17.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/41 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2056 DER KOMMISSION
vom 13. November 2015
zur Änderung der Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG und 2009/894/EG sowie der Beschlüsse 2011/330/EU und 2011/337/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7781)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2009/300/EG der Kommission (2) läuft am 31. Dezember 2015 ab. |
(2) |
Die Entscheidung 2009/563/EG der Kommission (3) läuft am 31. Dezember 2015 ab. |
(3) |
Die Entscheidung 2009/894/EG der Kommission (4) läuft am 31. Dezember 2015 ab. |
(4) |
Der Beschluss 2011/330/EU der Kommission (5) läuft am 31. Dezember 2015 ab. |
(5) |
Der Beschluss 2011/337/EU der Kommission (6) läuft am 31. Dezember 2015 ab. |
(6) |
Die in den Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG und 2009/894/EG sowie in den Beschlüssen 2011/330/EU und 2011/337/EU festgelegten Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden bewertet und deren Relevanz und Angemessenheit bestätigt. Da die Prüfung der aktuell geltenden, in den genannten Entscheidungen und Beschlüssen festgelegten Umweltkriterien und damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen noch nicht abgeschlossen ist, sollte die Geltungsdauer dieser Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis 31. Dezember 2016 verlängert werden. |
(7) |
Die Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG, 2009/894/EG sowie die Beschlüsse 2011/330/EU und 2011/337/EU sollten daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 der Entscheidung 2009/300/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Fernsehgeräte‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.“
Artikel 2
Artikel 3 der Entscheidung 2009/563/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Schuhe‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.“
Artikel 3
Artikel 3 der Entscheidung 2009/894/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Holzmöbel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.“
Artikel 4
Artikel 3 des Beschlusses 2011/330/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Notebooks‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.“
Artikel 5
Artikel 4 des Beschlusses 2011/337/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Tischcomputer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.“
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. November 2015
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 82 vom 28.3.2009, S. 3).
(3) Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Schuhe (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27).
(4) Entscheidung 2009/894/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Holzmöbel (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 23).
(5) Beschluss 2011/330/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks (ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 5).
(6) Beschluss 2011/337/EU der Kommission vom 9. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Tischcomputer (ABl. L 151 vom 10.6.2011, S. 5).