17.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/29 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/2054 DES RATES
vom 16. November 2015
zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 1. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/486/GASP angenommen. |
(2) |
Am 2. November 2015 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert. |
(3) |
Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. November 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.
ANHANG
Der nachstehende Eintrag wird zu Teil A der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP hinzugefügt (Mit den Taliban verbundene Personen):
Torek Agha (Aliasnamen: a) Sayed Mohammed Hashan, b) Torak Agha, c) Toriq Agha, d) Toriq Agha Sayed).
Titel: Haji. Anschrift: Pashtunabad, Quetta, Provinz Baluchistan, Pakistan. Geburtsdatum: a) 1960, b) 1962, c) um 1965. Geburtsort: a) Provinz Kandahar, Afghanistan b) Pishin, Provinz Baluchistan, Pakistan. Nationale Kennziffer: Pakistanische Kennziffer 5430312277059 (betrügerisch erwirkt und inzwischen von der pakistanischen Regierung für nichtig erklärt). Weitere Angaben: Bedeutender Befehlshaber des Militärrates der Taliban, beteiligt an der Mittelbeschaffung bei in der Golfregion ansässigen Gebern. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:2.11.2015.