22.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/61 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2434 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2015
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/237/EU über Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen in der Union durch bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9178)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/237/EU der Kommission (2) wird die Einfuhr in die Union von Colocasia Schott, außer Samen und Wurzeln, sowie von Momordica L., Solanum melongena L. und Trichosanthes L., jeweils außer Samen, mit Ursprung in Indien verboten. Außerdem sieht der Durchführungsbeschluss 2014/237/EU für die Einfuhr von Pflanzen der Sorte Mangifera L., außer Samen, vor, dass die indischen Behörden geeignete Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass Sendungen frei von Schadorganismen sind. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/237/EU gilt befristet. Angesichts der Zahl von Beanstandungen aufgrund des Vorhandenseins von Schadorganismen bei einer großen Vielfalt von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen mit Ursprung in Indien kommt die Kommission zu dem Schluss, dass weitere Verbesserungen des indischen Systems zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nötig sind. Dementsprechend ist es angebracht, die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/237/EU bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/237/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/237/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2016.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Dezember 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2014/237/EU der Kommission vom 24. April 2014 über Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen in der Union durch bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 93).