11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/65


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2311 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2015

zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 betreffend Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8585)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/119/EWG sind allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen festgelegt. Dazu gehören Maßnahmen im Falle des Verdachts auf die Lumpy-skin-Krankheit (LSK) sowie ihrer Bestätigung in einem Betrieb, in Sperrzonen zu ergreifende Maßnahmen und andere zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche. Diese Maßnahmen sehen bei Ausbruch der LSK ergänzend zu anderen Bekämpfungsmaßnahmen auch die Notimpfung vor.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission (5) enthält umfassende Schutzmaßnahmen und Beschränkungen der Verbringung und Versendung von Rindern und deren Sperma sowie des Inverkehrbringens bestimmter tierischer Erzeugnisse aus bestimmten Gebieten Griechenlands, die von der Lumpy-Skin-Krankheit betroffen sind.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 der Kommission (6) enthält Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland. Außerdem wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 gewisse Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 geändert und die Sperrzone ausgeweitet, sodass sie nicht nur den Regionalbezirk Evros umfasst, sondern auch die Regionalbezirke Rodopi, Xanthi, Kavala und Limnos.

(4)

Die griechischen Behörden meldeten der Kommission am 19. Oktober 2015 zusätzliche Ausbrüche im Regionalbezirk Chalkidiki; am 21. Oktober 2015 meldeten sie ihre Absicht, in den Regionalbezirken Chalkidiki, Thessaloniki und Kilkis gegen die Lumpy-skin-Krankheit zu impfen, und am 11. November ihre Absicht, solche Impfungen auch in den Regionalbezirken Drama und Serres vorzunehmen. Dazu muss sowohl die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 festgelegte Sperrzone als auch das in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 festgelegte Gebiet, in dem Impfungen vorgenommen werden dürfen, geändert werden.

(5)

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

SPERRZONEN GEMÄSS ARTIKEL 2 BUCHSTABE b

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Evros

Regionalbezirk Rodopi

Regionalbezirk Xanthi

Regionalbezirk Kavala

Regionalbezirk Chalkidiki

Regionalbezirk Thessaloniki

Regionalbezirk Kilkis

Regionalbezirk Limnos

Regionalbezirk Drama

Regionalbezirk Serres.“

Artikel 2

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Evros

Regionalbezirk Rodopi

Regionalbezirk Xanthi

Regionalbezirk Kavala

Regionalbezirk Chalkidiki

Regionalbezirk Thessaloniki

Regionalbezirk Kilkis

Regionalbezirk Limnos

Regionalbezirk Drama

Regionalbezirk Serres.“

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1423 (ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 19).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 der Kommission vom 10. November 2015 zur Festlegung der Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 31).