6.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1356 DER KOMMISSION

vom 4. August 2015

zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status der Tschechischen Republik, Frankreichs, Zyperns, Liechtensteins und der Schweiz

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5379)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete (nachstehend „Länder oder Gebiete“) je nach ihrem Status in Bezug auf BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2)

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Status geordnete Liste von Ländern oder Gebieten.

(3)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern oder Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. 18 der OIE (3) vom Mai 2014 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — Rechnung.

(4)

Im Mai 2015 nahm die OIE die Entschließung Nr. 21 (4) — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — an. Zusätzlich zu den bereits im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführten Mitgliedstaaten und Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation wurden mit der Entschließung auch die Tschechische Republik, Frankreich, Zypern, Liechtenstein und die Schweiz als Staaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko anerkannt.

(5)

Daher sollte die Länderliste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie der OIE-Entschließung Nr. 21 vom Mai 2015 entspricht.

(6)

Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2007/453/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(3)  http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Animal_Health_in_the_World/docs/pdf/2014_A_RESO-18_BSE.pdf

(4)  http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Animal_Health_in_the_World/docs/pdf/2015_A_RESO_R21_BSE.pdf


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Belgien

Bulgarien

Tschechische Republik

Dänemark

Estland

Frankreich

Kroatien

Italien

Zypern

Lettland

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Portugal

Slowenien

Slowakei

Finnland

Schweden

Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

Island

Liechtenstein

Norwegen

Schweiz

Drittländer

Argentinien

Australien

Brasilien

Chile

Kolumbien

Indien

Israel

Japan

Neuseeland

Panama

Paraguay

Peru

Singapur

Vereinigte Staaten von Amerika

Uruguay

B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Deutschland

Irland

Griechenland

Spanien

Litauen

Polen

Rumänien

Vereinigtes Königreich

Drittländer

Kanada

Costa Rica

Mexiko

Nicaragua

Südkorea

Taiwan

C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind.“