30.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1310 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2015

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus des gesamten Hoheitsgebiets Kroatiens hinsichtlich der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 49 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/177/EG der Kommission (2) enthält eine Liste der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die hinsichtlich einer oder mehrerer der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten nicht exotischen Krankheiten unter genehmigte Überwachungsprogramme fallen. Die Entscheidung 2009/177/EG umfasst außerdem eine Liste der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die hinsichtlich einer oder mehrerer dieser Krankheiten für seuchenfrei erklärt worden sind.

(2)

Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG enthält eine Liste der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die hinsichtlich einer oder mehrerer dieser nicht exotischen Krankheiten für seuchenfrei erklärt worden sind.

(3)

Kroatien hat der Kommission eine Erklärung zum Zweck der Anerkennung der Seuchenfreiheit seines gesamten Hoheitsgebiets in Bezug auf die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) vorgelegt. Die vorgelegten Informationen belegen, dass Kroatien gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG die Anforderungen an eine solche Erklärung nach Maßgabe von Anhang V Teil I der genannten Richtlinie erfüllt.

(4)

Aus zusätzlichen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, geht außerdem hervor, dass Kroatien angemessene Pufferzonen abgegrenzt hat, die Teile der Wassereinzugsgebiete der Flüsse Donau und Save umfassen, um die passive Einschleppung aus benachbarten Mitgliedstaaten oder benachbarten Drittländern zu verhindern, die nicht als frei von KHV gelten. Die genannten Wassereinzugsgebiete sollten aufgrund der Seuchenlage in Bezug auf KHV in den Nachbarländern als Gebiete mit hohem Risiko eingestuft und entsprechend den nach Artikel 49 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Vorschriften einer gezielten Überwachung unterzogen werden.

(5)

Aus den von Kroatien vorgelegten Informationen geht hervor, dass die übermittelte Erklärung alle Bedingungen für die Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus eines Mitgliedstaats erfüllt, die gemäß der Richtlinie 2006/88/EG und der Entscheidung 2009/177/EG vorgeschrieben sind. Dementsprechend sollte das gesamte Hoheitsgebiet Kroatiens als frei von KHV erklärt werden.

(6)

Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15).


ANHANG

In Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG erhält die Zeile betreffend die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) folgende Fassung:

„Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

Kroatien

HR

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Gebiet Nordirland“