7.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/20


BESCHLUSS (EU) 2015/1789 DES RATES

vom 1. Oktober 2015

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens (Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss u. a. eine Änderung der Anhänge II und XX des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCHNEIDER


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. …/2015

vom …

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 93/12/EWG des Rates (2), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie 2009/30/EG aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(3)

Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

(1)

Unter Nummer 6 a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0030: Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88)“

(2)

Unter Nummer 6 a (Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Text angefügt:

„c)

In Artikel 2 Absatz 5 wird nach dem Wort ‚Finnland‘ das Wort ‚Island‘ und nach dem Wort ‚Litauen‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.

d)

In Artikel 3 Absatz 4 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz angefügt:

‚Island kann in der Sommerperiode das Inverkehrbringen von ethanol- oder methanolhaltigem Ottokraftstoff mit einem maximalen Dampfdruck von 70 kPa gestatten, vorausgesetzt, bei dem verwendeten Ethanol handelt es sich um einen Biokraftstoff, oder die durch die Verwendung von Methanol erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen erfüllt die Kriterien nach Artikel 7b Absatz 2.‘

e)

Die Artikel 7a bis 7e gelten nicht für Liechtenstein.

f)

Artikel 7b Absatz 6 gilt nicht für die EFTA-Staaten.“

(3)

Der Text von Nummer 6 (Richtlinie 93/12/EWG des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0030: Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/30/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre

des gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.

(2)  ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 81.

(3)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Bedenken wurde nicht mitgeteilt.] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Bedenken wurde mitgeteilt.]