17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2050 DES RATES

vom 10. November 2015

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Belgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die in dessen Kapitel 6 enthaltenen allgemeinen Datenschutzbestimmungen in das innerstaatliche Recht des an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (2) muss die Überprüfung der Erfüllung der obengenannten Bedingung in Bezug auf den automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(4)

Belgien hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch daktyloskopischer Daten ausgefüllt.

(5)

Belgien hat einen Testlauf mit Frankreich und Luxemburg erfolgreich durchgeführt.

(6)

Ein Bewertungsbesuch in Belgien hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem französisch-luxemburgischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(7)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch daktyloskopischer Daten vorgelegt.

(8)

Der Rat hat am 13. Juli 2015 festgestellt, dass Belgien die in Kapitel 6 des Beschlusses 2008/615/JI enthaltenen allgemeinen Datenschutzbestimmungen vollständig umgesetzt hat.

(9)

Daher sollte Belgien für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten berechtigt sein, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(11)

Irland ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(12)

Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten ist Belgien berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI ab 18. November 2015 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).