8.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/44


BESCHLUSS (GASP) 2015/2274 DES RATES

vom 7. Dezember 2015

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. März 2013 den Beschluss 2013/133/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Michel Dominique REVEYRAND — DE MENTHON zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Sahelzone erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endete am 31. Oktober 2015.

(2)

Für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 sollte ein neuer Sonderbeauftragter für die Sahelzone ernannt werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

(1)   Herr Ángel LOSADA FERNÁNDEZ wird für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2017 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone ernannt. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann eher enden, wenn der Rat dies auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließt.

(2)   Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Sahelzone“ so definiert, dass er die anfänglichen Schwerpunktländer der Strategie der EU für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone (im Folgenden „Strategie“) und ihres Regionalen Aktionsplans (im Folgenden „RAP“), nämlich Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger, umfasst. Bei Fragen mit überregionalen Auswirkungen tritt der Sonderbeauftragte gegebenenfalls mit den Ländern des Tschadseebeckens und weiteren Ländern und regionalen oder internationalen Organisationen über die Sahelzone hinaus und auch in Westafrika und am Golf von Guinea in Kontakt.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Bezug auf die Sahelzone, d. h. einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um die dauerhafte Gewährleistung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung in der Region zu leisten. Der Sonderbeauftragte arbeitet ferner darauf hin, dass Qualität, Intensität und Wirkung des umfassenden Engagements der Union in der Sahelzone verstärkt werden.

(2)   Der Sonderbeauftragte leistet einen Beitrag zur Ausarbeitung und Umsetzung aller Anstrengungen der Union in der Region, insbesondere politische sowie sicherheits- und entwicklungsbezogene Aspekte umfasst, wozu auch die Strategie und ihr RAP gehört, und zur Koordinierung aller einschlägigen Instrumente für Maßnahmen der Union.

(3)   Vorrang haben Mali und seine langfristige Stabilisierung und die regionalen Dimensionen des dortigen Konflikts; dabei findet eine Koordinierung mit der EU-Delegation statt.

(4)   Die politischen Ziele der Union sollten darauf abzielen, durch den koordinierten und effektiven Einsatz aller ihr zu Gebote stehenden Instrumente, die Rückkehr des Landes und seiner Bevölkerung auf den Weg von Frieden, Aussöhnung, Sicherheit und Entwicklung zu fördern.

(5)   Gebührendes Augenmerk sollte ebenso auf andere Länder in der Region, wie Mauretanien, Burkina Faso, Niger und Tschad gerichtet werden, auch mit Blick auf die Wahlen in den drei letztgenannten Ländern.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union hinsichtlich der Sahelzone hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er leistet einen aktiven Beitrag zur Umsetzung der Strategie und ihres RAP und erbringt die Koordinierung und Weiterentwicklung des Gesamtkonzepts der Union zur Überwindung der regionalen Krise, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Tätigkeiten der Union in der Sahelzone insgesamt zu stärken;

b)

er nimmt Kontakte zu allen einschlägigen Akteuren der Region, den Regierungen, den regionalen Organisationen, insbesondere den G5 Sahel, internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und den Angehörigen der Diaspora auf, einschließlich der Länder des Tschadbeckens, um die Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Sahelzone beizutragen;

c)

er vertritt die Union in den einschlägigen regionalen und internationalen Gremien, fördert die Interessen der Union in diesen Gremien, darunter auch dem Comité de Suivi für das Friedensabkommen von Mali und sorgt für die Wahrnehmbarkeit der Unterstützungsleistungen der Union für Krisenbewältigung und Konfliktprävention, wozu auch die EUTM Mali, die EUCAP Sahel Mali und die EUCAP Sahel Niger gehören;

d)

er arbeitet eng mit den Vereinten Nationen (VN), insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westafrika, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Mali und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für den Sahel, mit der Afrikanischen Union (AU) insbesondere dem Hohen Beauftragten der AU für Mali und die Sahelzone, mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS), mit den G5 Sahel, der Kommission für das Tschadseebecken und mit sonstigen führenden nationalen, regionalen und internationalen Akteuren einschließlich anderer Sondergesandter für die Sahelzone zusammen, ebenso wie mit den einschlägigen Gremien im Gebiet des Maghreb;

e)

er verfolgt mit besonderer Aufmerksamkeit die regionalen und grenzüberschreitenden Dimensionen der Herausforderungen im Sahel, einschließlich der Aspekte Terrorismus, organisierte Kriminalität, Waffenschmuggel, Menschenhandel und -schmuggel, illegaler Drogenhandel, Flüchtlings- und Migrationsströme und damit verbundene Geldflüsse; in enger Zusammenarbeit mit dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung leistet er einen Beitrag zur weiteren Umsetzung der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung;

f)

er verfolgt genau die Folgen, die die großen Flüchtlings- und Migrationsströme und die mit diesen verbundenen finanziellen Flüsse in der gesamten Region im humanitären, politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Bereich haben; auf Anforderung nimmt er Dialoge über die Migration mit den relevanten Interessenvertretern auf und trägt allgemein in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten der Union zur Politik der Union im Bereich der Migration und Flüchtlinge hinsichtlich der Region bei, um die Zusammenarbeit, auch bei der Rückkehr und Rücknahme, zu verbessern; er arbeitet mit den Ländern des Sahel, um die auf dem Gipfeltreffen von Valletta im November 2015 beschlossenen Maßnahmen zu verfolgen.

g)

er unterhält regelmäßige hochrangige politische Kontakte mit den Ländern in der Region, die von Terrorismus und internationaler Kriminalität betroffen sind, um ein kohärentes und umfassendes Konzept zu gewährleisten und die führende Rolle der Union bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität sicherzustellen. Dies umfasst auch die aktive Unterstützung der Union beim Aufbau regionaler Kapazitäten im Sicherheitssektor und sicherzustellen, dass die in der Sahelzone zu suchenden Ursachen des Terrorismus und der internationalen Kriminalität angemessen angegangen werden;

h)

er verfolgt genau die politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen in der Region;

i)

in Bezug auf Mali leistet er einen Beitrag zu Stabilisierung des Landes, insbesondere zu einer vollständigen Rückkehr zur verfassungsmäßigen Normalität und guten Staatsführung im gesamten Hoheitsgebiet und zu einem glaubwürdigen, alle Seiten einbeziehenden nationalen Dialog im Gesamtrahmen des Friedensabkommens von Mali. Dazu gehört auch die Förderung des Institutionenaufbaus, der Reform des Sicherheitssektors und der langfristigen Friedenskonsolidierung sowie der Aussöhnung und des Kampfes gegen die Korruption und die Straflosigkeit in Mali;

j)

er leistet in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region, unter anderem der Leitlinien der EU zu Menschenrechten und insbesondere der Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie jener zum Thema Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie aller Formen ihrer Diskriminierung, und zur Umsetzung der Politik der Union im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit und zur Förderung der Inklusion und der Gendergleichheit im Prozess der Staatsbildung, gemäß der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates und der nachfolgenden Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, einschließlich der Resolution 2242 (2015) des VN-Sicherheitsrates. Dieser Beitrag wird auch die Beobachtung der Entwicklungen und diesbezügliche Berichterstattung, sowie die Abgabe entsprechender Empfehlungen beinhalten, und regelmäßige Kontakte mit den einschlägigen Behörden in Mali und in der Region, dem Büro des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs, dem hohen Kommissar für Menschenrechte und den Menschenrechtsverteidigern und -beobachtern in der Region;

k)

er verfolgt, inwieweit die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere die Resolutionen 2056 (2012), 2071 (2012), 2085 (2012), 2100 (2013) und 2227 (2015), eingehalten werden und erstattet darüber Bericht.

(2)   Zur Erfüllung des Mandats geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:

a)

Er erteilt Ratschläge und erstattet gegebenenfalls Bericht in Bezug auf die Formulierung der Standpunkte der Union in regionalen und internationalen Gremien, um proaktiv den umfassenden Ansatz der Union im Hinblick auf die Krise in der Sahelzone zu fördern und zu stärken;

b)

er behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union und arbeitet eng mit den relevanten Delegationen der Union zusammen.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen relevanten Abteilungen, insbesondere mit dem Koordinator für die Sahel-Region.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 1 770 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des Personals, das zum Sonderbeauftragten abgeordnet ist, geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte gemäß seinem Mandat und entsprechend der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und der einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Der Sonderbeauftragte legt dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Berichte vor. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

(2)   Der Sonderbeauftragte erstattet darüber Bericht, auf welche Weise die Initiativen der Union, wie etwa der Beitrag der Union zu Reformen, am besten weitergeführt und die politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union in Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region einbezogen werden können.

Artikel 12

Koordinierung mit anderen Akteuren der Union

(1)   Im Rahmen der Strategie trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen politischen und diplomatischen Handeln der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden.

(2)   Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und der Kommission, dem EAD und anderen Diensten der Union sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig über seine Arbeit.

(3)   Vor Ort wird enger Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten gehalten. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den einschlägigen Delegationen der Union den Leitern der Missionen EUCAP Sahel Niger und EUCAP Sahel Mali und dem Befehlshaber der EUTM Mali vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, der Befehlshaber der EUTM Mali und der Zivile Operationskommandeur der EUCAP Sahel Niger und der EUCAP Sahel Mali konsultieren einander je nach Bedarf.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Ende Juni 2016 einen Zwischenbericht und bis Ende November 2016 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. November 2015.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. CAHEN


(1)  Beschluss 2013/133/GASP des Rates vom 18. März 2013 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 75 vom 19.3.2013, S. 29).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).