29.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1944 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2015

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/807/EU über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/807/EU (2) wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik eingerichtet.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird eine Pflicht zur Anlandung für die Fischerei auf pelagische Arten eingeführt, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen einzuschränken und die Rückwürfe schrittweise abzustellen. Die Einzelheiten der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sind in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission (4) zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern sowie in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 der Kommission (5) zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern niedergelegt. Die Einhaltung der Pflicht zur Anlandung sollte kontrolliert und überwacht werden. Die kleinen pelagischen Arten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten daher in das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgenommen werden, um die betreffenden Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, effizient und wirksam gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten wahrzunehmen.

(3)

Makrele und Hering sind weit verbreitete wandernde Arten. Zur Harmonisierung der Kontroll- und Inspektionsverfahren für den Fang von Makrelen und Hering in den an die westlichen Gewässer angrenzenden Gewässern ist es sinnvoll, die ICES-Division IVa gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm aufzunehmen.

(4)

Es ist angezeigt, das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm bis zum 31. Dezember 2018 aufrechtzuerhalten, um bei der Einführung der Pflicht zur Anlandung gleiche Voraussetzungen zu gewährleisten.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (7), insbesondere Titel IIIa, werden Maßnahmen zur Einschränkung von Rückwürfen eingeführt. Durch das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm soll sichergestellt werden, dass das Verbot der Fangaufwertung („Highgrading“) sowie die Bestimmungen über Verlagerungen der Fischereitätigkeit und das Verbot des Verwerfens eingehalten werden.

(6)

Gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2013/305/EU (8) und 2013/328/EU (9) der Kommission über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Ostsee bzw. die Nordsee erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Bericht. Die Berichterstattung über das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern sollte in selber Regelmäßigkeit erfolgen.

(7)

Bei den Konsultationen zwischen der Union, Norwegen und den Färöern über die Bewirtschaftung der Makrelenbestände für 2015 wurden die Eckwerte für die Inspektion der Anlandungen von Hering, Makrele und Stöcker erheblich verringert, da diese von nun an auf einer Risikobewertung basieren; die Anwendung dieser Eckwerte wurde auch auf angelandete Fänge von Blauem Wittling ausgedehnt. Die Zieleckwerte in Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2012/807/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2012/807/EU wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Durchführungsbeschluss 2012/807/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik und in der nördlichen Nordsee“.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Bestände von Hering, Makrele, Stöcker, Blauem Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardine und Sprotte in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete V, VI, VII, VIII und IX und den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets 34.1.11 (nachstehend als ‚westliche Gewässer‘ bezeichnet) sowie für Makrele und Hering in den EU-Gewässern der ICES-Division IVa (nachstehend die ‚nördliche Nordsee‘) eingerichtet.“

3.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt bis zum 31. Dezember 2018.“

4.

In Artikel 3 Absatz 2 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

die Berichtspflichten für Fischereitätigkeiten in den westlichen Gewässern und in der nördlichen Nordsee, insbesondere die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Daten;“.

5.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge von Arten, die unter die Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) fallen, und die Maßnahmen zur Einschränkung der Rückwürfe gemäß Titel III a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (*2);

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).“ "

6.

In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Ab 2016 teilen die Mitgliedstaaten die Angaben nach Absatz 1 jährlich zum 31. Januar des Folgejahres mit.“

7.

Anhang II wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/807/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 99).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 25).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 31).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

(8)  Durchführungsbeschluss 2013/305/EU der Kommission vom 21. Juni 2013 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf Dorsch, Hering, Lachs und Sprotte in der Ostsee (ABl. L 170 vom 22.6.2013, S. 66).

(9)  Durchführungsbeschluss2013/328/EU der Kommission vom 25. Juni 2013 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Kabeljau, Scholle und Seezunge im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 61).


ANHANG

Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2012/807/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

ZIELECKWERTE

1.   Inspektionen auf See (gegebenenfalls einschließlich Luftüberwachung)

Jährlich gelten für Inspektionen auf See von Fischereifahrzeugen, die Hering, Makrele, Stöcker, Sardelle und Blauen Wittling in dem betreffenden Gebiet befischen, nachstehende Zieleckwerte (1), wenn diese Inspektionen auf See hinsichtlich der Phase in der Fischereikette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:

Jährliche Eckwerte (*1)

Vermutlicher Risikograd für Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 2

hoch

sehr hoch

Fischerei Nr. 1

Hering, Makrele und Stöcker

Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen

Inspektion auf See bei mindestens 7,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen

Fischerei Nr. 2

Sardelle

Inspektion auf See bei mindestens 2,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen

Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen

Fischerei Nr. 3

Blauer Wittling

Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen

Inspektion auf See bei mindestens 7,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘, die die betreffenden Arten befischen

2.   Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf)

Jährlich gelten für Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf) von Fischereifahrzeugen und anderen Wirtschaftsbeteiligten, die Hering, Makrele, Stöcker, Sardelle und Blauen Wittling in dem betreffenden Gebiet befischen, nachstehende Zieleckwerte (2), wenn diese Inspektionen an Land hinsichtlich der Phase in der Fischerei-/Vermarktungskette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:

Jährliche Eckwerte (*2)

Risikograd für Fischereifahrzeuge und/oder andere Marktteilnehmer (Erstkäufer)

hoch

sehr hoch

Fischerei Nr. 1

Hering, Makrele und Stöcker

Inspektion im Hafen von mindestens 7,5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen

Inspektion im Hafen von mindestens 7,5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen

Fischerei Nr. 2

Sardelle

Inspektion im Hafen von mindestens 2,5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen

Inspektion im Hafen von mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen

Fischerei Nr. 3

Blauer Wittling

Inspektion im Hafen von mindestens 7,5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen

Inspektion im Hafen von mindestens 7,5 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen

Inspektionen nach Anlandung oder Umladung dienen insbesondere als ergänzende Gegenkontrollen, um die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Fang- und Anlandedaten zu prüfen.“


(1)  Bei Schiffen, die pro Fangreise weniger als 24 Stunden auf See sind, können die Zieleckwerte im Einklang mit der Risikomanagementstrategie um die Hälfte verringert werden.

(*1)  In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr durchgeführten Fangreisen in dem Gebiet (wenn sie die betreffende Art mit Fanggerät mit entsprechender Maschenöffnungen als Zielart befischen).

(2)  Bei Schiffen, die pro Anlandung weniger als 10 Tonnen anlanden, können die Zieleckwerte im Einklang mit der Risikomanagementstrategie um die Hälfte verringert werden.

(*2)  In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr angelandeten Mengen.