18.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/174


BESCHLUSS (GASP) 2015/1863 DES RATES

vom 18. Oktober 2015

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen.

(2)

Am 24. November 2013 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) unterstützt wurden, mit Iran auf einen gemeinsamen Aktionsplan mit einem Konzept für eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage verständigt. Es wurde vereinbart, dass beide Seiten als ersten Schritt des zu dieser umfassenden Lösung führenden Prozesses erste einvernehmlich festgelegte Maßnahmen treffen müssen, die sechs Monate gelten und in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden können.

(3)

Am 2. April 2015 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin unterstützt wurden, auf die Schlüsselparameter eines gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action, im Folgenden „JCPOA“) mit Iran geeinigt.

(4)

Am 14. Juli 2015 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin unterstützt wurden, mit Iran über eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage geeinigt. Die vollständige Durchführung des JCPOA wird den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen.

(5)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 20. Juli 2015 die Resolution UNSCR 2231 (2015) angenommen, in der der JCPOA gebilligt und nachdrücklich zu seiner vollständigen Umsetzung entsprechend dem darin festgelegten Fahrplan aufgefordert wurde, und in der ferner Maßnahmen festgelegt wurden, die nach Maßgabe des JCPOA zu erfolgen haben.

(6)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 20. Juli 2015 den JCPOA begrüßt und gebilligt und zugesagt, dessen Bedingungen einzuhalten und den vereinbarten Umsetzungsplan zu befolgen. Er hat überdies erklärt, dass er die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats uneingeschränkt unterstützt.

(7)

Zudem hat der Rat erneut bekräftigt, dass die Maßnahmen und Zusagen der Union im Rahmen des JCPOA in Bezug auf die Aufhebung der Sanktionen gemäß dem Zeitplan und den detaillierten Vereinbarungen des JCPOA durchgeführt bzw. erfüllt werden und dass die Aufhebung der wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen in Kraft tritt, sobald sich die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) davon überzeugt hat, dass Iran seine im JCPOA niedergelegten Zusagen betreffend den Nuklearbereich erfüllt hat.

(8)

Der Rat hat zur Kenntnis genommen, dass die Bestimmungen im Rahmen des 2013 in Genf vereinbarten JCPOA für weitere sechs Monate verlängert wurden, um den Zeitraum abzudecken, bis die IAEO überprüft hat, dass Iran diese Maßnahmen ergriffen hat.

(9)

Die Zusage, alle Nuklearsanktionen der Union nach Maßgabe des JCPOA aufzuheben, lässt den im JCPOA festgelegten Streitbeilegungsmechanismus und die Wiedereinführung von Sanktionen der Union im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des JCPOA eingegangenen Verpflichtungen unberührt.

(10)

Im Falle der Wiedereinführung von Sanktionen der Union wird für angemessenen Schutz für die Ausführung der Verträge gesorgt, die nach Maßgabe des JCPOA zu einem Zeitpunkt geschlossen wurden, als die Sanktionen außer Kraft waren; dies erfolgt in Übereinstimmung mit früheren, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verhängung der Sanktionen geltenden, Bestimmungen.

(11)

In der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats ist vorgesehen, dass — sobald die IAEO verifiziert hat, dass Iran seine im JCPOA niedergelegten Zusagen betreffend den Nuklearbereich erfüllt hat — die Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008), 1929 (2010) und 2224 (2015) des VN-Sicherheitsrats aufgehoben werden sollen.

(12)

In der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats ist ferner vorgesehen, dass die Staaten die einschlägigen Bestimmungen zu befolgen haben, die in der — der genannten Resolution als Anlage B beigefügten — Erklärung Chinas, Frankreichs, Deutschlands, der Russischen Föderation, des Vereinten Königreichs, der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union vom 14. Juli 2015 enthalten sind und zum Ziel haben, die Transparenz zu fördern und eine der vollständigen Umsetzung des JCPOA förderliche Atmosphäre zu schaffen.

(13)

Die in der Erklärung vom 14. Juli 2015 enthaltenen einschlägigen Bestimmungen umfassen einen Überprüfungsmechanismus und sehen Entscheidungen für Nukleartransfers nach Iran oder Tätigkeiten im Nuklearbereich mit Iran, Beschränkungen bezüglich Waffen und Trägersystemen, sowie für bestimmte Personen und Einrichtungen geltende Maßnahmen zum Verbot der Visumerteilung und zum Einfrieren von Vermögensgegenständen vor.

(14)

Nach Maßgabe des JCPOA sollten die Mitgliedstaaten zeitgleich mit der von der IAEO verifizierten Durchführung der vereinbarten Maßnahmen im Nuklearbereich durch Iran alle wirtschaftlichen und finanziellen Nuklearsanktionen der Union aufheben.

(15)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten zum selben Zeitpunkt ein Genehmigungssystem einführen, das dazu dient, Nukleartransfers nach Iran oder Tätigkeiten im Nuklearbereich mit Iran, die nicht unter die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats fallen, in voller Übereinstimmung mit dem JCPOA zu prüfen und darüber zu entscheiden.

(16)

Gemäß dem JCPOA wird eine Gemeinsame Kommission bestehend aus Vertretern Irans, und Chinas, Frankreichs, Deutschlands, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten sowie der Hohen Vertreterin zur Überwachung der Durchführung des JCPOA eingesetzt, welche die ihr im JCPOA zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen wird.

(17)

Es sind weitere Maßnahmen der Union erforderlich, damit bestimmte in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können.

(18)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, von in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführten Artikeln für Leichtwasserreaktoren über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an Iran, zur Nutzung durch Iran oder zu dessen Gunsten.“

2.

Artikel 15 Absätze 1, 2, 5 und 6 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Iran, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass eine solche Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht, mit Zustimmung des Flaggenstaates die Überprüfung von Schiffen auf Hoher See verlangen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt.

(5)   Bei Überprüfungen nach den Absätzen 1 oder 2 beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt. Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Einführers; sollte es nicht möglich sein, diese Kosten beim Einführer einzutreiben, so können sie nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von jeder anderen Person oder Einrichtung, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist, eingetrieben werden.

(6)   Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von den Gebieten aus, die der Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten unterstehen, für iranische oder von Iran unter Vertrag genommene Schiffe, einschließlich gecharterter Schiffe, ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung gemäß der Absätze 1, 2 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.“

3.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Die Bereitstellung von technischen Diensten und Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für iranische Frachtflugzeuge ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Frachtflugzeuge Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder Sicherheitszwecke oder bis die Ladung gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.“

4.

In Artikel 19 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„d)

von weiteren vom Sicherheitsrat benannten Personen, die nach Feststellung des Sicherheitsrats an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist; von Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOA oder die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; von Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang III handelten;

e)

von weiteren, nicht von Anhang III erfassten Personen, die an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem JCPOA unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist oder gemäß diesem Beschluss; von Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOA, die Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder diesen Beschluss zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; von Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang IV handelten.“

5.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Verbot nach Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Durchreise/Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zwecke von Tätigkeiten, die unmittelbar mit den in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen.“

6.

Artikel 19 Absatz 7 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

zur Förderung der Verwirklichung der Ziele der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats, einschließlich wenn Artikel XV der Satzung der IAEO zur Anwendung kommt,“.

7.

Artikel 19 Absätze 9 und 10 erhält folgende Fassung:

„(9)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 in den Anhängen I, II, III oder IV aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

(10)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gemäß Absatz 7 Ziffern i und ii gewähren möchte, übermittelt die vorgeschlagenen Genehmigungen dem Sicherheitsrat zur Genehmigung.“

8.

In Artikel 20 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„d)

weitere vom Sicherheitsrat benannte Personen und Einrichtungen, die nach Feststellung des Sicherheitsrats an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem JCPOA unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist; Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOA oder die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang III handelten oder die im Eigentum oder unter der Kontrolle benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang III standen;

e)

weitere, nicht von Anhang III erfasste Personen und Einrichtungen, die an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem JCPOA unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist oder gemäß diesem Beschluss; Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOA, die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats oder diesen Beschluss zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang IV handelten oder die im Eigentum oder unter der Kontrolle benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang IV standen.“

9.

Artikel 20 Absatz 3 erhält der abschließende Wortlaut folgende Fassung:

„nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sicherheitsrat seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sicherheitsrat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.“

10.

Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sicherheitsrat zuvor mit und dieser ist damit einverstanden,

b)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; in diesem Fall können die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Datum der Resolution 1737 (2006) eingetreten ist und nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 begünstigt, und wenn der betreffende Mitgliedstaat dies dem Sicherheitsrat zuvor mitgeteilt hat,

c)

für Tätigkeiten erforderlich sind, die unmittelbar mit den in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen.

d)

für die in Anlage III des JCPOA beschriebenen Projekte zur Zusammenarbeit bei der zivilen Nutzung der Kernenergie erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sicherheitsrat zuvor mit und dieser ist damit einverstanden,

e)

für Tätigkeiten erforderlich sind, die unmittelbar mit den in den Artikeln 26c und 26d spezifizierten Artikeln oder mit anderen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, die für die Durchführung des JCPOA nötig sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sicherheitsrat zuvor mit und dieser ist damit einverstanden.“

11.

Artikel 20 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine benannte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass

a)

der Vertrag nicht mit der oder den in diesem Beschluss genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht;

b)

die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird,

und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sicherheitsrat seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.“

12.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1929 (2010) oder 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beschlossen wurden — einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen –, werden keine Forderungen, einschließlich solche nach Schadensersatz und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder Einrichtung in Iran, einschließlich der Regierung Irans, oder aber einer Person oder Einrichtung, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.“

13.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Rat ändert die Anhänge I und III entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats.

(2)   Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und IV.“

14.

Artikel 24 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nimmt der Sicherheitsrat eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang III auf.

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c und e und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, c und e genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II und IV entsprechend.“

15.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Anhänge I, II, III und IV enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss und hinsichtlich des Anhangs III vom Sicherheitsrat angegeben werden.

(2)   Die Anhänge I, II, III und IV enthalten, soweit verfügbar, auch die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, wie sie vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss in Bezug auf Anhang I und vom Sicherheitsrat in Bezug auf Anhang III angegeben werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge I, II, III und IV enthalten auch das Datum der Benennung.“

16.

Artikel 26 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 20 Absätze 2 und 12 genannten Maßnahmen werden gegenüber den in Anhang V aufgeführten Personen und Einrichtungen ausgesetzt.

(5)   Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 20 Absätze 2 und 12 genannten Maßnahmen werden gegenüber den in Anhang VI aufgeführten Personen und Einrichtungen ausgesetzt.“

17.

Artikel 26a erhält folgende Fassung:

„Artikel 26a

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e, in den Artikeln 2, 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 3e, 4, 4a, 4b, 4c, 4d, 4e, 4f, 4g, 4h, 4i, 4j, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18a, 18b, in Artikel 20 Absätze 7, 11, 13 und 14 sowie in den Artikeln 21 und 26b genannten Maßnahmen werden ausgesetzt.“

18.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 26c

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten Irans, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, unterliegt der Genehmigung im Einzelfall durch den Sicherheitsrat:

a)

sämtliche Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien, die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) aufgeführt sind;

b)

jeder weitere Artikel, sofern ein Mitgliedstaat feststellt, dass dieser Artikel für Tätigkeiten verwendet werden könnte, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser zusammenhängen und die mit dem JCPOA nicht vereinbar sind.

(2)   Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Ausrüstungen gemäß Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind, an Iran.

(3)   Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass

a)

die Anforderungen gemäß den in der Liste der Kernmaterial-Lieferländer enthaltenen einschlägigen Leitlinien erfüllt sind,

b)

sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können,

c)

sie gegebenenfalls dem Sicherheitsrat die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen notifizieren und

d)

sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren.

(4)   Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergaben von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit:

a)

der notwendigen Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope,

b)

der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder

c)

der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors,

sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass

d)

alle derartigen Tätigkeiten in strikter Befolgung des JCPOA unternommen werden,

e)

sie dem Sicherheitsrat und der Gemeinsamen Kommission diese Tätigkeiten zehn Tage im Voraus notifizieren,

f)

die Anforderungen gemäß den in der Liste der Kernmaterial-Lieferländer enthaltenen einschlägigen Leitlinien erfüllt sind,

g)

sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können und

h)

sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren.

(5)   Die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung oder der Verwendung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien gemäß Absatz 1 an oder für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Nutzung in Iran unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch den Sicherheitsrat.

(6)   Jede Investition in kommerzielle Tätigkeiten in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten im Zusammenhang mit dem Abbau von Uran oder der Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial gemäß Teil 1 der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer durch Iran, seine Staatsangehörigen oder in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehende Einrichtungen unterliegt der Genehmigung im Einzelfall durch den Sicherheitsrat.

(7)   Die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, der Genehmigung im Einzelfall durch die Gemeinsame Kommission.

(8)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung und über im Rahmen dieses Artikels unternommene Tätigkeiten.

Artikel 26d

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten Irans von nicht von Artikel 26c oder Artikel 26e erfassten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien, die für Tätigkeiten verwendet werden könnten, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser zusammenhängen, oder für andere Tätigkeiten, die mit dem JCPOA nicht vereinbar sind, unterliegen unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats.

Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2)   Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von dort genannten Ausrüstungen an Iran, die für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind.

(3)   Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können.

(4)   Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass sie den anderen Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten innerhalb von zehn Tagen notifizieren.

(5)   Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit

a)

der notwendigen Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope,

b)

der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder

c)

der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors,

sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass

d)

alle derartigen Tätigkeiten in strikter Befolgung des JCPOA unternommen werden,

e)

sie den anderen Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten zehn Tage im Voraus notifizieren und

f)

sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können.

(6)   Die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung oder der Verwendung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien gemäß Absatz 1 an oder für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Nutzung in Iran unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(7)   Jede Investition in kommerzielle Tätigkeiten in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Technologien durch Iran, seine Staatsangehörigen oder in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehende Einrichtungen unterliegt der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(8)   Die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(9)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß Absatz 1, wenn sie feststellen, dass der/die betreffende Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Beschaffung oder die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu Tätigkeiten beitragen würde, die mit dem JCPOA nicht vereinbar wären.

(10)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.

Artikel 26e

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran von in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes erfassten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien oder von jeden weiteren Artikeln, die zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen dienen könnten, ist verboten, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.

Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2)   Es ist ferner verboten,

a)

technische Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdienste im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien gemäß Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar an oder für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, Ausbildung, Dienste oder Unterstützung unmittelbar oder mittelbar für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran bereitzustellen;

c)

wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird;

d)

dass Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Technologien in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten durch Iran, seine Staatsangehörigen und in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehende Einrichtungen getätigt werden.

(3)   Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, verboten.

Artikel 26f

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium oder Stahl an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.

Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2)   Die Bereitstellung von

a)

technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln,

b)

Finanzmitteln oder Finanzhilfen für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung

unterliegt ebenfalls der Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien, wenn

a)

sie feststellen, dass die betreffende Lieferung, der betreffende Verkauf oder die betreffende Weitergabe

i)

zu Tätigkeiten beitragen würden, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser oder anderweitig mit dem Nuklearbereich zusammenhängen und mit dem JCPOA nicht vereinbar sind,

ii)

zu Irans militärischem Programm oder zum iranischen Programm für ballistische Flugkörper beitragen würden oder

iii)

unmittelbar oder mittelbar dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden zugute kämen,

b)

die Verträge über die Lieferung solcher Artikel oder die Gewährung solcher Hilfe keine angemessenen Endverwendungsgarantien enthalten.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.

Artikel 26g

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Software für industrielle Prozesse an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.

Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2)   Die Bereitstellung von

a)

technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln,

b)

Finanzmitteln oder Finanzhilfen für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung

unterliegt ebenfalls der Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, wenn

a)

sie feststellen, dass die betreffende Lieferung, der betreffende Verkauf oder die betreffende Weitergabe

i)

zu Tätigkeiten beitragen würden, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser oder anderweitig mit dem Nuklearbereich zusammenhängen und mit dem JCPOA nicht vereinbar sind,

ii)

zu Irans militärischem Programm oder zum iranischen Programm für ballistische Flugkörper beitragen würden oder

iii)

unmittelbar oder mittelbar dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden zugute kämen,

b)

die Verträge über die Lieferung solcher Artikel oder die Gewährung solcher Hilfe keine angemessenen Endverwendungsgarantien enthalten.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.“.

19.

Die Anhänge, die in den Anhängen dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem Tag, an dem der Rat festgestellt hat, dass der Generaldirektor der IAEO dem Gouverneursrat der IAEO und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einen Bericht vorgelegt hat, in dem bestätigt wird, dass Iran die Maßnahmen gemäß Anhang V Nummern 15.1 bis 15.11 des JCPOA getroffen hat. Der Tag des Geltungsbeginns wird am gleichen Tag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).


ANHANG I

„ANHANG III

Liste der Personen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d

A.

Personen

B.

Einrichtungen“


ANHANG II

„ANHANG IV

Liste der Personen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e

A.

Personen

B.

Einrichtungen“


ANHANG III

„ANHANG V

LISTE DER PERSONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 26 ABSATZ 4

1.

AGHA-JANI, Dawood

2.

ALAI, Amir Moayyed

3.

ASGARPOUR, Behman

4.

ASHIANI, Mohammad Fedai

5.

ASHTIANI, Abbas Rezaee

6.

ATOMENERGIE-ORGANISATION IRANS (AEOI)

7.

BAKHTIAR, Haleh

8.

BEHZAD, Morteza

9.

ISFAHAN-FORSCHUNGS- UND PRODUKTIONSZENTRUM FÜR KERNBRENNSTOFF (NFRPC) UND ISFAHAN-ZENTRUM FÜR KERNTECHNIK (ENTC)

10.

FIRST EAST EXPORT BANK, P.L.C.

11.

HOSSEINI, Seyyed Hussein

12.

IRANO HIND SHIPPING COMPANY

13.

IRISL BENELUX NV

14.

JABBER IBN HAYAN

15.

KERNFORSCHUNGSZENTRUM KARADSCH

16.

KAVOSHYAR COMPANY

17.

LEILABADI, Ali Hajinia

18.

MESBAH ENERGY COMPANY

19.

MODERN INDUSTRIES TECHNIQUE COMPANY

20.

MOHAJERANI, Hamid-Reza

21.

MOHAMMADI, Jafar

22.

MONAJEMI, Ehsan

23.

NOBARI, Houshang

24.

NOVIN ENERGY COMPANY

25.

KERNFORSCHUNGSZENTRUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND MEDIZIN

26.

PARS TRASH COMPANY

27.

PISHGAM (PIONEER) ENERGY INDUSTRIES

28.

QANNADI, Mohammad

29.

RAHIMI, Amir

30.

RAHIQI, Javad

31.

RASHIDI, Abbas

32.

SABET, M. Javad Karimi

33.

SAFDARI, Seyed Jaber

34.

SOLEYMANI, Ghasem

35.

SOUTH SHIPPING LINE IRAN (SSL)

36.

TAMAS Company“


ANHANG IV

„ANHANG VI

LISTE DER PERSONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 26 ABSATZ 5

1.

ACENA SHIPPING COMPANY LIMITED

2.

ADVANCE NOVEL

3.

AGHAJARI OIL & GAS PRODUCTION COMPANY

4.

AGHAZADEH, Reza

5.

AHMADIAN, Mohammad

6.

AKHAVAN-FARD, Massoud

7.

ALPHA EFFORT LTD

8.

ALPHA KARA NAVIGATION LIMITED

9.

ALPHA NARI NAVIGATION LIMITED

10.

ARIAN BANK

11.

ARVANDAN OIL & GAS COMPANY

12.

ASHTEAD SHIPPING COMPANY LTD

13.

ASPASIS MARINE CORPORATION

14.

ASSA CORPORATION

15.

ASSA CORPORATION LTD

16.

ATLANTIC INTERMODAL

17.

AVRASYA CONTAINER SHIPPING LINES

18.

AZARAB INDUSTRIES

19.

AZORES SHIPPING COMPANY alias AZORES SHIPPING FZE LLC

20.

BANCO INTERNACIONAL DE DESARROLLO CA

21.

BANK KARGOSHAE

22.

BANK MELLAT

23.

BANK MELLI IRAN INVESTMENT COMPANY

24.

BANK MELLI IRAN ZAO

25.

BANK MELLI PRINTING AND PUBLISHING COMPANY

26.

BANK MELLI

27.

BANK OF INDUSTRY AND MINE

28.

BANK REFAH KARGARAN

29.

BANK TEJARAT

30.

BEST PRECISE LTD

31.

BETA KARA NAVIGATION LTD

32.

BIIS MARITIME LIMITED

33.

BIS MARITIME LIMITED

34.

BONAB RESEARCH CENTER

35.

BRAIT HOLDING SA

36.

BRIGHT JYOTI SHIPPING

37.

BRIGHT SHIP FZC

38.

BUSHEHR SHIPPING COMPANY LIMITED

39.

BYFLEET SHIPPING COMPANY LTD

40.

CEMENT INVESTMENT AND DEVELOPMENT COMPANY

41.

ZENTRALBANK DES IRAN

42.

CHAPLET SHIPPING LIMITED

43.

COBHAM SHIPPING COMPANY LTD

44.

CONCEPT GIANT LTD

45.

COOPERATIVE DEVELOPMENT BANK

46.

CRYSTAL SHIPPING FZE

47.

DAJMAR, Mohammad Hossein

48.

DAMALIS MARINE CORPORATION

49.

DARYA CAPITAL ADMINISTRATION GMBH

50.

DARYA DELALAN SEFID KHAZAR SHIPPING COMPANY

51.

DELTA KARA NAVIGATION LTD

52.

DELTA NARI NAVIGATION LTD

53.

DIAMOND SHIPPING SERVICES

54.

DORKING SHIPPING COMPANY LTD

55.

EAST OIL & GAS PRODUCTION COMPANY

56.

EDBI EXCHANGE COMPANY

57.

EDBI STOCK BROKERAGE COMPANY

58.

EFFINGHAM SHIPPING COMPANY LTD

59.

EIGHTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH

60.

EIGHTH OCEAN GMBH & CO. KG

61.

ELBRUS LTD

62.

ELCHO HOLDING LTD

63.

ELEGANT TARGET DEVELOPMENT LIMITED

64.

ELEVENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH

65.

ELEVENTH OCEAN GMBH & CO. KG

66.

EMKA COMPANY

67.

EPSILON NARI NAVIGATION LTD

68.

E-SAIL alias E-SAIL SHIPPING COMPANY

69.

ETA NARI NAVIGATION LTD

70.

ETERNAL EXPERT LTD

71.

EUROPÄISCH-IRANISCHE HANDELSBANK

72.

EXPORT DEVELOPMENT BANK OF IRAN

73.

FAIRWAY SHIPPING

74.

FAQIHIAN, Dr. Hoseyn

75.

FARNHAM SHIPPING COMPANY LTD

76.

FASIRUS MARINE CORPORATION

77.

FATSA

78.

FIFTEENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH

79.

FIFTEENTH OCEAN GMBH & CO. KG

80.

FIFTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH

81.

FIFTH OCEAN GMBH & CO. KG

82.

FIRST ISLAMIC INVESTMENT BANK

83.

FIRST OCEAN ADMINISTRATION GMBH

84.

FIRST OCEAN GMBH & CO. KG

85.

FIRST PERSIAN EQUITY FUND

86.

FOURTEENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH

87.

FOURTEENTH OCEAN GMBH & CO. KG

88.

FOURTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH

89.

FOURTH OCEAN GMBH & CO. KG

90.

FUTURE BANK BSC

91.

GACHSARAN OIL & GAS COMPANY

92.

GALLIOT MARITIME INCORPORATION

93.

GAMMA KARA NAVIGATION LTD

94.

GIANT KING LIMITED

95.

GOLDEN CHARTER DEVELOPMENT LTD

96.

GOLDEN SUMMIT INVESTMENTS LTD

97.

GOLDEN WAGON DEVELOPMENT LTD

98.

GOLPARVAR, Gholam Hossein

99.

GOMSHALL SHIPPING COMPANY LTD

100.

GOOD LUCK SHIPPING COMPANY LLC

101.

GRAND TRINITY LTD

102.

GREAT EQUITY INVESTMENTS LTD

103.

GREAT METHOD LTD

104.

GREAT PROSPECT INTERNATIONAL LTD

105.

HAFIZ DARYA SHIPPING LINES

106.

HARVEST SUPREME LTD

107.

HARZARU SHIPPING

108.

HELIOTROPE SHIPPING LIMITED

109.

HELIX SHIPPING LIMITED

110.

HK INTERTRADE COMPANY LTD

111.

HONG TU LOGISTICS PRIVATE LIMITED

112.

HORSHAM SHIPPING COMPANY LTD

113.

IFOLD SHIPPING COMPANY LIMITED

114.

INDUS MARITIME INCORPORATION

115.

INDUSTRIAL DEVELOPMENT & RENOVATION ORGANIZATION

116.

INSIGHT WORLD LTD

117.

INTERNATIONAL SAFE OIL

118.

IOTA NARI NAVIGATION LIMITED

119.

IRAN FUEL CONSERVATION ORGANIZATION

120.

IRAN INSURANCE COMPANY

121.

IRANIAN OFFSHORE ENGINEERING & CONSTRUCTION CO

122.

IRANIAN OIL COMPANY LIMITED

123.

IRANIAN OIL PIPELINES AND TELECOMMUNICATIONS COMPANY (IOPTC)

124.

IRANIAN OIL TERMINALS COMPANY

125.

IRANO MISR SHIPPING COMPANY

126.

IRINVESTSHIP LTD

127.

IRISL (MALTA) LTD

128.

IRISL EUROPE GMBH

129.

IRISL MARINE SERVICES AND ENGINEERING COMPANY

130.

IRISL MARITIME TRAINING INSTITUTE

131.

IRITAL SHIPPING SRL

132.

ISI MARITIME LIMITED

133.

ISIM AMIN LIMITED

134.

ISIM ATR LIMITED

135.

ISIM OLIVE LIMITED

136.

ISIM SAT LIMITED

137.

ISIM SEA CHARIOT LTD

138.

ISIM SEA CRESCENT LTD

139.

ISIM SININ LIMITED

140.

ISIM TAJ MAHAL LTD

141.

ISIM TOUR COMPANY LIMITED

142.

ISLAMIC REPUBLIC OF IRAN SHIPPING LINES

143.

JACKMAN SHIPPING COMPANY

144.

KALA NAFT

145.

KALAN KISH SHIPPING COMPANY LTD

146.

KAPPA NARI NAVIGATION LTD

147.

KARA SHIPPING AND CHARTERING GMBH

148.

KAROON OIL & GAS PRODUCTION COMPANY

149.

KAVERI MARITIME INCORPORATION

150.

KAVERI SHIPPING LLC

151.

KEY CHARTER DEVELOPMENT LTD

152.

KHALILIPOUR, Said Esmail

153.

KHANCHI, Ali Reza

154.

KHAZAR EXPL & PROD CO

155.

KHAZAR SHIPPING LINES

156.

KHEIBAR COMPANY

157.

KING PROSPER INVESTMENTS LTD

158.

KINGDOM NEW LTD

159.

KINGSWOOD SHIPPING COMPANY LIMITED

160.

KISH SHIPPING LINE MANNING COMPANY

161.

LAMBDA NARI NAVIGATION LIMITED

162.

LANCING SHIPPING COMPANY LIMITED

163.

LOGISTIC SMART LTD

164.

LOWESWATER LTD

165.

MACHINE SAZI ARAK

166.

MAGNA CARTA LIMITED

167.

MALSHIP SHIPPING AGENCY

168.

MARBLE SHIPPING LIMITED

169.

MAROUN OIL & GAS COMPANY

170.

MASJED-SOLEYMAN OIL & GAS COMPANY

171.

MASTER SUPREME INTERNATIONAL LTD

172.

MAZANDARAN CEMENT COMPANY

173.

MEHR CAYMAN LTD

174.

MELLAT BANK SB CJSC

175.

MELLI AGROCHEMICAL COMPANY PJS

176.

MELLI BANK PLC

177.

MELLI INVESTMENT HOLDING INTERNATIONAL

178.

MELODIOUS MARITIME INCORPORATION

179.

METRO SUPREME INTERNATIONAL LTD

180.

MIDHURST SHIPPING COMPANY LIMITED (MALTA)

181.

MILL DENE LTD

182.

MINISTERIUM FÜR ENERGIE

183.

MINISTERIUM FÜR ERDÖL

184.

MODALITY LTD

185.

MODERN ELEGANT DEVELOPMENT LTD

186.

MOUNT EVEREST MARITIME INCORPORATION

187.

NAFTIRAN INTERTRADE COMPANY

188.

NAFTIRAN INTERTRADE COMPANY SRL

189.

NAMJOO, Majid

190.

NARI SHIPPING AND CHARTERING GMBH & CO. KG

191.

NARMADA SHIPPING

192.

NATIONAL IRANIAN DRILLING COMPANY

193.

NATIONAL IRANIAN GAS COMPANY

194.

NATIONAL IRANIAN OIL COMPANY

195.

NATIONAL IRANIAN OIL COMPANY NEDERLAND (alias NIOC NETHERLANDS REPRESENTATION OFFICE)

196.

NATIONAL IRANIAN OIL COMPANY PTE LTD

197.

NATIONAL IRANIAN OIL COMPANY, INTERNATIONAL AFFAIRS LIMITED

198.

NATIONAL IRANIAN OIL ENGINEERING AND CONSTRUCTION COMPANY (NIOEC)

199.

NATIONAL IRANIAN OIL PRODUCTS DISTRIBUTION COMPANY (NIOPDC)

200.

NATIONAL IRANIAN OIL REFINING AND DISTRIBUTION COMPANY

201.

NATIONAL IRANIAN TANKER COMPANY

202.

NEUMAN LTD

203.

NEW DESIRE LTD

204.

NEW SYNERGY

205.

NEWHAVEN SHIPPING COMPANY LIMITED

206.

NINTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH

207.

NINTH OCEAN GMBH & CO. KG

208.

NOOR AFZA GOSTAR

209.

NORTH DRILLING COMPANY

210.

NUCLEAR FUEL PRODUCTION AND PROCUREMENT COMPANY

211.

OCEAN CAPITAL ADMINISTRATION GMBH

212.

OCEAN EXPRESS AGENCIES PRIVATE LIMITED

213.

ONERBANK ZAO

214.

OXTED SHIPPING COMPANY LIMITED

215.

PACIFIC SHIPPING

216.

PARS SPECIAL ECONOMIC ENERGY ZONE

217.

PARTNER CENTURY LTD

218.

PEARL ENERGY COMPANY LTD

219.

PEARL ENERGY SERVICES, SA

220.

PERSIA INTERNATIONAL BANK PLC

221.

PETRO SUISSE

222.

PETROIRAN DEVELOPMENT COMPANY LTD

223.

PETROLEUM ENGINEERING & DEVELOPMENT COMPANY

224.

PETROPARS INTERNATIONAL FZE

225.

PETROPARS IRAN COMPANY

226.

PETROPARS LTD

227.

PETROPARS OILFIELD SERVICES COMPANY

228.

PETROPARS UK LIMITED

229.

PETWORTH SHIPPING COMPANY LIMITED

230.

POST BANK OF IRAN

231.

POWER PLANTS' EQUIPMENT MANUFACTURING COMPANY (SAAKHTE TAJHIZATE NIROOGAHI)

232.

PROSPER METRO INVESTMENTS LTD

233.

RASTKHAH, Engineer Naser

234.

REIGATE SHIPPING COMPANY LIMITED

235.

RESEARCH INSTITUTE OF NUCLEAR SCIENCE & TECHNOLOGY

236.

REZVANIANZADEH, Mohammad Reza

237.

RISHI MARITIME INCORPORATION

238.

SACKVILLE HOLDINGS LTD

239.

SAFIRAN PAYAM DARYA SHIPPING COMPANY

240.

SALEHI, Ali Akbar

241.

SANFORD GROUP

242.

SANTEXLINES

243.

SECOND OCEAN ADMINISTRATION GMBH

244.

SECOND OCEAN GMBH & CO. KG

245.

SEIBOW LOGISTICS LIMITED

246.

SEVENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH

247.

SEVENTH OCEAN GMBH & CO. KG

248.

SHALLON LTD

249.

SHEMAL CEMENT COMPANY

250.

SHINE STAR LIMITED

251.

SHIPPING COMPUTER SERVICES COMPANY

252.

SILVER UNIVERSE INTERNATIONAL LTD

253.

SINA BANK

254.

SINO ACCESS HOLDINGS

255.

SINOSE MARITIME

256.

SISCO SHIPPING COMPANY LTD

257.

SIXTEENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH

258.

SIXTEENTH OCEAN GMBH & CO. KG

259.

SIXTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH

260.

SIXTH OCEAN GMBH & CO. KG

261.

SMART DAY HOLDINGS LTD

262.

SOLTANI, Behzad

263.

SORINET COMMERCIAL TRUST (SCT)

264.

SOROUSH SARAMIN ASATIR

265.

SOUTH WAY SHIPPING AGENCY CO. LTD

266.

SOUTH ZAGROS OIL & GAS PRODUCTION COMPANY

267.

SPARKLE BRILLIANT DEVELOPMENT LIMITED

268.

SPRINGTHORPE LIMITED

269.

STATIRA MARITIME INCORPORATION

270.

SUREH (NUCLEAR REACTORS FUEL COMPANY)

271.

SYSTEM WISE LTD

272.

TAMALARIS CONSOLIDATED LTD

273.

TENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH

274.

TENTH OCEAN GMBH & CO. KG

275.

TEU FEEDER LIMITED

276.

THETA NARI NAVIGATION

277.

THIRD OCEAN ADMINISTRATION GMBH

278.

THIRD OCEAN GMBH & CO. KG

279.

THIRTEENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH

280.

THIRTEENTH OCEAN GMBH & CO. KG

281.

TOP GLACIER COMPANY LIMITED

282.

TOP PRESTIGE TRADING LIMITED

283.

TRADE CAPITAL BANK

284.

TRADE TREASURE

285.

TRUE HONOUR HOLDINGS LTD

286.

TULIP SHIPPING INC

287.

TWELFTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH

288.

TWELFTH OCEAN GMBH & CO. KG

289.

UNIVERSAL TRANSPORTATION LIMITATION UTL

290.

VALFAJR 8TH SHIPPING LINE

291.

WEST OIL & GAS PRODUCTION COMPANY

292.

WESTERN SURGE SHIPPING COMPANY LIMITED

293.

WISE LING SHIPPING COMPANY LIMITED

294.

ZANJANI, Babak

295.

ZETA NERI NAVIGATION“