1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/60


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2217 DER KOMMISSION

vom 27. November 2015

über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Libyen und Marokko

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8223)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 91/496/EWG sind die Grundregeln für die Veterinärkontrollen bei aus Drittländern in die Union eingeführten Tieren festgelegt. Darin sind auch die Maßnahmen festgelegt, die die Kommission ergreifen kann, wenn es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer Krankheit kommt, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte.

(2)

In der Richtlinie 97/78/EG sind die Grundregeln für die Veterinärkontrollen bei aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen festgelegt. Darin sind auch die Maßnahmen festgelegt, die die Kommission ergreifen kann, wenn es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer Krankheit kommt, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte.

(3)

Die Maul- und Klauenseuche ist für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine hochkontagiös. Das die Krankheit verursachende Virus kann sich schnell ausbreiten, insbesondere durch aus infizierten Tieren gewonnene Erzeugnisse und kontaminierte unbelebte Gegenstände, darunter auch Transportmittel wie Tiertransportfahrzeuge. Das Virus kann in einer kontaminierten Umgebung auch außerhalb des Wirtstieres je nach Temperatur mehrere Wochen überleben.

(4)

Nach Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Algerien, Libyen und Tunesien im Jahr 2014 wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/689/EU der Kommission (3) Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung dieser Seuche in die Union erlassen.

(5)

Insbesondere wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/689/EU Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion von Tiertransportfahrzeugen und Tiertransportschiffen aus Algerien, Libyen und Tunesien festgelegt. Da Marokko ein Transitland ist, das möglicherweise von Tiertransportfahrzeugen auf dem Rückweg aus Algerien, Libyen und Tunesien in die Union durchquert wird, gelten die betreffenden Maßnahmen auch für Fahrzeuge und Schiffe aus diesem Land. Der Beschluss galt bis zum 1. Oktober 2015.

(6)

Am 2. November 2015 meldete Marokko der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“) die Bestätigung eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche des Serotyps O im westlichen Teil seines Hoheitsgebiets.

(7)

Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Marokko kann die Tierbestände der Union ernsthaft gefährden.

(8)

Die Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Libyen ist weiterhin ungewiss, und es wird eine erhebliche Anzahl von Sendungen mit lebenden Rindern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dieses Land ausgeführt.

(9)

Außerdem sind Libyen und Marokko potenzielle Transitländer für Tiertransportfahrzeuge auf dem Rückweg aus anderen afrikanischen Ländern in die Union.

(10)

Die Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Libyen und Marokko erfordert gewisse Schutzmaßnahmen auf Unionsebene, die dem Überleben des Maul-und-Klauenseuche-Virus in der Umwelt und möglichen Übertragungswegen des Virus Rechnung tragen.

(11)

Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe, die zur Beförderung lebender Tiere nach Libyen und Marokko verwendet werden, können in diesen Ländern mit dem Maul-und-Klauenseuche-Virus kontaminiert werden und somit bei ihrer Rückkehr in die Union ein Risiko der Einschleppung der Krankheit darstellen.

(12)

Eine angemessene Reinigung und Desinfektion von Tiertransportfahrzeugen und Tiertransportschiffen ist die beste Methode, um das Risiko einer großflächigen Virusausbreitung zu mindern.

(13)

Daher sollte sichergestellt werden, dass alle Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe, die lebende Tiere zu Bestimmungsorten in Libyen und Marokko befördert haben, angemessen gereinigt und desinfiziert werden und dass diese Reinigung und Desinfektion in einer Erklärung, die der Halter oder Fahrer der zuständigen Behörde am Eingangsort in die Union vorzulegen hat, ordnungsgemäß dokumentiert wird.

(14)

Der Halter oder Fahrer sollte gewährleisten, dass eine Bescheinigung über die Reinigung und Desinfektion jedes Tiertransportfahrzeugs bzw. jedes Tiertransportschiffs, mit dem lebende Tier zu Bestimmungsorten in Libyen oder Marokko verbracht wurden, mindestens drei Jahre aufbewahrt wird.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Fahrzeuge, die Futtermittel aus von der Infektion betroffenen Ländern transportieren oder in diese Länder transportiert haben und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in das Gebiet der Union bergen, vor Ort einer Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Risikobegrenzung als erforderlich erachtet wird, unterziehen zu lassen.

(16)

Außerdem sind zwar Einfuhren lebender Tiere von für Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten aus keinem Land in Afrika zulässig, jedoch ist die Einfuhr bestimmter Equidenkategorien aus Marokko gemäß der Richtlinie 2009/156/EG des Rates (4) gestattet; gemäß dem Beschluss 2010/57/EU der Kommission (5) dürfen Equiden aus diesem Drittland zudem auf ihrem Weg in ein anderes Drittland durch die Union hindurchgeführt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Tiertransportfahrzeuge, die Equiden aus diesem Drittland transportieren, vor Ort einer Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Begrenzung des Risikos der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in die Union als erforderlich erachtet wird, unterziehen zu lassen.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten für einen bestimmten Zeitraum gelten, sodass eine vollständige Bewertung der Entwicklung der Maul- und Klauenseuche in den betroffenen Gebieten möglich ist.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses bezeichnet der Begriff „Tiertransportfahrzeug“ bzw. „Tiertransportschiff“ ein Kraftfahrzeug bzw. ein Schiff, das zum Transport von lebenden Landtieren verwendet worden ist.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Halter oder Fahrer eines Tiertransportfahrzeugs oder eines Tiertransportschiffs bei Ankunft aus Libyen oder Marokko der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats am Eingangsort in die Union nachweist, dass das Tier- oder Ladekompartiment, gegebenenfalls der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete Schutzkleidung/verwendeten Stiefel nach der letzten Entladung von Tieren gereinigt und desinfiziert wurden.

(2)   Die Angaben gemäß Absatz 1 sind in einer Erklärung zu machen, die gemäß dem Muster in Anhang I oder in einem anderen gleichwertigen Format, das mindestens die in diesem Muster vorgegebenen Angaben enthält, auszufüllen ist.

(3)   Die Originalausfertigung der Erklärung gemäß Absatz 2 wird von der zuständigen Behörde drei Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 3

(1)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, unterzieht Tiertransportfahrzeuge, die aus Libyen oder Marokko kommen, einer Sichtkontrolle, um festzustellen, ob sie ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden.

(2)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der für die Ausstellung der Tiergesundheitsbescheinigung für Einfuhren lebender, zu verladender Tiere nach Libyen oder Marokko verantwortlich ist, unterzieht Tiertransportschiffe einer Sichtkontrolle, um festzustellen, ob sie vor dem Verladen der Tiere ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden.

(3)   Ergeben die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2, dass Reinigung und Desinfektion ordnungsgemäß durchgeführt wurden, oder haben die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 die zusätzliche Desinfektion zuvor gereinigter Tiertransportfahrzeuge oder Tiertransportschiffe angeordnet, organisiert und durchgeführt, so bestätigt die zuständige Behörde dies durch die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II.

(4)   Ergeben die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2, dass Reinigung und Desinfektion des Tiertransportfahrzeugs bzw. des Tiertransportschiffs nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, so ergreift die zuständige Behörde eine der folgenden Maßnahmen:

a)

Sie veranlasst, dass das Tiertransportfahrzeug bzw. das Tiertransportschiff an einem von ihr bestimmten Ort so nahe wie möglich an dem Eingangsort in den betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wird und stellt dann die Bescheinigung gemäß Absatz 3 aus.

b)

Gibt es keine geeignete Einrichtung für die Reinigung und Desinfektion in der Nähe des Eingangsorts oder besteht das Risiko, dass tierische Rückstände aus dem ungereinigten Tiertransportfahrzeug oder Tiertransportschiff entweichen können, so

i)

verweigert sie diesem Tiertransportfahrzeug bzw. Tiertransportschiff die Einfahrt in die Union oder

ii)

führt vor Ort eine erste Desinfektion des nicht ausreichend gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugs bzw. Tiertransportschiffs durch, bis die Maßnahmen gemäß Buchstabe a ergriffen werden.

(5)   Die Originalausfertigung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 wird vom Halter bzw. Fahrer des Tiertransportfahrzeugs drei Jahre lang aufbewahrt. Eine Kopie der Bescheinigung wird bei der zuständigen Behörde drei Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 4

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, kann jedes Fahrzeug, das Futtermittel aus oder nach Libyen oder Marokko transportiert hat und bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in die Union birgt, vor Ort einer Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Risikobegrenzung als erforderlich erachtet wird, unterziehen lassen.

Artikel 5

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, kann jedes Fahrzeug, das Equiden aus Marokko befördert, die gemäß der Richtlinie 2009/156/EG bzw. im Fall der Durchfuhr gemäß dem Beschluss 2010/57/EU in die Union gelangen, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in die Union birgt, vor Ort einer Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Risikobegrenzung als erforderlich erachtet wird, unterziehen lassen.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/689/EU der Kommission vom 29. September 2014 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien (ABl. L 287 vom 1.10.2014, S. 27).

(4)  Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).

(5)  Beschluss 2010/57/EU der Kommission vom 3. Februar 2010 zur Festlegung von Gesundheitsgarantien für die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates aufgeführten Gebiete (ABl. L 32 vom 4.2.2010, S. 9).


ANHANG I

Muster der Erklärung, die vom Halter bzw. Fahrer des aus Libyen oder Marokko kommenden Tiertransportfahrzeugs/Tiertransportschiffs vorzulegen ist

Der/Die unterzeichnete Halter(in)/Fahrer(in) des Tiertransportfahrzeugs/Tiertransportschiffs … (1) erklärt

Folgendes:

Die Tiere und die Futtermittel wurden zuletzt entladen in:

Land, Region, Ort

Datum (TT.MM.JJJJ)

Uhrzeit (hh:mm)

 

 

 

 

Nach der Entladung wurde das Tiertransportfahrzeug/Tiertransportschiff gereinigt und desinfiziert. Gereinigt und desinfiziert wurden das Tier- oder Ladekompartiment, (der Lkw-Aufbau,) (2) die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete Schutzkleidung/verwendeten Stiefel.

Die Reinigung und Desinfektion fanden statt in:

Land, Region, Ort

Datum (TT.MM.JJJJ)

Uhrzeit (hh:mm)

 

 

 

 

Das Desinfektionsmittel wurde in der vom Hersteller empfohlenen Konzentration verwendet (3):

Die nächste Beladung mit Tieren wird stattfinden in:

Land, Region, Ort

Datum (TT.MM.JJ)

Uhrzeit (hh:mm)

 

 

 

 

Datum

Ort

Unterschrift des Halters/der Halterin bzw. des Fahrers/der Fahrerin

 

 

 

Name des Halters/der Halterin bzw. des Fahrers/der Fahrerin des Tiertransportfahrzeugs und seine/ihre Geschäftsadresse (in Druckbuchstaben)


(1)  Kennzeichen des Tiertransportfahrzeugs bzw. Identifizierung des Tiertransportschiffs angeben.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.

(3)  Mittel und Konzentration angeben.


ANHANG II

Muster der Bescheinigung über die Reinigung und Desinfektion von aus Libyen oder Marokko kommenden Tiertransportfahrzeugen/Tiertransportschiffen

Der/Die unterzeichnete Beamte/Beamtin, bescheinigt, dass er/sie:

1.

das/die Tiertransportfahrzeug(e)/das/die Tiertransportschiff(e) mit dem/den Kfz-Kennzeichen bzw. der Identifizierung … (1) heute kontrolliert hat und dass die Sichtkontrolle ergeben hat, dass das Tier- oder Ladekompartiment, (der Lkw-Aufbau) (2), die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete Schutzkleidung/verwendeten Stiefel zufriedenstellend gereinigt sind;

2.

die Angaben, die in Form einer Erklärung gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2217 der Kommission (3) oder in einer dem Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2217 gleichwertigen Form vorgelegt wurden, kontrolliert hat.

Datum

Uhrzeit

Ort

Zuständige Behörde

Unterschrift des Beamten/der Beamtin (4)

 

 

 

 

 

Stempel:

Name in Druckbuchstaben:


(1)  Kennzeichen des Tiertransportfahrzeugs bzw. Identifizierung des Tiertransportschiffs angeben.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2217 der Kommission vom 27. November 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Libyen und Marokko (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 60).

(4)  Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muss sich von der Druckfarbe unterscheiden.