19.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/143


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2417 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9191)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission (2) gilt seit Mai 2015. In Anbetracht der neuen Ausbrüche von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“), die inzwischen von den französischen Behörden für ihre jeweiligen Gebiete gemeldet wurden, sollten die in dem genannten Beschluss vorgesehenen Maßnahmen an die aktuelle Situation angepasst werden.

(2)

Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass verschiedene Unterarten des spezifizierten Organismus auf dem Gebiet der Union vorkommen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass mehrere Wirtspflanzen nur für eine dieser Unterarten anfällig sind. Daher sollte die Definition von Wirtspflanzen geändert werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Aus dem gleichen Grund wäre es auch zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu bieten, Gebiete nur in Bezug auf diese Unterarten abzugrenzen.

(3)

Damit ein frühzeitigerer Ansatz in Bezug auf die Auflistung der Wirtspflanzen, die derzeit in der Liste in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, sichergestellt wird, sollte die Definition von Wirtspflanzen geändert, Anhang II gestrichen und die Liste der Wirtspflanzen in einer Datenbank der Kommission der „Wirtspflanzen im Gebiet der Union, die für Xylella fastidiosa anfällig sind“ veröffentlicht werden.

(4)

Im Hinblick auf die Änderung der Definition von Wirtspflanzen wäre es angezeigt, auch die Definition des Begriffs „spezifizierte Pflanzen“ zu ändern, um sicherzustellen, dass sie unmittelbar nach ihrer Aufnahme in die Datenbank gemäß Erwägungsgrund 3 alle Wirtspflanzen umfassen.

(5)

Angesichts des Risikos der Ausbreitung des spezifizierten Organismus in einem Teil des Gebiets der Union und der Bedeutung frühzeitiger Maßnahmen ist es besonders wichtig, Notfallpläne auf Ebene der Mitgliedstaaten zu erstellen, um eine bessere Abwehrbereitschaft für mögliche Ausbrüche zu gewährleisten.

(6)

Zur Erleichterung der wissenschaftlichen Forschung zwecks Ermittlung der genauen Auswirkungen des spezifizierten Organismus auf Wirtspflanzen sollte der betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Pflanzung von Wirtspflanzen in einem oder mehreren Teilen des Eindämmungsgebiets für wissenschaftliche Zwecke gemäß den in der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission (3) festgelegten Bedingungen zuzulassen, wobei der Schutz des noch nicht mit dem spezifizierten Organismus befallenen Gebiets der Union zu gewährleisten ist. Diese Möglichkeit sollte jedoch für das Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgrund seiner Nähe zum übrigen Unionsgebiet nicht bestehen.

(7)

Am 2. September 2015 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten (4) über die Heißwasserbehandlung von Rebenpflanzgut in Keimruhe gegen den spezifizierten Organismus ab. Dieses Gutachten zeigt, dass die Bedingungen, die zur Säuberung von Rebenpflanzgut vom Phytoplasma des Grapevine flavescence dorée vorgeschriebenen bzw. empfohlen werden, auch gegen den spezifizierten Organismus wirken. Daher sollte die Verbringung von Vitis-Pflanzen in Keimruhe innerhalb der abgegrenzten Gebiete und aus diesen heraus unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, sofern diese Pflanzen einer Heißwasserbehandlung unterzogen wurden.

(8)

Unter Berücksichtigung der Anfälligkeit der Wirtspflanzen für den Befall mit dem spezifizierten Organismus sowie der Notwendigkeit, die Unternehmer stärker zu sensibilisieren und die Rückverfolgbarkeit im Falle positiver Befunde zu verbessern, sollte vorgesehen werden, dass auch Wirtspflanzen, die noch nie innerhalb der abgegrenzten Gebiete angebaut wurden, nur dann innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden dürfen, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist. Um jedoch den Verkäufern dieser Pflanzen keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzubürden, sollte diese Anforderung nicht für die Verbringung dieser Pflanzen zu Personen gelten, die zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(9)

Da der spezifizierte Organismus schwerwiegende Folgen verursacht und es wichtig ist, so früh wie möglich Präventionsmaßnahmen zu treffen oder tätig zu werden, um etwaige Ausbrüche im Gebiet der Union zu bekämpfen, sollten alle Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit, Reisende sowie professionelle und international tätige Transportunternehmer über die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus für das Gebiet der Union informieren.

(10)

Am 27. Juli 2015 meldeten die französischen Behörden der Kommission den ersten Ausbruch des spezifizierten Organismus auf Korsika. Da der spezifizierte Organismus auf Korsika bei Pflanzen von Arten nachgewiesen wurde, die noch nicht in der Liste der spezifizierten Pflanzen geführt werden, sollte diese Liste dahingehend aktualisiert werden, dass diese Arten aufgenommen werden. Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2015/789/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhalten die Buchstaben a, b, und c folgende Fassung:

„a)

‚spezifizierter Organismus‘ jegliche Unterart von Xylella fastidiosa (Wells et al.);

b)

‚Wirtspflanzen‘ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Gattungen und Arten, die in der Datenbank der Kommission der ‚Wirtspflanzen im Gebiet der Union, die für Xylella fastidiosa anfällig sind‘ geführt werden als Pflanzen, die im Gebiet der Union nachweislich für den spezifizierten Organismus anfällig sind, oder, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 ein Gebiet in Bezug auf nur eine oder mehrere Unterarten des spezifizierten Organismus abgegrenzt hat, als Pflanzen, die nachweislich für diese Unterart(en) empfänglich sind;

c)

‚spezifizierte Pflanzen‘ Wirtspflanzen und alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der in Anhang I genannten Gattungen oder Arten;“.

2.

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Notfallpläne

(1)   Bis zum 31. Dezember 2016 erstellt jeder Mitgliedstaat einen Plan (im Folgenden der ‚Notfallplan‘), in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die in seinem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 4 bis 6a und den Artikeln 9 bis 13a bei bestätigtem Vorkommen des spezifizierten Organismus oder dem Verdacht darauf getroffen werden.

(2)   Der Notfallplan enthält auch Folgendes:

a)

die Aufgaben und Zuständigkeiten der an diesen Maßnahmen beteiligten Stellen und der einzigen Behörde;

b)

ein oder mehrere speziell für die Untersuchung auf den spezifizierten Organismus zugelassene(s) Laboratorium/Laboratorien;

c)

die Regeln, nach denen über diese Maßnahmen zwischen den damit befassten Stellen, der einzigen Behörde, den betroffenen professionellen Unternehmern und der Öffentlichkeit kommuniziert wird;

d)

Protokolle mit Beschreibungen der Methoden für Sichtprüfungen, Probenahmen und Labortests;

e)

die Regeln für die Schulung des Personals der mit diesen Maßnahmen befassten Stellen;

f)

die zur Verfügung zu stellenden Mindestressourcen und Verfahren zur Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen im Falle eines bestätigten oder vermuteten Auftretens des spezifizierten Organismus.

(3)   Die Mitgliedstaaten prüfen und überarbeiten ihre Notfallpläne erforderlichenfalls.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Notfallpläne auf Anfrage.“

3.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird das Auftreten des spezifizierten Organismus bestätigt, grenzt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Gebiet (im Folgenden das ‚abgegrenzte Gebiet‘) ab.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat ein Gebiet in Bezug auf nur diese Unterart(en) abgrenzen, wenn das Auftreten einer oder mehrerer besonderer Unterarten des spezifizierten Organismus bestätigt wird.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Verbot des Anpflanzens von Wirtspflanzen in Befallszonen

(1)   Das Anpflanzen von Wirtspflanzen in Befallszonen ist verboten, außer auf Flächen, die physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch seine Vektoren geschützt sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat gemäß den in der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission (5) festgelegten Bedingungen die Pflanzung der Wirtspflanzen für wissenschaftliche Zwecke in dem in Artikel 7 genannten Eindämmungsgebiet außerhalb des Gebiets gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c zulassen.

(5)  Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41).“"

5.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Abweichend von den Absätzen 1 und 4 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Vitis-Pflanzen in der Keimruhe, ausgenommen Saatgut, innerhalb der Union innerhalb der abgegrenzten Gebiete oder aus diesen heraus verbracht werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Pflanzen wurden auf einer Fläche angepflanzt, die gemäß der Richtlinie 92/90/EWG registriert ist;

b)

die Pflanzen wurden so nahe wie praktisch möglich am Zeitpunkt der Verbringung einer geeigneten thermotherapeutischen Behandlung in einer Behandlungseinrichtung unterzogen, die von der zuständigen amtlichen Stelle für diesen Zweck zugelassen ist und überwacht wird; dabei werden die in Keimruhe befindlichen Pflanzen gemäß dem einschlägigen EPPO-Standard (6) 45 Minuten lang in 50 °C warmes Wasser getaucht.

(6)  EPPO (Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum), 2012. Hot water treatment of grapevine to control Grapevine flavescence dorée phytoplasma. Bulletin OEPP/EPPO Bulletin, 42(3), 490–492.“"

b)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8)   Wirtspflanzen, die noch nie innerhalb der abgegrenzten Gebiete angepflanzt waren, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG erstellt und ausgestellt wurde.

Unbeschadet von Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG ist kein Pflanzenpass für die Verbringung von Wirtspflanzen zu einer Person vorgeschrieben, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen und die diese Pflanzen für den eigenen Gebrauch erwirbt.“

6.

Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

„Artikel 13a

Sensibilisierungskampagnen

Die Mitgliedstaaten informieren die Öffentlichkeit, Reisende sowie professionelle und international tätige Transportunternehmer über die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus für das Gebiet der Union. Sie machen diese Informationen in Form gezielter Sensibilisierungskampagnen über die jeweiligen Websites der zuständigen amtlichen Stellen oder andere von diesen Stellen benannte Websites öffentlich zugänglich.“

7.

Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.).(ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36).

(3)  Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41).

(4)  EFSA PLH Panel (EFSA Panel on Plant Health), 2015. Scientific opinion on hot water treatment of Vitis sp. for Xylella fastidiosa. EFSA Journal 2015;13(9):4225, 10 S., doi:10.2903/j.efsa.2015.4225.


ANHANG

Die Anhänge werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden die folgenden Pflanzen in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

 

Asparagus acutifolius L.

 

Cistus creticus L.

 

Cistus monspeliensis L.

 

Cistus salviifolius L.

 

Cytisus racemosus Broom

 

Dodonaea viscosa Jacq.

 

Euphorbia terracina L.

 

Genista ephedroides DC.

 

Grevillea juniperina L.

 

Hebe

 

Laurus nobilis L.

 

Lavandula angustifolia Mill.

 

Myoporum insulare R. Br.

 

Pelargonium graveolens L'Hér

 

Westringia glabra L.

2.

Anhang II wird gestrichen.