14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2039 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Südafrikas für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der in diesem Rahmen vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-)Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3)

Der vorliegende Beschluss stützt sich darauf, ob die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und sie angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5)

Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(6)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in Südafrika von dort zugelassenen CCPs erfüllt werden müssen, bestehen aus dem Finanzmarktgesetz („Financial Markets Act“) Nr. 19 von 2012 (im Folgenden „FMA“). Die Registrierstelle für Wertpapierdienstleistungen („Registrar of Securities Services“, im Folgenden „Registrierstelle“) verfügt über umfassende Befugnisse für die Beaufsichtigung, Überwachung und Prüfung von in Südafrika zugelassenen Clearinghäusern (im Folgenden „lizenzierte Clearinghäuser“).

(7)

Im FMA ist festgelegt, welche Pflichten und Anforderungen Clearinghäuser zu erfüllen haben. Das FMA sieht insbesondere vor, dass die Zulassung als lizenziertes Clearinghaus von der Registrierstelle unter der Voraussetzung erteilt wird, dass der Antragsteller die Anforderungen erfüllt und zur Verwirklichung der im FMA festgelegten Ziele beiträgt, zu denen unter anderem die Minderung des Systemrisikos und die Sicherstellung fairer, effizienter und transparenter Finanzmärkte in Südafrika gehören. Um zu gewährleisten, dass diese Anforderungen erfüllt werden, kann die Registrierstelle die Zulassung gegebenenfalls von weiteren Bedingungen abhängig machen. Lizenzierte Clearinghäuser müssen ihre Geschäftstätigkeit auf faire und transparente Weise und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Clearingmitglieder und deren Kunden ausüben. Darüber hinaus schreibt das FMA vor, dass lizenzierte Clearinghäuser internationale Aufsichtsstandards einhalten müssen, darunter auch jene, die in den Grundsätzen für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“) des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commission“, kurz: „IOSCO“) vom April 2012 enthalten sind.

(8)

Gemäß FMA ist der Finanzminister befugt, Angelegenheiten, die nach dem FMA geregelt werden müssen oder geregelt werden können, sowie alle anderen Angelegenheiten, die für eine bessere Verwaltung und Umsetzung des FMA notwendig sind, auf dem Verordnungswege festzulegen. Außerdem kann die Registrierstelle gemäß FMA Leitlinien zur Anwendung und Auslegung des FMA erlassen und alle Maßnahmen treffen, die sie für erforderlich hält, um die ordnungsgemäße Erfüllung und Ausübung ihrer Aufgaben und Pflichten oder die Umsetzung des FMA zu gewährleisten.

(9)

Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der für lizenzierte Clearinghäuser geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollte ebenfalls berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze aufgrund ihrer Teilnahme an lizenzierten Clearinghäusern ausgesetzt sind, mindern. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um das gleiche Maß an Risikominderung zu erreichen, müssen bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung gestellt werden als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.

(10)

Die lizenzierten Clearinghäuser gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Südafrika geclearten Derivatetransaktionen weniger als 1 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an lizenzierten Clearinghäusern für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als ihre Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs.

(11)

Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für lizenzierte Clearinghäuser können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die Primärvorschriften für lizenzierte Clearinghäuser, die die Erfüllung der PFMIs verlangen, mindern das geringere Risiko in Südafrika und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist.

(12)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas sicherstellen, dass dort zugelassene lizenzierte Clearinghäuser rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(13)

Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Südafrika für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(14)

Die Einhaltung des FMA wird von der Registrierstelle überwacht und durchgesetzt. Die Registrierstelle bewertet insbesondere einmal jährlich, ob die lizenzierten Clearinghäuser das FMA sowie ihre internen Vorschriften und Verfahren und die von der Registrierstelle gemäß FMA erlassenen Richtlinien, Aufforderungen, Bedingungen und Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus ist die Registrierstelle befugt, einem lizenzierten Clearinghaus die Zulassung zu entziehen oder diese auszusetzen, wenn gegen das FMA, seine interne Vorschriften und Verfahren oder gegen die von der Registrierstelle gemäß FMA erlassenen Richtlinien, Aufforderungen, Bedingungen und Anforderungen verstoßen wird.

(15)

Die Registrierstelle kann von lizenzierten Clearinghäusern Informationen und Unterlagen verlangen und Prüfungen vor Ort durchführen. Nach einer Prüfung vor Ort kann die Registrierstelle unter anderem verlangen, dass ein lizenziertes Clearinghaus bestimmte Maßnahmen trifft oder bestimmte Handlungen unterlässt, um eine Unregelmäßigkeit zu beenden oder dieser abzuhelfen. Kommt ein lizenziertes Clearinghaus der Aufforderung zur Übermittlung von Informationen im Rahmen des FMA nicht nach, kann die Registrierstelle Sanktionen verhängen. Um die Umsetzung und Verwaltung des FMA sicherzustellen, kann die Registrierstelle allgemeine Richtlinien oder an ein bestimmtes Unternehmen gerichtete Richtlinien erlassen.

(16)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas für dort zugelassene CCPs auf Dauer eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(17)

Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen.

(18)

CCPs mit einer Zulassung aus Drittstaaten, deren Rechts- und Aufsichtsmechanismen dem südafrikanischen Regelungsrahmen entsprechen, die über gleichwertige Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen und in denen CCPs einer wirksamen Aufsicht unterliegen, dürfen ihre Dienste in Südafrika erbringen, sofern sie von der Registrierstelle zugelassen wurden. Bevor die Zulassung erteilt wird, wird der Zulassungsantrag von der Registrierstelle geprüft, wobei diese den Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats berücksichtigt und außerdem Informationen berücksichtigen kann, die von einer anderen Aufsichtsbehörde, insbesondere auch einer Aufsichtsbehörde aus einem Drittstaat, erteilt werden. Darüber hinaus kann die Registrierstelle Drittstaat-CCPs von einigen oder sämtlichen Anforderungen des FMA freistellen. Die Registrierstelle kann Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden von Drittstaaten schließen, um in Bezug auf CCPs, die in Drittstaaten mit gleichwertigen Rechts- und Aufsichtsmechanismen wie in Südafrika zugelassen wurden und in diesen Drittstaaten einer wirksamen Aufsicht unterliegen, die laufende Beaufsichtigung zu koordinieren und Informationen auszutauschen.

(19)

Auch wenn das in den Rechtsvorschriften Südafrikas vorgesehene Verfahren zur Anerkennung von Drittstaat-CCPs anders strukturiert ist als das Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, sollte dennoch davon ausgegangen werden, dass es ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleistet.

(20)

Aus dem gleichen Grund ist davon auszugehen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas für lizenzierte Clearinghäuser die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, weswegen diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden sollten. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen Südafrikas für CCPs weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(21)

Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Südafrika für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen.

(22)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas, die aus dem Finanzmarktgesetz („Financial Markets Act“) bestehen und für dort zugelassene lizenzierte Clearinghäuser gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“).