19.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 155/38 |
LEITLINIE (EU) 2015/930 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 2. April 2015
zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2015/15)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) erließ die Leitlinie EZB/2007/2 (1) zur Regelung von TARGET2, das auf einer einzigen technischen Plattform mit der Bezeichnung Gemeinschaftsplattform („Single Shared Platform“ — SSP) beruht. Nach mehreren Änderungen wurde diese Leitlinie als Leitlinie EZB/2012/27 (2) neugefasst. |
(2) |
Am 17. Juli 2008 beschloss der EZB-Rat ein Projekt zur Einrichtung eines neuen Dienstes für die Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld, der unter der Bezeichnung TARGET2-Securities (T2S) Zentralverwahrern (CSDs) bereitgestellt werden sollte. Als Bestandteil der Aufgaben des Eurosystems gemäß den Artikeln 17, 18 und 22 der ESZB-Satzung zielt T2S darauf ab, die Integration in der Nachhandelsphase zu fördern, indem T2S eine grundlegende, neutrale und grenzenlose europaweite Zahlungs- und Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld anbietet, sodass die Zentralverwahrer ihre Kunden mit harmonisierten und standardisierten Wertpapierabwicklungsdienstleistungen nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ in einem integrierten technischen Umfeld mit grenzüberschreitenden Kooperationsmöglichkeiten versorgen können. |
(3) |
Am 21. April 2010 erließ der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2010/2 (3) zur Regelung der Grundlagen für einen Dienst des Eurosystems für die Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld — TARGET2-Securities (T2S) —, zur Einrichtung des T2S-Programms in der Entwicklungsphase und zur näheren Festlegung der insoweit einschlägigen Steuerungsverfahren des Eurosystems. Die Leitlinie EZB/2010/2 wurde durch die Leitlinie EZB/2012/13 (4) aufgehoben. |
(4) |
Am 4. März 2015 hat das Gericht der Europäischen Union mit seinem Urteil in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Europäische Zentralbank, T-496/11, ECLI:EU:T:2015:496, den von der EZB am 5. Juli 2011 veröffentlichten „Eurosystem Oversight Policy Framework“ (Rahmen für die Überwachungspolitik des Eurosystems) insoweit für nichtig erklärt, als darin für zentrale Gegenparteien, die am Wertpapierclearing beteiligt sind, das Erfordernis eines Standorts innerhalb eines Mitgliedstaats des Eurosystems festgelegt wird. Die EZB muss daher die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesem Urteil nachzukommen. |
(5) |
Da die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Euro-Währungsgebiets im Rahmen des T2S Auto-collateralisation-Dienste anbieten sowie die Abwicklung in Zentralbankgeld vornehmen werden, sollte die Leitlinie EZB/2012/27 wie folgt geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Leitlinie EZB/2012/27
Die Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) TARGET2 bietet Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS) von Euro-Zahlungen in Zentralbankgeld über Konten mit Zahlungsmodulen (Payment Module — PM) und über Geldkonten an. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP betrieben, über die — technisch in gleicher Weise — alle Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von Geldkonten auf T2S betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben.“ |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
In Artikel 7 wird folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) Das Eurosystem als Anbieter von T2S-Diensten und die Zentralbanken des Eurosystems als Betreiber ihrer jeweiligen nationalen TARGET2-Komponenten-Systeme schließen eine Vereinbarung über die Dienste, die das Eurosystem den Zentralbanken des Eurosystems für die Führung der Geldkonten bereitstellen soll. Diese Vereinbarung wird in geeigneten Fällen auch von den angeschlossenen NZBen geschlossen.“ |
4. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 9 Absatz 2 wird gestrichen. |
6. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Zentralbanken des Eurosystems stellen Überweisungsdienste in Zentralbankgeld für Nebensysteme innerhalb des PM, auf das über den Netzwerkdienstleister zugegriffen wird, zur Verfügung. Diese Dienste werden in bilateralen Vereinbarungen zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den jeweiligen Nebensystemen geregelt.“ |
8. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Verfahren für die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme an TARGET2 aufgrund von Risikoerwägungen Wenn eine Zentralbank des Eurosystems einen Antrag auf Teilnahme an TARGET2 aufgrund von Risikoerwägungen gemäß Anhang II Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c oder Anhang IIa Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c ablehnt, setzt diese Zentralbank des Eurosystems die EZB unverzüglich über die Ablehnung in Kenntnis.“ |
10. |
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wenn eine NZB des Euro-Währungsgebiets den Zugang eines Teilnehmers zu Innertageskrediten aus Risikoerwägungen gemäß Anhang III Nummer 12 Buchstabe d oder Anhang IIIa Nummer 10 Buchstabe d vorläufig oder endgültig ausschließt oder beschränkt oder wenn eine Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2 nach Anhang II Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe e oder Anhang IIa Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e suspendiert oder beendet, wird dieser Beschluss soweit wie möglich zeitgleich in allen TARGET2-Komponenten-Systemen wirksam.“ |
11. |
Artikel 20 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: „Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Anhang II Artikel 39 Absatz 3 und Anhang IIa Artikel 28 Absatz 3“ |
12. |
In Artikel 21 erhalten die Absätze 1 und 3 folgende Fassung: „(1) Wenn die in Anhang II Artikel 27 oder Anhang IIa Artikel 17 genannten Ereignisse den Betrieb der TARGET2-Dienste mit Ausnahme des PM, des ICM und der Geldkonten beeinträchtigen, überwacht die betreffende Zentralbank des Eurosystems solche Ereignisse und übernimmt die Steuerung, wenn diese eintreten, um ein Übergreifen auf das reibungslose Funktionieren von TARGET2 zu verhindern.“ „(3) Die Zentralbanken des Eurosystems melden dem TARGET2-Koordinator den Ausfall eines Teilnehmers, wenn dieser Ausfall den Betrieb der T2S-Plattform oder den Zahlungsausgleich in Nebensystemen beeinträchtigt oder zu Systemrisiken führt. Die Schließung von TARGET2 wird grundsätzlich nicht durch den Ausfall eines Teilnehmers verschoben.“ |
13. |
In Artikel 22 erhalten die Absätze 1 und 5 folgende Fassung: „(1) Vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des EZB-Rates wird das in Anhang II Anlage II oder Anhang IIa Anlage II festgelegte Ausgleichsverfahren im Einklang mit dem vorliegenden Artikel durchgeführt.“ „(5) Innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Anhang II Anlage II Nummer 4 Buchstabe d letzter Satz oder Anhang IIa Anlage II Nummer 4 Buchstabe d letzter Satz genannten Zeitraums teilt die Zentralbank der EZB und allen anderen betroffenen Zentralbanken mit, welche Ausgleichsangebote angenommen und welche abgelehnt wurden.“ |
14. |
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Sonstige Bestimmungen Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Leitlinie, die sich auf Heimatkonten beziehen, und sonstiger Beschlüsse des EZB-Rates unterliegen Konten, die von einer NZB des Euro-Währungsgebiets außerhalb des PM und außerhalb der T2S-Plattform für Kreditinstitute und Nebensysteme eröffnet werden, den Regelungen dieser NZB des Euro-Währungsgebiets. Konten, die von einer NZB des Euro-Währungsgebiets außerhalb des PM und außerhalb der T2S-Plattform für Stellen eröffnet werden, die keine Kreditinstitute oder Nebensysteme sind, unterliegen den Regelungen dieser NZB des Euro-Währungsgebiets.“ |
15. |
Die Begriffe „Teilnehmer“, „direkte(r) Teilnehmer“ und „TARGET2-Teilnehmer“ werden durch den Begriff „PM-Kontoinhaber“ ersetzt in
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16. |
In der gesamten Leitlinie wird der Begriff „Harmonisierte Bedingungen für die Teilnahme an TARGET2“ ersetzt durch den Begriff „Harmonisierte Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2“. |
17. |
In der gesamten Leitlinie wird der Begriff „Netzwerkdienstleister“ ersetzt durch den Begriff „TARGET2-Netzwerkdienstleister“. |
18. |
Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung: „HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG EINES PM-KONTOS IN TARGET2“ |
19. |
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20. |
In Anhang II Artikel 1 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt: — „‚Geldkonto‘ (‚Dedicated Cash Account — DCA‘): ein von einem Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;“ — „‚PM-Hauptkonto‘ (‚main PM account‘): das PM-Konto, mit dem ein Geldkonto verknüpft ist und auf das ein am Tagesende gegebenenfalls verbliebenes Guthaben automatisch zurückgeführt wird;“ — „‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto‘ (‚PM to DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein Geldkonto;“ |
21. |
In Anhang II wird folgender Artikel 1a eingefügt: „Artikel 1a Anwendungsbereich Die vorliegenden Bedingungen gelten für das Verhältnis zwischen der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets und ihrem PM-Kontoinhaber bei der Eröffnung und Führung des PM-Kontos.“ |
22. |
In Anhang II Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen von und auf PM-Konten und Geldkonten in Zentralbankgeld abgewickelt werden. (2) TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] dient der Abwicklung folgender Zahlungsaufträge:
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23. |
In Anhang II Artikel 7 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Ein PM-Kontoinhaber, der sich mit der Benennung seines PM-Kontos als PM-Hauptkonto im Sinne von Anhang IIa einverstanden erklärt, trägt die Gebühren, die ihm für die Führung jedes mit diesem PM-Konto verknüpften Geldkontos gemäß Anlage VI dieses Anhangs in Rechnung gestellt werden. Ebenso trägt er gemäß Anhang IIIa Nummer 9 Buchstabe d festgesetzte Sanktionen, und zwar ungeachtet des Inhalts oder der Nichterfüllung vertraglicher oder sonstiger Regelungen zwischen dem PM-Kontoinhaber und dem Geldkontoinhaber. (4) Für den Inhaber eines PM-Hauptkontos sind alle nach Anlage VI dieses Anhangs gestellten Rechnungen für die Verknüpfung der einzelnen Geldkonten mit dem betreffenden PM-Konto verbindlich.“ |
24. |
Anhang II Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Im Rahmen von TARGET2 gelten als Zahlungsaufträge:
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25. |
Anhang II Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Alle Zahlungsaufträge, die von einem Nebensystem über die ASI zur Belastung von oder Gutschrift auf PM-Konten der Teilnehmer eingereicht werden, und alle eingereichten Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto gelten als sehr dringende Zahlungsaufträge.“ |
26. |
Anhang II Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 erklärt der Teilnehmer hiermit seine Zustimmung zur Weiterleitung von zahlungsbezogenen, technischen oder organisatorischen Informationen, die ihn, seine Kunden oder Teilnehmer aus derselben Gruppe betreffen und die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen des Betriebs von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erhalten hat, sofern die Weitergabe nicht dem anwendbaren Recht widerspricht. Die Weiterleitung kann an andere Zentralbanken oder am Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] beteiligte Dritte erfolgen, soweit dies für das effiziente Funktionieren von TARGET2 oder die Überwachung der Risiken des Teilnehmers oder der Risiken seiner Gruppe erforderlich ist, oder an Aufsichts- oder Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Union, soweit dies für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für die finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Offenlegung.“ |
27. |
Anhang II Artikel 46 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) [Einfügen, sofern gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zutreffend: Mit der Beantragung eines PM-Kontos in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] stimmen die Antragsteller diesen Bedingungen sowohl im Verhältnis untereinander als auch gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen], automatisch zu.]“ |
28. |
In Anhang II Anlage I Nummer 8 Ziffer 8 wird folgender Buchstabe d hinzugefügt:
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29. |
Anhang II Anlage IV Nummer 6 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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30. |
Anhang II Anlage VI erhält folgende Fassung: „Anlage VI GEBÜHRENVERZEICHNIS UND RECHNUNGSSTELLUNG Gebühren für direkte Teilnehmer
Gebühren für das Liquiditätspooling
Gebühren für den Inhaber des PM-Hauptkontos
Rechnungsstellung
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31. |
Der folgende Anhang IIa wird eingefügt: „ANHANG IIA HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG EINES GELDKONTOS IN TARGET2 TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen In diesen Harmonisierten Bedingungen (nachfolgend die ‚Bedingungen‘) gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: — ‚Auto-collateralisation‘: Innertageskredit, den eine nationale Zentralbank (NZB) des Euro-Währungsgebiets in Zentralbankgeld gewährt, wenn ein Geldkontoinhaber nicht über hinreichende Mittel für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften verfügt, wobei die Besicherung dieses Innertageskredits entweder durch die Wertpapiere, die erworben werden, (collateral on flow) oder durch Wertpapiere, die der Geldkontoinhaber zugunsten der NZB des Euro-Währungsgebiets hält (collateral on stock) erfolgt; — ‚Geldkonto‘ (‚Dedicated Cash Account — DCA‘): ein von einem Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird; — ‚Auftrag zur sofortigen Liquiditätsübertragung‘ (‚immediate liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Ausführung einer Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein PM-Konto, einer Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto oder einer Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto in Echtzeit bei Eingang der Weisung/Anweisung; — ‚terminierter Auftrag zur Liquiditätsübertragung‘ (‚predefined liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur einmaligen Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem Geldkonto auf ein PM-Konto zu einem bestimmten Termin oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses; — ‚Liquiditätsanpassung‘ (‚liquidity adjustment‘): die Ermächtigung, die ein Geldkontoinhaber seinem teilnehmenden Zentralverwahrer oder [Name der Zentralbank einfügen] aufgrund einer ordnungsgemäß belegten und in den Stammdaten registrierten besonderen vertraglichen Vereinbarung zur Veranlassung von Liquiditätsübertragungen zwischen einem Geldkonto auf ein PM-Konto oder zwischen zwei Geldkonten erteilt; — ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein PM-Konto‘ (‚DCA to PM liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem Geldkonto auf ein PM-Konto; — ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto‘ (‚PM to DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein Geldkonto; — ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto‘ (‚DCA to DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von i) einem Geldkonto auf ein mit demselben PM-Hauptkonto verknüpftes Geldkonto oder ii) von einem Geldkonto auf ein Geldkonto derselben rechtlichen Einheit; — ‚PM-Hauptkonto‘ (‚main PM account‘): das PM-Konto, mit dem ein Geldkonto verknüpft ist und auf das ein am Tagesende gegebenenfalls verbliebenes Guthaben automatisch zurückgeführt wird; — ‚Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung‘ (‚standing liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags oder des gesamten auf einem T2S-Geldkonto verfügbaren Guthabens von einem Geldkonto auf ein PM-Konto zur wiederholten Ausführung zu bestimmten Zeitpunkten oder bei Eintritt bestimmter Ereignisse im Rahmen der T2S-Bearbeitung bis zur Löschung des Auftrags oder bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums; — ‚Stammdaten‘ (‚Static Data‘): die spezifischen Geschäftsdaten eines Geldkontoinhabers oder einer Zentralbank im T2S-Verfahren, die sich im Besitz des Geldkontoinhabers bzw. der Zentralbank befinden und die benötigt werden, um im T2S-Verfahren die dem Geldkontoinhaber bzw. der Zentralbank zugeordneten Transaktionsdaten verarbeiten zu können; — ‚Business Identifier Code (BIC)‘: ein in der ISO-Norm 9362 festgelegter Code; — ‚ISO-Ländercode‘ (‚ISO Country Code‘): ein in der ISO-Norm 3166-1 festgelegter Code; — ‚Geschäftstag‘ (‚business day‘): jeder Tag, an dem TARGET2 gemäß Anlage V zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen geöffnet ist; — ‚Rechtsfähigkeitsgutachten‘ (‚capacity opinion‘): ein Rechtsgutachten zur Prüfung, ob ein bestimmter Teilnehmer die in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen wirksam eingehen und erfüllen kann; — ‚Zentralbanken‘ (‚central banks‘): die Zentralbanken des Eurosystems und die angeschlossenen NZBen; — ‚angeschlossene NZB‘ (‚connected NCB‘): eine NZB, die keine Zentralbank des Eurosystems ist und aufgrund einer besonderen Vereinbarung an TARGET2 angeschlossen ist; — ‚Kreditinstitut‘ (‚credit institution‘): entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist; — ‚NZB des Euro-Währungsgebiets‘ (‚euro area NCB‘): die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist; — ‚Zentralbank des Eurosystems‘ (‚Eurosystem CB‘): die Europäische Zentralbank (EZB) oder eine NZB des Euro-Währungsgebiets; — ‚Ausfallereignis‘ (‚event of default‘): jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches ein Teilnehmer seine Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen oder sonstigen Bestimmungen möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihm und der [Name der Zentralbank einfügen] oder anderen Zentralbanken gelten, zum Beispiel:
— ‚Insolvenzverfahren‘ (‚insolvency proceedings‘): Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*); — ‚TARGET2-Netzwerkdienstleister‘ (‚TARGET2 network service provider‘): ein vom EZB-Rat bestimmter Anbieter, der IT-gestützte Netzwerkanschlüsse bereitstellt, über die Zahlungsnachrichten in TARGET2 übermittelt werden; — ‚T2S-Netzwerkdienstleister‘ (‚T2S network service provider‘): ein Unternehmen, das mit dem Eurosystem einen Lizenzvertrag über die Bereitstellung von Anschlüssen im Rahmen von T2S geschlossen hat; — ‚Zahlungsempfänger‘ (‚payee‘): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 28 dieser Bedingungen ein TARGET2-Teilnehmer, auf dessen Geldkonto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eine Gutschrift erfolgt; — ‚Zahler‘ (‚payer‘): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 28 dieser Bedingungen ein TARGET2-Teilnehmer, dessen Geldkonto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags belastet wird; — ‚Zahlungsauftrag‘ (‚payment order‘): ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein PM-Konto, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto oder ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto; — ‚Zahlungsmodul‘ (‚Payment Module — PM‘): ein Modul der SSP zur Verrechnung von Zahlungen von TARGET2-Teilnehmern über PM-Konten; — ‚PM-Konto‘ (‚PM account‘): ein Konto eines TARGET2-Teilnehmers innerhalb des PM, das dieser bei einer Zentralbank des Eurosystems hat, um
— ‚Gemeinschaftsplattform‘ (‚Single Shared Platform — SSP‘): die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen zur Verfügung gestellt wird; — ‚TARGET2-Securities‘ (‚T2S‘) oder ‚T2S-Plattform‘ (‚T2S-Platform‘): die Hardware-, Software- und sonstigen technischen Infrastrukturkomponenten, mit deren Hilfe das Eurosystem den teilnehmenden Zentralverwahrern und den Zentralbanken des Eurosystems die Dienstleistungen anbietet, die eine grundlegende, neutrale und grenzenlose Wertpapierabwicklung nach dem Grundsatz ‚Lieferung gegen Zahlung‘ in Zentralbankgeld ermöglichen; — ‚Anbieter-NZBen‘ (‚SSP-providing NCBs‘): die Deutsche Bundesbank, die Banque de France sowie die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der SSP für das Eurosystem; — ‚vier Zentralbanken‘ (‚4CBs‘): die Deutsche Bundesbank, die Banque de France, die Banca d'Italia sowie die Banco de España in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der T2S-Plattform für das Eurosystem; — ‚Stammdatenformular‘ (‚static data collection form‘): ein Formular der [Name der Zentralbank einfügen], mit dem Kundenstammdaten bei der Anmeldung zu TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]-Diensten und Änderungen bezüglich der Bereitstellung dieser Dienste erhoben werden; — ‚Suspendierung‘ (‚suspension‘): die vorübergehende Aufhebung der Rechte und Pflichten eines Teilnehmers während eines von der [Name der Zentralbank einfügen] festzulegenden Zeitraums; — ‚T2S GUI‘: das Modul der T2S-Plattform, mit dessen Hilfe die Geldkontoinhaber online Informationen erhalten und Zahlungsaufträge einreichen können; — ‚TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]‘ (‚TARGET2-[insert CB/country reference]‘): das TARGET2-Komponenten-System der [Name der Zentralbank einfügen]; — ‚TARGET2‘: die Gesamtheit aller TARGET2-Komponenten-Systeme der Zentralbanken; — ‚TARGET2-Komponenten-System‘ (‚TARGET2 component system‘): ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem (RTGS-System) einer Zentralbank, das Bestandteil von TARGET2 ist; — ‚TARGET2-Teilnehmer‘ (‚TARGET2 participant‘): ein Teilnehmer eines TARGET2-Komponenten-Systems; — ‚Teilnehmer‘ oder ‚direkter Teilnehmer‘ (‚participant‘ or ‚direct participant‘): eine Stelle, die mindestens ein PM-Konto (PM-Kontoinhaber) und/oder ein Geldkonto (Geldkontoinhaber) bei einer Zentralbank des Eurosystems hat; — ‚technische Störung von TARGET2‘ (‚technical malfunction of TARGET2‘): alle Probleme, Mängel oder Ausfälle der von dem betreffenden TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], einschließlich der SSP und der T2S-Plattform, verwendeten technischen Infrastruktur und/oder IT-Systeme oder alle sonstigen Ereignisse, die eine taggleiche Ausführung von Zahlungen in dem betreffenden TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] unmöglich machen; — ‚verfügbare Liquidität‘ (‚available liquidity‘): ein Guthaben auf einem Geldkonto vermindert um den Betrag bearbeiteter Liquiditätsreservierungen bzw. gesperrter Gelder; — ‚teilnehmender Zentralverwahrer‘ (‚participating Central Securities Depository‘) oder ‚teilnehmender Zentralverwahrer‘ (‚participating CSD‘): ein Zentralverwahrer, der den T2S-Rahmenvertrag unterzeichnet hat; — ‚A2A‘ oder ‚application-to-application‘: ein Anschlussmodus, der dem Geldkontoinhaber den Informationsaustausch mit den Softwareprogrammen der T2S-Plattform ermöglicht; — ‚U2A‘ oder ‚user-to-application‘: ein Anschlussmodus, der dem Geldkontoinhaber den Informationsaustausch mit den Softwareprogrammen der T2S-Plattform über eine grafische Benutzeroberfläche ermöglicht; — ‚T2S Distinguished Name‘ oder ‚T2S DN‘: die Netzwerkadresse für die T2S-Plattform, die in allen für das System bestimmten Nachrichten angegeben werden muss; — ‚Zweigstelle‘ (‚branch‘): eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; — ‚nicht abgewickelter Zahlungsauftrag‘ (‚non-settled payment order‘): ein Zahlungsauftrag, der nicht an demselben Geschäftstag abgewickelt wird, an dem er angenommen wurde; — ‚Echtzeit-Brutto-Abwicklung‘ (‚real-time gross settlement‘): die Verarbeitung und Abwicklung von Zahlungsaufträgen einzelner Transaktionen in Echtzeit. Artikel 2 Anwendungsbereich Die vorliegenden Bedingungen gelten für das Verhältnis zwischen der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets und ihrem Geldkontoinhaber bei der Eröffnung und Führung des jeweiligen Geldkontos. Artikel 3 Anlagen (1) Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Bedingungen:
(2) Bei Widersprüchen oder Abweichungen zwischen einer Anlage zu diesen Bedingungen und diesen Bedingungen sind Letztere maßgebend. Artikel 4 Allgemeine Beschreibung von T2S und TARGET2 (1) TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen von und auf PM-Konten und Geldkonten in Zentralbankgeld abgewickelt werden. Aufgrund der Leitlinie EZB/2012/27 werden im Rahmen von TARGET2 auch Dienste für die Echtzeit-Brutto-Abwicklung von T2S-Transaktionen für Geldkontoinhaber bereitgestellt, die ihr Geldkonto mit einem Wertpapierkonto bei einem teilnehmenden Zentralverwahrer haben verknüpfen lassen. Die Bereitstellung dieser Dienste erfolgt im Rahmen der T2S-Plattform und ermöglicht den Austausch standardisierter Nachrichten über Übertragungen von und auf Geldkonten, die in den Büchern der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets in TARGET2 eröffnet wurden. (2) TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] dient der Abwicklung folgender Transaktionen:
(3) TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen von und auf PM-Konten und Geldkonten in Zentralbankgeld abgewickelt werden. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP betrieben, über die — technisch in gleicher Weise — alle Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von Geldkonten auf T2S betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform betrieben. Die [Name der Zentralbank einfügen] ist Erbringer der Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen. Handlungen und Unterlassungen der Anbieter-NZBen und der vier Zentralbanken gelten als Handlungen und Unterlassungen der [Name der Zentralbank einfügen], die für solche Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 21 haftet. Die Teilnahme gemäß diesen Bedingungen begründet keine vertragliche Beziehung zwischen den Teilnehmern und den Anbieter-NZBen oder den vier Zentralbanken, wenn eine dieser Zentralbanken in dieser Eigenschaft handelt. Weisungen/Anweisungen, Nachrichten oder Informationen, die ein Teilnehmer im Rahmen der gemäß diesen Bedingungen erbrachten Dienste von der SSP oder der T2S-Plattform erhält oder an diese sendet, gelten als von [Name der Zentralbank einfügen] erhalten oder an diese gesendet. (4) TARGET2 besteht in rechtlicher Hinsicht aus einer Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen (TARGET2-Komponenten-Systeme), die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG als ‚Systeme‘ angesehen werden. TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] ist ein ‚System‘ im Sinne von [einschlägige Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG einfügen]. (5) Die Teilnahme an TARGET2 erfolgt durch die Teilnahme an einem TARGET2-Komponenten-System. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] einerseits und der [Name der Zentralbank einfügen] andererseits sind in den vorliegenden Bedingungen festgelegt. Die Regeln für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen gemäß diesen Bedingungen (Titel IV dieses Anhangs und Anlage I) gelten für alle eingereichten Zahlungsaufträge und empfangenen Zahlungen aller TARGET2-Teilnehmer. TITEL II TEILNAHME Artikel 5 Zugangsvoraussetzungen (1) Als Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] sind auf Antrag zugelassen
unter der Voraussetzung, dass die in den Buchstaben a und b genannten Stellen keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist. (2) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann nach ihrem Ermessen darüber hinaus als Geldkontoinhaber zulassen:
(3) E-Geld-Institute im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (**)] sind zur Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] nicht berechtigt. Artikel 6 Antragsverfahren (1) Damit die [Namen der Zentralbank einfügen] ein Geldkonto für einen Antragsteller eröffnen kann, muss dieser Antragsteller die von der Zentralbank zur Umsetzung von Artikel 5 aufgestellten Zugangsvoraussetzungen sowie die nachstehenden Anforderungen erfüllen.
(2) Antragsteller, die ein Geldkonto eröffnen wollen, haben den Antrag schriftlich an die [Name der Zentralbank einfügen] zu richten und mindestens folgende Unterlagen/Informationen beizufügen:
(3) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann zusätzliche Informationen anfordern, die sie für die Entscheidung über den Antrag auf Teilnahme für notwendig hält. (4) Die [Name der Zentralbank einfügen] lehnt den Antrag auf Eröffnung eines Geldkontos ab, wenn
(5) Die [Name der Zentralbank einfügen] teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Geldkontos innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der [Name der Zentralbank einfügen] mit. Verlangt die [Name der Zentralbank einfügen] nach Absatz 3 zusätzliche Angaben, teilt sie die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben mit. Jeder abschlägige Bescheid enthält eine Begründung für die Ablehnung. Artikel 7 Geldkontoinhaber Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] müssen die in Artikel 6 festgelegten Anforderungen erfüllen. Sie müssen mindestens ein Geldkonto bei der [Name der Zentralbank einfügen] haben. Artikel 8 Verknüpfung von Geldkonten mit Wertpapierkonten (1) Geldkontoinhaber können bei der [Name der Zentralbank einfügen] die Verknüpfung ihres Geldkontos mit eigenen Wertpapierkonten oder solchen ihrer Kunden beantragen, sofern diese Wertpapierkonten bei teilnehmenden Zentralverwahrern unterhalten werden. (2) Geldkontoinhaber, die ihre Geldkonten für Kunden nach Absatz 1 mit Wertpapierkonten verknüpfen lassen, haben die Liste verknüpfter Wertpapierkonten anzulegen und zu führen und gegebenenfalls die Kundenbesicherungsfunktion einzurichten. (3) Im Fall eines Antrags nach Absatz 1 wird der Geldkontoinhaber so gestellt, als habe er dem Zentralverwahrer, bei dem die verknüpften Wertpapierkonten geführt werden, die Ermächtigung zur Belastung des Geldkontos mit den Beträgen erteilt, die bei den Wertpapierumsätzen auf diesen Wertpapierkonten anfallen. (4) Absatz 3 gilt ungeachtet etwaiger entgegenstehender Vereinbarungen zwischen dem Geldkontoinhaber und dem Zentralverwahrer und/oder den Wertpapierkontoinhabern. TITEL III PFLICHTEN DER PARTEIEN Artikel 9 Pflichten der [Name der Zentralbank einfügen] und der Geldkontoinhaber (1) Auf Antrag des Geldkontoinhabers eröffnet und führt die [Name der Zentralbank einfügen] [ein oder mehrere] auf Euro lautende Geldkonten. Soweit nicht in diesen Bedingungen oder gesetzlich anders vorgeschrieben, unternimmt die [Name der Zentralbank einfügen] alle zumutbaren Anstrengungen, um ihre Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen zu erfüllen, ohne dabei ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren. (2) Die Geldkontogebühren sind in Anlage VI festgelegt. Für die Entrichtung dieser Gebühren haftet der Inhaber des PM-Hauptkontos, mit dem das Geldkonto verknüpft ist. (3) Die Geldkontoinhaber stellen sicher, dass sie an Geschäftstagen während der in Anlage V genannten Öffnungszeiten an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] angeschlossen sind. (4) Der Geldkontoinhaber sichert der [Name der Zentralbank einfügen] zu, dass die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen gegen keine für ihn geltenden Gesetze, Bestimmungen oder Verordnungen und Vereinbarungen verstößt, an die er gebunden ist. (5) Die Geldkontoinhaber stellen die ordnungsgemäße Verwaltung der Liquidität auf dem Geldkonto während des Tages sicher. Diese Pflicht umfasst insbesondere, sich regelmäßig über ihre Liquiditätsposition zu informieren. Die [Name der Zentralbank einfügen] stellt dem Geldkontoinhaber täglich einen Kontoauszug auf der T2S-Plattform bereit, sofern der Geldkontoinhaber dies wünscht und über einen T2S-Netzwerkdienstleister mit der T2S-Plattform verbunden ist. Artikel 10 Zusammenarbeit und Informationsaustausch (1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die [Name der Zentralbank einfügen] und die Geldkontoinhaber eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode] zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind. (2) Zur Unterstützung von Geldkontoinhabern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die [Name der Zentralbank einfügen] eine System-Unterstützungsstelle (‚System Support Desk‘) ein. (3) Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der TARGET2-Plattform und der T2S-Plattform stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) bzw. das TARGET2-Securities Information System zur Verfügung. Das T2IS und das TARGET2 Securities Information System können genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb der jeweiligen Plattform haben. (4) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann Nachrichten an die Geldkontoinhaber über das ICM oder andere Kommunikationswege übermitteln. Geldkontoinhaber können Informationen, soweit sie auch ein PM-Konto haben, über das Informations- und Kontrollmodul (ICM) oder andernfalls über das T2S GUI abfragen. (5) Die Geldkontoinhaber sind für die rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und Vorlage neuer Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der [Name der Zentralbank einfügen] verantwortlich. Die Geldkontoinhaber überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der [Name der Zentralbank einfügen] in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erfasst werden. (6) Die [Name der Zentralbank einfügen] ist befugt, Daten über die Geldkontoinhaber an die Anbieter-NZBen oder die vier Zentralbanken weiterzuleiten, die diese in ihrer Funktion als Service-Administratoren gemäß dem mit dem TARGET2-Netzwerkdienstleister und/oder dem T2S-Netzwerkdienstleister geschlossenen Vertrag benötigen. (7) Die Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über Veränderungen ihrer Rechtsfähigkeit und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten auswirken. (8) Die Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über:
(9) Die Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] umgehend über jedes sie betreffende Ausfallereignis. Artikel 11 Benennung, Suspendierung oder Löschung des PM-Hauptkontos (1) Der Geldkontoinhaber benennt ein PM-Hauptkonto, mit dem das Geldkonto verknüpft wird. Das PM-Hauptkonto kann in einem anderem TARGET2-Komponenten-System als der [Name der Zentralbank einfügen] geführt werden; der Inhaber des PM-Hauptkontos und der Geldkontoinhaber brauchen nicht identisch zu sein. (2) Ein Teilnehmer mit internetbasiertem Zugang kann nicht als Inhaber eines PM-Hauptkontos benannt werden. (3) Handelt es sich bei dem Inhaber des PM-Hauptkontos und dem Geldkontoinhaber um unterschiedliche juristische Personen und wird der benannte Inhaber des PM-Hauptkontos von der Teilnahme suspendiert oder ausgeschlossen, treffen die [Name der Zentralbank einfügen] und der Geldkontoinhaber alle zumutbaren Maßnahmen zur Minderung der daraus entstehenden Schäden oder Verluste. Der Geldkontoinhaber trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur unverzüglichen Benennung eines neuen PM-Hauptkontos für die Begleichung offener Rechnungen. Am Tag der Suspendierung oder des Ausschlusses des Inhabers des PM-Hauptkontos bis zur Benennung eines neuen Inhabers des PM-Hauptkontos werden gegebenenfalls am Tagesende auf dem Geldkonto verbliebene Guthaben auf ein Konto der [Name der Zentralbank einfügen] transferiert. Für diese Guthaben gelten die Konditionen der [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 5 der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2] in der jeweils aktualisierten Fassung. (4) Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für Schäden, die dem Geldkontoinhaber durch die Suspendierung oder den Ausschluss der Teilnahme des Inhabers des PM-Hauptkontos entstehen. TITEL IV ERÖFFNUNG UND VERWALTUNG DES GELDKONTOS; VERARBEITUNG VON UMSÄTZEN Artikel 12 Eröffnung und Verwaltung des Geldkontos (1) Die [Name der Zentralbank einfügen] eröffnet und führt für jeden Geldkontoinhaber mindestens ein Geldkonto. Das Geldkonto erhält eine spezifische, aus 34 Zeichen bestehende Kontonummer, die sich wie folgt zusammensetzt:
(2) Überziehungen sind auf Geldkonten unzulässig. (3) Auf dem Geldkonto darf über Nacht kein Guthaben verbleiben. Zu Beginn und am Ende eines Geschäftstages weist das Geldkonto einen Nullsaldo auf. Die Geldkontoinhaber werden so gestellt, als hätten sie die [Name der Zentralbank einfügen] angewiesen, ein am Ende eines Geschäftstages im Sinne der Anlage V gegebenenfalls verbliebenes Guthaben auf das PM-Hauptkonto im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 zu transferieren. (4) Das Geldkonto wird nur in der Zeit von T2S-Tagesbeginn bis T2S-Tagesende im Sinne der T2S User Detailed Functional Specifications (UDFS) genutzt. (5) Geldkonten sind nicht verzinslich. Artikel 13 Zulässige Geschäfte auf Geldkonten Sofern der Geldkontoinhaber die erforderlichen Wertpapierkonten benannt hat, kann er folgende Geschäfte in eigenem Namen oder im Namen seiner Kunden über das Geldkonto tätigen:
Artikel 14 Annahme und Zurückweisung von Zahlungsaufträgen (1) Vom Geldkontoinhaber eingereichte Zahlungsaufträge gelten als von der [Name der Zentralbank einfügen] angenommen, wenn
(2) Die [Name der Zentralbank einfügen] weist umgehend einen Zahlungsauftrag zurück, der die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt. Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert den Geldkontoinhaber über eine Zurückweisung eines Zahlungsauftrags gemäß Anlage I. (3) Die T2S-Plattform bestimmt den Zeitpunkt für die Abwicklung von Zahlungsaufträgen anhand der Zeit, zu der sie den Zahlungsauftrag empfängt und annimmt. Artikel 15 Liquiditätsreservierung und -sperrung (1) Die Teilnehmer können auf ihrem Geldkonto Liquidität reservieren oder blockieren. Dies stellt keine Abwicklungsgarantie gegenüber Dritten dar. (2) Durch Beauftragung zur Reservierung oder Blockierung eines Liquiditätsbetrags weist ein Teilnehmer die [Name der Zentralbank einfügen] an, die verfügbare Liquidität um diesen Betrag zu vermindern. (3) Ein Reservierungsauftrag ist eine Anweisung, aufgrund deren die Reservierung vorgenommen wird, falls die verfügbare Liquidität mindestens dem zu reservierenden Betrag entspricht. Ist die verfügbare Liquidität niedriger, wird diese reserviert, und der Fehlbetrag kann durch zugeführte Liquidität ausgeglichen werden, bis der Reservierungsbetrag zur Verfügung steht. (4) Ein Blockierungsauftrag ist eine Anweisung, aufgrund deren die Blockierung vorgenommen wird, falls die verfügbare Liquidität mindestens dem zu blockierenden Betrag entspricht. Ist die verfügbare Liquidität niedriger, wird kein Betrag blockiert; der Blockierungsauftrag wird erneut eingereicht, wenn der vollständige Blockierungsbetrag durch die verfügbare Liquidität gedeckt ist. (5) Der Teilnehmer kann im Lauf eines Geschäftstages, an dem ein Reservierungs- oder Blockierungsauftrag verarbeitet wird, die [Name der Zentralbank einfügen] jederzeit anweisen, die Reservierung bzw. Blockierung zu stornieren. Eine teilweise Stornierung ist unzulässig. (6) Aufträge zur Liquiditätsreservierung oder -blockierung nach Maßgabe dieser Bestimmung werden am Ende des Geschäftstages ungültig. Artikel 16 Zeitpunkt der Einbringung; Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit (1) Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG und [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Artikel der Richtlinie 98/26/EG einfügen] gelten Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto bzw. Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein PM-Konto in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem das Geldkonto des betreffenden Geldkontoinhabers belastet wird. Für Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto gelten die Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2, die auf das TARGET2-Komponenten-System Anwendung finden, von dem der jeweilige Auftrag ausgeht. (2) Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG und [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Artikel der Richtlinie 98/26/EG einfügen] gelten bei allen Transaktionen auf Geldkonten, die auf zwei zu ‚matchenden‘ (miteinander abzugleichenden) getrennten Übertragungsaufträgen beruhen, diese Übertragungsaufträge in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem das Geldkonto des betreffenden Geldkontoinhabers belastet wird. (3) Zwei Wochen, nachdem der EZB-Rat festgestellt hat, dass ein Vertrag zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den angeschlossenen NZBen auf der einen Seite und den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an T2S teilnehmenden Zentralverwahrern auf der anderen Seite über die Bereitstellung von Informationen und über die Haftung geschlossen worden ist, tritt an die Stelle der in Absatz 2 vorgesehenen Regelung die nachstehende Regelung.
TITEL V SICHERHEITSANFORDERUNGEN; NOTFALLVERFAHREN; BENUTZERSCHNITTSTELLEN Artikel 17 Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs (‚Business Continuity‘) und Notfallverfahren Im Falle eines außergewöhnlichen externen Ereignisses oder eines anderen Ereignisses, das Umsätze auf den Geldkonten beeinträchtigt, finden die in Anlage IV beschriebenen Business-Continuity- und Notfallverfahren Anwendung. Artikel 18 Sicherheitsanforderungen (1) Die Geldkontoinhaber führen zum Schutz ihrer Systeme vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter Nutzung angemessene Sicherheitskontrollen durch. Der angemessene Schutz zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Systeme obliegt der ausschließlichen Verantwortung der Geldkontoinhaber. (2) Die Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle in ihrer technischen Infrastruktur und, sofern dies angemessen erscheint, über sicherheitsrelevante Vorfälle in der technischen Infrastruktur von Drittanbietern. Die [Name der Zentralbank einfügen] kann weitere Informationen über den Vorfall anfordern und verlangen, dass der Geldkontoinhaber angemessene Maßnahmen ergreift, um solche Ereignisse zukünftig zu vermeiden. (3) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann für alle Geldkontoinhaber und/oder Geldkontoinhaber, die von der [Name der Zentralbank einfügen] als systemkritisch angesehen werden, zusätzliche Sicherheitsanforderungen verlangen. Artikel 19 Benutzerschnittstellen (1) Der Geldkontoinhaber oder in seinem Auftrag der Inhaber des PM-Hauptkontos greift auf einem der nachstehenden Wege oder auf beiden auf das Geldkonto zu:
(2) Bei einer Direktverbindung zur T2S-Plattform haben die Geldkontoinhaber folgende Möglichkeiten:
(3) Bei Nutzung des TARGET2-ICM in Verbindung mit TARGET2-Mehrwertdiensten für T2S haben die Inhaber des PM-Hauptkontos folgende Möglichkeiten:
Weitere technische Einzelheiten zum TARGET2-ICM finden sich in [nationale Bestimmungen zur Umsetzung von Anhang II Anlage I dieser Leitlinie einfügen]. TITEL VI AUSGLEICH, HAFTUNGSREGELUNG UND NACHWEISE Artikel 20 Ausgleichsregelung Wenn aufgrund einer technischen Störung entweder der SSP oder der T2S-Plattform über Nacht ein Guthaben auf einem Geldkonto verbleibt, bietet die [Name der Zentralbank einfügen] den betreffenden Teilnehmern Ausgleichszahlungen gemäß dem in Anlage II dargelegten besonderen Verfahren an. Artikel 21 Haftungsregelung (1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen lassen die [Name der Zentralbank einfügen] und die Geldkontoinhaber gegenseitig die verkehrsübliche Sorgfalt walten. (2) Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber den Geldkontoinhabern für Schäden aus dem Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]. Bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] auf unmittelbare Schäden des Geldkontoinhabers, d. h. auf den Betrag des betreffenden Zahlungsauftrags und/oder den hierauf entfallenen Zinsschaden, ausgenommen etwaige Folgeschäden, begrenzt. (3) Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für etwaige Verluste durch Störungen oder Ausfälle der technischen Infrastruktur (insbesondere ihrer EDV-Systeme, Programme, Daten, Anwendungen oder Netzwerke), sofern diese Störungen oder Ausfälle eintreten, obwohl die [Name der Zentralbank einfügen] die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz dieser Infrastruktur gegen Störungen oder Ausfälle und zur Behebung der Folgen dieser Störungen oder Ausfälle (insbesondere durch Einleitung und Durchführung der in Anlage IV beschriebenen Business-Continuity- und Notfallverfahren) getroffen hat. (4) Die [Name der Zentralbank einfügen] übernimmt keine Haftung,
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten vorbehaltlich [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (***) einfügen] und soweit nach diesen Rechtsvorschriften die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] ausgeschlossen werden kann. (6) Die [Name der Zentralbank einfügen] und die Geldkontoinhaber unternehmen alle zumutbaren und praktikablen Maßnahmen zur Minderung etwaiger Schäden oder Verluste im Sinne dieses Artikels. (7) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen kann die [Name der Zentralbank einfügen] im eigenen Namen Dritte, insbesondere Telekommunikations- oder sonstige Netzwerkanbieter oder andere Stellen beauftragen, sofern dies für die Einhaltung der Verpflichtungen der [Name der Zentralbank einfügen] erforderlich oder marktüblich ist. Die Verpflichtung der [Name der Zentralbank einfügen] einschließlich ihrer Haftung beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl und Beauftragung dieser Dritten. Die Anbieter-NZBen und die vier Zentralbanken gelten nicht als Dritte im Sinne dieses Absatzes. Artikel 22 Nachweise (1) Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden bei Geldkonten alle zahlungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Geldkontoinhabern über den T2S-Netzwerkdienstleister übermittelt. (2) Von der [Name der Zentralbank einfügen] oder vom T2S-Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der [Name der Zentralbank einfügen] verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Originalnachricht des T2S-Netzwerkdienstleisters kann — ungeachtet des Formats der Originalnachricht — als Nachweis verwendet werden. (3) Wenn die Verbindung eines Geldkontoinhabers zum T2S-Netzwerkdienstleister ausfällt, ist der Geldkontoinhaber verpflichtet, einen mit der [Name der Zentralbank einfügen] vereinbarten alternativen Übertragungsweg für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen kann die gespeicherte oder gedruckte Fassung der von der [Name der Zentralbank einfügen] erstellten Nachricht ungeachtet ihres Formats gleichermaßen als Nachweis verwendet werden. (4) Die [Name der Zentralbank einfügen] bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte Zahlungsaufträge und empfangene Zahlungen von Geldkontoinhabern über einen Zeitraum von [in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zeitraum einfügen] ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Zahlungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf, wobei diese vollständigen Aufzeichnungen für jeden Geldkontoinhaber in TARGET2, der ständiger Überwachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder — falls aufgrund besonderer Bestimmungen erforderlich — mehr als fünf Jahre aufbewahrt werden. (5) Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der [Name der Zentralbank einfügen] (auf Papier, als Mikrofilm, Mikrofiche, elektronische oder magnetische Aufzeichnung, in anderer mechanisch reproduzierbarer oder sonstiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von Geldkontoinhabern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden. TITEL VII KÜNDIGUNG; SCHLIESSUNG VON GELDKONTEN Artikel 23 Bestandsdauer und ordentliche Kündigung von Geldkonten (1) Unbeschadet des Artikels 24 wird ein Geldkonto in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] unbefristet eröffnet. (2) Ein Geldkontoinhaber kann sein Geldkonto in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen kündigen, sofern er mit der [Name der Zentralbank einfügen] keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart. (3) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann das Geldkonto eines Geldkontoinhabers in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern sie mit diesem Geldkontoinhaber keine andere Kündigungsfrist vereinbart. (4) Auch nach Kündigung des Geldkontos gelten die in Artikel 27 dargelegten Geheimhaltungspflichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Kündigung weiter. (5) Bei Kündigung des Geldkontos wird dieses gemäß Artikel 25 geschlossen. Artikel 24 Suspendierung und außerordentliche Beendigung der Teilnahme (1) Die Teilnahme eines Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] endet fristlos und mit sofortiger Wirkung oder ist in gleicher Weise suspendiert, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt:
(2) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann die Teilnahme eines Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] fristlos beenden oder fristlos suspendieren, wenn
(3) In der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen von Absatz 2 berücksichtigt die [Name der Zentralbank einfügen] unter anderem die Schwere der in den Buchstaben a bis c genannten Ausfallereignisse bzw. Fälle.
(5) Nach Beendigung der Teilnahme eines Geldkontoinhabers nimmt TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] keine weiteren Zahlungsaufträge von diesem Geldkontoinhaber oder an diesen Geldkontoinhaber mehr an. (6) Im Fall der Suspendierung eines Geldkontoinhabers von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] werden alle seine eingehenden und ausgehenden Zahlungsaufträge erst nach ausdrücklicher Annahme durch die Zentralbank des suspendierten Geldkontoinhabers zur Abwicklung präsentiert. Artikel 25 Schließung von Geldkonten (1) Die Geldkontoinhaber können bei der [Name der Zentralbank einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen die Schließung ihrer Geldkonten beantragen. (2) Im Fall einer Beendigung der Teilnahme gemäß Artikel 23 oder 24 schließt die [Name der Zentralbank einfügen] das Geldkonto des betreffenden Geldkontoinhabers, nachdem sie die noch nicht abgewickelten Zahlungsaufträge abgewickelt oder zurückgegeben und ihre Pfand- und Aufrechnungsrechte nach Artikel 26 ausgeübt hat. TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 26 Pfand- und Aufrechnungsrechte der [Name der Zentralbank einfügen] (1) [Falls zutreffend einfügen: Zur Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hat die [Name der Zentralbank einfügen] ein Pfandrecht an allen bestehenden und künftigen Guthaben auf den Geldkonten des Geldkontoinhabers.]
(2) [Falls zutreffend einfügen: Das in Absatz 1 genannte Recht steht der [Name der Zentralbank einfügen] auch dann zu, wenn ihre Ansprüche nur bedingt oder noch nicht fällig sind.] (3) [Falls zutreffend einfügen: Der Teilnehmer erkennt hiermit in seiner Eigenschaft als Geldkontoinhaber die Begründung eines Pfandrechts zugunsten der [Name der Zentralbank einfügen] an, bei der das Geldkonto eröffnet wurde; dieses Anerkenntnis gilt als Bereitstellung von verpfändeten Sicherheiten für die [Name der Zentralbank einfügen] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht. Alle Beträge, die auf das Geldkonto, dessen Guthaben verpfändet ist, eingezahlt werden, sind durch die bloße Tatsache ihrer Einzahlung unwiderruflich und ohne jegliche Einschränkung verpfändet und dienen als Sicherheit für die vollständige Erfüllung der besicherten Verpflichtungen.] (4) Ungeachtet der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Geldkontoinhaber, einer gerichtlichen oder sonstigen Pfändung, einer Abtretung oder einer sonstigen Verfügung über Rechte des Geldkontoinhabers werden bei Eintritt
alle Verbindlichkeiten des Geldkontoinhabers automatisch und mit sofortiger Wirkung fällig gestellt, ohne dass es einer Vorankündigung und ohne dass es einer vorherigen Zustimmung einer Behörde bedarf. Ferner werden die beiderseitigen Verbindlichkeiten des Geldkontoinhabers und der [Name der Zentralbank einfügen] automatisch gegeneinander aufgerechnet. Die Vertragspartei, die den höheren Betrag schuldet, hat der anderen die Differenz zu zahlen. (5) Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert den Geldkontoinhaber unverzüglich über gemäß Absatz 4 erfolgte Aufrechnungen. (6) Die [Name der Zentralbank einfügen] ist ohne Vorankündigung berechtigt, das Geldkonto eines Geldkontoinhabers mit Beträgen zu belasten, die dieser der [Name der Zentralbank einfügen] aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und der [Name der Zentralbank einfügen] schuldet. Artikel 27 Geheimhaltung (1) Die [Name der Zentralbank einfügen] behandelt alle sicherheitsrelevanten oder geheimhaltungsbedürftigen Informationen vertraulich. Dies gilt auch, wenn es sich hierbei um zahlungsbezogene, technische oder organisatorische Informationen des Geldkontoinhabers oder seiner Kunden handelt, es sei denn, der Geldkontoinhaber oder seine Kunden haben der Offenlegung schriftlich zugestimmt [folgenden Satz einfügen, falls nach nationalem Recht erforderlich: oder diese Offenlegung ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht erlaubt oder erforderlich]. (2) Abweichend von Absatz 1 erklärt der Geldkontoinhaber hiermit seine Zustimmung zur Weiterleitung von zahlungsbezogenen, technischen oder organisatorischen Informationen, die ihn, seine Kunden oder Geldkontoinhaber aus derselben Gruppe betreffen und die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen des Betriebs von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erhalten hat, sofern die Weitergabe nicht dem anwendbaren Recht widerspricht. Die Weiterleitung kann an andere Zentralbanken oder am Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] beteiligte Dritte erfolgen, soweit dies für das effiziente Funktionieren von TARGET2 oder die Überwachung der Risiken des Geldkontoinhabers oder der Risiken seiner Gruppe erforderlich ist, oder an Aufsichts- oder Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Union, soweit dies für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für die finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Offenlegung. (3) Abweichend von Absatz 1 und vorausgesetzt, dass dabei die Identität des Geldkontoinhabers oder seiner Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, Zahlungsinformationen über den Geldkontoinhaber oder dessen Kunden zu verwenden, offenzulegen oder zu veröffentlichen, und zwar für statistische, historische, wissenschaftliche oder sonstige Zwecke im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben oder der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen, an welche die Informationen weitergegeben werden können. (4) Geldkontoinhaber dürfen Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], auf die sie Zugriff hatten, ausschließlich für die in diesen Bedingungen genannten Zwecke verwenden. Die Geldkontoinhaber behandeln diese Informationen vertraulich, es sei denn, die [Name der Zentralbank einfügen] hat ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Offenlegung erteilt. Die Geldkontoinhaber stellen sicher, dass Dritte, an die sie Aufgaben auslagern, übertragen oder weitervergeben, welche Auswirkungen auf die Ausübung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen haben oder haben können, an die Vertraulichkeitsanforderungen dieses Artikels gebunden sind. (5) Zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen ist die [Name der Zentralbank einfügen] befugt, die erforderlichen Daten zu verarbeiten und an den T2S-Netzwerkdienstleister zu übertragen. Artikel 28 Datenschutz, Geldwäschebekämpfung, Verwaltungsmaßnahmen oder restriktive Maßnahmen und damit zusammenhängende Aspekte (1) Die Geldkontoinhaber sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz sowie zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten und der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bewusst und treffen insbesondere angemessene Vorkehrungen bei den Zahlungsaufträgen, die auf ihren Geldkonten verbucht werden. Die Geldkontoinhaber machen sich vor Abschluss des Vertrags mit dem T2S-Netzwerkdienstleister mit dessen Regelungen zur Wiederherstellung verloren gegangener Daten vertraut. (2) Die [Name der Zentralbank einfügen] gilt als vom Geldkontoinhaber ermächtigt, von in- oder ausländischen Finanz- oder Aufsichtsbehörden oder Industrieverbänden Informationen über ihn einzuholen, falls diese für seine Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erforderlich sind. (3) Wenn Geldkontoinhaber als Zahlungsdienstleister eines Zahlers oder Zahlungsempfängers handeln, müssen sie alle für sie geltenden Anforderungen erfüllen, die sich aus Verwaltungsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 75 bzw. Artikel 215 des Vertrags ergeben, einschließlich im Hinblick auf die Benachrichtigung und/oder Einholung der Zustimmung einer zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Transaktionen. Darüber hinaus gilt Folgendes:
Im Sinne dieses Absatzes haben die Begriffe ‚Zahlungsdienstleister‘, ‚Zahler‘ und ‚Zahlungsempfänger‘ die Bedeutung, die ihnen in den einschlägigen Verwaltungs- oder restriktiven Maßnahmen zukommt. Artikel 29 Mitteilungen (1) Soweit in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden alle gemäß diesen Bestimmungen erlaubten oder erforderlichen Mitteilungen per Einschreiben, Fax oder sonst schriftlich oder in Form einer authentifizierten T2S-Netzwerkdienstleister-Nachricht übermittelt. Mitteilungen an die [Name der Zentralbank einfügen] sind an den Leiter der [Bezeichnung der Zahlungsverkehrsabteilung oder zuständigen Stelle bei der Zentralbank einfügen] bei der [Name der Zentralbank einfügen], [Adresse der Zentralbank einfügen] oder an die [BIC-Adresse der Zentralbank einfügen] zu richten. Mitteilungen an den Geldkontoinhaber sind an die von ihm jeweils mitgeteilte Adresse, Faxnummer oder an seine BIC-Adresse zu richten. (2) Als Nachweis für die Übermittlung einer Mitteilung reicht es aus, wenn die Zustellung der Mitteilung an die entsprechende Adresse oder die Posteinlieferung des ordnungsgemäß adressierten Briefs mit jener Mitteilung nachgewiesen wird. (3) Alle Mitteilungen werden in [entsprechende Landessprache und/oder ‚Englisch‘ einfügen] verfasst. (4) Die Geldkontoinhaber sind an alle Formulare und Dokumente der [Name der Zentralbank einfügen] gebunden, die sie ausgefüllt und/oder unterzeichnet haben. Hierzu zählen unter anderem die Stammdatenformulare im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und die gemäß Artikel 10 Absatz 5 zur Verfügung gestellten Daten, die gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt wurden und von denen die [Name der Zentralbank einfügen] annehmen darf, dass sie von den Geldkontoinhabern (einschließlich ihrer Angestellten oder Beauftragten) übermittelt wurden. Artikel 30 Vertragsverhältnis mit dem T2S-Netzwerkdienstleister (1) Jeder Geldkontoinhaber schließt mit einem T2S-Netzwerkdienstleister eine besondere Vereinbarung zum Bezug der Dienste, die der Geldkontoinhaber für die Nutzung des Geldkontos benötigt. Das Rechtsverhältnis zwischen einem Geldkontoinhaber und dem T2S-Netzwerkdienstleister unterliegt ausschließlich den Bedingungen der von ihnen geschlossenen besonderen Vereinbarung. (2) Die vom T2S-Netzwerkdienstleister bereitgestellten Dienste sind nicht Bestandteil der Dienstleistungen, die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen von TARGET2 erbringt. (3) Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet daher weder für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen des T2S-Netzwerkdienstleisters (einschließlich seiner Direktoren, Mitarbeiter und Zulieferer) noch für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen von Dritten, die die Geldkontoinhaber ausgewählt haben, um Zugang zum Netz des T2S-Netzwerkdienstleisters zu erhalten. Artikel 31 Änderungen Die [Name der Zentralbank einfügen] kann diese Bedingungen, einschließlich der Anlagen, jederzeit von sich aus ändern. Änderungen dieser Bedingungen, einschließlich der Anlagen, werden über [entsprechende Kommunikationsmittel einfügen] bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Geldkontoinhaber nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er über diese Änderungen informiert wurde, ausdrücklich widerspricht. Wenn ein Geldkontoinhaber der Änderung widerspricht, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, die Teilnahme dieses Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] umgehend zu beenden und sein Geldkonto zu schließen. Artikel 32 Rechte Dritter (1) Rechte und Pflichten aus diesen Bedingungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der [Name der Zentralbank einfügen] nicht vom Geldkontoinhaber an Dritte übertragen oder verpfändet werden. (2) Diese Bedingungen begründen ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Geldkontoinhabern in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]. Artikel 33 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort (1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Geldkontoinhabern in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] gilt [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht. (2) Unbeschadet der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen] der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der in Absatz 1 genannten Geschäftsbeziehung. (3) Der Erfüllungsort für das Rechtsverhältnis zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Geldkontoinhabern ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen]. Artikel 34 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, bleiben alle übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Artikel 35 Inkrafttreten und Verbindlichkeit (1) Diese Bedingungen gelten ab dem [entsprechendes Datum einfügen]. (2) [Einfügen, sofern gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zutreffend: Mit der Beantragung eines Geldkontos in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] stimmen die Antragsteller diesen Bedingungen sowohl im Verhältnis untereinander als auch gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen], automatisch zu.] Anlage I PARAMETER DER GELDKONTEN — TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Zusätzlich zu den Bedingungen gelten für den Verkehr mit der T2S-Plattform die folgenden Regelungen: 1. Technische Anforderungen für die Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] bezüglich Infrastruktur, Netzwerk und Formaten
2. Nachrichtentyp Folgende System-Nachrichtentypen werden verarbeitet, sofern ein entsprechendes Abonnement besteht.
3. Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung
4. Fehlercodes Wird ein Liquiditätsübertragungsauftrag wegen Nichterfüllung der Anforderungen für die in Nummer 3 Absatz 2 genannten Felder zurückgewiesen, erhält der Geldkontoinhaber eine Statusbenachrichtigung [camt.025] gemäß Kapitel 4.1 der T2S UDFS. 5. Abwicklungseinleitung
6. Abwicklung von Liquiditätsübertragungsaufträgen Eine Wiederverwendung, Aufnahme in die Warteschlange oder Verrechnung von Liquiditätsübertragungsaufträgen findet nicht statt. Die verschiedenen Status der Liquiditätsübertragungsaufträge sind in Kapitel 1.6.4 der T2S UDFS beschrieben. 7. Nutzung des U2A- und des A2A-Modus
8. Einschlägige Unterlagen Weitere Einzelheiten und Beispiele zur Erläuterung der oben aufgeführten Regeln sind in den T2S UDFS und im T2S-Benutzerhandbuch aufgeführt. Diese werden von Zeit zu Zeit geändert und auf der Website der EZB (in englischer Sprache) veröffentlicht. Anlage II TARGET2-AUSGLEICHSREGELUNG BEI DER ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG DES GELDKONTOS 1. Allgemeine Grundsätze
2. Bedingungen für Ausgleichsangebote
3. Berechnung des Ausgleichs
4. Verfahrensvorschriften
Anlage III MUSTER FÜR RECHTSFÄHIGKEITSGUTACHTEN (‚CAPACITY OPINION‘) UND LÄNDERGUTACHTEN (‚COUNTRY OPINION‘) Muster für Rechtsgutachten über die rechtliche Befähigung von Geldkontoinhabern [Name der Zentralbank einfügen] [Anschrift] Teilnahme an [Name des Systems] [Ort] [Datum] Sehr geehrte Damen und Herren, als [interne oder externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des Geldkontoinhabers oder der Zweigstelle des Geldkontoinhabers] (nachfolgend der ‚Geldkontoinhaber‘) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, in dem der Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend ‚Adjektiv, das den Staat bezeichnet‘)] Recht im Zusammenhang mit der Teilnahme des Geldkontoinhabers an [Bezeichnung des TARGET2-Komponenten-Systems] (nachfolgend das ‚System‘) auftretenden Fragen zu erstellen. Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Alle im Folgenden angeführten Aussagen und Stellungnahmen sind nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, unabhängig davon, ob die Einreichung von Liquiditätsübertragungsaufträgen oder der Empfang von Liquiditätsübertragungen über den Firmensitz des Geldkontoinhabers oder über eine oder mehrere innerhalb oder außerhalb von [Staat, in dem der Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend der ‚Staat‘)] ansässige Zweigstelle(n) erfolgt. I. GEPRÜFTE UNTERLAGEN Für den Zweck dieses Gutachtens haben wir Folgendes geprüft:
sowie weitere Unterlagen zur Gründung sowie zu den Befugnissen und Genehmigungen des Geldkontoinhabers, die für die Erstellung dieses Gutachtens erforderlich oder zweckdienlich sind (nachfolgend die ‚Grundlagen des Geldkontoinhabers‘). Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir ferner Folgendes geprüft:
Die [Bestimmungen] und […] werden im Folgenden als die ‚Systemgrundlagen‘ und zusammen mit den Grundlagen des Geldkontoinhabers als die ‚Grundlagen‘ bezeichnet. II. RECHTLICHE ANNAHMEN Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Grundlagen von folgenden Annahmen ausgegangen:
III. STELLUNGNAHMEN BEZÜGLICH DES GELDKONTOINHABERS
Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich, zum gegebenen Zeitpunkt, ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [Geldkontoinhaber]. Keine anderen Personen können sich auf dieses Gutachten berufen, noch darf der Inhalt dieses Gutachtens ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie der [nationalen Zentralbank/zuständigen Aufsichtsbehörde] von [Staat]]. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] MUSTER FÜR LÄNDERGUTACHTEN (‚COUNTRY OPINION‘) IN BEZUG AUF INHABER VON GELDKONTEN IN TARGET2 MIT SITZ IN LÄNDERN AUSSERHALB DES EWR [Name der Zentralbank einfügen] [Anschrift] [Name des Systems] [Ort] [Datum] Sehr geehrte Damen und Herren, als [externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des Geldkontoinhabers oder der Zweigstelle des Geldkontoinhabers] (nachfolgend der ‚Geldkontoinhaber‘) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat, bezeichnet, in dem der Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend ‚Adjektiv, das den Staat, bezeichnet‘)] im Zusammenhang mit der Teilnahme des Geldkontoinhabers an einem System, bei dem es sich um ein TARGET2-Komponenten-System (nachfolgend das ‚System‘) handelt, auftretenden Fragen zu erstellen. Verweise auf die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung umfassen alle anwendbaren Bestimmungen der [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung. Unser Gutachten erfolgt gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht unter besonderer Berücksichtigung des Geldkontoinhabers mit Sitz außerhalb von [Mitgliedstaat des Systems] bezüglich der durch die Teilnahme am System entstehenden Rechte und Pflichten, die in den nachstehend definierten Systemgrundlagen dargelegt sind. Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Wir sind davon ausgegangen, dass keine andere Rechtsordnung Auswirkungen auf dieses Gutachten hat. 1. GEPRÜFTE UNTERLAGEN Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir die nachstehend aufgeführten Unterlagen und sonstigen für erforderlich und zweckdienlich erachteten Dokumente geprüft:
Die Bestimmungen und […] werden nachfolgend als die ‚Systemgrundlagen‘ bezeichnet. 2. RECHTLICHE ANNAHMEN Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Systemgrundlagen von folgenden Annahmen ausgegangen:
3. RECHTSGUTACHTEN Nach Maßgabe und vorbehaltlich des Obenstehenden sowie jeweils vorbehaltlich der unten aufgeführten Punkte erstellen wir folgendes Rechtsgutachten: 3.1. Länderspezifische rechtliche Aspekte [soweit zutreffend] Folgende Aspekte des [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechts stehen den aus den Systemgrundlagen für den Geldkontoinhaber erwachsenden Verpflichtungen nicht entgegen: [Auflistung der länderspezifischen rechtlichen Aspekte]. 3.2. Allgemeine Insolvenzaspekte 3.2.a Arten von Insolvenzverfahren Die Arten von Insolvenzverfahren (einschließlich eines Vergleichs oder einer Sanierung), denen der Geldkontoinhaber unterliegen könnte, umfassen im Rahmen dieses Rechtsgutachtens alle Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte oder etwaiger Zweigstellen des Geldkontoinhabers innerhalb von [Staat, in dem der Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend ‚Staat‘)]. Folgende Verfahrensarten kommen in Betracht: [Verfahren in Originalsprache und englischer Übersetzung auflisten] (zusammengefasst als ‚Insolvenzverfahren‘ bezeichnet). Zusätzlich zu den Insolvenzverfahren können der Geldkontoinhaber, seine Vermögenswerte oder Zweigstellen, die innerhalb [Staat] ansässig sind, nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht folgenden Verfahren unterliegen: [Moratorien, Zwangsverwaltungen oder sonstige Verfahren, durch die Zahlungen vom und/oder an den Geldkontoinhaber ausgesetzt oder beschränkt werden können — in Originalsprache und englischer Übersetzung aufzählen] (zusammengefasst als ‚sonstige Verfahren‘ bezeichnet). 3.2.b Insolvenzabkommen [Staat] oder bestimmte Gebietskörperschaften innerhalb dieses Staates ist/sind Vertragspartei/en der folgenden Insolvenzabkommen: [falls zutreffend, jene angeben, die Auswirkungen auf dieses Rechtsgutachten haben oder haben könnten]. 3.3. Rechtswirksamkeit der Systemgrundlagen Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Punkte sind alle Klauseln der Systemgrundlagen gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht insbesondere im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens gegen den Geldkontoinhaber verbindlich und durchsetzbar. Wir stellen insbesondere Folgendes fest: 3.3.a Verarbeitung von Liquiditätsübertragungsaufträgen Die Klauseln zur Verarbeitung von Liquiditätsübertragungsaufträgen [Auflistung der relevanten Vorschriften] sind rechtsgültig und durchsetzbar. Alle Liquiditätsübertragungsaufträge, die gemäß diesen Vorschriften verarbeitet werden, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar. Die Klausel in den Bestimmungen, die den genauen Zeitpunkt festlegt, ab dem Liquiditätsübertragungsaufträge rechtswirksam und unwiderruflich werden ([entsprechende Vorschrift der Bestimmungen einfügen]), ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ebenfalls rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar. 3.3.b Befugnis der [Name der Zentralbank einfügen] zur Erfüllung ihrer Aufgaben Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens hinsichtlich des Geldkontoinhabers hat keine Auswirkungen auf die sich aus den Systemgrundlagen ergebenden Befugnisse der [Name der Zentralbank einfügen]. [[Soweit zutreffend] genau angeben, dass dieses Rechtsgutachten auch für andere Rechtssubjekte gilt, die den Geldkontoinhabern zur Teilnahme am System unmittelbar erforderliche Dienstleistungen erbringen (z. B. Netzwerkdienstleister).] 3.3.c Rechtsschutz bei Ausfallereignissen [Soweit sie auf den Geldkontoinhaber anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen über die sofortige Fälligkeit von noch nicht fälligen Forderungen, die Aufrechnung mit Forderungen aus Einlagen des Geldkontoinhabers, die Realisierung eines Pfandrechts, die Suspendierung und der Ausschluss der Teilnahme, Verzugszinsen sowie über die Beendigung von Vereinbarungen und Transaktionen ([sonstige einschlägige Klauseln der Bestimmungen oder Systemgrundlagen einfügen]) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.] 3.3.d Suspendierung und Ausschluss Soweit sie auf den Geldkontoinhaber anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen (über die Suspendierung und den Ausschluss der Teilnahme des Geldkontoinhabers am System bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens oder in sonstigen Fällen der Nichterfüllung im Sinne der Systemgrundlagen oder wenn der Geldkontoinhaber ein systemisches Risiko irgendeiner Art darstellt oder schwerwiegende technische Probleme hat) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar. 3.3.e Abtretung von Rechten und Pflichten Die Rechte und Pflichten des Geldkontoinhabers sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von [Name der Zentralbank einfügen] nicht abtretbar, veränderbar oder anderweitig vom Geldkontoinhaber auf Dritte übertragbar. 3.3.f Vereinbarung des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands Die Klauseln [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen, insbesondere bezüglich des anwendbaren Rechts, der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, der zuständigen Gerichte und der gerichtlichen Zustellung, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar. 3.4. Insolvenzanfechtung Wir stellen fest, dass weder die aus den Systemgrundlagen erwachsenden Verpflichtungen noch ihre Erfüllung oder Einhaltung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den Geldkontoinhaber eine Insolvenzanfechtung oder automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht nach sich ziehen können. Wir bestätigen dies insbesondere im Hinblick auf alle von den Teilnehmern des Systems eingereichten Überweisungsaufträge. Wir bestätigen insbesondere, dass die Klauseln [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen über die Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit von Überweisungsaufträgen rechtsgültig und durchsetzbar sind und dass ein von einem Teilnehmer eingereichter Überweisungsauftrag, der gemäß [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen verarbeitet wird, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht kein Insolvenzverfahren, keine Insolvenzanfechtung, automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge nach sich ziehen kann. 3.5. Pfändung Wenn ein Gläubiger des Geldkontoinhabers einen Pfändungsbeschluss (einschließlich verfügungsbeschränkender Maßnahmen, Beschlagnahmeanordnungen oder anderer privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Geldkontoinhabers) eines Gerichts oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht beantragt (nachfolgend als ‚Pfändung‘ bezeichnet), stellen wir fest, dass [Analyse und Erörterung einfügen]. 3.6. Sicherheiten [falls zutreffend] 3.6.a Übertragung von Rechten oder hinterlegten Vermögenswerten zur Besicherung, als Pfand und/oder Pensionsgeschäft Die Übertragung zum Zweck der Besicherung ist gemäß den Rechtsvorschriften von [Staat] rechtsgültig und durchsetzbar. Insbesondere ist die Begründung und Realisierung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts gemäß [Verweis auf die relevante Vereinbarung mit der Zentralbank] nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig. 3.6.b Vorrang der Interessen der Rechtsnachfolger/Zessionare, Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer vor jenen anderer Anspruchsberechtigter Bei einem Insolvenzverfahren oder sonstigen Verfahren gegen den Geldkontoinhaber hat die [Verweis auf die Zentralbank einfügen] als Sicherheitsnehmerin der zum Zweck der Besicherung übertragenen oder verpfändeten Rechte oder Vermögenswerte Vorrang vor den Ansprüchen aller anderen Gläubiger des Geldkontoinhabers. Die Sicherheiten unterliegen keinem Vorrang oder Zugriff (anderer) bevorrechtigter Gläubiger. 3.6.c Verwertung der Sicherheiten Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den Geldkontoinhaber steht es anderen Systemteilnehmern und der [Name der Zentralbank einfügen] als [Eigentümer/Zessionar bzw. Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer] weiterhin frei, die Sicherheiten des Geldkontoinhabers gemäß den Bestimmungen selbst zu verwerten. 3.6.d Form- und Registrierungsvorschriften Es bestehen keine Formvorschriften für die Übertragung von Rechten und Vermögenswerten des Geldkontoinhabers zu Besicherungszwecken oder für die Begründung und Vollstreckung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts im Hinblick auf diese Rechte und Vermögenswerte. Ferner ist es nicht erforderlich, dass [die Übertragung zum Zweck der Besicherung, das Pfand oder Pensionsgeschäft] oder die Daten einer/s solchen [Übertragung, Pfands oder Pensionsgeschäfts] bei einem Gericht oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] registriert oder beantragt wird. 3.7. Zweigstellen [soweit zutreffend] 3.7.a Anwendbarkeit des Gutachtens auf Handeln über Zweigstellen Alle oben angeführten Aussagen und Stellungnahmen im Hinblick auf den Geldkontoinhaber sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, wenn der Geldkontoinhaber über eine oder mehrere außerhalb von [Staat] ansässige Zweigstelle(n) agiert. 3.7.b Einhaltung der Gesetze Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Systemgrundlagen und die Einreichung, die Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des Geldkontoinhabers führen in keiner Weise zu einem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. 3.7.c Erforderliche Befugnisse Weder die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Systemgrundlagen noch die Einreichung, die Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des Geldkontoinhabers erfordern Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notarielle Beglaubigungen oder sonstige Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde. Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich, zum gegebenen Zeitpunkt, ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [Geldkontoinhaber]. Keine anderen Personen können sich auf dieses Gutachten berufen, noch darf der Inhalt dieses Gutachtens ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie der [nationalen Zentralbank/zuständigen Aufsichtsbehörde] von [Staat]]. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] Anlage IV AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS (‚BUSINESS CONTINUITY‘) UND NOTFALLVERFAHREN 1. Allgemeine Bestimmungen
2. Business-Continuity-Maßnahmen
3. Nachrichtenübermittlung bei Störungen
4. Verlagerung des Betriebs der SSP und/oder der T2S-Plattform auf einen anderen Standort
5. Änderung der Betriebszeiten
6. Durch Geldkontoinhaber bedingte Ausfälle
7. Sonstige Bestimmungen
Anlage V ÖFFNUNGSZEITEN UND TAGESABLAUF
Anlage VI GEBÜHRENVERZEICHNIS Gebühren für T2S-Dienste Den Inhabern des PM-Hauptkontos werden folgende Gebühren für die im Zusammenhang mit Geldkonten erbrachten T2S-Dienste in Rechnung gestellt:
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32. |
In Anhang III erhalten folgende Begriffsbestimmungen die hier jeweils angegebene Fassung: — „‚Kreditinstitut‘ (‚credit institution‘): entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist; — ‚Zweigstelle‘ (‚branch‘): eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; — ‚Ausfallereignis‘ (‚event of default‘): jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches eine Stelle ihre Verpflichtungen gemäß den nationalen Regelungen zur Umsetzung dieser Leitlinie oder sonstigen Bestimmungen (einschließlich der vom EZB-Rat für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems festgelegten Bestimmungen) möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihr und den Zentralbanken des Eurosystems gelten, zum Beispiel:
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33. |
In Anhang III erhalten die Nummern 1 bis 3 und die Fußnote in Nummer 3 Buchstabe d folgende Fassung:
(8) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3)." (9) Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b) ‚The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling in euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007, d) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘‘ vom 20. November 2008 und e) ‚The Eurosystem oversight policy framework‘ von Juli 2011, vorbehaltlich des Urteils vom 4. März 2015, Vereinigtes Königreich/Europäische Zentralbank, T-496/11, ECLI:EU:T.2015:496.“" |
34. |
Anhang III Nummer 4 und 9 erhalten folgende Fassung:
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35. |
Der folgende Anhang IIIa wird eingefügt: „ANHANG IIIA BEDINGUNGEN FÜR AUTO-COLLATERALISATION-GESCHÄFTE Begriffsbestimmungen In diesem Anhang gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1) ‚Auto-collateralisation‘: Innertageskredit, den eine NZB des Euro-Währungsgebiets in Zentralbankgeld gewährt, wenn ein Geldkontoinhaber nicht über hinreichende Mittel für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften verfügt, wobei die Besicherung dieses Innertageskredits entweder durch die Wertpapiere, die erworben werden, (collateral on flow) oder durch Wertpapiere, die der Geldkontoinhaber bereits hält (collateral on stock) erfolgt; (2) ‚verfügbare Liquidität‘ (‚available liquidity‘): ein Guthaben auf einem Geldkonto vermindert um den Betrag bearbeiteter Liquiditätsreservierungen bzw. blockierter Gelder; (3) ‚Geldkonto‘ (‚Dedicated Cash Account — DCA‘): ein von einem Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird; (4) ‚Kreditinstitut‘ (‚credit institution‘): entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist; (5) ‚Zweigstelle‘ (‚branch‘): eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; (6) ‚enge Verbindungen‘ (‚close links‘): enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60); (7) ‚Insolvenzverfahren‘ (‚insolvency proceedings‘): Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG; (8) ‚Ausfallereignis‘ (‚event of default‘): jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches eine Stelle ihre Verpflichtungen gemäß [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines Geldkontos in TARGET2 und der Bestimmungen dieses Anhangs IIIa einfügen] oder sonstigen Bestimmungen (einschließlich der vom EZB-Rat für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems festgelegten Bestimmungen) möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihr und den Zentralbanken des Eurosystems gelten, zum Beispiel:
Zugelassene Stellen
Notenbankfähige Sicherheiten
Kreditvergabe- und Rückführungsverfahren
Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss oder Beendigung von Auto-collateralisation
Übergangsbestimmung
(10) http://www.ecb.int/paym/coll/coll/ssslinks/html/index.en.html“." |
36. |
Anhang IV Nummer 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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37. |
Der Titel von Anhang V erhält folgende Fassung: „ERGÄNZENDE UND GEÄNDERTE HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG EINES PM-KONTOS IN TARGET2 IM RAHMEN DES INTERNETBASIERTEN ZUGANGS“ |
38. |
Anhang V Artikel 2 erhält folgende Fassung: „(1) In diesem Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen: — ‚Zertifizierungsstellen‘ (‚certification authorities‘): eine oder mehrere NZBen, die vom EZB-Rat dazu bestimmt wurden, bei der Ausstellung, der Verwaltung, dem Widerruf und der Erneuerung elektronischer Zertifikate für das Eurosystem tätig zu werden; — ‚elektronische Zertifikate‘ (‚electronic certificates‘) oder ‚Zertifikate‘ (‚certificates‘): eine von den Zertifizierungsstellen ausgestellte elektronische Datei, die einen Public Key mit einer Identität verbindet und die für die folgenden Zwecke verwendet wird: zur Überprüfung, dass ein Public Key zu einer bestimmten Person gehört, zur Authentifizierung des Inhabers, zur Überprüfung einer Signatur dieser Person oder zur Verschlüsselung einer an diese Person gerichteten Nachricht. Die Zertifikate werden auf einem physischen Speichermedium wie einer Smart Card oder einem USB-Stick gespeichert und Verweise auf Zertifikate schließen diese physischen Speichermedien ein. Die Zertifikate werden im Authentifizierungsverfahren der Teilnehmer eingesetzt, die über das Internet auf TARGET2 zugreifen und Zahlungs- oder Kontrollnachrichten übermitteln; — ‚Zertifikatsinhaber‘ (‚certificate holder‘): eine namentlich benannte Einzelperson, die von einem TARGET2-Teilnehmer als berechtigt identifiziert und bestimmt wurde, internetbasierten Zugang zum TARGET2-Konto des Teilnehmers zu haben. Ihr Antrag auf Zertifikate wird von der kontoführenden Zentralbank des Teilnehmers geprüft und den Zertifizierungsstellen übermittelt, die ihrerseits Zertifikate liefern, die den Public Key mit den Referenzen verbinden, die den Teilnehmer identifizieren; — ‚internetbasierter Zugang‘ (‚internet-based access‘): auf Antrag des Teilnehmers kann für das PM-Konto ein ausschließlicher Zugang über das Internet eingerichtet werden; in diesem Fall übermittelt der Teilnehmer Zahlungs- oder Kontrollnachrichten an TARGET2 über das Internet; — ‚Internetdienstleister‘ (‚internet service provider‘): das Unternehmen oder die Institution, das bzw. die vom TARGET2-Teilnehmer genutzt wird, um im Rahmen des internetbasierten Zugangs auf sein TARGET2-Konto zuzugreifen. (2) Für die Zwecke dieses Anhangs erhält die Begriffsbestimmung von ‚Zahlungsauftrag‘ (‚payment order‘) folgende Fassung: — ‚Zahlungsauftrag‘ (‚payment order‘): ein Überweisungsauftrag, ein Liquiditätsübertragungsauftrag oder ein Lastschriftauftrag.“ |
39. |
In Anhang V Artikel 4 erhalten die Absätze 2 und 9 folgende Fassung:
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40. |
Anhang V Anlage IIA Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die zur Erfüllung dieser Leitlinie erforderlichen Maßnahmen und wenden diese ab dem 22. Juni 2015 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 6. Mai 2015 mit.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. April 2015.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1).
(2) Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).
(3) Leitlinie EZB/2010/2 vom 21. April 2010 über TARGET2-Securities (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 65).
(4) Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19).