21.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/60


BESCHLUSS (EU) 2015/1889 DES RATES

vom 8. Oktober 2015

über die Auflösung des Europol-Versorgungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (1) (im Folgenden „Europol-Statut“), insbesondere auf Anhang 6 Artikel 37 Absatz 3,

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Vorschriften für den Europol-Versorgungsfonds, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf den Vorschlag des Europol-Verwaltungsrats nach Anhörung des Verwaltungsrats des Europol-Versorgungsfonds (im Folgenden „Fonds“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (2) (im Folgenden „Europol-Beschluss“) ersetzt, ab dem Beginn seiner Geltung, das heißt ab dem 1. Januar 2010, den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995, durch welchen das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts („Europol-Übereinkommen“) (3) erstellt wurde.

(2)

Der Europol-Beschluss sieht vor, dass, sofern in jenem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, alle Maßnahmen zur Durchführung des Europol-Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben sind.

(3)

Artikel 57 Absatz 5 des Europol-Beschlusses sieht weiterhin vor, dass das Statut der Bediensteten von Europol und andere einschlägige Instrumente weiterhin für die Mitglieder des Personals gelten, die nicht gemäß den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (4) (im Folgenden „Statut“), eingestellt werden.

(4)

Der Europol-Beschluss sieht ebenso vor, dass die Bestimmungen des Statuts für den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und das Personal von Europol, sofern es nach dem 1. Januar 2010 eingestellt worden ist, gelten.

(5)

Der Europol-Beschluss sieht weiter vor, dass alle von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen und am 1. Januar 2010 gültigen Arbeitsverträge bis zu ihrem Ablauf erfüllt werden und nach Beginn der Geltung des Europol-Beschlusses nicht auf der Grundlage des Europol-Statuts verlängert werden dürfen.

(6)

Der Europol-Beschluss sieht ebenso vor, dass die Personalmitglieder, die aufgrund eines am 1. Januar 2010 geltenden Vertrags beschäftigt sind, die Möglichkeit erhalten müssen, Verträge als Bedienstete auf Zeit oder als Vertragsbedienstete gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union zu schließen. Die große Mehrheit der Personalmitglieder hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

(7)

Daher hat die Zahl der weiterhin nach dem Europol-Statut zu beschäftigenden Mitglieder des Personals und damit ihre Beiträge an den Europol-Versorgungsfonds nach Anhang 6 Artikel 37 Absatz 1 des Europol-Statuts seit dem Januar 2010 stetig abgenommen. Die Beiträge wurden schließlich eingestellt, als der letzte Arbeitsvertrag, auf den das Europol-Statut Anwendung findet, am 31. Dezember 2014 abgelaufen ist.

(8)

Mittlerweile ist der größte Teil der Versorgungsleistungen und Abgangsgelder, die den Fondsteilnehmern auf der Grundlage des Europol-Statuts zustehen, bereits aus dem Fonds ausgezahlt worden. Die noch ausstehenden Versorgungsverbindlichkeiten beschränken sich ausschließlich auf die monatliche Auszahlung von Leistungen an eine sehr begrenzte und stetig sinkende Zahl von Ruhegehaltsempfängern und ehemaligen Bediensteten bzw. die Zahlung eines Abgangsgeldes an diese.

(9)

Die Verbindlichkeiten des Fonds sollen zu einem früheren Zeitpunkt als bei seiner Einrichtung vorgesehen erlöschen und können mit Hilfe versicherungsmathematischer Gutachten bestimmt werden.

(10)

Die derzeit vorhandenen Vermögenswerte des Fonds übersteigen das zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erforderliche Kapital.

(11)

Der Europol-Versorgungsfonds wurde nach Anhang 6 Artikel 37 Absatz 1 des Europol-Statuts in erster Linie zu dem Zweck eingerichtet, die Ruhegehaltsbeiträge von Europol und der Fondsteilnehmer zu verwalten und die Versorgungsleistungen oder Abgangsgelder, die den Fondsteilnehmern auf der Grundlage des Europol-Statuts zustehen, bereitzustellen. Der Fonds hat seinen Zweck als selbständiger provisorischer Versorgungsfonds erfüllt.

(12)

Angesichts der verringerten Tätigkeit des Fonds und seiner gegenwärtigen Finanzlage sollten die für den Fonds geltenden Verwaltungsvereinbarungen vereinfacht werden, indem die Art und Weise, wie die Leistungen aus dem im Europol-Statut vorgesehenen Versorgungssystem finanziert und ausgezahlt werden, angepasst wird.

(13)

Der Fonds sollte daher aufgelöst und seine Resttätigkeit Europol übertragen werden, das die Verantwortung für die Auszahlung der Leistungen im Rahmen des im Europol-Statut vorgesehenen Versorgungssystems übernehmen sollte.

(14)

Die Vermögenswerte des Fonds sollten an Europol übertragen werden, soweit sie zur Erfüllung der ihm übertragenen Verbindlichkeiten erforderlich sind. Die Vermögenswerte, die vom Fond an Europol übertragen werden, um die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des im Europol-Statut vorgesehenen Versorgungssystems durchzuführen, sind als für diesen Zweck gebundene Mittel vorzusehen.

(15)

Es obliegt dem Rat, für die Abwicklung etwaiger im Fonds verbliebener Vermögenswerte zu sorgen; diese sollten zu dem Zweck verwendet werden, der am meisten im Einklang mit dem Zweck des Fonds steht.

(16)

Zweck des Fonds war es allgemein, den Bediensteten von Europol und ihren Anspruchsberechtigten bei Eintritt in den Ruhestand ein regelmäßiges Einkommen zu gewähren und dabei die Kosten der Versorgungsbezüge der Mitglieder des Personals zulasten des Haushalts der Mitgliedstaaten zu begrenzen. Die Rückerstattung etwaiger im Fonds verbliebener Vermögenswerte an die ursprünglichen Beitragszahler steht somit am meisten im Einklang mit dem Zweck des Fonds.

(17)

Gemäß Artikel 13 der Vorschriften für den Europol-Versorgungsfonds ist der Europol-Verwaltungsrat nach Anhörung des Verwaltungsrats des Europol-Versorgungsfonds einstimmig übereingekommen, dem Rat vorzuschlagen, den Fonds aufzulösen und die allgemeine Rücklage anteilig entsprechend der gezahlten Beiträge an die einzelnen Beitragszahler zurückzuerstatten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auflösung des Europol-Versorgungsfonds und Übertragung der Tätigkeit

Der durch den Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Vorschriften für den Europol-Versorgungsfonds gemäß Anhang 6 Artikel 37 des Europol-Statuts eingerichtete unabhängige Versorgungsfonds wird aufgelöst.

Die Resttätigkeit des Fonds wird zum 1. Januar 2016 automatisch an Europol übertragen.

Artikel 2

Rechtsnachfolge

Europol wird als der Rechtsnachfolger des Fonds im Hinblick auf alle durch den Fonds geschlossenen Verträge, die ihm obliegenden Verbindlichkeiten und das von ihm erworbene Vermögen sowie Ansprüche des Fonds gegenüber Dritten betrachtet.

Dieser Beschluss lässt die vom Fonds geschlossenen Vereinbarungen unberührt.

Artikel 3

Maßnahmen zur Vorbereitung der Übertragung

Vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Beschlusses werden die vom Fonds angelegten Vermögenswerte liquidiert und auf einem Bankkonto deponiert, das auf den Namen des Fonds lautet.

Nach Einholung der Stellungnahme eines unabhängigen anerkannten Versicherungsmathematikers legt der Verwaltungsrat des Fonds einen Abschlussbericht mit einer Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Fonds vor (im Folgenden „Abschlussbericht“). Der Abschlussbericht enthält eine detaillierte versicherungsmathematische Bewertung der an Europol übertragenen Versorgungsverbindlichkeiten auf der Grundlage der Parameter, die sich aus den Bestimmungen des Europol-Statuts und der Art der noch ausstehenden Versorgungsverbindlichkeiten sowie der im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen versicherungsmathematischen Annahmen ergeben. Im Abschlussbericht wird die Höhe der Finanzmittel festgelegt, die zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten erforderlich ist, wobei der Fehlermarge, die sich aus der Größe der betroffenen Personengruppe ergibt, gebührend Rechnung zu tragen ist.

Der Abschlussbericht wird dem Europol-Verwaltungsrat unterbreitet und vom Europäischen Rechnungshof gemäß Artikel 43 und Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a des Europol-Beschlusses geprüft.

Artikel 4

Zuweisung der Vermögenswerte des Fonds

(1)   Ein Teil der Vermögenswerte des Fonds in einer Höhe, die nötig ist, um die an Europol übertragenen Versorgungsverbindlichkeiten abzudecken, so wie sie vom Europol-Verwaltungsrat auf der Grundlage des Abschlussberichts gebilligt wurde, wird an Europol übertragen. Diese Vermögenswerte werden speziell für die Auszahlung von Versorgungsleistungen nach Artikel 5 zweckgebunden.

(2)   Wenn alle Versorgungsverbindlichkeiten erfüllt wurden, wird der Rest des Teils der Vermögenswerte nach Absatz 1 unter sonstige Einnahmen des Europol-Haushaltsplans verbucht.

(3)   Die Differenz zwischen der Gesamtsumme der Vermögenswerte des Fonds und dem in Absatz 1 genannten Betrag wird wie folgt zugewiesen:

a)

Zwei Drittel der Differenz wird an Europol zurückgezahlt. Europol entscheidet, welcher Teil des Betrags

i)

nach den Grundsätzen, auf die sich Artikel 58 Absatz 5 des Europol-Beschlusses stützt, als noch verbleibende Überschüsse der auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 des Europol-Übereinkommens festgestellten Haushaltspläne zu betrachten ist, die den Mitgliedstaaten zu erstatten sind, und

ii)

nach Artikel 42 des Europol-Beschlusses als noch verbleibende, an Europol gezahlte Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu betrachten ist.

b)

Ein Drittel der Differenz wird an Europol übertragen und speziell für den Zweck vorgesehen, auf die ehemaligen aktiven Fondsteilnehmer — oder für den Fall, dass die Fondsteilnehmer verstorben sind, auf ihre rechtmäßigen Erben — aufgeteilt zu werden, und zwar anteilig entsprechend der Gesamtsumme der Beiträge, die sie in dem Zeitraum, in dem sie nach dem Europol-Statut beschäftigt waren, jeweils in den Fonds eingezahlt haben.

Nicht bei Europol beschäftige Personen, die Anspruch auf Zahlung nach diesem Buchstaben haben könnten, übermitteln Europol innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Kontaktdaten, einen Identitätsnachweis und gegebenenfalls einen Nachweis ihrer Erbschaftsberechtigung. Europol ist weder verpflichtet, ehemalige aktive Fondsteilnehmer, deren an Europol übermittelte Kontaktdaten nicht mehr gültig sind, aktiv ausfindig zu machen, noch dazu, die Erben verstorbener ehemaliger aktiver Fondsteilnehmer aktiv ausfindig zu machen.

Die Kosten, die Europol durch die Rückerstattung entstehen, werden aus dem in Absatz 1 definierten Betrag beglichen.

Der nach Auszahlung an die ausfindig gemachten Anspruchsberechtigten verbleibende Rest dieses Teils der Vermögenswerte wird unter sonstige Einnahmen des Europol-Haushalts verbucht.

Artikel 5

Zahlung von auf der Grundlage des Europol-Statuts gewährten Versorgungsleistungen

Leistungen, die Einzelpersonen aus dem in Artikel 78 des Europol-Statuts genannten System der sozialen Sicherheit erwachsen sind, gehen zulasten des Europol-Haushalts und werden von Europol aus den zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 gezahlt.

Etwaige zusätzliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Zahlung der vorstehend genannten Leistungen werden von Europol getragen und aus denselben zweckgebundenen Einnahmen gezahlt.

Mit Ausnahme der durch die Rückversicherungsregelungen von Europol abgedeckten Verbindlichkeiten deckt Europol etwaige Defizite, wenn die zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten des Fonds zu erfüllen.

Artikel 6

Verwaltungsrat des Europol-Versorgungsfonds

Die Mitglieder des Verwaltungsrats des Fonds bleiben im Amt, bis der Verwaltungsrat den letzten Jahresbericht gebilligt hat und der Abschlussbericht vom Europäischen Rechnungshof geprüft worden ist.

Nach Beendigung des Amtes der Mitglieder des Verwaltungsrats des Fonds bleibt ihre Haftung auf Fälle grober Fahrlässigkeit und schweren Fehlverhaltens bei der Erfüllung ihrer Aufgaben während ihrer Amtszeit beschränkt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2016. Artikel 3 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23.

(2)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(3)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.

(4)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).


ANHANG

VERSICHERUNGSMATHEMATISCHE ANNAHMEN

Realer Diskontsatz

Nach den von De Nederlandsche Bank herausgegebenen Leitlinien

Versicherungsmathematischer Wert der Ansprüche von verspätet in den Ruhestand Eintretenden und Fondsteilnehmern, die keinen Anspruch auf die Zahlung eines Ruhegehalts haben

Versicherungsmathematischer Wert der Option (Zahlung eines Ruhegehalts, Übertragung der Ansprüche, Zahlung eines Abgangsgeldes), durch die dem Versorgungsfonds oder Europol die höchsten Kosten entstehen

Sterblichkeitstafel (Gesunde)

Tafeln gemäß dem Rechtsakt des Rates vom 20. Dezember 2012 (1), der am 1. Januar 2016 in Kraft tritt

Sterblichkeitstafel (Invalide)

Tafeln für Gesunde + zusätzlich 3 Jahre

Invaliditätsgrad

Anteil von Personen mit Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit an der Gesamtzahl der verbleibenden Fondsteilnehmer

Eheschließungsrate beim Ausscheiden aus dem Dienst

Unter realen Bedingungen

Altersunterschied zwischen Ehegatten

Unter realen Bedingungen

Künftige, dem versicherungsmathematischen Wert der Ansprüche hinzuzurechnende Verwaltungskosten

Auf der Grundlage der Verwaltungskosten zu ermitteln, die voraussichtlich durch die Auszahlung der verbleibenden Ansprüche und die Rückerstattung des in Artikel 4 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Betrags entstehen.


(1)  Rechtsakt des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festlegung der in Anhang 6 Artikel 6 und 35 des Statuts der Bediensteten von Europol genannten Sterblichkeitstafeln.