23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/59


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2444 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur Festlegung von Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Union für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/425/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9192)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 enthält unter anderem Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie Anforderungen an Vorlage und Inhalt der nationalen Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen.

(2)

Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr spätestens bis zum 31. Mai die im Folgejahr anlaufenden nationalen Programme vorlegen, für die sie eine Finanzhilfe der Union beantragen möchten.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2008/425/EG der Kommission (2) müssen die Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe der Union für nationale Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung bestimmter Tierseuchen beantragen, Anträge mit bestimmten in den Anhängen I bis V der genannten Entscheidung aufgeführten Mindestinformationen vorlegen.

(4)

Nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sollten die Standardanforderungen an Inhalt und Vorlage der nationaler Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung dahingehend überarbeitet werden, dass sie den Bestimmungen des Artikels 12 der genannten Verordnung vollständig entsprechen.

(5)

Darüber hinaus sollten die Standardanforderungen an Inhalt und Vorlage der nationalen Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 den mit der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission (3) festgelegten Kriterien für nationale Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme entsprechen.

(6)

Im Interesse der Kongruenz mit den sich weiterentwickelnden Rechtsvorschriften der Union sollten für bestimmte Tierseuchen die auf der Website der Kommission bereitgestellten elektronischen Standardvorlagen verwendet werden, um notwendige Änderungen oder die Angabe weiterer Informationen zu erleichtern. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über alle erforderlichen Änderungen der elektronischen Standardvorlagen informieren und diese mit ihnen erörtern. Die überarbeiteten elektronischen Standardvorlagen werden allen Mitgliedstaaten spätestens bis Anfang März des betreffenden Jahres zugesandt.

(7)

Für andere, nicht in den elektronischen Standardvorlagen erfasste Tierseuchen und für Aquakulturseuchen wird — angesichts der geringen Zahl der in den letzten Jahren vorgelegten Anträge, welche die Entwicklung spezifischer elektronischer Vorlagen nicht rechtfertigt — die Verwendung nichtelektronischer Standardvorlagen als geeignetes Mittel zur Vorlage nationaler Programme erachtet.

(8)

Im Interesse der Klarheit sollte daher die Entscheidung 2008/425/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zusätzlich zu dem in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten Inhalt enthalten die nationalen Programme die in den Anhängen dieses Beschlusses aufgeführten Angaben.

Artikel 2

Die nationalen Programme gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 werden online unter Verwendung der entsprechenden elektronischen Standardvorlagen gemäß den Anhängen I bis IV dieses Beschlusses oder auf dem Postweg unter Verwendung der entsprechenden Standardvorlagen gemäß Anhang V dieses Beschlusses für nicht in den elektronischen Vorlagen erfasste Tierseuchen bzw. gemäß Anhang VI dieses Beschlusses für Aquakulturseuchen vorgelegt.

Artikel 3

Die Entscheidung 2008/425/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt für die Vorlage nationaler Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme für das Jahr 2017 und die Folgejahre.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

(2)  Entscheidung 2008/425/EG der Kommission vom 25. April 2008 über Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen (ABl. L 159 vom 18.6.2008, S. 1).

(3)  Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44).


ANHANG I

Die spezifischen PDF-Vorlagen für die Einreichung der nationalen Programme in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Tierseuchen sind auf der Website der GD SANTE verfügbar:

http://ec.europa.eu/dgs/health_food-safety/funding/cff/animal_health/vet_progs_en.htm

Anhang I.a: Tollwut

Anhang I.b: Rindertuberkulose, Rinderbrucellose sowie Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Anhang I.c: klassische Schweinepest, afrikanische Schweinepest und vesikuläre Schweinekrankheit

Anhang I.d: Blauzungenkrankheit


ANHANG II

Die spezifische PDF-Vorlage für die Einreichung der Salmonellenbekämpfungsprogramme ist auf der Website der GD SANTE verfügbar:

http://ec.europa.eu/dgs/health_food-safety/funding/cff/animal_health/vet_progs_en.htm


ANHANG III

Die spezifische PDF-Vorlage für die Einreichung der Programme zur Bekämpfung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (BSE und Scrapie) ist auf der Website der GD SANTE verfügbar:

http://ec.europa.eu/dgs/health_food-safety/funding/cff/animal_health/vet_progs_en.htm


ANHANG IV

Die spezifische PDF-Vorlage für die Einreichung der Programme zur Überwachung der Aviären Influenza ist auf der Website der GD SANTE verfügbar:

http://ec.europa.eu/dgs/health_food-safety/funding/cff/animal_health/vet_progs_en.htm


ANHANG V

Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der nachstehend aufgeführten Tierseuchen:

Milzbrand

Ansteckende Lungenseuche der Rinder

Echinokokkose

Campylobakteriose

Listeriose

Trichinellose

verotoxigene Escherichia coli

1.   Bezeichnung des Programms

Mitgliedstaat:

Tierseuche(n) (1):

Programmlaufzeit: Jahres-/Mehrjahresprogramm

Antrag auf eine Kofinanzierung durch die Union für (2):

Bezugsnummer dieses Dokuments:

Kontaktperson (Name, Telefon, Fax, E-Mail):

Datum der Übermittlung an die Kommission:

2.   Beschreibung der epidemiologischen Lage hinsichtlich der Tierseuchen/Zoonosen vor dem Beginndatum der Programmdurchführung und Angaben zur epidemiologischen Entwicklung der Tierseuche(n)  (3)

3.   Beschreibung des vorgelegten Programms  (4)

4.   Im Rahmen des vorgelegten Programms durchzuführende Maßnahmen

4.1.   Zusammenfassung der Programmmaßnahmen

4.2.   Organisation, Überwachung und Rolle aller am Programm Beteiligten  (5)

4.3.   Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt wird  (6)

4.4.   Bis zum Abschluss des Programms zu erreichende Ziele und erwarteter Nutzen

4.5.   Geeignete Indikatoren, um das Erreichen der Programmziele zu messen

4.6.   Beschreibung der Programmmaßnahmen  (7)

4.6.1.

Meldung der Seuche

4.6.2.

Zieltiere und -tierpopulation

4.6.3.

Identifizierung der Tiere und Registrierung der Haltungsbetriebe

4.6.4.

Einstufung der Tiere und Bestände in Statusklassen (8)

4.6.5.

Vorschriften für die Verbringung von Tieren

4.6.6.

Verwendete Tests und Probenahmeverfahren

4.6.7.

Verwendete Impfstoffe und Impfpläne

4.6.8.

Angaben und Bewertung hinsichtlich der Verwaltung und Infrastruktur der Biosicherheitsmaßnahmen in den betreffenden Haltungsbetrieben

4.6.9.

Maßnahmen im Fall eines Positivbefunds (9)

4.6.10.

Entschädigungsverfahren für Besitzer geschlachteter und getöteter Tiere (10)

4.6.11.

Kontrolle der Programmdurchführung und Berichterstattung (11)

5.   Finanzmittel für die Programmdurchführung

Veranschlagte Mittel und deren Quelle: öffentlich/privat oder beides.

6.   Angaben zur epidemiologischen Entwicklung in den letzten fünf Jahren  (12)

6.1.   Seuchenentwicklung

6.1.1.   Angaben zu Beständen (13) (eine Tabelle pro Jahr)

Jahr:

Region (14)

Tierart

Gesamtzahl der Bestände (15)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände

Zahl der kontrollierten Bestände (16)

Zahl der positiven Bestände (17)

Zahl der neuen positiven Bestände (18)

Zahl der geräumten Bestände

Geräumte positive Bestände in %

INDIKATOREN

Erfasste Bestände in %

Positive Bestände in %

Periodenprävalenz

Neue positive Bestände in %

Bestandsinzidenz

1

2

3

4

5

6

7

8

9 = (/) × 100

10 = (5/4) × 100

11 = (6/5) × 100

12 = (7/5) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


6.1.2.   Tierdaten (eine Tabelle pro Jahr)

Jahr:

Region (19)

Tierart

Gesamtzahl der Tiere (20)

Zahl der im Rahmen des Programms zu testenden Tiere (22)

Zahl der getesteten Tiere (21)

Zahl der einzeln getesteten Tiere (22)

Zahl der positiven Tiere

Schlachtung

INDIKATOREN

Zahl der positiven Tiere, die geschlachtet oder gekeult wurden

Gesamtzahl der geschlachteten Tiere (23)

Erfasste Tiere in %

Positive Tiere in %

Tierprävalenz

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10 = (5/4) × 100

11 = (7/5) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.   Geschichtete Daten zu Überwachung und Laboranalysen

6.2.1.   Geschichtete Daten zu Überwachung und Laboranalysen

Jahr:

Region (24)

Tierart/Tierkategorie

Testart (25)

Beschreibung des Tests

Anzahl der getesteten Proben

Anzahl der positiven Proben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

6.3.   Infektionsdaten (eine Tabelle pro Jahr)

Jahr:

Region (26)

Tierart

Anzahl infizierter Bestände (27)

Anzahl infizierter Tiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

6.4.   Angaben zum Status von Beständen am Ende jedes Jahres (falls zutreffend)

Jahr:

Region (28)

Tierart

Status der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere (29)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere

Unbekannt (30)

Nicht seuchenfrei oder nicht amtlich anerkannt seuchenfrei

Status der Seuchenfreiheit oder der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit ausgesetzt (33)

Seuchenfrei (34)

Amtlich anerkannt seuchenfrei (35)

Letzte Kontrolle positiv (31)

Letzte Kontrolle negativ (32)

Bestände

Tiere (36)

Bestände

Tiere (36)

Bestände

Tiere (36)

Bestände

Tiere (36)

Bestände

Tiere (36)

Bestände

Tiere (36)

Bestände

Tiere (36)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.5.   Angaben zu Impf- oder Behandlungsprogrammen  (37)

Jahr:

Region (38)

Tierart

Gesamtzahl der Bestände (39)

Gesamtzahl der Tiere

Informationen über das Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der Bestände im Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der geimpften oder behandelten Bestände

Zahl der geimpften oder behandelten Tiere

Zahl der verabreichten Impfstoffdosen oder Behandlungen

Zahl der geimpften adulten Tiere

Zahl der geimpften Jungtiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

6.6.   Angaben zu Wildtieren  (40)

6.6.1.   Geschätzte Wildtierpopulation

Jahr:

Region (41)

Tierart

Schätzmethode

Geschätzte Population

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 


6.6.2.   Seuchenüberwachung und andere Tests an der Wildtierpopulation (eine Tabelle pro Jahr)

Jahr:

Region (42)

Tierart

Testart (43)

Beschreibung des Tests

Anzahl der getesteten Proben

Anzahl der positiven Proben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 


6.6.3.   Angaben zur Impfung oder Behandlung von Wildtieren

Jahr:

Region (44)

Fläche (in km2)

Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der zu verabreichenden Impfstoffdosen oder Behandlungen

Zahl der Kampagnen

Gesamtzahl der verabreichten Impfstoffdosen oder Behandlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

7.   Ziele

7.1.   Testziele (eine Tabelle pro Durchführungsjahr  (45) )

7.1.1.   Ziele in Bezug auf Diagnosetests

Region (46)

Testart (47)

Zielpopulation (48)

Art der Probe (49)

Zweck (50)

Zahl der geplanten Tests

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

7.1.2.   Ziele in Bezug auf die Testung von Beständen und Tieren

7.1.2.1.   Ziele in Bezug auf die Testung von Beständen (51)

Region (52)

Tierart

Gesamtzahl der Bestände (53)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände

Zahl der Bestände, die voraussichtlich kontrolliert werden (54)

Zahl der voraussichtlich positiven Bestände (55)

Zahl der voraussichtlich neuen positiven Bestände (56)

Zahl der voraussichtlichen Bestandsräumungen

Voraussichtliche Räumung positiver Bestände in %

ZIELINDIKATOREN

Voraussichtlich erfasste Bestände in %

Positive Bestände in %

Voraussichtliche Periodenprävalenz

Neue positive Bestände in %

Voraussichtliche Bestandsinzidenz

1

2

3

4

5

6

7

8

9 = (8/6) × 100

10 = (5/4) × 100

11 = (6/5) × 100

12 = (7/5) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


7.1.2.2.   Ziele in Bezug auf die Testung von Tieren

Region (57)

Tierart

Gesamtzahl der Tiere (58)

Zahl der Tiere (59) im Programm

Zahl der Tiere (59), die voraussichtlich getestet werden

Zahl der einzeln zu testenden Tiere (60)

Zahl der voraussichtlich positiven Tiere

Schlachtung

ZIELINDIKATOREN

Zahl der Tiere mit Positivbefund, die voraussichtlich geschlachtet oder gekeult werden

Gesamtzahl der Tiere, die voraussichtlich geschlachtet werden (61)

Voraussichtlich erfasste Tiere in %

Positive Tiere in % (voraussichtliche Tierprävalenz)

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10 = (5/4) × 100

11 = (7/5) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.2.   Ziele in Bezug auf die Einstufung von Beständen und Tieren (eine Tabelle pro Durchführungsjahr), falls zutreffend

Region (62)

Tierart

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere

Ziele in Bezug auf den Seuchenstatus der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere (63)

Voraussichtlich unbekannt (64)

Voraussichtlich nicht seuchenfrei oder nicht amtlich anerkannt seuchenfrei

Status der Seuchenfreiheit oder amtlich anerkannten Seuchenfreiheit voraussichtlich ausgesetzt (67)

Voraussichtlich seuchenfrei (68)

Voraussichtlich amtlich anerkannt seuchenfrei (69)

Letzte Kontrolle positiv (65)

Letzte Kontrolle negativ (66)

Bestände

Tiere (70)

Bestände

Tiere (70)

Bestände

Tiere (70)

Bestände

Tiere (70)

Bestände

Tiere (70)

Bestände

Tiere (70)

Bestände

Tiere (70)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.3.   Ziele in Bezug auf Impfung oder Behandlung (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

7.3.1.   Ziele in Bezug auf Impfung oder Behandlung (71)

Region (72)

Tierart

Gesamtzahl der unter das Impf- oder Behandlungsprogramm fallenden Bestände (73)

Gesamtzahl der unter das Impf- oder Behandlungsprogramm fallenden Tiere

Ziele in Bezug auf das Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der Bestände (73) im Impf- oder Behandlungsprogramm

Zahl der Bestände (73), die voraussichtlich geimpft oder behandelt werden

Zahl der Tiere, die voraussichtlich geimpft oder behandelt werden

Zahl der Impfstoffdosen oder Behandlungen, die voraussichtlich verabreicht werden

Zahl der adulten Tiere, die voraussichtlich geimpft werden

Zahl der Jungtiere, die voraussichtlich geimpft werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

7.3.2.   Ziele in Bezug auf die Impfung oder Behandlung (74) von Wildtieren

Region (75)

Tierart

Fläche (in km2)

Ziele des Impf- oder Behandlungsprogramms

Zahl der Impfstoffdosen oder Behandlungen, die im Rahmen der Kampagne voraussichtlich verabreicht werden

Voraussichtliche Zahl der Kampagnen

Gesamtzahl der Impfstoffdosen oder Behandlungen, die voraussichtlich verabreicht werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

8.   Detaillierte Analyse der Programmkosten (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

Kosten

Spezifikation

Zahl der Einheiten

Einheitskosten in EUR

Gesamtbetrag in EUR

Finanzhilfe der Union beantragt (ja/nein)

1.   Tests

1.1.

Kosten der Probenahmen

 

 

 

 

 

 

Haustiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2.

Kosten der Analyse

Bakteriologische Tests (Kulturen) im Rahmen der amtlichen Probenahme

 

 

 

 

 

Serotypisierung der relevanten Isolate

 

 

 

 

 

Bakteriologischer Test zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion des Betriebs nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands

 

 

 

 

 

Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Tieren aus auf Salmonellen getesteten Beständen bzw. Herden

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Impfung

(Wird für den Erwerb der Impfstoffdosen eine Kofinanzierung beantragt, so sind auch die Abschnitte 6.4 und 7.2 auszufüllen, wenn die Impfstrategie Teil des Programms ist.)

 

 

 

 

2.1.

Erwerb der Impfstoffdosen

Zahl der Impfstoffdosen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.   Schlachtung und Beseitigung

3.1.

Entschädigung für Tierverluste

Entschädigung für Tierverluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.

Transportkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.3.

Beseitigungskosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.4.

Verluste bei Schlachtung von Tieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.5.

Kosten der Behandlung tierischer Erzeugnisse (Eier, Bruteier usw.)

Kosten der Behandlung tierischer Erzeugnisse (Eier, Bruteier usw.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   Reinigung und Desinfektion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Gehälter (des für das Programm rekrutierten Personals)

Löhne/Gehälter

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.   Verbrauchsgüter und besondere Ausrüstungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.   Sonstige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 


(1)  Ein Dokument je Tierseuche, es sei denn, alle Programmmaßnahmen für die Zielpopulation werden zur Überwachung, Bekämpfung und Tilgung verschiedener Seuchen angewandt.

(2)  Angabe des Jahres/der Jahre, für das/die eine Kofinanzierung beantragt wird.

(3)  Genaue Beschreibung mit Angaben zu der Zielpopulation (Tierart, Zahl der existierenden und unter das Programm fallenden Bestände und Tiere), den Hauptmaßnahmen (Probenahme und Tests, durchgeführte Tilgungsmaßnahmen, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfpläne) und den Hauptergebnissen (Inzidenz, Prävalenz, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen). Wurden die Maßnahmen in wesentlichen Punkten geändert, so sind die Angaben nach Zeiträumen vorzulegen. Sie sind durch einschlägige zusammenfassende epidemiologische Tabellen (siehe Abschnitt 6), ergänzt durch Grafiken oder Karten (diese sind beizufügen), zu belegen.

(4)  Genaue Beschreibung des Programms, einschließlich seiner Hauptziele (Überwachung, Bekämpfung, Tilgung, Einstufung von Beständen und/oder Regionen in Statusklassen, Verringerung von Prävalenz und Inzidenz), der Hauptmaßnahmen (Probenahme und Tests, durchzuführende Tilgungsmaßnahmen, Einstufung von Beständen und Tieren in Statusklassen, Impfprogramme), der Zieltierpopulation, des Durchführungsgebiets/der Durchführungsgebiete und der Definition eines Positivbefunds.

(5)  Beschreibung der für die Überwachung und Koordinierung der mit der Programmdurchführung beauftragten Stellen zuständigen Behörden und der verschiedenen beteiligten Akteure. Beschreibung der Zuständigkeiten aller Beteiligten.

(6)  Name und Bezeichnung, administrative Grenzen und Fläche des geografischen und administrativen Gebiets, in dem das Programm durchgeführt wird. Veranschaulichung durch Karten.

(7)  Es ist eine umfassende Beschreibung aller Maßnahmen zu geben, sofern nicht auf Rechtsvorschriften der Union verwiesen werden kann. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Maßnahmen sind ebenfalls zu nennen.

(8)  Nur anzugeben, wenn zutreffend.

(9)  Beschreibung der Maßnahmen bei Positivbefunden (Beschreibung der Schlachtpolitik, Bestimmung der Tierkörper, Verwendung oder Behandlung tierischer Erzeugnisse, Beseitigung aller Erzeugnisse, die die Seuche übertragen könnten, oder Behandlung dieser Erzeugnisse zur Vermeidung einer etwaigen Kontamination, Verfahren zur Desinfektion infizierter Betriebe, gewählte therapeutische oder prophylaktische Behandlung, Verfahren für die Wiederbelegung geräumter Betriebe nach der Schlachtung mit gesunden Tieren und Einrichtung einer Überwachungszone um den Seuchenbetrieb).

(10)  Gilt nicht für die Blauzungenkrankheit.

(11)  Beschreibung der Verfahren und Kontrollmaßnahmen, durch die eine ordnungsgemäße Überwachung der Programmdurchführung gewährleistet werden soll.

(12)  Gegebenenfalls Angaben zur Seuchenentwicklung in die nachstehenden Tabellen eintragen.

(13)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(14)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(15)  Gesamtzahl der Bestände in der Region, einschließlich der für das Programm infrage kommenden und nicht infrage kommenden Bestände.

(16)  „Kontrolle“ bedeutet Untersuchung des Bestands im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zweck der Erhaltung oder Verbesserung des Seuchenstatus des Bestands. Ein Bestand darf auf keinen Fall doppelt gezählt werden, selbst wenn er mehr als einmal kontrolliert wurde.

(17)  Bestände mit mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums, ungeachtet der Kontrollhäufigkeit.

(18)  Bestände, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum unbekannt, nicht seuchenfrei — negativ, seuchenfrei, amtlich anerkannt seuchenfrei oder ausgesetzt war und in denen während dieses Zeitraums mindestens ein Tier positiv getestet wurde.

(19)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(20)  Gesamtzahl der Tiere in der Region, einschließlich der für das Programm infrage kommenden und nicht infrage kommenden Bestände.

(21)  Einschließlich einzeln oder im Rahmen von Sammelproben getesteter Tiere.

(22)  Nur einzeln getestete Tiere angeben (d. h., im Rahmen von Sammelproben getestete Tiere fallen nicht darunter).

(23)  Einschließlich aller geschlachteten positiven Tiere sowie aller im Rahmen des Programms geschlachteten negativen Tiere.

(24)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(25)  Es ist anzugeben, um welche Art von Test es sich handelt (serologischer Test, virologischer Test usw.).

(26)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(27)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(28)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(29)  Am Ende des Jahres.

(30)  Unbekannt: Es liegen keine früheren Kontrollergebnisse vor.

(31)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle positiv: Letzte Bestandskontrolle ergab mindestens einen Positivbefund.

(32)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle negativ: Letzte Bestandskontrolle negativ; Bestand ist jedoch weder seuchenfrei noch amtlich anerkannt seuchenfrei.

(33)  Status ausgesetzt im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Tierseuche am Ende des Berichtszeitraums.

(34)  Bestand seuchenfrei im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Tierseuche.

(35)  Bestand amtlich anerkannt seuchenfrei im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Tierseuche.

(36)  Einschließlich der unter das Programm fallenden Tiere in Beständen mit dem angegebenen Status (linke Spalte).

(37)  Nur bei erfolgter Impfung angeben.

(38)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(39)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(40)  Nur angeben, wenn das Programm Maßnahmen in Bezug auf Wildtiere umfasst oder wenn die Angaben für die Seuche epidemiologisch relevant sind.

(41)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(42)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(43)  Es ist anzugeben, um welche Art von Test es sich handelt (serologischer Test, virologischer Test, Biomarker-Test usw.).

(44)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(45)  Für die Folgejahre genehmigter Mehrjahresprogramme sollte nur eine Tabelle für das betreffende Jahr ausgefüllt werden.

(46)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(47)  Beschreibung des Tests.

(48)  Angabe der Zielart und der Zieltierkategorien.

(49)  Beschreibung der Probe.

(50)  Beschreibung des Zwecks (z. B. Einstufung in Statusklassen, Überwachung, Bestätigung von Verdachtsfällen, Überwachung von Kampagnen, Serokonversion, Kontrolle deletierter Impfstoffe, Impfstoffprüfung, Impfkontrolle).

(51)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(52)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(53)  Gesamtzahl der Bestände in der Region, einschließlich der für das Programm infrage kommenden und nicht infrage kommenden Bestände.

(54)  „Kontrolle“ bedeutet Untersuchung des Bestands im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zweck der Erhaltung, Verbesserung usw. des Seuchenstatus des Bestands. Ein Bestand darf auf keinen Fall doppelt gezählt werden, selbst wenn er mehr als einmal kontrolliert wurde.

(55)  Bestände mit mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums, ungeachtet der Kontrollhäufigkeit.

(56)  Bestände, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum unbekannt, nicht seuchenfrei — negativ, seuchenfrei, amtlich anerkannt seuchenfrei oder ausgesetzt war und in denen während dieses Zeitraums mindestens ein Tier positiv war.

(57)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(58)  Gesamtzahl der Tiere in der Region, einschließlich der für das Programm infrage kommenden und nicht infrage kommenden Bestände.

(59)  Einschließlich einzeln oder im Rahmen von Sammelproben getesteter Tiere.

(60)  Nur einzeln getestete Tiere angeben (d. h., im Rahmen von Sammelproben getestete Tiere fallen nicht darunter).

(61)  Einschließlich aller geschlachteten positiven Tiere sowie aller im Rahmen des Programms geschlachteten negativen Tiere.

(62)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(63)  Am Ende des Jahres.

(64)  Unbekannt: Es liegen keine früheren Kontrollergebnisse vor.

(65)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle positiv: Letzte Bestandskontrolle ergab mindestens einen Positivbefund.

(66)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle negativ: Letzte Bestandskontrolle negativ; Bestand ist jedoch weder seuchenfrei noch amtlich anerkannt seuchenfrei.

(67)  „Ausgesetzt“ im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Seuche.

(68)  „Seuchenfreier Bestand“ im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Seuche.

(69)  „Amtlich anerkannt seuchenfreier Bestand“ im Sinne der Unionsvorschriften oder der nationalen Vorschriften für die betreffende Seuche.

(70)  Einschließlich der unter das Programm fallenden Tiere in Beständen mit dem angegebenen Status (linke Spalte).

(71)  Nur angeben, wenn zutreffend.

(72)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.

(73)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(74)  Nur angeben, wenn zutreffend.

(75)  Region gemäß der Definition im Programm des Mitgliedstaats.


ANHANG VI

Standardanforderungen für die Vorlage nationaler Programme zur Tilgung der nachstehend aufgeführten Aquakulturseuchen:

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV)

Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

Marteiliose (Infektion mit Marteilia refringens)

Bonamiose (Infektion mit Bonamia ostreae)

Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere

Anforderungen/Erforderliche Angaben

Informationen/Weitere Erläuterung und Begründung

1.

Bezeichnung des Programms

 

1.1.

Mitgliedstaat

 

1.2.

Zuständige Behörde (Anschrift, Fax, E-Mail-Adresse)

 

1.3.

Bezugsnummer dieses Dokuments

 

1.4.

Datum der Übermittlung an die Kommission

 

2.

Art der Mitteilung

 

2.1.

Antrag auf Tilgungsprogramm

 

3.

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften  (1)

 

4.

Antrag auf Kofinanzierung

 

4.1.

Angabe des Jahres/der Jahre, für das/die eine Kofinanzierung beantragt wird

 

4.2.

Zustimmung der Verwaltungsbehörde des operationellen Programms (Unterschrift und Stempel)

 

5.

Seuchen

 

5.1.

Fische

VHS

IHN

ISAV

KHV

5.2.

Weichtiere

Marteilia refringens

Bonamia ostrae

5.3.

Krebstiere

Weißpünktchenkrankheit

6.

Allgemeine Angaben zu den Programmen

 

6.1.

Zuständige Behörde (2)

 

6.2.

Organisation, Überwachung aller am Programm Beteiligten (3)

 

6.3.

Überblick über die Struktur der Aquakulturindustrie im betreffenden Gebiet, einschließlich Produktionsarten, Tierarten usw.

 

6.4.

Seit wann sind die Meldung von Verdachtsfällen und die Bestätigung der betreffenden Seuche(n) bei der zuständigen Behörde obligatorisch?

 

6.5.

Seit wann gibt es ein Früherkennungssystem für den gesamten Mitgliedstaat, das es der zuständigen Behörde ermöglicht, Seuchen wirksam zu untersuchen und darüber zu berichten? (4)

 

6.6.

Herkunft von Aquakulturtieren der für die betreffende Seuche empfänglichen Arten, die in den Mitgliedstaat, die Zone oder das Kompartiment zur Zucht eingeführt werden

 

6.7.

Leitlinien für gute Hygienepraxis (5)

 

6.8.

Epidemiologische Lage in Bezug auf die Seuche während mindestens der letzten vier Jahre vor Programmbeginn (6)

 

6.9.

Geschätzte Kosten und erwarteter Nutzen des Programms (7)

 

6.10.

Beschreibung des vorgelegten Programms (8)

 

6.11.

Programmlaufzeit

 

7.

Erfasstes Gebiet  (9)

 

7.1.

Mitgliedstaat

 

7.2.

Zone (gesamtes Wassereinzugsgebiet) (10)

 

7.3.

Zone (Teil des Wassereinzugsgebiets) (11)

Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses, das die Zone abgrenzt, und Begründung, warum es die Stromaufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Teilen des Wassereinzugsgebiets verhindert

 

7.4.

Zone (mehr als ein Wassereinzugsgebiet) (12)

 

7.5.

vom Seuchenstatus der Umgebung unabhängiges Kompartiment (13)

 

 

Angabe und Beschreibung der Wasserversorgung für jeden Zuchtbetrieb (14)

Brunnen, Bohrloch oder Quelle

Wasseraufbereitungsanlage zur Inaktivierung des betreffenden Erregers (15)

 

Für jeden Zuchtbetrieb Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses sowie Begründung, warum es verhindert, dass Wassertiere aus den umgebenden Wasserläufen in den jeweiligen Betrieb eines Kompartiments gelangen

 

 

Für jeden Betrieb Angabe und Beschreibung des Schutzes vor Überschwemmung und Wasserinfiltration aus der Umgebung

 

7.6.

vom Seuchenstatus der Umgebung abhängiges Kompartiment (16)

 

 

Handelt es sich wegen der geografischen Lage und der Entfernung zu anderen Betrieben/Zuchtgebieten um eine epidemiologische Einheit? (17)

 

 

Fallen alle Betriebe des Kompartiments unter ein gemeinsames Biosicherheitssystem? (18)

 

 

Gibt es sonstige Anforderungen? (19)

 

7.7.

Unter das Programm fallende Betriebe oder Weichtierzuchtgebiete (Registrierungsnummer und geografische Lage)

 

8.

Maßnahmen des vorgelegten Programms

 

8.1.

Zusammenfassung der Programmmaßnahmen

 

 

Erstes Jahr

Tests

Gewinnung für den menschlichen Verzehr oder zur Weiterverarbeitung

sofort

später

Entfernung und Beseitigung

sofort

später

Impfung

Sonstige Maßnahmen (präzisieren)

Letztes Jahr

Tests

Gewinnung für den menschlichen Verzehr oder zur Weiterverarbeitung

sofort

später

Entfernung und Beseitigung

sofort

später

Sonstige Maßnahmen (präzisieren)

8.2.

Beschreibung der Programmmaßnahmen (20)

 

 

Zielpopulation/-tierart

 

 

Durchgeführte Tests und verwendete Probenahmepläne. Am Programm beteiligte Labors (21)

 

 

Vorschriften für die Verbringung von Tieren

 

 

Verwendete Impfstoffe und Impfpläne

 

 

Maßnahmen im Fall eines Positivbefunds (22)

 

 

Entschädigungsplan für Bestandsbesitzer

 

 

Kontrolle und Überwachung der Programmdurchführung und Berichterstattung

 

9.   Angaben zur epidemiologischen Lage/Entwicklung der Seuche in den letzten vier Jahren (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

9.1.   Angaben zur Testung von Tieren

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (23)

Seuche

Jahr

 

Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet

Zahl der Probenahmen

Zahl der klinischen Inspektionen

Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

Tierart bei der Probenahme

Beprobte Tierart

Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

Zahl der Tests

Positive Befunde der Laboruntersuchung

Positive Befunde der klinischen Inspektionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

9.2.   Angaben zur Testung von Zuchtbetrieben oder Zuchtgebieten

Seuche

Jahr

 

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (24)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (25)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (26)

Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (27)

Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (28)

Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Geräumte positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Entfernte und beseitigte Tiere (29)

Zielindikatoren

Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Periodenprävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1

2

3

4

5

6

7

8 =

9

10 =

11 = (5/4) × 100

12 = (6/4) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.   Ziele (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

10.1.   Ziele in Bezug auf die Testung von Tieren

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (30)

Seuche

Jahr

 

Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet

Zahl der Probenahmen

Zahl der klinischen Inspektionen

Wassertemperatur bei der Probenahme/ Inspektion

Tierart bei der Probenahme

Beprobte Tierart

Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

Zahl der Tests

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

10.2.   Ziele in Bezug auf die Testung von Zuchtbetrieben oder Zuchtgebieten

Seuche

Jahr

 

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (31)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (32)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Zahl der voraussichtlich zu kontrollierenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (33)

Zahl der voraussichtlich positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (34)

Zahl der voraussichtlich neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (35)

Zahl der voraussichtlich zu räumenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Voraussichtlich zu räumende positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Zielindikatoren

Voraussichtliche Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Voraussichtliche Periodenprävalenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Voraussichtliche Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1

2

3

4

5

6

7

8 = (7/5) × 100

9 = (4/3) × 100

10 = (5/4) × 100

11 = (6/4) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.   Detaillierte Analyse der Programmkosten (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

Kosten

Spezifikation

Zahl der Einheiten

Einheitskosten in EUR

Gesamtbetrag in EUR

Finanzhilfe der Union beantragt (ja/nein)

1.

Tests

 

 

 

 

 

1.1.

Kosten der Analyse

Test:

 

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

1.2.

Kosten der Probenahmen

 

 

 

 

 

1.3.

Sonstige Kosten

 

 

 

 

 

2.

Impfung oder Behandlung

 

 

 

 

 

2.1.

Erwerb von Impfstoffen oder therapeutischen Mitteln

 

 

 

 

 

2.2.

Verteilungskosten

 

 

 

 

 

2.3.

Verabreichungskosten

 

 

 

 

 

2.4.

Kontrollkosten

 

 

 

 

 

3.

Entfernung und Beseitigung der Aquakulturtiere

 

 

 

 

 

3.1.

Entschädigung für Tierverluste

 

 

 

 

 

3.2.

Transportkosten

 

 

 

 

 

3.3.

Beseitigungskosten

 

 

 

 

 

3.4.

Verluste bei Beseitigung

 

 

 

 

 

3.5.

Kosten für die Behandlung von Erzeugnissen

 

 

 

 

 

4.

Reinigung und Desinfektion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Gehälter (des für das Programm rekrutierten Personals)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Verbrauchsgüter und besondere Ausrüstungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Sonstige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 


(1)  Für die Durchführung des Tilgungsprogramms geltende nationale Rechtsvorschriften.

(2)  Zu beschreiben sind Struktur, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der beteiligten zuständigen Behörde(n).

(3)  Zu beschreiben sind die für die Überwachung und Koordinierung des Programms zuständigen Behörden und die verschiedenen Beteiligten.

(4)  Die Früherkennungssysteme dienen insbesondere der raschen Feststellung klinischer Anzeichen für einen Verdachtsfall, einer neu auftretenden Seuche oder unerklärlicher Todesfälle in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten und bei Wildtieren sowie deren sofortiger Meldung an die zuständige Behörde zwecks unverzüglicher Einleitung von Diagnoseuntersuchungen. Das Früherkennungssystem umfasst mindestens Folgendes:

a)

eine hohe Sensibilisierung der in Aquakulturbetrieben arbeitenden oder mit der Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur befassten Personen für Symptome, die auf das Vorliegen einer Krankheit schließen lassen, sowie die Ausbildung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit im Hinblick auf die Feststellung und Meldung ungewöhnlicher Krankheitsfälle;

b)

die Mitwirkung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit, die in Fragen der Erkennung und Meldung von Seuchenverdachtsfällen geschult sind;

c)

den Zugang der zuständigen Behörde zu Labors mit Einrichtungen zur Diagnose- und Differenzialdiagnosestellung in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen.

(5)  Es ist eine Beschreibung zu geben gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(6)  Die Angaben sind anhand der Tabelle in Anhang VI Teil 9 dieses Beschlusses zu machen.

(7)  Zu beschreiben ist der Nutzen für Landwirte und die Gesellschaft allgemein.

(8)  Es ist eine kurze Programmbeschreibung zu geben mit den Hauptzielen, den Hauptmaßnahmen, der Zielpopulation, den Durchführungsgebieten und der Definition eines Positivbefunds.

(9)  Das erfasste Gebiet ist eindeutig zu benennen und auf einer Karte auszuweisen, die dem Antrag als Anhang beigefügt werden sollte.

(10)  Ein gesamtes Wassereinzugsgebiet von der/den Quelle(n) bis zur Mündung.

(11)  Teil eines Wassereinzugsgebiets von der/den Quelle(n) bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Stromaufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Bereichen des Wassereinzugsgebiets verhindert.

(12)  Mehr als ein Wassereinzugsgebiet, einschließlich der Mündungen, wegen der epidemiologischen Verbindung zwischen den Wassereinzugsgebieten im Mündungsbereich.

(13)  Aus einem oder mehreren Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten bestehende Kompartimente, deren Status hinsichtlich einer bestimmten Seuche vom entsprechenden Seuchenstatus angrenzender natürlicher Gewässer unabhängig ist.

(14)  Ein vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer unabhängiges Kompartiment wird wie folgt mit Wasser versorgt:

a)

durch eine Wasseraufbereitungsanlage, die den jeweiligen Krankheitserreger abtötet, so dass das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß gesenkt wird, oder

b)

direkt aus einem Brunnen, einem Bohrloch oder einer Quelle. Kommt dieses Wasser von außerhalb des Zuchtbetriebs, so ist es durch ein Rohr direkt an den Zuchtbetrieb zu leiten.

(15)  Es sind technische Informationen zu geben, aus denen hervorgeht, dass der jeweilige Krankheitserreger abgetötet wird, so dass das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß gesenkt wird.

(16)  Aus einem oder mehreren Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten bestehende Kompartimente, deren Status hinsichtlich einer bestimmten Seuche vom entsprechenden Seuchenstatus der angrenzenden natürlichen Gewässer abhängt.

(17)  Zu beschreiben sind die geografische Lage und die Entfernung von anderen Zuchtbetrieben/Weichtierzuchtgebieten, die es ermöglichen, das Kompartiment als eine epidemiologische Einheit zu betrachten.

(18)  Das gemeinsame Biosicherheitssystem ist zu beschreiben.

(19)  Jeder Zuchtbetrieb und jedes Weichtierzuchtgebiet in einem Kompartiment, das vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer anhängt, unterliegt zusätzlichen von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen, wenn dies zur Verhinderung der Einschleppung einer Seuche als erforderlich erachtet wird. Dazu kann die Einrichtung einer Pufferzone im Umkreis des Kompartiments gehören, in dem ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, sowie die Einrichtung einer zusätzlichen Schutzzone gegen das Eindringen möglicher Träger von Erregern oder Vektoren.

(20)  Es ist eine umfassende Beschreibung zu geben, sofern nicht auf Rechtsvorschriften der Union Bezug genommen werden kann. Die nationalen Rechtsvorschriften, in denen die Maßnahmen festgelegt sind, sind zu nennen.

(21)  Beschreibung der Diagnoseverfahren und Probenahmepläne. Werden OIE- oder EU-Standards angewandt, sind diese zu nennen. Andernfalls sind sie zu beschreiben. Die am Programm beteiligten Labors sind zu nennen (Nationales Referenzlabor oder benannte Labors).

(22)  Die Maßnahmen in Bezug auf positive Tiere sind zu beschreiben (sofortige oder spätere Gewinnung für den menschlichen Verzehr, sofortige oder spätere Entfernung und Beseitigung, Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Erregers bei der Gewinnung, der Weiterverarbeitung oder der Entfernung und Beseitigung, ein Desinfektionsverfahren für die infizierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, ein Verfahren zur Wiederbelegung geräumter Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete mit gesunden Tieren und Einrichtung einer Überwachungszone im Umkreis des infizierten Betriebs oder Zuchtgebiets usw.).

(23)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7.

(24)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7.

(25)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7.

(26)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zweck der Anhebung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte sollte ein Zuchtbetrieb/Weichtierzuchtgebiet — auch bei mehrmaliger Kontrolle — nicht zweimal gezählt werden.

(27)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums, ungeachtet der Kontrollhäufigkeit.

(28)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG den Kategorien I, II, III oder IV entsprach und die in diesem Zeitraum mindestens ein positives Tier aufwiesen.

(29)  Tiere × 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.

(30)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7.

(31)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7.

(32)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang VI Nummer 7.

(33)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zweck der Anhebung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte sollte ein Zuchtbetrieb/Weichtierzuchtgebiet — auch bei mehrmaliger Kontrolle — nicht zweimal gezählt werden.

(34)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums, ungeachtet der Kontrollhäufigkeit.

(35)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG den Kategorien I, II, III oder IV entsprach und die in diesem Zeitraum mindestens ein positives Tier aufwiesen.