|
17.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/19 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/2051 DES RATES
vom 16. November 2015
zur Änderung des Beschlusses 2013/730/GASP zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Im Beschluss 2013/730/GASP des Rates (1) ist vorgesehen, dass die Union einen Beitrag zum Projekt der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa zur Verringerung der Gefahr der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit leistet. |
|
(2) |
Das im Rahmen des Beschlusses 2013/730/GASP unterstützte Projekt zielt unter anderem darauf ab, die Sicherheitsvorschriften und die Bestandsverwaltung im Zusammenhang mit der Lagerung konventioneller Waffen- und Munitionsbestände zu verbessern (im Folgenden „Projektkomponente Sicherheit der Lagerhaltung“). |
|
(3) |
In Nummer 3.1. des Anhangs des Beschlusses 2013/730/GASP werden Bosnien und Herzegowina, das Kosovo (*1), die Republik Moldau, Montenegro, Serbien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als Begünstigte der Projektkomponente Sicherheit der Lagerhaltung genannt — Albanien jedoch nicht. |
|
(4) |
Laut der durchführenden Stelle SEESAC — deren Einschätzung von der albanischen Regierung geteilt wird — besteht Bedarf, Albanien an der Projektkomponente Sicherheit der Lagerhaltung teilhaben zu lassen, und es stehen im Rahmen des Beschlusses 2013/730/GASP Mittel dafür zur Verfügung. |
|
(5) |
Der Beschluss 2013/730/GASP sollte deshalb geändert werden, um Albanien in den Kreis der Begünstigten der Projektkomponente Sicherheit der Lagerhaltung einzubeziehen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nummer 3.1 des Anhangs des Beschlusses 2013/730/GASP erhält folgende Fassung:
„3.1. Verstärkter Schutz der Bestände durch bessere Infrastrukturen und Kapazitätsausbau
Ziel
Mit dieser Tätigkeit wird die Gefahr, die von der Verbreitung von und dem unerlaubten Handel mit SALW und zugehöriger Munition ausgeht, durch präzisere Sicherheitsvorschriften und eine angemessenere Bestandsverwaltung im Zusammenhang mit der Lagerung konventioneller Waffen- und Munitionsbestände in Albanien, in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo (*), in der Republik Moldau, in Montenegro, in Serbien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien verringert werden.
Beschreibung
Die erfolgreiche Umsetzung des Beschlusses 2010/179/GASP des Rates im Wege eines zweigleisigen Ansatzes, der sich zum einen auf einen besseren Schutz der Lager in drei Ländern (2) und zum anderen auf den Aufbau der Kapazitäten des mit der Bestandsverwaltung befassten Personals (3) stützt, hat zu einer erheblichen Verschärfung der Sicherheitsvorschriften und zu einer Minderung des Risikos einer unerwünschten Verbreitung von Beständen an SALW und zugehöriger Munition geführt. Aufbauend auf diesen Ergebnissen soll in der zweiten Projektphase die Sicherung von Waffen- und Munitionslagern in Südosteuropa weiter verbessert werden, indem im Einklang mit internationalen Standards und bewährten Verfahren weitere spezifische Hilfe in den Bereichen Technik und Infrastruktur bereitgestellt wird. Im Rahmen des Projekts erhalten die Verteidigungsministerien Albaniens, Bosnien und Herzegowinas, der Republik Moldau, Montenegros und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die Innenministerien der Republik Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und des Kosovo (*) Hilfe, die in der Beschaffung und Installation der erforderlichen Ausrüstung zur Sicherung von Waffen- und Munitionsbeständen besteht. Zudem werden dem für die Bestandsverwaltung zuständigen Personal erforderlichenfalls Schulungen angeboten. Die Lagerstätten, in denen die Sicherheit verbessert werden soll, werden auf der Grundlage einer Bewertung der Prioritäten sowie ihrer jeweiligen Sicherheitsrisiken ausgewählt.
Im Rahmen des Projekts sollen insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
|
— |
Albanien: Verbesserte Sicherung der vom Verteidigungsministerium verwalteten Lager für Munition und konventionelle Waffen (bis zu zwei Lager), unter anderem durch Einbau und/oder Ertüchtigung von Umzäunungen und Beleuchtungssystemen, Einbruchmeldeanlagen, CCTV-Überwachungskameras und Telekommunikationssystemen; |
|
— |
Bosnien und Herzegowina: Verbesserte Sicherung der vom Verteidigungsministerium verwalteten Lager für Munition und konventionelle Waffen, unter anderem durch Einbau und/oder Ertüchtigung von Umzäunungen und Beleuchtungssystemen, Einbruchmeldeanlagen, CCTV-Überwachungskameras und Telekommunikationssystemen zusätzlich zu den vom UNDP und von der OSZE durchgeführten Arbeiten zur Sicherung der Bestände; |
|
— |
Kosovo (*): Verbesserung der Bestandsverwaltungskapazitäten der Polizeikräfte durch Schulungen und Beurteilung des gegenwärtigen Stands; Herrichtung eines kleinen örtlichen SALW- und Munitionslagers; |
|
— |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Nachrüsten bei der Sicherheit des vom Innenministerium verwalteten Zentrallagers (Orman) durch Beschaffung von Sicherheitsausrüstung und Verbesserung der Infrastruktur, einschließlich der Modernisierung der Umzäunung; CCTV-Ausrüstung und Beleuchtung sowie Einbau neuer Sicherheitstüren für die Lagergebäude. Nachrüsten bei der Sicherheit des Zentrallagers der Streitkräfte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch Beschaffung und Einbau einer Videoüberwachungsanlage und Verbesserung des Perimeter- und Gebäudeschutzes durch Instandsetzung der Umzäunung, Installation neuer Eingangstore und Erneuerung der Sicherheitstüren des Depots; |
|
— |
Republik Moldau: Nachrüsten bei der Sicherheit des vom Innenministerium verwalteten zentralen Waffen- und Munitionslagers (CAMD), einschließlich des Einbaus von Sicherheitszäunen, Zugangskontrollsystemen und der Einführung eines elektronischen Waffenregisters; |
|
— |
Montenegro: bautechnische Verbesserungen des Munitionslagers Brezovik, einschließlich einer umfassenden Verbesserung der Sicherheitsinfrastruktur des Lagers; Schaffung eines Zentralregisters der gelagerten Waffen und Munition; |
|
— |
Serbien: Nachrüsten bei der Sicherheit des vom Innenministerium verwalteten SALW-Hauptlagers, einschließlich in den Bereichen Videoüberwachung und Zugangskontrolle; |
|
— |
regionale Schulungen zur Bestandsverwaltung: sowohl auf regionaler Ebene (jährlich) als auch auf nationaler Ebene (je nach Bedarf). |
Indikatoren für Projektergebnisse und -durchführung:
Das Projekt wird eine Verbesserung der Sicherheitslage in Südosteuropa bewirken, indem es das Risiko eines unerlaubten Handels durch folgende Maßnahmen mindert:
|
— |
Verbesserung der Sicherheit von SALW-Lagerstätten in Albanien (bis zu 2), in Bosnien und Herzegowina (4), im Kosovo (*) (1), in der Republik Moldau (2), in Montenegro (1), in Serbien (1) und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2) durch messbare sicherheitsfördernde Infrastrukturverbesserungen; |
|
— |
Verbesserung der Fähigkeit des Personals zur Sicherung von Beständen, indem mindestens 60 Fachkräfte der begünstigten Länder in drei Workshops geschult und zielgerichtete Lehrgänge auf nationaler Ebene angeboten werden.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. November 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss 2013/730/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 19).
(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution des VN-Sicherheitsrates 1244 (1999) und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
(2) In Kroatien wurde das vom Innenministerium verwaltete zentrale Waffenlager ‚MURAT‘ durch den Einbau einer Videoüberwachungsanlage besser gesichert; in Bosnien und Herzegowina wurden in vier SALW- und Munitionslagern des Verteidigungsministeriums insgesamt 41 Sicherheitstüren installiert und die Sicherheitsvorkehrungen wurden verbessert; in Montenegro wurden die Sicherheitsvorschriften für das Munitionsdepot ‚TARAS‘ des Verteidigungsministeriums an internationale Standards angepasst.
(3) Es wurde ein Bestandsverwaltungskurs ausgearbeitet und veranstaltet, mit dem insgesamt 58 auf operativer Ebene tätige Bedienstete der Verteidigungsministerien, der Streitkräfte und der Innenministerien Bosniens und Herzegowinas, Kroatiens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedoniens, Montenegros und Serbiens in der Bestandsverwaltung geschult wurden.