15.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/142


BESCHLUSS (GASP) 2015/1521 DES RATES

vom 14. September 2015

zur Aufhebung des Beschlusses 2013/320/GASP des Rates zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in Libyen und in der Region zu verringern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2013/320/GASP des Rates (1) soll die Union Frieden und Sicherheit in Libyen und in der Region fördern, indem sie Maßnahmen zur Gewährleistung einer soliden physischen Sicherung und Verwaltung der libyschen Waffenarsenale durch die staatlichen Institutionen Libyens unterstützt, um die Risiken für Frieden und Sicherheit zu verringern, die sich aus der unerlaubten Verbreitung und übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition ergeben; diese Maßnahmen schließen die Förderung eines wirksamen Multilateralismus auf regionaler Ebene in diesem Zusammenhang ein.

(2)

Aufgrund der Verschlechterung der politischen und der sicherheitspolitischen Lage waren die meisten diplomatischen Missionen und die Mehrheit des internationalen Personals nach den Gewalttaten im Sommer 2014 gezwungen, Libyen zu verlassen.

(3)

Der unter der Leitung der Vereinten Nationen geführte politische Dialog hat bislang noch zu keiner politischen Einigung zwischen den wichtigsten kämpfenden Lagern geführt.

(4)

Es besteht keinerlei Klarheit darüber, wann sich die Lage in Libyen so weit verbessern wird, dass das internationale Personal wieder sicher in dem Land arbeiten kann.

(5)

Der Beschluss 2013/320/GASP sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Die Union möchte ihr starkes politisches Engagement dafür bekräftigen, die zuständigen libyschen Behörden dabei zu unterstützen, die Risiken zu verringern, die sich aus der unerlaubten Verbreitung und übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition ergeben, sobald die Umstände in Libyen es wieder gestatten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/320/GASP wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 30. Juni 2015.

Geschehen zu Brüssel am 14. September 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Beschluss 2013/320/GASP des Rates vom 24. Juni 2013 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in Libyen und in der Region zu verringern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 54).