom Gericht anvertraute Amt pflichtgetreu, verschwiegen und gewissenhaft ausüben werde“

oder

„Ich verspreche feierlich, dass ich das mir vom Gericht anvertraute Amt pflichtgetreu, verschwiegen und gewissenhaft ausüben werde.“

Siebtes Kapitel

GESCHÄFTSGANG DES GERICHTS

Artikel 40

Ort der Sitzungen des Gerichts

Das Gericht kann einzelne Sitzungen an einem anderen Ort als seinem Sitz abhalten.

Artikel 41

Arbeitskalender des Gerichts

(1)   Das Gerichtsjahr beginnt am 1. September des Kalenderjahrs und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.

(2)   Die Gerichtsferien werden vom Gericht festgesetzt.

(3)   Während der Gerichtsferien können der Präsident des Gerichts und die Kammerpräsidenten in dringenden Fällen die Richter und gegebenenfalls den Generalanwalt einberufen.

(4)   Das Gericht hält die am Ort seines Sitzes geltenden gesetzlichen Feiertage ein.

(5)   Das Gericht kann den Richtern in begründeten Fällen Urlaub gewähren.

(6)   Die Daten der Gerichtsferien werden jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 42

Vollversammlung

(1)   Die Entscheidungen über Verwaltungsfragen sowie die in den Artikeln 7, 9, 11, 13, 15, 16, 18, 25, 28, 31 bis 33, 41, 74 und 224 genannten Entscheidungen werden vom Gericht in der Vollversammlung getroffen, an der alle Richter mit beschließender Stimme teilnehmen, soweit in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Kanzler ist zugegen, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

(2)   Erweist es sich nach Einberufung der Vollversammlung, dass die in Artikel 17 Absatz 4 der Satzung genannte Zahl von Richtern, die für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist, nicht erreicht wird, so vertagt der Präsident des Gerichts die Sitzung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Richterzahl erreicht ist.

Artikel 43

Protokollaufnahme

(1)   Tagt das Gericht in Anwesenheit des Kanzlers, so nimmt dieser ein etwa erforderliches Protokoll auf, das je nach Fall vom Präsidenten des Gerichts oder vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet wird.

(2)   Tagt das Gericht in Abwesenheit des Kanzlers, so beauftragt es den im Sinne des Artikels 8 dienstjüngsten Richter mit der Aufnahme eines etwa erforderlichen Protokolls, das je nach Fall vom Präsidenten des Gerichts oder vom Kammerpräsidenten und von dem genannten Richter unterzeichnet wird.

ZWEITER TITEL

SPRACHENREGELUNG

Artikel 44

Verfahrenssprachen

Die Verfahrenssprachen sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

Artikel 45

Bestimmung der Verfahrenssprache

(1)   Bei Klageverfahren im Sinne des Artikels 1 wählt der Kläger vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen die Verfahrenssprache:

a)

Ist die Klage gegen einen Mitgliedstaat oder gegen eine natürliche oder juristische Person gerichtet, die einem Mitgliedstaat angehört, so ist die Amtssprache dieses Staates Verfahrenssprache; gibt es mehrere Amtssprachen, so ist der Kläger berechtigt, eine von ihnen zu wählen.

b)

Auf gemeinsamen Antrag der Hauptparteien kann eine andere der in Artikel 44 genannten Sprachen ganz oder teilweise zugelassen werden.

c)

Auf Antrag einer Partei kann nach Anhörung der anderen Parteien abweichend von Buchstabe b eine andere der in Artikel 44 genannten Sprachen ganz oder teilweise als Verfahrenssprache zugelassen werden; dieser Antrag kann nicht von einem der Organe gestellt werden.

(2)   Die Entscheidung über die vorgenannten Anträge wird vom Präsidenten getroffen; dieser muss, will er den Anträgen ohne Einverständnis aller Parteien stattgeben, die Entscheidung dem Gericht übertragen.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben b und c

a)

ist bei Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst nach den Artikeln 9 und 10 des Anhangs I der Satzung Verfahrenssprache diejenige Sprache, die für die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst Verfahrenssprache war;

b)

ist bei Berichtigungsanträgen, Anträgen auf Abhilfe gegen das Unterlassen einer Entscheidung, Einsprüchen gegen Versäumnisurteile, Drittwidersprüchen sowie bei Anträgen auf Auslegung und auf Wiederaufnahme oder bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten Verfahrenssprache diejenige Sprache, die für die Entscheidung, auf die sich diese Anträge oder Streitigkeiten beziehen, Verfahrenssprache war.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben b und c gilt bei Klagen gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern des in Artikel 1 bezeichneten Amtes, die die Anwendung der Vorschriften im Rahmen einer Regelung über das geistige Eigentum betreffen:

a)

Der Kläger wählt die Verfahrenssprache, wenn er einziger Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes war.

b)

Die vom Kläger aus den in Artikel 44 genannten Sprachen mit der Klageschrift gewählte Sprache wird Verfahrenssprache, wenn kein anderer im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes Beteiligter innerhalb der vom Kanzler nach Eingang der Klageschrift hierfür gesetzten Frist widerspricht.

c)

Im Fall des Widerspruchs eines anderen im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes Beteiligten als des Klägers gegen die Sprache der Klageschrift wird die Sprache der beim Gericht angefochtenen Entscheidung Verfahrenssprache; in diesem Fall veranlasst der Kanzler die Übersetzung der Klageschrift in die Verfahrenssprache.

Artikel 46

Verwendung der Verfahrenssprache

(1)   Die Verfahrenssprache ist insbesondere in den Schriftsätzen und bei den mündlichen Ausführungen der Parteien, einschließlich der beigefügten Unterlagen, sowie in den Protokollen und Entscheidungen des Gerichts zu verwenden.

(2)   Vorgelegten oder beigefügten Unterlagen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beizugeben.

(3)   Bei umfangreichen Unterlagen können jedoch auszugsweise Übersetzungen vorgelegt werden. Der Präsident kann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine ausführlichere oder vollständige Übersetzung verlangen.

(4)   Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können sich die Mitgliedstaaten ihrer eigenen Amtssprache bedienen, wenn sie einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer beitreten. Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen. Der Kanzler veranlasst jeweils die Übersetzung in die Verfahrenssprache.

(5)   Den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der EFTA-Überwachungsbehörde kann gestattet werden, sich statt der Verfahrenssprache einer anderen der in Artikel 44 genannten Sprachen zu bedienen, wenn sie einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer beitreten. Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen. Der Kanzler veranlasst jeweils die Übersetzung in die Verfahrenssprache.

(6)   Erklären Zeugen oder Sachverständige, dass sie sich nicht hinlänglich in einer der in Artikel 44 genannten Sprachen ausdrücken können, so kann ihnen der Präsident gestatten, ihre Erklärungen in einer anderen Sprache abzugeben. Der Kanzler veranlasst die Übersetzung in die Verfahrenssprache.

(7)   Der Präsident kann sich bei der Leitung der Verhandlung statt der Verfahrenssprache einer anderen der in Artikel 44 genannten Sprachen bedienen; die gleiche Befugnis haben die Richter und gegebenenfalls der Generalanwalt für ihre Fragen und der Generalanwalt für seine Schlussanträge. Der Kanzler veranlasst die Übersetzung in die Verfahrenssprache.

Artikel 47

Verantwortlichkeit des Kanzlers in sprachlichen Angelegenheiten

Auf Ersuchen eines Richters oder des Generalanwalts oder auf Antrag einer Partei veranlasst der Kanzler die Übersetzung der mündlichen oder schriftlichen Äußerungen im Verfahren vor dem Gericht in die in Artikel 44 genannten Sprachen, die gewünscht werden.

Artikel 48

Sprachenregelung für die Veröffentlichungen des Gerichts

Die Veröffentlichungen des Gerichts erscheinen in den in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates genannten Sprachen.

Artikel 49

Verbindliche Fassungen

Verbindlich ist die Fassung in der Verfahrenssprache oder, falls das Gericht gemäß den Artikeln 45 und 46 eine andere Sprache zugelassen hat, die Fassung in dieser Sprache.

DRITTER TITEL

KLAGEVERFAHREN

Artikel 50

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Titels finden auf Klageverfahren im Sinne des Artikels 1 Anwendung.

Erstes Kapitel

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

Vertretung der Parteien

Artikel 51

Vertretungszwang

(1)   Die Parteien müssen nach Maßgabe des Artikels 19 der Satzung durch einen Bevollmächtigten oder einen Anwalt vertreten sein.

(2)   Anwälte, die als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten, haben bei der Kanzlei einen Ausweis zu hinterlegen, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, bescheinigt wird.

(3)   Anwälte, die eine juristische Person des Privatrechts als Partei vertreten, haben bei der Kanzlei eine Vollmacht dieser Partei zu hinterlegen.

(4)   Werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Papiere nicht hinterlegt, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine angemessene Frist zur Beibringung der Papiere. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Beibringung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Klageschrift oder des Schriftsatzes zur Folge hat.

Abschnitt 2

Rechte und Pflichten der Parteivertreter

Artikel 52

Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen

(1)   Die Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte, die vor dem Gericht oder vor einem von diesem um Rechtshilfe ersuchten Gericht erscheinen, können wegen mündlicher und schriftlicher Äußerungen, die sich auf die Sache oder auf die Parteien beziehen, nicht gerichtlich verfolgt werden.

(2)   Die Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen ferner folgende Vorrechte und Erleichterungen:

a)

Schriftstücke und Urkunden, die sich auf das Verfahren beziehen, dürfen weder durchsucht noch beschlagnahmt werden. Im Streitfall können die Zoll- oder Polizeibeamten die betreffenden Schriftstücke und Urkunden versiegeln, die dann dem Gericht zum Zwecke der Untersuchung im Beisein des Kanzlers und des Beteiligten umgehend übermittelt werden.

b)

Die Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Reisefreiheit.

Artikel 53

Vertretereigenschaft

(1)   Um die in Artikel 52 genannten Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, weisen zuvor ihre Eigenschaft nach

a)

die Bevollmächtigten durch eine von ihrem Vollmachtgeber ausgestellte amtliche Urkunde, die Letzterer dem Kanzler umgehend in Kopie übermittelt;

b)

die Anwälte durch einen Ausweis, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, bescheinigt wird, und, wenn die von ihnen vertretene Partei eine juristische Person des Privatrechts ist, durch eine Vollmacht dieser Partei;

c)

die Beistände durch eine Vollmacht der Partei, der sie beistehen.

(2)   Der Kanzler stellt ihnen erforderlichenfalls ein Berechtigungspapier aus. Dessen Gültigkeit ist auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Sie kann je nach der Dauer des Verfahrens verlängert oder verkürzt werden.

Artikel 54

Aufhebung der Befreiung von gerichtlicher Verfolgung

(1)   Die in Artikel 52 genannten Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden ausschließlich im Interesse des Verfahrens gewährt.

(2)   Das Gericht kann die Befreiung von gerichtlicher Verfolgung aufheben, wenn dies nach seiner Auffassung dem Interesse des Verfahrens nicht zuwiderläuft.

Artikel 55

Ausschluss vom Verfahren

(1)   Ist das Gericht der Auffassung, dass das Verhalten eines Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts gegenüber dem Gericht, dem Präsidenten, einem Richter oder dem Kanzler mit der Würde des Gerichts oder mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar ist oder dass ein Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt seine Befugnisse missbraucht, so unterrichtet es den Betroffenen davon. Das Gericht kann die zuständigen Stellen, denen der Betroffene untersteht, davon unterrichten. Letzterem wird eine Kopie des an diese Stellen gerichteten Schreibens übermittelt.

(2)   Aus denselben Gründen kann das Gericht nach Anhörung des Betroffenen jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, einen Bevollmächtigten, Beistand oder Anwalt vom Verfahren auszuschließen. Der Beschluss ist sofort vollziehbar.

(3)   Wird ein Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt vom Verfahren ausgeschlossen, so wird das Verfahren bis zum Ablauf einer Frist ausgesetzt, die der Präsident der betroffenen Partei zur Bestimmung eines anderen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts setzt.

(4)   Die gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen können wieder aufgehoben werden.

Artikel 56

Hochschullehrer

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung auf die in Artikel 19 Absatz 7 der Satzung bezeichneten Hochschullehrer.

Abschnitt 3

Zustellungen

Artikel 57

Zustellungsarten

(1)   Unbeschadet des Artikels 77 Absatz 2 und des Artikels 80 Absatz 1 veranlasst der Kanzler die in der Satzung und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Zustellungen mittels der in Absatz 4 genannten Zustellungsart oder mittels Telefax.

(2)   Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 aus technischen Gründen oder wegen der Art oder des Umfangs des Schriftstücks nicht möglich, so erfolgt die Zustellung an die Anschrift des Vertreters der betroffenen Partei durch Übersendung einer Kopie des zuzustellenden Schriftstücks per Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe der Kopie gegen Empfangsbestätigung. Der Adressat wird davon mittels der in Absatz 4 genannten Zustellungsart oder mittels Telefax benachrichtigt. Ein Einschreiben gilt dann am zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post am Ort des Sitzes des Gerichts als dem Adressaten übergeben, sofern nicht durch den Rückschein nachgewiesen wird, dass der Zugang zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist, oder der Adressat den Kanzler innerhalb von drei Wochen nach der mittels der in Absatz 4 genannten Zustellungsart oder mittels Telefax erfolgten Benachrichtigung davon unterrichtet, dass ihm das zuzustellende Schriftstück nicht zugegangen ist.

(3)   Die Kopien des gemäß Absatz 2 zuzustellenden Originals werden vom Kanzler ausgefertigt und beglaubigt, es sei denn, dass sie gemäß Artikel 73 Absatz 2 von den Parteien eingereicht werden.

(4)   Das Gericht kann durch Beschluss die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein Verfahrensschriftstück elektronisch zugestellt werden kann. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abschnitt 4

Fristen

Artikel 58

Fristberechnung

(1)   Die in den Verträgen, in der Satzung und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensfristen werden wie folgt berechnet:

a)

Ist eine nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird der Tag, an dem das Ereignis eintritt oder die Handlung vorgenommen wird, nicht mitgerechnet.

b)

Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c)

Ist eine Frist nach Monaten und nach Tagen bemessen, so werden zunächst die vollen Monate und dann die Tage berücksichtigt.

d)

Die Fristen umfassen die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage.

e)

Der Fristlauf wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt.

(2)   Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(3)   Das vom Gerichtshof aufgestellte und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage gilt auch für das Gericht.

Artikel 59

Klage gegen eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Handlung eines Organs

Beginnt eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Handlung eines Organs mit der Veröffentlichung der Handlung im Amtsblatt der Europäischen Union, so ist diese Frist im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a vom Ablauf des vierzehnten Tages nach dieser Veröffentlichung an zu berechnen.

Artikel 60

Entfernungsfrist

Die Verfahrensfristen werden um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

Artikel 61

Fristsetzung und Fristverlängerung

(1)   Aufgrund dieser Verfahrensordnung festgesetzte Fristen können von der fristsetzenden Stelle verlängert werden.

(2)   Der Präsident kann dem Kanzler die Zeichnungsbefugnis übertragen, bestimmte Fristen, die er aufgrund dieser Verfahrensordnung anzuordnen hat, festzusetzen oder deren Verlängerung zu gewähren.

Artikel 62

Nicht fristgemäß eingereichte Verfahrensschriftstücke

Ein Verfahrensschriftstück, das bei der Kanzlei nach Ablauf der vom Präsidenten oder vom Kanzler gemäß dieser Verfahrensordnung gesetzten Frist eingeht, kann nur aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Präsidenten berücksichtigt werden.

Abschnitt 5

Verfahrensablauf und Behandlung der Rechtssachen

Artikel 63

Verfahrensablauf

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Satzung oder dieser Verfahrensordnung umfasst das Verfahren vor dem Gericht ein schriftliches und ein mündliches Verfahren.

Artikel 64

Kontradiktorisches Verfahren

Vorbehaltlich des Artikels 68 Absatz 4, des Artikels 104, des Artikels 105 Absatz 8 und des Artikels 144 Absatz 7 berücksichtigt das Gericht nur Verfahrensschriftstücke und Unterlagen, von denen die Vertreter der Parteien Kenntnis nehmen konnten und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

Artikel 65

Zustellung der Verfahrensschriftstücke und der im Laufe des Verfahrens getroffenen Entscheidungen

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 68 Absatz 4, der Artikel 103 bis 105 und des Artikels 144 Absatz 7 werden zu den Akten der Rechtssache gegebene Verfahrensschriftstücke und Unterlagen den Parteien zugestellt.

(2)   Entscheidungen, die im Laufe des Verfahrens getroffen und zu den Akten der Rechtssache gegeben werden, werden den Parteien auf Veranlassung des Kanzlers bekannt gegeben.

Artikel 66

Anonymität und Weglassen bestimmter Angaben gegenüber der Öffentlichkeit

Das Gericht kann auf mit gesondertem Schriftsatz gestellten begründeten Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Namen einer Partei des Rechtsstreits oder sonstiger im Rahmen des Verfahrens erwähnter Personen sowie bestimmte Angaben in öffentlich zugänglichen Unterlagen der Rechtssache weglassen, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass die Identität einer Person oder der Inhalt dieser Angaben vertraulich behandelt wird.

Artikel 67

Reihenfolge der Behandlung der Rechtssachen

(1)   Das Gericht erledigt die bei ihm anhängigen Rechtssachen in der Reihenfolge, in der sie zur Entscheidung reif sind.

(2)   Der Präsident kann in Anbetracht besonderer Umstände entscheiden, dass eine Rechtssache mit Vorrang entschieden wird.

Artikel 68

Verbindung

(1)   Mehrere Rechtssachen, die den gleichen Gegenstand haben, können jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei wegen Zusammenhangs alternativ oder kumulativ zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden werden.

(2)   Über die Verbindung entscheidet der Präsident. Vor dieser Entscheidung setzt der Präsident den Hauptparteien eine Frist zur Stellungnahme zu einer möglichen Verbindung, sofern sie sich hierzu nicht bereits geäußert haben.

(3)   Die Verbindung von Rechtssachen kann nach Maßgabe des Absatzes 2 aufgehoben werden.

(4)   Sämtliche Parteien der verbundenen Rechtssachen können bei der Kanzlei die Akten der von der Verbindung betroffenen Rechtssachen einsehen. Der Präsident kann jedoch auf Antrag einer Partei durch Beschluss bestimmte vertrauliche Angaben in den Akten der Rechtssache von der Einsichtnahme ausnehmen.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 4 werden die zu den Akten der von der Verbindung betroffenen Rechtssachen gegebenen Verfahrensschriftstücke den Parteien der verbundenen Rechtssachen zugestellt, soweit die Vertreter dieser Parteien dies beantragen und der Zustellungsart nach Artikel 57 Absatz 4 zugestimmt haben.

Artikel 69

Fälle der Aussetzung

Unbeschadet des Artikels 163 kann ein anhängiges Verfahren ausgesetzt werden:

a)

in den in Artikel 54 Absatz 3 der Satzung vorgesehenen Fällen;

b)

wenn beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts eingelegt wird, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen ist, die einen Zwischenstreit über eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit beendet oder mit der ein Streitbeitritt abgelehnt wird;

c)

auf Antrag einer Hauptpartei mit der Zustimmung der anderen Hauptpartei;

d)

in sonstigen besonderen Fällen, wenn eine geordnete Rechtspflege es erfordert.

Artikel 70

Aussetzungsentscheidung und Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens

(1)   Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens trifft der Präsident. Vor dieser Entscheidung setzt der Präsident den Hauptparteien eine Frist zur Stellungnahme zu einer möglichen Aussetzung des Verfahrens, sofern sie sich hierzu nicht bereits geäußert haben.

(2)   Die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ende der Aussetzung oder gemäß Artikel 71 Absatz 3 wird nach Maßgabe des Absatzes 1 getroffen.

Artikel 71

Dauer und Wirkungen der Aussetzung

(1)   Die Aussetzung des Verfahrens wird zu dem in der Aussetzungsentscheidung angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung wirksam.

(2)   Die Aussetzung unterbricht alle Verfahrensfristen; dies gilt nicht für die in Artikel 143 Absatz 1 vorgesehene Streithilfefrist.

(3)   Ist in der Aussetzungsentscheidung das Ende der Aussetzung nicht festgelegt, so endet die Aussetzung zu dem in der Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Fortsetzung.

(4)   An die Stelle der unterbrochenen Verfahrensfristen treten ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung des Verfahrens nach einer Aussetzung neue Fristen, die zu dem Zeitpunkt der Fortsetzung zu laufen beginnen.

Zweites Kapitel

VERFAHRENSSCHRIFTSTÜCKE

Artikel 72

Gemeinsame Regeln für die Einreichung von Verfahrensschriftstücken

(1)   Verfahrensschriftstücke sind bei der Kanzlei entweder in Papierform, gegebenenfalls nach Übermittlung einer Kopie des Originals des jeweiligen Schriftstücks mittels Telefax gemäß Artikel 73 Absatz 3, oder auf die in dem aufgrund von Artikel 74 erlassenen Beschluss des Gerichts genannte Art einzureichen.

(2)   Jedes Verfahrensschriftstück ist mit Datum zu versehen. Für die Berechnung der Verfahrensfristen sind ausschließlich Tag und Uhrzeit des Eingangs bei der Kanzlei nach der im Großherzogtum Luxemburg geltenden Zeit maßgebend.

(3)   Den Verfahrensschriftstücken sind die zur Unterstützung herangezogenen Unterlagen und ein Verzeichnis dieser Unterlagen beizufügen.

(4)   Werden dem Verfahrensschriftstück von einer Unterlage mit Rücksicht auf deren Umfang nur Auszüge beigefügt, so ist die gesamte Unterlage oder eine vollständige Kopie bei der Kanzlei einzureichen.

(5)   Die Organe haben innerhalb der vom Präsidenten festgesetzten Fristen Übersetzungen sämtlicher Verfahrensschriftstücke in den anderen in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 genannten Sprachen vorzulegen.

Artikel 73

Einreichung eines Verfahrensschriftstücks in Papierform bei der Kanzlei

(1)   Das Original eines Verfahrensschriftstücks in Papierform muss von dem Bevollmächtigten oder Anwalt der Partei handschriftlich unterzeichnet sein.

(2)   Mit diesem Schriftstück und allen darin erwähnten Anlagen sind drei Kopien für das Gericht und je eine Kopie für jede andere am Rechtsstreit beteiligte Partei einzureichen. Die Kopien sind von der Partei, die sie einreicht, zu beglaubigen.

(3)   Abweichend von Artikel 72 Absatz 2 Satz 2 sind für die Wahrung der Verfahrensfristen der Tag und die Uhrzeit des Eingangs einer vollständigen Kopie des unterzeichneten Originals eines Verfahrensschriftstücks einschließlich des in Artikel 72 Absatz 3 genannten Verzeichnisses der Unterlagen mittels Telefax bei der Kanzlei maßgebend, sofern das unterzeichnete Original des Schriftstücks zusammen mit den in Absatz 2 genannten Anlagen und Kopien spätestens zehn Tage danach bei der Kanzlei eingereicht wird. Artikel 60 findet auf diese Frist von zehn Tagen keine Anwendung.

Artikel 74

Elektronische Einreichung

Das Gericht kann durch Beschluss die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein der Kanzlei elektronisch übermitteltes Verfahrensschriftstück als Original dieses Schriftstücks gilt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 75

Länge der Schriftsätze

(1)   Das Gericht legt gemäß Artikel 224 die maximale Länge der Schriftsätze fest, die im Rahmen dieses Titels eingereicht werden.

(2)   Eine Überschreitung der maximalen Länge der Schriftsätze kann der Präsident nur in Fällen genehmigen, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders komplex sind.

Drittes Kapitel

SCHRIFTLICHES VERFAHREN

Artikel 76

Inhalt der Klageschrift

Die Klageschrift im Sinne von Artikel 21 der Satzung muss enthalten:

a)

Namen und Wohnsitz des Klägers;

b)

die Angabe der Stellung und der Anschrift des Vertreters des Klägers;

c)

die Bezeichnung der Hauptpartei, gegen die sich die Klage richtet;

d)

den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe;

e)

die Anträge des Klägers;

f)

gegebenenfalls die Beweise und Beweisangebote.

Artikel 77

Angaben für Zustellungen

(1)   Für die Zwecke des Verfahrens ist in der Klageschrift anzugeben, ob der Vertreter des Klägers der in Artikel 57 Absatz 4 genannten Zustellungsart oder der Zustellung mittels Telefax zustimmt.

(2)   Entspricht die Klageschrift nicht den Voraussetzungen des Absatzes 1, so erfolgen bis zur Behebung dieses Mangels alle Zustellungen an die betreffende Partei für die Zwecke des Verfahrens durch Einschreiben an den Vertreter der Partei. Die ordnungsgemäße Zustellung gilt dann mit der Aufgabe des Einschreibens zur Post am Ort des Sitzes des Gerichts als bewirkt.

Artikel 78

Anlagen zur Klageschrift

(1)   Der Klageschrift sind gegebenenfalls die in Artikel 21 Absatz 2 der Satzung bezeichneten Unterlagen beizufügen.

(2)   Wird gemäß Artikel 272 AEUV eine Klage aufgrund einer Schiedsklausel erhoben, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist, so ist mit der Klageschrift eine Ausfertigung des diese Klausel enthaltenden Vertrags einzureichen.

(3)   Ist der Kläger eine juristische Person des Privatrechts, so hat er mit der Klageschrift einen Nachweis jüngeren Datums für seine Rechtspersönlichkeit einzureichen (Handelsregisterauszug, Vereinsregisterauszug oder eine andere amtliche Urkunde).

(4)   Der Klageschrift sind die in Artikel 51 Absätze 2 und 3 genannten Papiere beizufügen.

(5)   Entspricht die Klageschrift nicht den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Beibringung der vorstehend genannten Unterlagen. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen die formale Unzulässigkeit der Klageschrift zur Folge hat.

Artikel 79

Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union

Im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine Mitteilung veröffentlicht, die den Tag des Eingangs des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes, die Namen der Hauptparteien, die Anträge und die Angabe der geltend gemachten Gründe und wesentlichen Argumente enthält.

Artikel 80

Zustellung der Klageschrift

(1)   Die Klageschrift wird dem Beklagten durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Klageschrift per Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe der Kopie gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Hat der Beklagte im Voraus der Zustellung von Klageschriften mittels der in Artikel 57 Absatz 4 genannten Zustellungsart oder mittels Telefax zugestimmt, so kann die Zustellung der Klageschrift auf diese Arten vorgenommen werden.

(2)   In den Fällen des Artikels 78 Absatz 5 erfolgt die Zustellung sogleich nach der Mängelbehebung oder nachdem das Gericht in Anbetracht der in dem genannten Artikel aufgeführten Voraussetzungen die Zulässigkeit bejaht hat.

Artikel 81

Klagebeantwortung

(1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift hat der Beklagte eine Klagebeantwortung einzureichen. Diese muss enthalten:

a)

Namen und Wohnsitz des Beklagten;

b)

Angabe der Stellung und der Anschrift des Vertreters des Beklagten;

c)

die geltend gemachten Verteidigungsgründe und -argumente;

d)

die Anträge des Beklagten;

e)

gegebenenfalls die Beweise und Beweisangebote.

(2)   Artikel 77 und Artikel 78 Absätze 3 bis 5 finden auf die Klagebeantwortung Anwendung.

(3)   Der Präsident kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf begründeten Antrag des Beklagten verlängern.

Artikel 82

Übermittlung von Schriftsätzen

Sind das Europäische Parlament, der Rat oder die Europäische Kommission nicht Partei einer Rechtssache, so übermittelt ihnen das Gericht eine Kopie der Klageschrift und der Klagebeantwortung mit Ausnahme der diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen, damit sie feststellen können, ob im Sinne des Artikels 277 AEUV die Unanwendbarkeit eines ihrer Rechtsakte geltend gemacht wird.

Artikel 83

Erwiderung und Gegenerwiderung

(1)   Klageschrift und Klagebeantwortung können durch eine Erwiderung des Klägers und eine Gegenerwiderung des Beklagten ergänzt werden, es sei denn, das Gericht entscheidet, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist, weil der Inhalt der Akten der Rechtssache hinreichend vollständig ist.

(2)   Entscheidet das Gericht, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist, so kann es den Hauptparteien noch gestatten, die Akten der Rechtssache zu ergänzen, wenn der Kläger innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung einen dahin gehenden begründeten Antrag stellt.

(3)   Der Präsident bestimmt die Fristen für die Einreichung dieser Verfahrensschriftstücke. Er kann festlegen, auf welche Punkte sich die Erwiderung und die Gegenerwiderung beziehen sollten.

Viertes Kapitel

KLAGE- UND VERTEIDIGUNGSGRÜNDE, BEWEISE UND ANPASSUNG DER KLAGESCHRIFT

Artikel 84

Neue Klage- und Verteidigungsgründe

(1)   Das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens ist unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

(2)   Neue Klage- und Verteidigungsgründe sind gegebenenfalls im zweiten Schriftsatzwechsel vorzubringen und als solche kenntlich zu machen. Werden die rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die ein Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe rechtfertigen, nach dem zweiten Schriftsatzwechsel oder nachdem entschieden wurde, dass ein solcher Schriftsatzwechsel nicht zugelassen wird, bekannt, so hat die betreffende Hauptpartei die neuen Klage- und Verteidigungsgründe vorzubringen, sobald sie von diesen Gesichtspunkten Kenntnis erlangt.

(3)   Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der neuen Klage- oder Verteidigungsgründe gibt der Präsident den anderen Parteien Gelegenheit, zu diesen Klage- oder Verteidigungsgründen Stellung zu nehmen.

Artikel 85

Beweise und Beweisangebote

(1)   Beweise und Beweisangebote sind im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen.

(2)   Die Hauptparteien können für ihr Vorbringen noch in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweise oder Beweisangebote vorlegen, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist.

(3)   Sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist, können die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, Beweise oder Beweisangebote vorlegen.

(4)   Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgebrachten Beweise oder Beweisangebote gibt der Präsident den anderen Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Artikel 86

Anpassung der Klageschrift

(1)   Wird ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert, so kann der Kläger vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.

(2)   Die Anpassung der Klageschrift muss mit gesondertem Schriftsatz und innerhalb der in Artikel 263 Absatz 6 AEUV vorgesehenen Frist erfolgen, innerhalb deren die Nichtigerklärung des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Rechtsakts beantragt werden kann.

(3)   Der Anpassungsschriftsatz muss enthalten:

a)

die angepassten Anträge;

b)

erforderlichenfalls die angepassten Klagegründe und Argumente;

c)

erforderlichenfalls die mit der Anpassung der Anträge in Zusammenhang stehenden Beweise und Beweisangebote.

(4)   Dem Anpassungsschriftsatz ist der die Anpassung der Klageschrift rechtfertigende Rechtsakt beizufügen. Wird dieser Rechtsakt nicht vorgelegt, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Vorlage. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieses Erfordernisses die Unzulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift zur Folge hat.

(5)   Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift setzt der Präsident dem Beklagten eine Frist zur Erwiderung auf den Anpassungsschriftsatz.

(6)   Der Präsident setzt gegebenenfalls den Streithelfern eine Frist zur Ergänzung ihrer Streithilfeschriftsätze im Licht des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift und des Erwiderungsschriftsatzes. Zu diesem Zweck werden diese Schriftsätze den Streithelfern gleichzeitig zugestellt.

Fünftes Kapitel

VORBERICHT

Artikel 87

Vorbericht

(1)   Wenn das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, bestimmt der Präsident den Zeitpunkt, zu dem der Berichterstatter dem Gericht einen Vorbericht vorzulegen hat.

(2)   Der Vorbericht enthält eine Prüfung der relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen, die die Klage aufwirft, sowie Vorschläge zu der Frage, ob prozessleitende Maßnahmen oder eine Beweisaufnahme erforderlich sind, zur Durchführung des mündlichen Verfahrens sowie zu einer etwaigen Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer oder an eine mit einer anderen Richterzahl tagende Kammer und zu einer möglichen Übertragung der Rechtssache auf den Einzelrichter.

(3)   Das Gericht entscheidet über die Vorschläge des Berichterstatters und gegebenenfalls über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens.

Sechstes Kapitel

PROZESSLEITENDE MASSNAHMEN UND BEWEISAUFNAHME

Artikel 88

Allgemeines

(1)   Prozessleitende Maßnahmen und Maßnahmen der Beweisaufnahme können in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei getroffen oder abgeändert werden.

(2)   In dem Antrag nach Absatz 1 sind der Gegenstand der beantragten Maßnahmen und die sie rechtfertigenden Gründe genau zu bezeichnen. Wird der Antrag nach dem ersten Schriftsatzwechsel gestellt, so hat die antragstellende Partei die Gründe darzulegen, aus denen ihr eine frühere Antragstellung unmöglich war.

(3)   Bei einem Antrag auf prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme gibt der Präsident den anderen Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Abschnitt 1

Prozessleitende Maßnahmen

Artikel 89

Gegenstand

(1)   Prozessleitende Maßnahmen sollen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten.

(2)   Prozessleitende Maßnahmen haben insbesondere zum Ziel,

a)

den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen oder des mündlichen Verfahrens zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern;

b)

die Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern;

c)

die Tragweite der Anträge sowie der Gründe und Argumente der Parteien zu verdeutlichen und die zwischen den Parteien streitigen Punkte zu klären;

d)

die gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zu erleichtern.

(3)   Zu den prozessleitenden Maßnahmen, die beschlossen werden können, gehören unter anderem:

a)

Fragen an die Parteien;

b)

die Aufforderung an die Parteien, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen;

c)

Auskunftsverlangen an die Parteien oder Dritte gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Satzung;

d)

die Aufforderung an die Parteien, mit der Rechtssache im Zusammenhang stehende Unterlagen vorzulegen;

e)

die Ladung der Parteien zu Sitzungen.

(4)   Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, fordert das Gericht, wann immer möglich, die Parteien auf, ihre mündlichen Ausführungen auf eine oder mehrere festgelegte Fragen zu konzentrieren.

Artikel 90

Verfahren

(1)   Prozessleitende Maßnahmen werden vom Gericht beschlossen.

(2)   Beschließt das Gericht prozessleitende Maßnahmen, die es nicht selbst durchführt, so beauftragt es den Berichterstatter mit ihrer Durchführung.

Abschnitt 2

Beweisaufnahme

Artikel 91

Gegenstand

Unbeschadet der Artikel 24 und 25 der Satzung sind folgende Beweismittel zulässig:

a)

persönliches Erscheinen der Parteien;

b)

die Einholung von Auskünften bei einer Partei oder die Aufforderung an eine Partei, mit der Rechtssache im Zusammenhang stehende Unterlagen vorzulegen;

c)

die Aufforderung zur Vorlage von Schriftstücken, in die ein Organ die Einsicht verweigert hat, in einem Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung;

d)

Zeugenbeweis;

e)

Sachverständigengutachten;

f)

Einnahme des Augenscheins.

Artikel 92

Verfahren

(1)   Das Gericht bestimmt die Beweismittel durch Beschluss, der die zu beweisenden Tatsachen bezeichnet.

(2)   Bevor das Gericht die Beweiserhebungen nach Artikel 91 Buchstaben d bis f beschließt, werden die Parteien gehört.

(3)   Eine Beweiserhebung nach Artikel 91 Buchstabe b kann erst beschlossen werden, wenn die von der Beweiserhebung betroffene Partei einer zuvor zu diesem Zweck erlassenen prozessleitenden Maßnahme nicht nachgekommen ist oder wenn die von der Beweiserhebung betroffene Partei eine solche Beweiserhebung ausdrücklich beantragt, wobei sie nachzuweisen hat, dass für diese Beweiserhebung ein Beweisbeschluss erforderlich ist. Der Beweisbeschluss kann vorsehen, dass die Vertreter der Parteien die Auskünfte und Unterlagen, die das Gericht aufgrund dieses Beschlusses erhält, ausschließlich bei der Kanzlei einsehen dürfen und dass keine Kopien angefertigt werden dürfen.

(4)   Beschließt das Gericht eine Beweisaufnahme, die nicht vor ihm selbst stattfinden soll, so beauftragt es den Berichterstatter mit ihrer Durchführung.

(5)   Der Generalanwalt nimmt an der Beweisaufnahme teil.

(6)   Die Parteien können der Beweisaufnahme beiwohnen.

(7)   Gegenbeweis und Erweiterung der Beweisangebote bleiben vorbehalten.

Artikel 93

Ladung von Zeugen

(1)   Zeugen, deren Vernehmung für erforderlich erachtet wird, werden aufgrund eines Beschlusses nach Artikel 92 Absatz 1 geladen; der Beschluss muss enthalten:

a)

Namen, Stellung und Anschrift der Zeugen;

b)

Termin und Ort der Vernehmung;

c)

die Benennung der Tatsachen, über die Beweis zu erheben ist, und der Zeugen, die zu den einzelnen Tatsachen vernommen werden sollen.

(2)   Die Zeugen werden vom Gericht geladen, gegebenenfalls nach Hinterlegung des Vorschusses gemäß Artikel 100 Absatz 1.

Artikel 94

Zeugenvernehmung

(1)   Der Präsident weist die Zeugen nach Feststellung ihrer Identität darauf hin, dass sie die Richtigkeit ihrer Aussagen nach den Bestimmungen des Absatzes 5 und des Artikels 97 zu versichern haben.

(2)   Die Zeugen werden vom Gericht vernommen; die Parteien sind hierzu zu laden. Der Präsident kann nach Beendigung der Aussage auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen Fragen an die Zeugen richten.

(3)   Die gleiche Befugnis steht den einzelnen Richtern und dem Generalanwalt zu.

(4)   Die Vertreter der Parteien können unter der Aufsicht des Präsidenten Fragen an die Zeugen richten.

(5)   Vorbehaltlich des Artikels 97 leistet der Zeuge nach Beendigung seiner Aussage folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit gesagt habe.“

(6)   Das Gericht kann nach Anhörung der Hauptparteien auf die Beeidigung des Zeugen verzichten.

Artikel 95

Pflichten der Zeugen

(1)   Zeugen, die ordnungsgemäß geladen sind, haben der Ladung Folge zu leisten und zur Vernehmung zu erscheinen.

(2)   Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne berechtigten Grund nicht vor dem Gericht, so kann dieses eine Geldbuße von bis zu 5 000 Euro gegen ihn verhängen und die erneute Ladung des Zeugen auf dessen Kosten beschließen.

(3)   Die gleiche Sanktion kann gegen einen Zeugen verhängt werden, der ohne berechtigten Grund die Aussage oder die Eidesleistung verweigert.

Artikel 96

Sachverständigengutachten

(1)   In dem Beschluss, der den Sachverständigen ernennt, ist dessen Auftrag genau zu umschreiben und eine Frist für die Abgabe des Gutachtens zu bestimmen.

(2)   Nach Abgabe des Gutachtens und seiner Zustellung an die Parteien kann das Gericht die Anhörung des Sachverständigen beschließen; die Parteien werden hierzu geladen. Der Präsident kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen Fragen an den Sachverständigen richten.

(3)   Die gleiche Befugnis steht den einzelnen Richtern und dem Generalanwalt zu.

(4)   Die Vertreter der Parteien können unter der Aufsicht des Präsidenten Fragen an den Sachverständigen richten.

(5)   Vorbehaltlich des Artikels 97 leistet der Sachverständige nach Abgabe des Gutachtens folgenden Eid:

„Ich schwöre, dass ich meinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen und unparteiisch erfüllt habe.“

(6)   Das Gericht kann nach Anhörung der Hauptparteien auf die Beeidigung des Sachverständigen verzichten.

Artikel 97

Eidesleistung von Zeugen und Sachverständigen

(1)   Wer als Zeuge oder Sachverständiger vor dem Gericht zur Eidesleistung aufgefordert wird, wird vom Präsidenten ermahnt, seine Aussage wahrheitsgemäß zu machen bzw. seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen und unparteiisch zu erfüllen, und wird von ihm über die nach dem Recht seines Heimatstaats vorgesehenen strafrechtlichen Folgen einer Verletzung dieser Pflicht belehrt.

(2)   Zeugen und Sachverständige leisten den Eid entweder gemäß Artikel 94 Absatz 5 bzw. Artikel 96 Absatz 5 oder in den nach dem Recht ihres Heimatstaats vorgesehenen Formen.

Artikel 98

Eidesverletzung durch Zeugen und Sachverständige

(1)   Hat ein Zeuge oder Sachverständiger vor dem Gericht unter Eid falsch ausgesagt, so kann das Gericht entscheiden, dies der in der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten zuständigen Stelle des Mitgliedstaats anzuzeigen, dessen Gerichte für eine Strafverfolgung zuständig sind.

(2)   Der Kanzler veranlasst die Zustellung der Entscheidung des Gerichts. In dieser Entscheidung sind die Tatsachen und Umstände anzugeben, auf denen die Anzeige beruht.

Artikel 99

Ablehnung von Zeugen oder Sachverständigen

(1)   Lehnt eine Partei einen Zeugen oder Sachverständigen wegen Unfähigkeit, Unwürdigkeit oder aus sonstigen Gründen ab oder verweigert ein Zeuge oder Sachverständiger die Aussage, die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung, so entscheidet das Gericht.

(2)   Die Ablehnung eines Zeugen oder Sachverständigen ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses, durch den der Zeuge geladen oder der Sachverständige ernannt worden ist, mit Schriftsatz zu erklären, der die Ablehnungsgründe und die Beweisangebote enthalten muss.

Artikel 100

Kosten der Zeugen und Sachverständigen

(1)   Beschließt das Gericht die Vernehmung von Zeugen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens, so kann es von den Hauptparteien oder von einer Hauptpartei die Hinterlegung eines Vorschusses zur Deckung der Kosten der Zeugen und der Sachverständigen verlangen.

(2)   Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten. Die Kasse des Gerichts kann ihnen einen Vorschuss auf diese Kosten gewähren.

(3)   Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall, Sachverständige auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Leistungen werden den Zeugen und Sachverständigen von der Kasse des Gerichts nach Erfüllung ihrer Pflicht oder ihres Auftrags gezahlt.

Artikel 101

Rechtshilfeersuchen

(1)   Das Gericht kann auf Antrag der Hauptparteien oder von Amts wegen Rechtshilfeersuchen zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen stellen.

(2)   Das Rechtshilfeersuchen ergeht durch Beschluss. Dieser Beschluss muss enthalten: Namen, Stellung und Anschrift der Zeugen oder Sachverständigen, die Bezeichnung der Tatsachen, über die die Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmen sind, die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und ihrer Anschrift sowie eine kurze Darstellung des Streitgegenstands.

(3)   Der Kanzler übermittelt den Beschluss der in der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten zuständigen Stelle desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Vernehmung der Zeugen oder Sachverständigen stattfinden soll. Er fügt dem Rechtshilfeersuchen gegebenenfalls eine Übersetzung in die Amtssprache oder -sprachen dieses Mitgliedstaats bei.

(4)   Die in Absatz 3 bezeichnete Stelle leitet den Beschluss an das nach innerstaatlichem Recht zuständige Gericht weiter.

(5)   Das ersuchte Gericht erledigt das Rechtshilfeersuchen nach den Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts. Nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens gibt das ersuchte Gericht das Rechtshilfeersuchen und die im Zuge der Erledigung angefallenen Vorgänge mit einer Aufstellung der entstandenen Kosten an die in Absatz 3 bezeichnete Stelle zurück. Diese Unterlagen werden dem Kanzler übermittelt.

(6)   Der Kanzler veranlasst die Übersetzung der betreffenden Unterlagen in die Verfahrenssprache.

(7)   Das Gericht übernimmt die anfallenden Auslagen; es erlegt sie gegebenenfalls den Hauptparteien auf.

Artikel 102

Protokoll der Beweistermine

(1)   Der Kanzler nimmt über jeden Beweistermin ein Protokoll auf. Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar.

(2)   Handelt es sich um einen Termin zur Vernehmung von Zeugen oder Anhörung von Sachverständigen, wird das Protokoll vom Präsidenten oder von dem mit der Vernehmung oder Anhörung beauftragten Berichterstatter sowie vom Kanzler unterzeichnet. Vor dieser Unterzeichnung ist dem Zeugen oder Sachverständigen Gelegenheit zu geben, den Inhalt des Protokolls zu überprüfen und es zu unterzeichnen.

(3)   Das Protokoll wird den Parteien zugestellt.

Abschnitt 3

Behandlung vertraulicher Auskünfte, Belegstücke und Unterlagen, die im Rahmen der Beweisaufnahme erteilt und vorgelegt werden

Artikel 103

Behandlung vertraulicher Auskünfte und Unterlagen

(1)   Hat das Gericht auf der Grundlage rechtlicher und tatsächlicher Gesichtspunkte, die von einer Hauptpartei geltend gemacht werden, den gegenüber der anderen Hauptpartei vertraulichen Charakter bestimmter Auskünfte oder Unterlagen, die ihm im Rahmen einer Beweiserhebung nach Artikel 91 Buchstabe b vorgelegt worden sind und die für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich sein können, zu prüfen, so werden diese Auskünfte oder Unterlagen dieser anderen Partei in der Phase dieser Prüfung nicht bekannt gegeben.

(2)   Gelangt das Gericht bei der Prüfung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass bestimmte ihm vorgelegte Auskünfte oder Unterlagen für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich sind und gegenüber der anderen Hauptpartei vertraulich zu behandeln sind, so wägt es den vertraulichen Charakter und die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, gegeneinander ab.

(3)   Nach der Abwägung gemäß Absatz 2 kann das Gericht entscheiden, der anderen Hauptpartei die vertraulichen Auskünfte oder Unterlagen zur Kenntnis zu bringen, gegebenenfalls, indem es deren Offenlegung von der Unterzeichnung besonderer Verpflichtungen abhängig macht, oder entscheiden, sie nicht bekannt zu geben und durch mit Gründen versehenen Beschluss die Modalitäten klarzustellen, die es dieser anderen Hauptpartei ermöglichen, so weitgehend wie möglich Stellung zu nehmen, indem insbesondere die Vorlage einer nichtvertraulichen Fassung oder einer nichtvertraulichen Zusammenfassung der Auskünfte oder Unterlagen, die deren wesentlichen Inhalt wiedergibt, angeordnet wird.

(4)   Die in diesem Artikel enthaltene Verfahrensregelung findet auf die in Artikel 105 bezeichneten Fälle keine Anwendung.

Artikel 104

Schriftstücke, in die ein Organ die Einsicht verweigert hat

Ist ein Schriftstück, in das ein Organ die Einsicht verweigert hat, dem Gericht infolge einer Beweiserhebung nach Artikel 91 Buchstabe c in einem Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung vorgelegt worden, so wird es den übrigen Parteien nicht bekannt gegeben.

Siebtes Kapitel

AUSKÜNFTE ODER UNTERLAGEN, DIE DIE SICHERHEIT DER UNION ODER EINES ODER MEHRERER IHRER MITGLIEDSTAATEN ODER DIE GESTALTUNG IHRER INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN BERÜHREN

Artikel 105

Behandlung von Auskünften oder Unterlagen, die die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen berühren

(1)   Möchte eine Hauptpartei ihre Ansprüche entgegen dem in Artikel 64 genannten Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, aus dem sich ergibt, dass sämtliche Auskünfte und Unterlagen den Parteien in vollem Umfang bekannt zu geben sind, auf bestimmte Auskünfte oder Unterlagen stützen, bezüglich deren sie geltend macht, dass ihre Bekanntgabe die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen würde, so legt sie diese Auskünfte oder Unterlagen mit gesondertem Schriftsatz vor. Mit dieser Vorlage ist ein Antrag auf vertrauliche Behandlung dieser Auskünfte oder Unterlagen einzureichen, in dem die zwingenden Gründe angeführt werden, die in dem Umfang, den die Situation unbedingt erfordert, die Wahrung ihres vertraulichen Charakters rechtfertigen und der Bekanntgabe an die andere Hauptpartei entgegenstehen. Der Antrag auf vertrauliche Behandlung ist ebenfalls mit gesondertem Schriftsatz einzureichen und darf keine vertraulichen Angaben enthalten. Wurden die Auskünfte oder Unterlagen, deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, der Hauptpartei von einem oder von mehreren Mitgliedstaaten übermittelt, so können die von der Hauptpartei zur Rechtfertigung ihrer vertraulichen Behandlung vorgetragenen zwingenden Gründe die von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten vorgebrachten zwingenden Gründe einschließen.

(2)   Das Gericht kann die Vorlage von Auskünften oder Unterlagen, deren vertraulicher Charakter auf die in Absatz 1 genannten Erwägungen gestützt wird, durch eine Maßnahme der Beweisaufnahme verlangen. Im Fall einer Weigerung stellt das Gericht diese ausdrücklich fest. Abweichend von Artikel 103 gilt für diese infolge einer Maßnahme der Beweisaufnahme vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen die Verfahrensregelung dieses Artikels.

(3)   Im Stadium der Prüfung, ob die von einer Hauptpartei gemäß den Absätzen 1 oder 2 vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich sind und ob sie vertraulichen Charakter gegenüber der anderen Hauptpartei haben, werden diese Auskünfte oder Unterlagen der anderen Hauptpartei nicht bekannt gegeben.

(4)   Entscheidet das Gericht nach der Prüfung gemäß Absatz 3, dass die ihm vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich sind und für das Verfahren vor dem Gericht keinen vertraulichen Charakter aufweisen, so ersucht es die betroffene Partei um die Genehmigung zur Bekanntgabe dieser Auskünfte oder Unterlagen an die andere Hauptpartei. Widerspricht die Partei innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist der Bekanntgabe oder antwortet sie bis zum Ende dieser Frist nicht, so werden diese Auskünfte oder Unterlagen bei der Entscheidung über die Rechtssache nicht berücksichtigt und an sie zurückgegeben.

(5)   Entscheidet das Gericht nach der Prüfung gemäß Absatz 3, dass die ihm vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich sind und gegenüber der anderen Hauptpartei einen vertraulichen Charakter aufweisen, so gibt es sie dieser Hauptpartei nicht bekannt. Sodann wägt es die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, und die Erfordernisse der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen gegeneinander ab.

(6)   Nach der Abwägung gemäß Absatz 5 erlässt das Gericht einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Modalitäten eindeutig bezeichnet werden, nach denen die in Absatz 5 bezeichneten Erfordernisse miteinander in Einklang gebracht werden können, wie die Vorlage einer nichtvertraulichen Fassung oder einer nichtvertraulichen Zusammenfassung der Auskünfte oder Unterlagen — die deren wesentlichen Inhalt wiedergibt und es der anderen Hauptpartei ermöglicht, so weitgehend wie möglich Stellung zu nehmen — durch die betroffene Partei zur späteren Bekanntgabe an die andere Hauptpartei.

(7)   Die Auskünfte oder Unterlagen, die gegenüber der anderen Hauptpartei einen vertraulichen Charakter aufweisen, können von der Hauptpartei, die sie nach den Absätzen 1 oder 2 vorgelegt hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 5 ganz oder teilweise zurückgezogen werden. Die zurückgezogenen Auskünfte oder Unterlagen werden bei der Entscheidung über die Rechtssache nicht berücksichtigt und an die betreffende Hauptpartei zurückgegeben.

(8)   Hält das Gericht die Auskünfte oder Unterlagen, die aufgrund ihres vertraulichen Charakters der anderen Hauptpartei nicht gemäß den in Absatz 6 bezeichneten Modalitäten bekannt gegeben worden sind, für die Entscheidung über den Rechtsstreit für unerlässlich, so kann es abweichend von Artikel 64 und unter Beschränkung auf das unbedingt Erforderliche seine Entscheidung auf diese Auskünfte oder Unterlagen stützen. Bei der Würdigung dieser Auskünfte oder Unterlagen trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass eine Hauptpartei zu diesen Auskünften oder Unterlagen nicht hat Stellung nehmen können.

(9)   Das Gericht stellt sicher, dass die in den von einer Hauptpartei nach den Absätzen 1 oder 2 vorgelegten Auskünften oder Unterlagen enthaltenen vertraulichen Informationen, die der anderen Hauptpartei nicht bekannt gegeben wurden, weder in dem nach Absatz 6 erlassenen Beschluss noch in der das Verfahren beendenden Entscheidung offengelegt werden.

(10)   Die Auskünfte oder Unterlagen im Sinne von Absatz 5 werden der betroffenen Partei sogleich nach Erlass der das Verfahren vor dem Gericht beendenden Entscheidung zurückgegeben.

(11)   Das Gericht legt durch Beschluss die Sicherheitsvorschriften für die Zwecke des Schutzes der je nach Fall gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen fest. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Achtes Kapitel

MÜNDLICHES VERFAHREN

Artikel 106

Mündliches Verfahren

(1)   Das Verfahren vor dem Gericht umfasst im Rahmen des mündlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung, die entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei durchgeführt wird.

(2)   In dem von einer Hauptpartei gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung sind die Gründe anzugeben, aus denen diese Hauptpartei gehört werden möchte. Der Antrag ist innerhalb von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens an die Parteien erfolgt ist, zu stellen. Diese Frist kann vom Präsidenten verlängert werden.

(3)   Wird kein Antrag nach Absatz 2 gestellt, so kann das Gericht, wenn es sich für durch die Aktenstücke der Rechtssache hinreichend unterrichtet hält, beschließen, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden. In diesem Fall kann es gleichwohl später beschließen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

Artikel 107

Termin der mündlichen Verhandlung

(1)   Beschließt das Gericht die Eröffnung des mündlichen Verfahrens, so bestimmt der Präsident den Termin für die mündliche Verhandlung.

(2)   Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Präsident von Amts wegen oder auf begründeten Antrag einer Hauptpartei den Termin für die mündliche Verhandlung verschieben.

Artikel 108

Nichterscheinen der Parteien in der mündlichen Verhandlung

(1)   Teilt eine Partei dem Gericht mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, oder stellt das Gericht in der mündlichen Verhandlung das ungerechtfertigte Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei fest, so wird die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der betreffenden Partei durchgeführt.

(2)   Teilen die Hauptparteien dem Gericht mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werden, so entscheidet der Präsident, ob das mündliche Verfahren geschlossen werden kann.

Artikel 109

Ausschluss der Öffentlichkeit

(1)   Nach Anhörung der Parteien kann das Gericht gemäß Artikel 31 der Satzung die Öffentlichkeit ausschließen.

(2)   Ein von einer Partei eingereichter Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit muss die Gründe angeben, auf die er gestützt wird, und die Angabe enthalten, ob er sich auf die Verhandlung insgesamt oder auf einen Teil derselben bezieht.

(3)   Mit der Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit geht das Verbot einer Veröffentlichung der Verhandlung einher.

Artikel 110

Ablauf der mündlichen Verhandlung

(1)   Der Präsident eröffnet und leitet die Verhandlung; ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.

(2)   Die Parteien können nur durch ihren Vertreter verhandeln.

(3)   Die Mitglieder des Spruchkörpers und der Generalanwalt können in der mündlichen Verhandlung Fragen an die Vertreter der Parteien richten.

Artikel 111

Schließung des mündlichen Verfahrens

Ist in einer Rechtssache kein Generalanwalt bestellt worden, so erklärt der Präsident am Ende der Verhandlung das mündliche Verfahren für abgeschlossen.

Artikel 112

Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts

(1)   Ist in einer Rechtssache ein Generalanwalt bestellt worden und stellt er seine Schlussanträge schriftlich, so übergibt er sie der Kanzlei, die sie den Parteien übermittelt.

(2)   Der Präsident erklärt nach dem Vortrag oder dem Eingang der Schlussanträge des Generalanwalts das mündliche Verfahren für abgeschlossen.

Artikel 113

Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

(1)   Das Gericht beschließt die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens, wenn die in Artikel 23 Absatz 3 oder in Artikel 24 Absatz 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2)   Das Gericht kann die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen,

a)

wenn es sich für unzureichend unterrichtet hält;

b)

wenn ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist;

c)

wenn eine Hauptpartei dies beantragt und sich dabei auf Tatsachen stützt, die für die Entscheidung des Gerichts von maßgeblicher Bedeutung sind und die sie vor Abschluss des mündlichen Verfahrens nicht geltend machen konnte.

Artikel 114

Protokoll der mündlichen Verhandlung

(1)   Der Kanzler nimmt über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll auf. Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar.

(2)   Das Protokoll wird den Parteien zugestellt.

Artikel 115

Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung

Der Präsident des Gerichts kann den Parteien, die am schriftlichen oder mündlichen Verfahren teilgenommen haben, auf gebührend begründeten Antrag gestatten, die Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung in der von den Vortragenden in der Verhandlung verwendeten Sprache in den Räumen des Gerichts anzuhören.

Neuntes Kapitel

URTEILE UND BESCHLÜSSE

Artikel 116

Termin der Urteilsverkündung

Die Parteien werden vom Termin der Urteilsverkündung benachrichtigt.

Artikel 117

Inhalt der Urteile

Das Urteil enthält

a)

die Angabe, dass es vom Gericht erlassen ist;

b)

die Bezeichnung des Spruchkörpers;

c)

das Datum der Verkündung;

d)

die Namen des Präsidenten und der Richter, die bei der Beratung mitgewirkt haben, unter Bezeichnung des Berichterstatters;

e)

gegebenenfalls den Namen des Generalanwalts;

f)

den Namen des Kanzlers;

g)

die Bezeichnung der Parteien;

h)

die Namen ihrer Vertreter;

i)

die Anträge der Parteien;

j)

gegebenenfalls das Datum der mündlichen Verhandlung;

k)

erforderlichenfalls den Hinweis, dass der Generalanwalt gehört worden ist, und gegebenenfalls das Datum seiner Schlussanträge;

l)

eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

m)

die Entscheidungsgründe;

n)

die Urteilsformel einschließlich der Entscheidung über die Kosten.

Artikel 118

Verkündung und Zustellung der Urteile

(1)   Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

(2)   Der Präsident, die Richter, die an der Beratung mitgewirkt haben, und der Kanzler unterzeichnen die Urschrift des Urteils, die sodann mit einem Siegel versehen und in der Kanzlei hinterlegt wird. Den Parteien wird eine Kopie zugestellt.

Artikel 119

Inhalt der Beschlüsse

Jeder Beschluss, der mit einem Rechtsmittel nach Artikel 56 oder Artikel 57 der Satzung angefochten werden kann, enthält

a)

die Angabe, dass er, je nach Fall, vom Gericht, vom Präsidenten oder von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter erlassen ist;

b)

gegebenenfalls die Bezeichnung des Spruchkörpers;

c)

das Datum des Erlasses;

d)

die Angabe der Rechtsgrundlage, auf der er beruht;

e)

den Namen des Präsidenten und gegebenenfalls die Namen der Richter, die bei der Beratung mitgewirkt haben, unter Bezeichnung des Berichterstatters;

f)

gegebenenfalls den Namen des Generalanwalts;

g)

den Namen des Kanzlers;

h)

die Bezeichnung der Parteien;

i)

die Namen ihrer Vertreter;

j)

die Anträge der Parteien;

k)

erforderlichenfalls den Hinweis, dass der Generalanwalt gehört worden ist;

l)

eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

m)

die Entscheidungsgründe;

n)

die Beschlussformel einschließlich der Entscheidung über die Kosten.

Artikel 120

Unterzeichnung und Zustellung der Beschlüsse

Der Präsident und der Kanzler unterzeichnen die Urschrift jedes Beschlusses, die sodann mit einem Siegel versehen und in der Kanzlei hinterlegt wird. Den Parteien und gegebenenfalls dem Gerichtshof oder dem Gericht für den öffentlichen Dienst wird eine Kopie zugestellt.

Artikel 121

Wirksamwerden der Urteile und der Beschlüsse

(1)   Urteile werden vorbehaltlich des Artikels 60 der Satzung mit dem Tag ihrer Verkündung wirksam.

(2)   Beschlüsse werden vorbehaltlich des Artikels 60 der Satzung mit dem Tag ihrer Zustellung wirksam.

Artikel 122

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union

Eine Mitteilung, die das Datum und die Urteils- oder Beschlussformel der Endurteile und der das Verfahren beendenden Beschlüsse des Gerichts enthält, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Entscheidung vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten erlassen wird.

Zehntes Kapitel

VERSÄUMNISURTEIL

Artikel 123

Versäumnisurteil

(1)   Stellt das Gericht fest, dass der Beklagte, gegen den ordnungsgemäß Klage erhoben ist, seine Klagebeantwortung nicht gemäß der in Artikel 81 vorgeschriebenen Form und Frist eingereicht hat, so kann der Kläger innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist beim Gericht Versäumnisurteil beantragen; Artikel 45 Absatz 2 der Satzung bleibt unberührt.

(2)   Der säumige Beklagte ist am Versäumnisverfahren nicht beteiligt, und mit Ausnahme der das Verfahren beendenden Entscheidung werden ihm keine Verfahrensschriftstücke zugestellt.

(3)   Das Gericht gibt den Anträgen des Klägers mit einem Versäumnisurteil statt, es sei denn, es ist für die Entscheidung über die Klage offensichtlich unzuständig oder die Klage ist offensichtlich unzulässig oder ihr fehlt offensichtlich jede rechtliche Grundlage.

(4)   Das Versäumnisurteil ist vollstreckbar. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen, bis es über einen gemäß Artikel 166 eingelegten Einspruch entschieden hat, oder sie von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind. Wird kein Einspruch eingelegt oder wird der Einspruch zurückgewiesen, so ist die Sicherheit freizugeben.

Elftes Kapitel

GÜTLICHE EINIGUNG UND KLAGERÜCKNAHME

Artikel 124

Gütliche Einigung

(1)   Einigen sich die Hauptparteien auf eine Lösung zur Beilegung des Rechtsstreits, bevor das Gericht entschieden hat, und erklären sie gegenüber dem Gericht, dass sie auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten, so beschließt der Präsident die Streichung der Rechtssache im Register und entscheidet gemäß den Artikeln 136 und 138 über die Kosten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der insoweit von den Parteien gemachten Vorschläge.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf Klagen im Sinne der Artikel 263 AEUV und 265 AEUV.

Artikel 125

Klagerücknahme

Erklärt der Kläger gegenüber dem Gericht schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung die Rücknahme der Klage, so beschließt der Präsident die Streichung der Rechtssache im Register und entscheidet gemäß den Artikeln 136 und 138 über die Kosten.

Zwölftes Kapitel

KLAGEN UND VERFAHRENSRELEVANTE VORKOMMNISSE, ÜBER DIE DURCH BESCHLUSS ENTSCHIEDEN WIRD

Artikel 126

Offensichtlich abzuweisende Klage

Ist das Gericht für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann es auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

Artikel 127

Verweisung einer Rechtssache an den Gerichtshof oder an das Gericht für den öffentlichen Dienst

Über eine Verweisung nach Artikel 54 Absatz 2 der Satzung und nach Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs I der Satzung entscheidet das Gericht auf Vorschlag des Berichterstatters durch mit Gründen versehenen Beschluss.

Artikel 128

Abgabe

Abgabeentscheidungen gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Satzung erlässt das Gericht auf Vorschlag des Berichterstatters durch mit Gründen versehenen Beschluss.

Artikel 129

Unverzichtbare Prozessvoraussetzungen

Das Gericht kann auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Hauptparteien jederzeit von Amts wegen die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss darüber zu entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen.

Artikel 130

Prozesshindernde Einreden und Zwischenstreit

(1)   Will der Beklagte vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit herbeiführen, so hat er dies mit gesondertem Schriftsatz innerhalb der in Artikel 81 genannten Frist zu beantragen.

(2)   Der Antrag einer Partei auf Feststellung durch das Gericht, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist oder auf eine Entscheidung des Gerichts über einen anderen Zwischenstreit ist mit gesondertem Schriftsatz zu stellen.

(3)   Die Antragsschriften nach den Absätzen 1 und 2 müssen eine Darstellung der sie tragenden Argumente, die Anträge und als Anlage die zur Unterstützung herangezogenen Unterlagen enthalten.

(4)   Sogleich nach Eingang der Antragsschrift nach Absatz 1 setzt der Präsident dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Einreichung seiner Gründe und Anträge.

(5)   Sogleich nach Eingang der Antragsschrift nach Absatz 2 setzt der Präsident den anderen Parteien eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Antrag.

(6)   Das Gericht kann beschließen, das mündliche Verfahren über die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 zu eröffnen. Artikel 106 findet keine Anwendung.

(7)   Das Gericht entscheidet so bald wie möglich über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Es verweist die Rechtssache an den Gerichtshof oder an das Gericht für den öffentlichen Dienst, wenn sie in die Zuständigkeit eines dieser Gerichte fällt.

(8)   Weist das Gericht den Antrag zurück oder behält es die Entscheidung dem Endurteil vor, so bestimmt der Präsident neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens.

Artikel 131

Feststellung der Erledigung der Hauptsache von Amts wegen

(1)   Stellt das Gericht fest, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist, so kann es auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Parteien jederzeit von Amts wegen die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

(2)   Das Gericht kann, wenn der Kläger auf seine Ersuchen nicht mehr reagiert, auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung der Parteien von Amts wegen die Erledigung der Hauptsache feststellen.

Artikel 132

Offensichtlich begründete Klage

Hat der Gerichtshof oder das Gericht bereits über eine oder mehrere Rechtsfragen entschieden, die mit den durch die Klagegründe aufgeworfenen übereinstimmen, und stellt das Gericht fest, dass der Sachverhalt erwiesen ist, so kann es die Klage nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Parteien durch mit Gründen versehenen Beschluss, der einen Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung enthält, für offensichtlich begründet erklären.

Dreizehntes Kapitel

PARTEIKOSTEN UND VERFAHRENSKOSTEN

Artikel 133

Entscheidung über die Kosten

Über die Kosten wird im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

Artikel 134

Allgemeine Kostentragungsregeln

(1)   Die unterliegende Partei ist auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

(2)   Unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten.

(3)   Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

Artikel 135

Billigkeit und ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten

(1)   Das Gericht kann aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

(2)   Das Gericht kann auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere für Kosten, die sie der Gegenpartei nach Ansicht des Gerichts ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

Artikel 136

Kosten bei Klage- oder Antragsrücknahme

(1)   Nimmt eine Partei die Klage oder einen Antrag zurück, so wird sie zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

(2)   Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

(3)   Einigen sich die Parteien über die Kosten, so wird gemäß der Vereinbarung entschieden.

(4)   Werden keine Kostenanträge gestellt, so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Artikel 137

Kosten bei Erledigung der Hauptsache

Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es über die Kosten nach freiem Ermessen.

Artikel 138

Kosten der Streithelfer

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, tragen ihre eigenen Kosten.

(2)   Die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen ebenfalls ihre eigenen Kosten, wenn sie dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind.

(3)   Das Gericht kann entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Absätzen 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt.

Artikel 139

Verfahrenskosten

Das Verfahren vor dem Gericht ist vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen kostenfrei:

a)

Das Gericht kann Kosten, die vermeidbar gewesen wären, insbesondere im Fall einer offensichtlich missbräuchlichen Klage, der Partei auferlegen, die sie veranlasst hat.

b)

Kosten für Schreib- und Übersetzungsarbeiten, die nach Ansicht des Kanzlers das gewöhnliche Maß überschreiten, hat die Partei, die diese Arbeiten beantragt hat, nach Maßgabe der in Artikel 37 bezeichneten Gebührenordnung der Kanzlei zu erstatten.

c)

Bei wiederholten, eine Aufforderung zur Mängelbehebung erfordernden Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung oder der praktischen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 224 sind die mit der erforderlichen Bearbeitung durch das Gericht verbundenen Kosten auf Verlangen des Kanzlers von der betreffenden Partei nach Maßgabe der in Artikel 37 bezeichneten Gebührenordnung der Kanzlei zu erstatten.

Artikel 140

Erstattungsfähige Kosten

Unbeschadet des Artikels 139 gelten als erstattungsfähige Kosten:

a)

Leistungen an Zeugen und Sachverständige gemäß Artikel 100;

b)

Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.

Artikel 141

Zahlungsmodalitäten

(1)   Die Kasse des Gerichts und dessen Schuldner leisten ihre Zahlungen in Euro.

(2)   Sind die zu erstattenden Auslagen in einer anderen Währung als dem Euro entstanden oder sind die Handlungen, derentwegen die Zahlung geschuldet wird, in einem Land vorgenommen worden, dessen Währung nicht der Euro ist, so ist der Umrechnung der am Zahlungstag geltende Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.

Vierzehntes Kapitel

STREITHILFE

Artikel 142

Gegenstand und Wirkungen der Streithilfe

(1)   Die Streithilfe kann nur die völlige oder teilweise Unterstützung der Anträge einer Hauptpartei zum Gegenstand haben. Sie verleiht nicht die gleichen Verfahrensrechte, wie sie den Hauptparteien zustehen, und insbesondere nicht das Recht, eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

(2)   Die Streithilfe ist akzessorisch zum Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien. Sie wird gegenstandslos, wenn die Rechtssache im Register des Gerichts nach Klagerücknahme oder nach einer Vereinbarung zwischen diesen Hauptparteien gestrichen wird oder wenn die Klage für unzulässig erklärt wird.

(3)   Der Streithelfer muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet.

Artikel 143

Antrag auf Zulassung zur Streithilfe

(1)   Anträge auf Zulassung zur Streithilfe müssen innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung im Sinne des Artikels 79 gestellt werden.

(2)   Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe muss enthalten:

a)

die Bezeichnung der Rechtssache;

b)

die Bezeichnung der Hauptparteien;

c)

Namen und Wohnsitz des Antragstellers;

d)

die Angabe der Stellung und der Anschrift des Vertreters des Antragstellers;

e)

die Anträge, zu deren Unterstützung der Antragsteller beitreten möchte;

f)

die Darstellung der Umstände, aus denen sich das Recht zum Streitbeitritt ergibt, wenn der Antrag gemäß Artikel 40 Absatz 2 oder 3 der Satzung gestellt wird.

(3)   Der Antragsteller muss gemäß Artikel 19 der Satzung vertreten werden.

(4)   Artikel 77, Artikel 78 Absätze 3 bis 5 und Artikel 139 finden auf den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe Anwendung.

Artikel 144

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe

(1)   Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe wird den Hauptparteien zugestellt.

(2)   Der Präsident gibt den Hauptparteien Gelegenheit, zu dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen und erforderlichenfalls zu beantragen, dass bestimmte, in den Akten der Rechtssache enthaltene Angaben, die vertraulich sind, von der Übermittlung an einen Streithelfer ausgenommen sind.

(3)   Erhebt der Beklagte nach Artikel 130 Absatz 1 eine Einrede der Unzulässigkeit oder der Unzuständigkeit, so wird über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe erst entschieden, nachdem die Einrede zurückgewiesen wurde oder die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten wurde.

(4)   Wird der Antrag gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Satzung gestellt und haben die Hauptparteien keine in den Akten der Rechtssache enthaltenen vertraulichen Angaben bezeichnet, deren Übermittlung an den Streithelfer ihnen zum Nachteil gereichen kann, so wird die Streithilfe durch Entscheidung des Präsidenten zugelassen.

(5)   In den übrigen Fällen entscheidet der Präsident so bald wie möglich durch Beschluss über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe und gegebenenfalls über die Übermittlung der Angaben, deren vertraulicher Charakter geltend gemacht wurde, an den Streithelfer.

(6)   Wird der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zurückgewiesen, so ist der Beschluss nach Absatz 5 mit Gründen zu versehen und muss eine Entscheidung gemäß den Artikeln 134 und 135 über die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten des Antragstellers, enthalten.

(7)   Wird dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben, so sind dem Streithelfer alle den Hauptparteien zugestellten Verfahrensschriftstücke zu übermitteln, gegebenenfalls mit Ausnahme der vertraulichen Angaben, die nach Absatz 5 von der Übermittlung ausgenommen sind.

(8)   Wird der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zurückgenommen, so beschließt der Präsident die Streichung des Antragstellers bezüglich der Rechtssache und entscheidet gemäß Artikel 136 über die Kosten, einschließlich der Kosten des Antragstellers.

(9)   Wird der Streitbeitritt zurückgenommen, so beschließt der Präsident die Streichung des Streithelfers bezüglich der Rechtssache und entscheidet gemäß den Artikeln 136 und 138 über die Kosten.

(10)   Wird das Verfahren in der Hauptsache beendet, bevor über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entschieden wurde, so tragen der Antragsteller und die Hauptparteien jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. Dem Antragsteller wird eine Kopie des das Verfahren beendenden Beschlusses übermittelt.

Artikel 145

Einreichung der Schriftsätze

(1)   Der Streithelfer kann innerhalb der vom Präsidenten festgesetzten Frist einen Streithilfeschriftsatz einreichen.

(2)   Der Streithilfeschriftsatz muss enthalten:

a)

die Anträge des Streithelfers, die der vollständigen oder teilweisen Unterstützung der Anträge einer Hauptpartei zu dienen bestimmt sind;

b)

die vom Streithelfer geltend gemachten Gründe und Argumente;

c)

gegebenenfalls die Beweise und Beweisangebote.

(3)   Nach Einreichung des Streithilfeschriftsatzes setzt der Präsident den Hauptparteien eine Frist, innerhalb deren sie sich zu diesem Schriftsatz äußern können.

Fünfzehntes Kapitel

PROZESSKOSTENHILFE

Artikel 146

Allgemeines

(1)   Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage vollständig oder teilweise außerstande sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen, haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

(2)   Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, wenn das Gericht für die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzuständig ist oder wenn diese Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend erscheint.

Artikel 147

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

(1)   Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann vor Erhebung der Klage beantragt werden oder solange diese anhängig ist.

(2)   Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mittels eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Formulars zu stellen, das auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union abrufbar ist. Unbeschadet des Artikels 74 ist dieses Formular vom Antragsteller oder, wenn dieser vertreten wird, von seinem Anwalt zu unterzeichnen. Ein nicht mittels dieses Formulars gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird nicht berücksichtigt.

(3)   Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind alle Auskünfte und Belege beizufügen, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ermöglichen, wie etwa eine Bescheinigung einer zuständigen nationalen Stelle über die wirtschaftliche Lage.

(4)   Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Klageerhebung eingereicht, so hat der Antragsteller den Gegenstand der beabsichtigten Klage, den Sachverhalt und das Vorbringen zur Stützung der Klage kurz darzulegen. Mit dem Antrag sind entsprechende Belege einzureichen.

(5)   Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind erforderlichenfalls die in Artikel 51 Absätze 2 und 3 und Artikel 78 Absatz 3 bezeichneten Unterlagen beizufügen. In diesem Fall finden Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 78 Absatz 5 Anwendung.

(6)   Wird der Antragsteller bei der Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe von einem Anwalt vertreten, so findet Artikel 77 Anwendung.

(7)   Die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hemmt für den Antragsteller den Lauf der Klagefrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, oder, in den Fällen des Artikels 148 Absatz 6, der Beschluss, in dem der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt bestimmt wird, zugestellt wird.

Artikel 148

Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

(1)   Bevor das Gericht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, setzt der Präsident der anderen Hauptpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme, sofern nicht bereits aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach Artikel 146 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Voraussetzungen nach Artikel 146 Absatz 2 erfüllt sind.

(2)   Der Präsident entscheidet durch Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

(3)   Der Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen.

(4)   In dem Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann ein Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt werden, wenn dieser Anwalt vom Antragsteller in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgeschlagen wurde und zugestimmt hat, den Antragsteller vor dem Gericht zu vertreten.

(5)   Hat der Antragsteller in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder infolge des Beschlusses, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, nicht selbst einen Anwalt vorgeschlagen oder ist es untunlich, seinem Vorschlag zu folgen, so übermittelt der Kanzler der in der Zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofs bezeichneten zuständigen Stelle des betroffenen Staates den Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, und eine Kopie des Antrags. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder Sitz in der Union, so übermittelt der Kanzler den Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, der zuständigen Stelle des Staates, in dem der Gerichtshof der Europäischen Union seinen Sitz hat.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 4 wird der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt durch Beschluss bestimmt, je nach Fall unter Berücksichtigung der Vorschläge des Antragstellers oder der Vorschläge der in Absatz 5 bezeichneten Stelle.

(7)   In dem Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann ein Betrag festgesetzt werden, der dem mit der Vertretung des Antragstellers beauftragten Anwalt zu zahlen ist, oder eine Obergrenze festgelegt werden, die die Auslagen und Gebühren des Anwalts grundsätzlich nicht überschreiten dürfen. Der Beschluss kann eine Beteiligung des Antragstellers an den in Artikel 149 Absatz 1 genannten Kosten unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage vorsehen.

(8)   Die nach diesem Artikel erlassenen Beschlüsse sind unanfechtbar.

(9)   Unbeschadet des Artikels 147 Absatz 6 erfolgen die Zustellungen an den Antragsteller und an die anderen Parteien auf die in Artikel 80 Absatz 1 vorgesehene Weise.

Artikel 149

Vorschüsse und Tragung der Kosten

(1)   Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, so trägt die Kasse des Gerichts — gegebenenfalls in den festgesetzten Grenzen — die Kosten der Unterstützung und der Vertretung des Antragstellers vor dem Gericht. Der Präsident kann auf Antrag des gemäß Artikel 148 bestimmten Anwalts entscheiden, dass diesem ein Vorschuss gewährt wird.

(2)   Hat der Empfänger der Prozesskostenhilfe aufgrund der das Verfahren beendenden Entscheidung seine eigenen Kosten zu tragen, so setzt der Präsident durch mit Gründen versehenen, unanfechtbaren Beschluss diejenigen Auslagen und Gebühren des Anwalts fest, die von der Kasse des Gerichts getragen werden.

(3)   Hat das Gericht in der das Verfahren beendenden Entscheidung die Kosten des Empfängers der Prozesskostenhilfe einer anderen Partei auferlegt, so hat diese andere Partei der Kasse des Gerichts die als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu erstatten.

(4)   Der Kanzler veranlasst die Einziehung der in Absatz 3 genannten Beträge von der Partei, die zu ihrer Erstattung verurteilt worden ist.

(5)   Unterliegt der Empfänger der Prozesskostenhilfe, so kann das Gericht in der das Verfahren beendenden Entscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine oder mehrere andere Parteien ihre eigenen Kosten tragen oder dass diese vollständig oder zum Teil von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe getragen werden.

Artikel 150

Entziehung der Prozesskostenhilfe

(1)   Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Laufe des Verfahrens, so kann der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag nach Anhörung des Betroffenen die Prozesskostenhilfe entziehen.

(2)   Der Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe entzogen wird, ist mit Gründen zu versehen und ist unanfechtbar.

Sechzehntes Kapitel

EILVERFAHREN

Abschnitt 1

Beschleunigtes Verfahren

Artikel 151

Entscheidung über das beschleunigte Verfahren

(1)   Das Gericht kann in Anbetracht der besonderen Dringlichkeit und der Umstände der Rechtssache auf Antrag des Klägers oder des Beklagten nach Anhörung der anderen Hauptpartei beschließen, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Der Beschluss ergeht so bald wie möglich.

(2)   Auf Vorschlag des Berichterstatters kann das Gericht bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach Anhörung der Hauptparteien von Amts wegen beschließen, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

(3)   Der Beschluss des Gerichts, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, kann mit Bedingungen hinsichtlich des Umfangs und der Präsentation der Schriftsätze der Hauptparteien, des weiteren Verfahrensablaufs oder der dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Gründe und Argumente verbunden werden.

(4)   Erfüllt eine der Hauptparteien eine der in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht, so kann der Beschluss, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, aufgehoben werden. Das Verfahren wird dann als gewöhnliches Verfahren fortgesetzt.

Artikel 152

Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens

(1)   Der Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens ist mit gesondertem Schriftsatz gleichzeitig mit der Klageschrift oder der Klagebeantwortung einzureichen und muss eine Begründung enthalten, in der die besondere Dringlichkeit der Rechtssache und die sonstigen relevanten Umstände dargelegt werden.

(2)   In dem Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens kann angegeben werden, dass bestimmte Gründe oder Argumente oder bestimmte Abschnitte der Klageschrift oder Klagebeantwortung nur für den Fall vorgetragen werden, dass nicht im beschleunigten Verfahren entschieden wird, insbesondere, indem dem Antrag eine Kurzfassung der Klageschrift sowie ein Verzeichnis der Anlagen und die Anlagen beigefügt werden, die bei der Entscheidung im beschleunigten Verfahren allein zu berücksichtigen sind.

Artikel 153

Vorrangige Behandlung

Abweichend von Artikel 67 Absatz 1 werden Rechtssachen, in denen das Gericht eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren beschlossen hat, mit Vorrang entschieden.

Artikel 154

Schriftliches Verfahren

(1)   Hat der Kläger beantragt, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, so beträgt die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung abweichend von Artikel 81 Absatz 1 einen Monat. Diese Frist kann nach Artikel 81 Absatz 3 verlängert werden.

(2)   Beschließt das Gericht, einem Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht stattzugeben, so wird dem Beklagten eine zusätzliche Frist von einem Monat für die Einreichung oder gegebenenfalls Ergänzung der Klagebeantwortung gewährt.

(3)   Im beschleunigten Verfahren können die in den Artikeln 83 Absatz 1 und 145 Absätze 1 und 3 genannten Schriftsätze nur eingereicht werden, wenn das Gericht dies im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß den Artikeln 88 bis 90 gestattet.

(4)   Im beschleunigten Verfahren berücksichtigt der Präsident bei der Festsetzung der in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Fristen die besondere Dringlichkeit der Entscheidung über die Klage.

Artikel 155

Mündliches Verfahren

(1)   Wurde die Durchführung des beschleunigten Verfahrens beschlossen, so entscheidet das Gericht nach Abgabe des Vorberichts durch den Berichterstatter so bald wie möglich über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens. Das Gericht kann jedoch beschließen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, wenn die Hauptparteien auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichten und das Gericht sich für durch die Aktenstücke der Rechtssache hinreichend unterrichtet hält.

(2)   Unbeschadet der Artikel 84 und 85 können die Hauptparteien ihr Vorbringen im mündlichen Verfahren ergänzen und Beweisangebote vorlegen, sofern die verspätete Vorlage dieser Beweisangebote gerechtfertigt ist.

Abschnitt 2

Vorläufiger Rechtsschutz: Aussetzung und sonstige einstweilige Anordnungen

Artikel 156

Anträge auf Aussetzung oder sonstige einstweilige Anordnungen

(1)   Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Handlungen eines Organs im Sinne der Artikel 278 AEUV und 157 EAGV sind nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Handlung durch Klage beim Gericht angefochten hat.

(2)   Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne des Artikels 279 AEUV sind nur zulässig, wenn sie von einer Hauptpartei eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge müssen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen. Sie müssen sämtliche verfügbaren Beweise und Beweisangebote enthalten, die dazu bestimmt sind, den Erlass dieser einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen.

(4)   Der Antrag ist mit gesondertem Schriftsatz und nach Maßgabe der Artikel 76 bis 78 einzureichen.

Artikel 157

Verfahren

(1)   Die Antragsschrift wird der Gegenpartei zugestellt, der vom Präsidenten des Gerichts eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gesetzt wird.

(2)   Der Präsident des Gerichts kann dem Antrag stattgeben, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht. Die betreffende Anordnung kann später, auch von Amts wegen, abgeändert oder wieder aufgehoben werden.

(3)   Der Präsident des Gerichts entscheidet gegebenenfalls über prozessleitende Maßnahmen und Maßnahmen der Beweisaufnahme.

(4)   Ist der Präsident des Gerichts verhindert, so finden die Artikel 11 und 12 Anwendung.

Artikel 158

Entscheidung über den Antrag

(1)   Der Präsident des Gerichts entscheidet über den Antrag durch mit Gründen versehenen Beschluss. Der Beschluss wird den Parteien umgehend zugestellt.

(2)   Die Vollstreckung des Beschlusses kann von der Leistung einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig gemacht werden, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind.

(3)   In dem Beschluss kann ein Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die Anordnung außer Kraft tritt. Geschieht dies nicht, tritt die Anordnung mit der Verkündung des Endurteils außer Kraft.

(4)   Der Beschluss ist nur einstweiliger Natur und greift der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vor.

(5)   In dem Beschluss, der das Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet, wird bestimmt, dass die Kostenentscheidung der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorbehalten bleibt. Erscheint es jedoch in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt, so wird in dem Beschluss gemäß den Artikeln 134 bis 138 über die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.

Artikel 159

Änderung der Umstände

Auf Antrag einer Partei kann der Beschluss jederzeit infolge einer Änderung der Umstände abgeändert oder wieder aufgehoben werden.

Artikel 160

Neuer Antrag

Die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung hindert die antragstellende Hauptpartei nicht, einen weiteren, auf neue Tatsachen gestützten Antrag zu stellen.

Artikel 161

Anträge gemäß den Artikeln 280 AEUV, 299 AEUV und 164 EAGV

(1)   Für Anträge gemäß den Artikeln 280 AEUV, 299 AEUV und 164 EAGV auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung von Entscheidungen des Gerichts oder von Rechtsakten des Rates, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts.

(2)   In dem Beschluss, mit dem dem Antrag stattgegeben wird, wird gegebenenfalls der Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt.

Siebzehntes Kapitel

ANTRÄGE IN BEZUG AUF URTEILE UND BESCHLÜSSE

Artikel 162

Zuweisung der Anträge

(1)   Anträge nach diesem Kapitel werden dem Spruchkörper zugewiesen, der die Entscheidung erlassen hat, auf die sich der Antrag bezieht.

(2)   Ist ein Erreichen der gemäß den Artikeln 23 und 24 für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Zahl von Richtern nicht mehr möglich, so wird der Antrag einem anderen, mit derselben Richterzahl tagenden Spruchkörper zugewiesen. Wurde die Entscheidung von einem Richter als Einzelrichter erlassen und ist dieser Richter verhindert, so wird der Antrag einem anderen Richter zugewiesen.

Artikel 163

Aussetzung des Verfahrens

Beziehen sich ein Rechtsmittel vor dem Gerichtshof und einer der in diesem Kapitel bezeichneten Anträge, mit Ausnahme der in den Artikeln 164 und 165 bezeichneten Anträge, auf dieselbe Entscheidung des Gerichts, so kann der Präsident nach Anhörung der Parteien beschließen, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof über das Rechtsmittel entschieden hat.

Artikel 164

Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen über die Auslegung von Urteilen und Beschlüssen können Schreib- oder Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei berichtigt werden.

(2)   Der Berichtigungsantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung des Urteils oder Zustellung des Beschlusses zu stellen.

(3)   Bezieht sich die Berichtigung auf die Entscheidungsformel oder einen sie tragenden Entscheidungsgrund, so können die Parteien innerhalb der vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich Stellung nehmen.

(4)   Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5)   Die Urschrift des Beschlusses, der die Berichtigung ausspricht, wird mit der Urschrift der berichtigten Entscheidung verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift der berichtigten Entscheidung anzubringen.

Artikel 165

Unterlassen einer Entscheidung

(1)   Hat das Gericht eine Entscheidung über einen einzelnen Punkt der Anträge oder die Kostenentscheidung unterlassen, so hat die Partei, die dies geltend machen möchte, das Gericht durch Antragsschrift anzurufen.

(2)   Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Verkündung des Urteils oder der Zustellung des Beschlusses zu stellen.

(3)   Der Antrag wird den anderen Parteien zugestellt, die innerhalb der vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich Stellung nehmen können.

(4)   Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, entscheidet das Gericht durch Beschluss zugleich über die Zulässigkeit und die Begründetheit des Antrags.

Artikel 166

Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

(1)   Gegen das Versäumnisurteil kann gemäß Artikel 41 der Satzung Einspruch eingelegt werden.

(2)   Der unterliegende Beklagte hat den Einspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Versäumnisurteils einzulegen. Für den Einspruch gelten die Formvorschriften der Artikel 76 bis 78.

(3)   Nach der Zustellung des Einspruchs setzt der Präsident der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

(4)   Auf das weitere Verfahren finden, je nach Fall, die Bestimmungen des Dritten Titels oder des Vierten Titels Anwendung.

(5)   Das Gericht entscheidet durch Urteil, gegen das weiterer Einspruch nicht zulässig ist.

(6)   Die Urschrift dieses Urteils wird mit der Urschrift des Versäumnisurteils verbunden. Ein Hinweis auf das Urteil über den Einspruch ist am Rande der Urschrift des Versäumnisurteils anzubringen.

Artikel 167

Drittwiderspruch

(1)   Auf den Drittwiderspruch nach Artikel 42 der Satzung finden die Artikel 76 bis 78 Anwendung; er muss ferner enthalten:

a)

die Bezeichnung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses;

b)

die Angabe, in welchen Punkten das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss die Rechte des Dritten beeinträchtigt;

c)

die Gründe, aus denen der Dritte nicht in der Lage war, sich an dem Rechtsstreit vor dem Gericht zu beteiligen.

(2)   Der Drittwiderspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach der in Artikel 122 genannten Veröffentlichung eingelegt werden.

(3)   Auf Antrag des Dritten kann die Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses beschlossen werden. Die Artikel 156 bis 161 finden Anwendung.

(4)   Die Drittwiderspruchsschrift wird den Parteien zugestellt, die innerhalb der vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich Stellung nehmen können.

(5)   Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, entscheidet das Gericht.

(6)   Das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss wird insoweit geändert, als dem Drittwiderspruch stattgegeben wird.

(7)   Die Urschrift der Entscheidung über den Drittwiderspruch wird mit der Urschrift des angefochtenen Urteils oder Beschlusses verbunden. Ein Hinweis auf die Entscheidung über den Drittwiderspruch ist am Rande der Urschrift des angefochtenen Urteils oder Beschlusses anzubringen.

Artikel 168

Auslegung von Urteilen und Beschlüssen

(1)   Das Gericht ist nach Artikel 43 der Satzung bei Zweifeln über Sinn und Tragweite eines Urteils oder Beschlusses zuständig, das Urteil oder den Beschluss auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Union auszulegen, wenn die Partei oder das Organ ein Interesse hieran glaubhaft macht.

(2)   Der Auslegungsantrag ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Verkündung des Urteils oder der Zustellung des Beschlusses zu stellen.

(3)   Für den Auslegungsantrag gelten die Formvorschriften der Artikel 76 bis 78. Er muss ferner bezeichnen:

a)

das auszulegende Urteil oder den auszulegenden Beschluss;

b)

die Stellen, deren Auslegung beantragt wird.

(4)   Der Auslegungsantrag wird den anderen Parteien zugestellt, die innerhalb der vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich Stellung nehmen können.

(5)   Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, entscheidet das Gericht.

(6)   Die Urschrift der auslegenden Entscheidung wird mit der Urschrift der ausgelegten Entscheidung verbunden. Ein Hinweis auf die auslegende Entscheidung ist am Rande der Urschrift der ausgelegten Entscheidung anzubringen.

Artikel 169

Wiederaufnahme

(1)   Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Artikel 44 der Satzung beim Gericht nur beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils oder Zustellung des Beschlusses dem Gericht und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.

(2)   Unbeschadet der in Artikel 44 Absatz 3 der Satzung vorgesehenen Frist von zehn Jahren ist die Wiederaufnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Tag zu beantragen, an dem der Antragsteller Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die er seinen Wiederaufnahmeantrag stützt.

(3)   Auf den Wiederaufnahmeantrag finden die Artikel 76 bis 78 Anwendung; er muss ferner enthalten:

a)

die Bezeichnung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses;

b)

die Angabe der Punkte, in denen das Urteil oder der Beschluss angefochten wird;

c)

die Bezeichnung der Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird;

d)

die Benennung der Beweismittel für das Vorliegen der Tatsachen, die die Wiederaufnahme rechtfertigen, und für die Wahrung der in Absatz 2 genannten Fristen.

(4)   Der Wiederaufnahmeantrag wird den anderen Parteien zugestellt, die innerhalb der vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich Stellung nehmen können.

(5)   Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, entscheidet das Gericht durch Beschluss über die Zulässigkeit des Antrags, ohne der Entscheidung in der Sache vorzugreifen.

(6)   Erklärt das Gericht den Antrag für zulässig, so entscheidet es in der Sache gemäß den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung.

(7)   Die Urschrift der abändernden Entscheidung wird mit der Urschrift der abgeänderten Entscheidung verbunden. Ein Hinweis auf die abändernde Entscheidung ist am Rande der Urschrift der abgeänderten Entscheidung anzubringen.

Artikel 170

Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten

(1)   Bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten stellt die betroffene Partei beim Gericht einen Antrag. Für diesen Antrag gelten die Formvorschriften der Artikel 76 bis 78.

(2)   Der Antrag wird der Partei, die von diesem Antrag betroffen ist, zugestellt, die innerhalb der vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich Stellung nehmen kann.

(3)   Nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss.

(4)   Die Parteien können eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung beantragen.

VIERTER TITEL

RECHTSSTREITIGKEITEN BETREFFEND DIE RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

Artikel 171

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Titels gelten für Klagen gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern des in Artikel 1 bezeichneten Amtes, die die Anwendung der Vorschriften im Rahmen einer Regelung über das geistige Eigentum betreffen.

Erstes Kapitel

PARTEIEN DES VERFAHRENS

Artikel 172

Beklagter

Die Klage wird gegen das Amt als Beklagten erhoben, zu dem die Beschwerdekammer gehört, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

Artikel 173

Stellung der anderen im Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten vor dem Gericht

(1)   Ein Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers kann sich als Streithelfer am Verfahren vor dem Gericht beteiligen, indem er form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreicht.

(2)   Ein Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers wird vor Ablauf der für die Einreichung der Klagebeantwortung vorgesehenen Frist mit der Einreichung eines Verfahrensschriftstücks als Streithelfer Partei des Verfahrens vor dem Gericht. Er verliert seine Stellung als Streithelfer vor dem Gericht, wenn er nicht form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreicht. In diesem Fall trägt der Streithelfer seine eigenen, mit den von ihm eingereichten Verfahrensschriftstücken in Zusammenhang stehenden Kosten.

(3)   Der in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Streithelfer verfügt über dieselben prozessualen Rechte wie die Hauptparteien. Er kann die Anträge einer Hauptpartei unterstützen sowie Anträge stellen und Gründe vorbringen, die gegenüber denen der Hauptparteien eigenständig sind.

(4)   Ein Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer — mit Ausnahme des Klägers —, der nach den Absätzen 1 und 2 die Eigenschaft als Partei vor dem Gericht erlangt, muss gemäß Artikel 19 der Satzung vertreten werden.

(5)   Artikel 77 und Artikel 78 Absätze 3 bis 5 finden auf die in Absatz 2 bezeichneten Verfahrensschriftstücke Anwendung.

(6)   Abweichend von Artikel 123 gelten die Bestimmungen über das Versäumnisverfahren nicht, wenn ein in den Absätzen 1 und 2 bezeichneter Streithelfer die Klageschrift form- und fristgerecht beantwortet hat.

Artikel 174

Ersetzung einer Partei

Ist das von dem Rechtsstreit betroffene Recht des geistigen Eigentums von einem im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes Beteiligten auf einen Dritten übertragen worden, so kann der Rechtsnachfolger beantragen, an die Stelle der ursprünglichen Partei im Verfahren vor dem Gericht zu treten.

Artikel 175

Ersetzungsantrag

(1)   Der Ersetzungsantrag ist mit gesondertem Schriftsatz einzureichen. Er kann in jedem Verfahrensstadium gestellt werden.

(2)   Der Antrag muss enthalten:

a)

die Bezeichnung der Rechtssache;

b)

die Bezeichnung der Parteien der Rechtssache und der Partei, an deren Stelle der Antragsteller treten möchte;

c)

Namen und Wohnsitz des Antragstellers;

d)

die Angabe der Stellung und der Anschrift des Vertreters des Antragstellers;

e)

die Darstellung der die Ersetzung rechtfertigenden Umstände unter Beifügung von Nachweisen.

(3)   Der Antragsteller muss gemäß Artikel 19 der Satzung vertreten werden.

(4)   Artikel 77, Artikel 78 Absätze 3 bis 5 und Artikel 139 finden auf den Ersetzungsantrag Anwendung.

Artikel 176

Entscheidung über den Ersetzungsantrag

(1)   Der Ersetzungsantrag wird den Parteien zugestellt.

(2)   Der Präsident gibt den Parteien Gelegenheit, schriftlich oder mündlich zu dem Ersetzungsantrag Stellung zu nehmen.

(3)   Die Entscheidung über den Ersetzungsantrag ergeht durch mit Gründen versehenen Beschluss des Präsidenten oder in der das Verfahren beendenden Entscheidung.

(4)   Wird der Ersetzungsantrag zurückgewiesen, so ist gemäß den Artikeln 134 und 135 über die im Zusammenhang mit dem Antrag entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Antragstellers zu entscheiden.

(5)   Wird dem Ersetzungsantrag stattgegeben, so muss der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt der Ersetzung befindet. Er ist an die Verfahrensschriftstücke gebunden, die von der Partei eingereicht wurden, an deren Stelle er tritt.

Zweites Kapitel

KLAGESCHRIFT UND KLAGEBEANTWORTUNGEN

Artikel 177

Klageschrift

(1)   Die Klageschrift muss enthalten:

a)

Namen und Wohnsitz des Klägers;

b)

die Angabe der Stellung und der Anschrift des Vertreters des Klägers;

c)

die Bezeichnung des Amtes, gegen das die Klage erhoben wird;

d)

den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe;

e)

die Anträge des Klägers.

(2)   War der Kläger nicht der einzige Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes, so muss die Klageschrift außerdem die Namen aller Beteiligten dieses Verfahrens und die Anschriften enthalten, die diese Beteiligten für Zustellungszwecke angegeben haben.

(3)   Die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer ist der Klageschrift beizufügen. Das Datum der Zustellung dieser Entscheidung an den Kläger ist anzugeben.

(4)   Ist der Kläger eine juristische Person des Privatrechts, so hat er mit der Klageschrift einen Nachweis jüngeren Datums für seine Rechtspersönlichkeit einzureichen (Handelsregisterauszug, Vereinsregisterauszug oder eine andere amtliche Urkunde).

(5)   Der Klageschrift sind die in Artikel 51 Absätze 2 und 3 genannten Schriftstücke beizufügen.

(6)   Artikel 77 findet Anwendung.

(7)   Entspricht die Klageschrift nicht den Absätzen 2 bis 5, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Klageschrift zur Folge hat.

Artikel 178

Zustellung der Klageschrift

(1)   Der Kanzler benachrichtigt den Beklagten und alle im Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten in der in Artikel 80 Absatz 1 vorgesehenen Art und Weise von der Einreichung der Klageschrift. Nach Bestimmung der Verfahrenssprache gemäß Artikel 45 Absatz 4 stellt er die Klageschrift und gegebenenfalls die Übersetzung der Klageschrift in die Verfahrenssprache zu.

(2)   Die Klageschrift wird dem Beklagten durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Klageschrift per Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe der Kopie gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Hat der Beklagte im Voraus der Zustellung von Klageschriften mittels der in Artikel 57 Absatz 4 bezeichneten Zustellungsart oder mittels Telefax zugestimmt, so kann die Zustellung der Klageschrift auf diese Arten vorgenommen werden.

(3)   Die Zustellung der Klageschrift an einen im Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten erfolgt in der Zustellungsart, der dieser bei Einreichung des in Artikel 173 Absatz 2 bezeichneten Verfahrensschriftstücks zugestimmt hat, oder, in Ermangelung eines solchen Schriftstücks, durch Übersendung eines Einschreibens mit Rückschein an die Anschrift, die der betroffene Beteiligte für die Zwecke der im Verfahren vor der Beschwerdekammer vorzunehmenden Zustellungen angegeben hat.

(4)   In den Fällen des Artikels 177 Absatz 7 erfolgt die Zustellung sogleich nach der Mängelbehebung oder nachdem das Gericht in Anbetracht der in dem genannten Artikel aufgeführten Voraussetzungen die Zulässigkeit bejaht hat.

(5)   Unmittelbar nach Zustellung der Klageschrift übermittelt der Beklagte dem Gericht die Akten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer.

Artikel 179

Parteien, die eine Klagebeantwortung einreichen können

Der Beklagte und die Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers reichen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift Klagebeantwortungen ein. Der Präsident kann diese Frist bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf begründeten Antrag der betreffenden Partei verlängern.

Artikel 180

Klagebeantwortung

(1)   Die Klagebeantwortung muss enthalten:

a)

Namen und Wohnsitz der Partei, die die Klagebeantwortung einreicht;

b)

Angabe der Stellung und der Anschrift des Vertreters der Partei;

c)

die geltend gemachten Verteidigungsgründe und -argumente;

d)

die Anträge der Partei, die die Klagebeantwortung einreicht.

(2)   Artikel 177 Absätze 4 bis 7 findet auf die Klagebeantwortung Anwendung.

Artikel 181

Abschluss des schriftlichen Verfahrens

Unbeschadet der Bestimmungen des Dritten Kapitels wird das schriftliche Verfahren nach der Einreichung der Klagebeantwortung des Beklagten und, gegebenenfalls, des Streithelfers im Sinne des Artikels 173 abgeschlossen.

Drittes Kapitel

ANSCHLUSSKLAGE

Artikel 182

Anschlussklage

(1)   Die Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers können innerhalb der gleichen Frist, wie sie für die Einreichung der Klagebeantwortung gilt, Anschlussklage erheben.

(2)   Die Anschlussklage ist mit gesondertem, von der Klagebeantwortung getrenntem Schriftsatz zu erheben.

Artikel 183

Inhalt der Anschlussklageschrift

Die Anschlussklageschrift muss enthalten:

a)

Namen und Wohnsitz der Partei, die die Anschlussklage erhebt;

b)

Angabe der Stellung und der Anschrift des Vertreters der Partei;

c)

die geltend gemachten Klagegründe und -argumente;

d)

die Anträge.

Artikel 184

Anschlussklageanträge, -gründe und -argumente

(1)   Die Anschlussklageanträge müssen auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sein.

(2)   Die geltend gemachten Gründe und Argumente müssen die beanstandeten Punkte der Begründung der angefochtenen Entscheidung genau bezeichnen.

Artikel 185

Anschlussklagebeantwortung

Wird eine Anschlussklage erhoben, so können die anderen Parteien innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussklageschrift einen Schriftsatz einreichen, der auf die Beantwortung der mit der Anschlussklage geltend gemachten Anträge, Gründe und Argumente zu begrenzen ist. Der Präsident kann diese Frist bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf begründeten Antrag der betreffenden Partei verlängern.

Artikel 186

Abschluss des schriftlichen Verfahrens

Wurde Anschlussklage erhoben, so wird das schriftliche Verfahren nach der Einreichung der letzten Klagebeantwortung zu dieser Anschlussklage abgeschlossen.

Artikel 187

Verhältnis zwischen Klage und Anschlussklage

Die Anschlussklage gilt als gegenstandslos,

a)

wenn der Kläger seine Klage zurücknimmt;

b)

wenn die Klage für offensichtlich unzulässig erklärt wird.

Viertes Kapitel

ANDERE ASPEKTE DES VERFAHRENS

Artikel 188

Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gericht

Die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien können den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern.

Artikel 189

Länge der Schriftsätze

(1)   Das Gericht legt gemäß Artikel 224 die maximale Länge der Schriftsätze fest, die im Rahmen dieses Titels eingereicht werden.

(2)   Eine Überschreitung der maximalen Länge der Schriftsätze kann der Präsident nur in Fällen genehmigen, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders komplex sind.

Artikel 190

Kostenentscheidung

(1)   Wird einer Klage gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer stattgegeben, so kann das Gericht beschließen, dass der Beklagte nur seine eigenen Kosten trägt.

(2)   Die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, gelten als erstattungsfähige Kosten.

Artikel 191

Sonstige anwendbare Vorschriften

Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften dieses Titels finden auf die von diesem Titel erfassten Verfahren die Vorschriften des Dritten Titels Anwendung.

FÜNFTER TITEL

RECHTSMITTEL GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

Artikel 192

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Titels finden auf die in den Artikeln 9 und 10 des Anhangs I der Satzung bezeichneten Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst Anwendung.

Erstes Kapitel

RECHTSMITTELSCHRIFT

Artikel 193

Einreichung der Rechtsmittelschrift

(1)   Das Rechtsmittel wird durch Einreichung einer Rechtsmittelschrift bei der Kanzlei des Gerichts oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingelegt.

(2)   Die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst übermittelt die erstinstanzlichen Akten und gegebenenfalls die Rechtsmittelschrift sogleich der Kanzlei des Gerichts.

Artikel 194

Inhalt der Rechtsmittelschrift

(1)   Die Rechtsmittelschrift muss enthalten:

a)

Namen und Wohnsitz des Rechtsmittelführers;

b)

Stellung und Anschrift des Vertreters des Rechtsmittelführers;

c)

die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst;

d)

die Bezeichnung der anderen Parteien der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst;

e)

die geltend gemachten Rechtsgründe und -argumente sowie eine kurze Darstellung dieser Gründe;

f)

die Anträge des Rechtsmittelführers.

(2)   Es ist zu vermerken, an welchem Tag die angefochtene Entscheidung dem Rechtsmittelführer zugestellt worden ist.

(3)   Ist der Rechtsmittelführer eine juristische Person des Privatrechts, so hat er mit der Rechtsmittelschrift einen Nachweis jüngeren Datums für seine Rechtspersönlichkeit einzureichen (Handelsregisterauszug, Vereinsregisterauszug oder eine andere amtliche Urkunde).

(4)   Der Rechtsmittelschrift sind die in Artikel 51 Absätze 2 und 3 genannten Schriftstücke beizufügen.

(5)   Artikel 77 findet Anwendung.

(6)   Entspricht die Rechtsmittelschrift nicht den Absätzen 2 bis 4, so setzt der Kanzler dem Rechtsmittelführer eine angemessene Frist zur Mängelbehebung. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Rechtsmittelschrift zur Folge hat.

Artikel 195

Rechtsmittelanträge, -gründe und -argumente

(1)   Die Rechtsmittelanträge müssen auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Gestalt der Entscheidungsformel gerichtet sein.

(2)   Die geltend gemachten Rechtsgründe und -argumente müssen die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst genau bezeichnen.

Artikel 196

Anträge für den Fall der Stattgabe des Rechtsmittels

(1)   Die Rechtsmittelanträge müssen für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, darauf gerichtet sein, dass den erstinstanzlichen Anträgen vollständig oder teilweise stattgegeben wird; neue Anträge sind nicht zulässig. Das Rechtsmittel kann den vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.

(2)   Beantragt der Rechtsmittelführer für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, dass die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen wird, so hat er die Gründe darzulegen, aus denen der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung durch das Gericht reif ist.

Zweites Kapitel

RECHTSMITTELBEANTWORTUNG, ERWIDERUNG UND GEGENERWIDERUNG

Artikel 197

Zustellung der Rechtsmittelschrift

(1)   Die Rechtsmittelschrift wird den anderen Parteien der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst zugestellt. Artikel 80 Absatz 1 findet Anwendung.

(2)   Im Fall des Artikels 194 Absatz 6 erfolgt die Zustellung sogleich nach der Mängelbehebung oder nachdem das Gericht in Anbetracht der in dem genannten Artikel bezeichneten formalen Voraussetzungen die Zulässigkeit bejaht hat.

Artikel 198

Parteien, die eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen können

Jede Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst, die ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels hat, kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen. Eine Verlängerung der Beantwortungsfrist ist nicht möglich.

Artikel 199

Inhalt der Rechtsmittelbeantwortung

(1)   Die Rechtsmittelbeantwortung muss enthalten:

a)

Namen und Wohnsitz der Partei, die sie einreicht;

b)

Stellung und Anschrift des Vertreters der Partei;

c)

das Datum, an dem der Partei die Rechtsmittelschrift zugestellt worden ist;

d)

die geltend gemachten Rechtsgründe und -argumente;

e)

die Anträge.

(2)   Artikel 194 Absätze 3 bis 6 findet auf die Rechtsmittelbeantwortung Anwendung.

Artikel 200

Anträge der Rechtsmittelbeantwortung

Die Anträge der Rechtsmittelbeantwortung müssen auf die vollständige oder teilweise Stattgabe oder Zurückweisung des Rechtsmittels gerichtet sein.

Artikel 201

Erwiderung und Gegenerwiderung

(1)   Die Rechtsmittelschrift und die Rechtsmittelbeantwortung können nur dann durch eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung ergänzt werden, wenn der Präsident dies auf einen entsprechenden, innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung der Rechtsmittelbeantwortung gestellten begründeten Antrag des Rechtsmittelführers für erforderlich hält, insbesondere damit der Rechtsmittelführer zu einer Unzulässigkeitseinrede oder zu in der Rechtsmittelbeantwortung geltend gemachten neuen Gesichtspunkten Stellung nehmen kann.

(2)   Der Präsident bestimmt die Frist für die Einreichung der Erwiderung und anlässlich der Zustellung dieses Schriftsatzes die Frist für die Einreichung der Gegenerwiderung. Er kann die Seitenzahl und den Gegenstand der Schriftsätze begrenzen.

Drittes Kapitel

ANSCHLUSSRECHTSMITTEL

Artikel 202

Anschlussrechtsmittel

(1)   Die in Artikel 198 bezeichneten Parteien können innerhalb der gleichen Frist, wie sie für die Einreichung der Rechtsmittelbeantwortung gilt, Anschlussrechtsmittel einlegen.

(2)   Das Anschlussrechtsmittel ist mit gesondertem, von der Rechtsmittelbeantwortung getrenntem Schriftsatz einzulegen.

Artikel 203

Inhalt der Anschlussrechtsmittelschrift

Die Anschlussrechtsmittelschrift muss enthalten:

a)

Namen und Wohnsitz der Partei, die das Anschlussrechtsmittel einlegt;

b)

Stellung und Anschrift des Vertreters der Partei;

c)

das Datum, an dem der Partei die Rechtsmittelschrift zugestellt worden ist;

d)

die geltend gemachten Rechtsgründe und -argumente;

e)

die Anträge.

Artikel 204

Anschlussrechtsmittelanträge, -gründe und -argumente

(1)   Die Anschlussrechtsmittelanträge müssen auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst gerichtet sein.

(2)   Sie können auch auf die Aufhebung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst gerichtet sein.

(3)   Die geltend gemachten Rechtsgründe und -argumente müssen die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst genau bezeichnen. Sie müssen sich von den in der Rechtsmittelbeantwortung geltend gemachten Gründen und Argumenten unterscheiden.

Viertes Kapitel

AUF DAS ANSCHLUSSRECHTSMITTEL FOLGENDE SCHRIFTSÄTZE

Artikel 205

Anschlussrechtsmittelbeantwortung

Wird Anschlussrechtsmittel eingelegt, so kann der Rechtsmittelführer oder jede andere Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst, die ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Anschlussrechtsmittels hat, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussrechtsmittelschrift eine Beantwortung einreichen, deren Gegenstand auf die mit dem Anschlussrechtsmittel geltend gemachten Gründe zu begrenzen ist. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.

Artikel 206

Erwiderung und Gegenerwiderung nach Anschlussrechtsmittel

(1)   Die Anschlussrechtsmittelschrift und ihre Beantwortung können nur dann durch eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung ergänzt werden, wenn der Präsident dies auf einen entsprechenden, innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung der Anschlussrechtsmittelbeantwortung gestellten begründeten Antrag des Anschlussrechtsmittelführers für erforderlich hält, insbesondere damit der Anschlussrechtsmittelführer zu einer Unzulässigkeitseinrede oder zu in der Anschlussrechtsmittelbeantwortung geltend gemachten neuen Gesichtspunkten Stellung nehmen kann.

(2)   Der Präsident bestimmt die Frist für die Einreichung der Erwiderung und anlässlich der Zustellung dieses Schriftsatzes die Frist für die Einreichung der Gegenerwiderung. Er kann die Seitenzahl und den Gegenstand der Schriftsätze begrenzen.

Fünftes Kapitel

MÜNDLICHES VERFAHREN

Artikel 207

Mündliches Verfahren

(1)   Die Parteien des Rechtsmittelverfahrens können beantragen, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gehört zu werden. Der Antrag ist zu begründen und innerhalb von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens an die Parteien erfolgt ist, zu stellen. Diese Frist kann vom Präsidenten verlängert werden.

(2)   Auf Vorschlag des Berichterstatters kann das Gericht, wenn es sich für durch die Aktenstücke der Rechtssache hinreichend unterrichtet hält, beschließen, über das Rechtsmittel ohne mündliches Verfahren zu entscheiden. Gleichwohl kann es später beschließen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

Sechstes Kapitel

DURCH BESCHLUSS ERLEDIGTE RECHTSMITTEL

Artikel 208

Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel

Ist das Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann das Gericht es jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

Artikel 209

Offensichtlich begründetes Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel

Hat der Gerichtshof oder das Gericht bereits über eine oder mehrere Rechtsfragen entschieden, die mit den durch die Rechtsmittel- oder Anschlussrechtsmittelgründe aufgeworfenen übereinstimmen, und hält das Gericht das Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel für offensichtlich begründet, so kann er es auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Parteien durch mit Gründen versehenen Beschluss, der einen Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung enthält, für offensichtlich begründet erklären.

Siebtes Kapitel

FOLGEN DER STREICHUNG DES RECHTSMITTELS FÜR DAS ANSCHLUSSRECHTSMITTEL

Artikel 210

Folgen einer Rücknahme oder offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels für das Anschlussrechtsmittel

Das Anschlussrechtsmittel gilt als gegenstandslos,

a)

wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel zurücknimmt;

b)

wenn das Rechtsmittel wegen Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist für offensichtlich unzulässig erklärt wird;

c)

wenn das Rechtsmittel allein deshalb für offensichtlich unzulässig erklärt wird, weil es nicht gegen eine Endentscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst oder gegen eine Entscheidung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 des Anhangs I der Satzung gerichtet ist, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen ist oder die einen Zwischenstreit über eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit beendet.

Achtes Kapitel

PARTEIKOSTEN UND VERFAHRENSKOSTEN IN RECHTSMITTELVERFAHREN

Artikel 211

Kostenentscheidung in Rechtsmittelverfahren

(1)   Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen finden die Artikel 133 bis 141 auf das Verfahren vor dem Gericht, das ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zum Gegenstand hat, entsprechende Anwendung.

(2)   Wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und das Gericht den Rechtsstreit selbst entscheidet, so entscheidet es über die Kosten.

(3)   Legt ein Organ Rechtsmittel ein, so trägt es die ihm entstehenden Kosten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 135 Absatz 2 selbst.

(4)   Abweichend von Artikel 134 Absätze 1 und 2 kann das Gericht bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, die Kosten zwischen den Parteien teilen, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.

(5)   Hat ein erstinstanzlicher Streithelfer das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt, so können ihm im Rechtsmittelverfahren Kosten nur dann auferlegt werden, wenn er am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gericht teilgenommen hat. Nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann das Gericht ihr ihre eigenen Kosten auferlegen.

Neuntes Kapitel

SONSTIGE IN RECHTSMITTELVERFAHREN ANWENDBARE VORSCHRIFTEN

Artikel 212

Länge der Schriftsätze

(1)   Das Gericht legt gemäß Artikel 224 die maximale Länge der Schriftsätze fest, die im Rahmen dieses Titels eingereicht werden können.

(2)   Eine Überschreitung der maximalen Länge der Schriftsätze kann der Präsident nur in Fällen genehmigen, die besonders komplex sind.

Artikel 213

Sonstige in Rechtsmittelverfahren anwendbare Vorschriften

(1)   Die Artikel 51 bis 58, 60 bis 74, 79, 84, 87, 89, 90, 107 bis 122, 124, 125, 129, 131, 142 bis 162, 164, 165 und 167 bis 170 finden auf das Verfahren vor dem Gericht, das ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zum Gegenstand hat, Anwendung.

(2)   Abweichend von Artikel 143 Absatz 1 müssen Anträge auf Zulassung zur Streithilfe innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung im Sinne des Artikels 79 gestellt werden.

(3)   Entscheidungen nach Artikel 256 Absatz 2 AEUV werden dem Gerichtshof und dem Gericht für den öffentlichen Dienst bekannt gegeben.

Zehntes Kapitel

RECHTSMITTEL GEGEN ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN EIN ANTRAG AUF ZULASSUNG ZUR STREITHILFE ZURÜCKGEWIESEN WURDE, UND GEGEN ENTSCHEIDUNGEN IM WEGE DES VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES

Artikel 214

Rechtsmittel gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zurückgewiesen wurde, und gegen Entscheidungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes

Abweichend von den Bestimmungen dieses Titels entscheidet der Präsident des Gerichts über die in Artikel 10 Absätze 1 und 2 des Anhangs I der Satzung bezeichneten Rechtsmittel gemäß dem in Artikel 157 Absätze 1 und 3 und in Artikel 158 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren.

SECHSTER TITEL

VERFAHREN NACH ZURÜCKVERWEISUNG

Erstes Kapitel

ENTSCHEIDUNGEN DES GERICHTS NACH AUFHEBUNG UND ZURÜCKVERWEISUNG

Artikel 215

Aufhebung und Zurückverweisung durch den Gerichtshof

Hebt der Gerichtshof ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts auf und verweist er die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurück, so wird die Sache durch die zurückverweisende Entscheidung beim Gericht anhängig.

Artikel 216

Zuweisung der Rechtssache

(1)   Hebt der Gerichtshof ein Urteil oder einen Beschluss einer Kammer auf, so kann der Präsident des Gerichts die Sache einer anderen, mit der gleichen Richterzahl tagenden Kammer zuweisen.

(2)   Hebt der Gerichtshof ein Urteil oder einen Beschluss der Großen Kammer des Gerichts auf, so wird die Sache diesem Spruchkörper zugewiesen.

(3)   Hebt der Gerichtshof ein Urteil oder einen Beschluss eines Richters auf, der als Einzelrichter entschieden hat, so kann der Präsident des Gerichts die Sache dem Einzelrichter zuweisen; diesem bleibt es unbenommen, die Sache an die Kammer zu verweisen, der er angehört.

Artikel 217

Ablauf des Verfahrens

(1)   Ist die später vom Gerichtshof aufgehobene Entscheidung ergangen, nachdem das schriftliche Verfahren zur Sache vor dem Gericht bereits abgeschlossen war, so können die am Verfahren vor dem Gericht beteiligten Parteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs schriftlich Stellung dazu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des Gerichtshofs für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen sind. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

(2)   Ist die später vom Gerichtshof aufgehobene Entscheidung ergangen, als das schriftliche Verfahren zur Sache vor dem Gericht noch nicht abgeschlossen war, so wird es in dem Stadium fortgesetzt, in dem es sich befand.

(3)   Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Präsident die Einreichung zusätzlicher Schriftsätze gestatten.

Artikel 218

Anwendbare Verfahrensbestimmungen

Vorbehaltlich des Artikels 217 finden auf das Verfahren, je nach Fall, die Bestimmungen des Dritten Titels oder des Vierten Titels Anwendung.

Artikel 219

Kosten

Das Gericht entscheidet über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof.

Zweites Kapitel

ENTSCHEIDUNGEN DES GERICHTS NACH ÜBERPRÜFUNG UND ZURÜCKVERWEISUNG

Artikel 220

Überprüfung und Zurückverweisung durch den Gerichtshof

Überprüft der Gerichtshof ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts und verweist er die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurück, so wird die Sache durch das zurückverweisende Urteil beim Gericht anhängig.

Artikel 221

Zuweisung der Rechtssache

(1)   Verweist der Gerichtshof eine Sache zurück, die ursprünglich von einer Kammer entschieden worden ist, so kann der Präsident des Gerichts die Sache einer anderen, mit der gleichen Richterzahl tagenden Kammer zuweisen.

(2)   Verweist der Gerichtshof eine Sache zurück, die ursprünglich von der Großen Kammer des Gerichts entschieden worden ist, so wird die Sache diesem Spruchkörper zugewiesen.

Artikel 222

Ablauf des Verfahrens

(1)   Die am Verfahren vor dem Gericht beteiligten Parteien können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des Gerichtshofs schriftlich Stellung dazu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus diesem Urteil für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen sind. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

(2)   Das Gericht kann im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die am Verfahren vor ihm beteiligten Parteien zur Einreichung von Schriftsätzen auffordern und kann entscheiden, sie in einer mündlichen Verhandlung anzuhören.

Artikel 223

Kosten

Das Gericht entscheidet über die Kosten des nach der Überprüfung bei ihm anhängig gewordenen Rechtsstreits.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 224

Durchführungsbestimmungen

Das Gericht erlässt durch gesonderten Rechtsakt praktische Durchführungsbestimmungen zu dieser Verfahrensordnung.

Artikel 225

Zwangsvollstreckung

Auf die Zwangsvollstreckung der nach dieser Verfahrensordnung verhängten Sanktionen oder sonstigen Maßnahmen finden die Artikel 280 AEUV, 299 AEUV und 164 EAGV entsprechende Anwendung.

Artikel 226

Aufhebung

Diese Verfahrensordnung tritt an die Stelle der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 in ihrer zuletzt am 19. Juni 2013 geänderten Fassung.

Artikel 227

Veröffentlichung und Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung

(1)   Diese in den in Artikel 44 genannten Sprachen verbindliche Verfahrensordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)   Diese Verfahrensordnung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(3)   Artikel 105 findet erst Anwendung, wenn der Beschluss nach Artikel 105 Absatz 11 in Kraft getreten ist.

(4)   Artikel 45 Absatz 4, Artikel 139 Buchstabe c und Artikel 181 finden nur auf nach dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung beim Gericht eingereichte Klagen Anwendung.

(5)   Die Artikel 106 und 207 finden nur auf Rechtssachen Anwendung, in denen das schriftliche Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfahrensordnung noch nicht abgeschlossen ist.

(6)   Artikel 115 Absatz 1, Artikel 116 Absatz 6, Artikel 131 und Artikel 135 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 in ihrer zuletzt am 19. Juni 2013 geänderten Fassung finden auf vor dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung beim Gericht eingereichte Klagen weiterhin Anwendung.

(7)   Die Artikel 135a und 146 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 in ihrer zuletzt am 19. Juni 2013 geänderten Fassung finden auf beim Gericht anhängige Klagen, bei denen das schriftliche Verfahren vor dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung abgeschlossen wurde, weiterhin Anwendung.

Geschehen zu Luxemburg am 4. März 2015.

Der Kanzler

E. COULON

Der Präsident

M. JAEGER


(1)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(2)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.