18.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/36


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 14. Juli 2015

zum nationalen Reformprogramm Dänemarks 2015 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Dänemarks 2015

(2015/C 272/10)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Entschließungen des Europäischen Parlaments,

unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz,

nach Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaftspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. März 2010 stimmte der Europäische Rat dem Vorschlag der Kommission zu, eine neue Strategie für Wachstum und Beschäftigung („Europa 2020“) auf den Weg zu bringen, die sich auf eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken stützt. Der Schwerpunkt dieser Strategie liegt auf den Schlüsselbereichen, in denen Maßnahmen notwendig sind, um Europas Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

(2)

Am 14. Juli 2015 nahm der Rat auf der Grundlage der Kommissionsvorschläge eine Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union, und am 21. Oktober 2010 einen Beschluss über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2) an. Diese bilden zusammen die „integrierten Leitlinien“; die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, bei ihrer nationalen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik den integrierten Leitlinien Rechnung zu tragen.

(3)

Am 8. Juli 2014 nahm der Rat eine Empfehlung (3) zum nationalen Reformprogramm Dänemarks 2014 an und gab eine Stellungnahme zum aktualisierten dänischen Konvergenzprogramm 2014 ab.

(4)

Am 28. November 2014 nahm die Kommission den Jahreswachstumsbericht an, mit dem das Europäische Semester der wirtschaftspolitischen Koordinierung 2015 eingeleitet wurde. Am selben Tag nahm die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) den Warnmechanismus-Bericht an, in dem Dänemark nicht als einer der Mitgliedstaaten genannt wird, für die eine eingehende Überprüfung durchzuführen sei.

(5)

Am 18. Dezember 2014 billigte der Europäische Rat die Prioritäten für eine Investitionsförderung, verstärkte Strukturreformen und die Fortführung einer verantwortlichen wachstumsfördernden Haushaltskonsolidierung.

(6)

Am 26. Februar 2015 veröffentlichte die Kommission ihren Länderbericht Dänemark 2015. Darin wurden die Fortschritte Dänemarks bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen vom 8. Juli 2014 bewertet.

(7)

Am 27. März 2015 übermittelte Dänemark sein nationales Reformprogramm 2015 und sein Konvergenzprogramm 2015. Um wechselseitigen Zusammenhängen Rechnung zu tragen, wurden beide Programme gleichzeitig bewertet.

(8)

Dänemark unterliegt derzeit der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Ihrem Konvergenzprogramm 2015 zufolge erwartet die Regierung eine Erhöhung des öffentlichen Gesamtdefizits von 1,6 % des BIP im Jahr 2015 — als es durch erhebliche unerwartete Mehreinnahmen gestützt wurde — auf 2,6 % des BIP im Jahr 2016. Anschließend plant die Regierung ferner, das Defizit zu reduzieren, um im Jahr 2020 einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen. Dem Konvergenzprogramm zufolge geht die Regierung davon aus, das mittelfristige Ziel — ein strukturelles Defizit von 0,5 % des BIP — ab 2016 zu erreichen. Nach dem Konvergenzprogramm dürfte die gesamtstaatliche Schuldenquote allmählich von 39,8 % des BIP im Jahr 2015 auf 36,7 % des BIP im Jahr 2020 zurückgehen. Das diesen Haushaltsprognosen zugrunde liegende makroökonomische Szenario ist plausibel. Auf der Grundlage der Frühjahrsprognose 2015 der Kommission dürfte der strukturelle Saldo im Jahr 2015 dem mittelfristigen Ziel entsprechen. Auf der Grundlage dieser Prognose besteht jedoch die Gefahr einer gewissen Abweichung vom mittelfristigen Ziel im Jahr 2016, wobei damit gerechnet wird, dass das Netto-Ausgabenwachstum um 0,3 % des BIP über der Benchmark liegt. Wenngleich diese Abweichung vorübergehend sein dürfte, da das Netto-Ausgabenwachstum im Jahr 2016 durch das Auslaufen einmaliger Maßnahmen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Pensionsersparnissen beeinflusst wird, könnten für das Jahr 2016 weitere Maßnahmen erforderlich sein. Ausgehend von der Bewertung des Konvergenzprogramms und unter Berücksichtigung der Frühjahrsprognose 2015 der Kommission geht der Rat davon aus, dass Dänemark die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts weitgehend erfüllen wird.

(9)

Voraussetzung für ein nachhaltiges Wachstum in Dänemark ist ein langfristiges Angebot an angemessen qualifizierten Arbeitskräften. Mit der 2014 auf den Weg gebrachten Reform der aktiven Arbeitsmarktpolitik hat Dänemark Fortschritte bei der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von Personen am Rande des Arbeitsmarkts erzielt. Die Umsetzung der Reform steht noch am Anfang, und die erzielten Ergebnisse müssen genau beobachtet werden. Den Empfehlungen der Carsten-Koch-II-Expertengruppe zufolge müssen noch weitere Maßnahmen für diejenigen ergriffen werden, die dem Arbeitsmarkt am fernsten stehen. Die wichtigsten einschlägigen Faktoren scheinen ein niedriger Bildungsstand, eine geringe Arbeitsmarkterfahrung, Jugend und ein Migrationshintergrund zu sein. Im Allgemeinen wird das Arbeitsmarktpotenzial von Personen mit Migrationshintergrund nach wie vor nicht hinreichend genutzt. Trotz der hohen Bildungsausgaben in Dänemark sind die Bildungsergebnisse nur durchschnittlich, insbesondere bei Schülern mit Migrationshintergrund. Diese Herausforderung soll mit der Reform der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie des Systems der beruflichen Aus- und Weiterbildung angegangen werden. Um eine Verbesserung der Bildungsergebnisse zu erzielen, müssen diese Reformen in vollem Umfang umgesetzt werden.

(10)

Voraussetzung für die Stärkung der wirtschaftlichen Erholung in Dänemark ist eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit. Das in diesem Zusammenhang sehr wichtige Produktivitätswachstum war in den vergangenen beiden Jahrzehnten im Allgemeinen schwach und wurde durch Zutrittsschranken und Regulierungslasten in den auf den heimischen Markt ausgerichteten Dienstleistungsbranchen beeinträchtigt. Nach Erkenntnissen der Produktivitätskommission wäre eine Steigerung der Produktivität im Baugewerbe und im Einzelhandel möglich. Die Vorschriften für Einzelhandelsunternehmen sind sehr streng, und es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um sie zu lockern. Das Baugewerbe ist durch strenge Bauvorschriften und zahlreiche Zertifizierungssysteme gekennzeichnet. Im November 2014 hat die Regierung eine Strategie für das Baugewerbe vorgelegt. Diese Strategie beinhaltet positive Ansätze wie die Vereinfachung der Regeln, die Straffung technischer Elemente von Bauanträgen, die Einführung internationaler Standards, die Harmonisierung nationaler Standards und die Verringerung der Zeit bis zur Erteilung von Baugenehmigungen. Sie muss aber noch in vollem Umfang in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. Es gibt nach wie vor Überschneidungen bei den Genehmigungs- und Zertifizierungssystemen, in einigen Fällen auch bei denen, die für die vorübergehende Erbringung grenzübergreifender Dienstleistungen gelten. Ferner werden bei der Niederlassung von Dienstleistern in Dänemark in anderen Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen und Zertifizierungen nicht immer anerkannt.

(11)

Im Rahmen des Europäischen Semesters hat die Kommission die Wirtschaftspolitik Dänemarks umfassend analysiert und diese Analyse im Länderbericht 2015 veröffentlicht. Sie hat auch das Konvergenzprogramm und das nationale Reformprogramm sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der an Dänemark gerichteten Empfehlungen der Vorjahre bewertet. Dabei hat sie nicht nur deren Relevanz für eine auf Dauer tragfähige Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik in Dänemark berücksichtigt, sondern angesichts der Notwendigkeit, die wirtschaftspolitische Steuerung der Union insgesamt durch auf EU-Ebene entwickelte Vorgaben für künftige nationale Entscheidungen zu verstärken, auch deren Übereinstimmung mit EU-Vorschriften und -Leitlinien beurteilt. Ihre Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters spiegeln sich in den nachstehenden Empfehlungen 1 und 2 wider.

(12)

Vor dem Hintergrund dieser Bewertung hat der Rat das Konvergenzprogramm geprüft; seine Stellungnahme (5) hierzu spiegelt sich insbesondere in der nachstehenden Empfehlung 1 wider —

EMPFIEHLT, dass Dänemark in den Jahren 2015 und 2016 Maßnahmen ergreift

1.

zur Vermeidung einer Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel im Jahr 2016;

2.

zur Steigerung der Produktivität, insbesondere in den auf den heimischen Markt ausgerichteten Dienstleistungsbranchen, u. a. im Einzelhandel und im Baugewerbe; zur Lockerung der Beschränkungen für Einzelhandelsunternehmen und weitere Maßnahmen, um die verbleibenden Schranken im Bereich der Genehmigungs- und Zertifizierungssysteme im Baugewerbe zu beseitigen.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Aufrechterhalten durch den Beschluss 2014/322/EU des Rates vom 6. Mai 2014 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2014 (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 49).

(3)  Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Dänemarks 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Dänemarks 2014 (ABl. C 247 vom 29.7.2014, S. 17).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

(5)  Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97.