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31.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1277 DES RATES
vom 13. Oktober 2014
über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie Kroatiens Verhandlungen mit Kolumbien und Peru über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) aufzunehmen. |
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(2) |
Diese Verhandlungen wurden am 1. April 2014 erfolgreich abgeschlossen. |
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(3) |
Das Zusatzprotokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden. |
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(4) |
Das Zusatzprotokoll sollte bis zum Abschluss der für sein Inkraftreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung, im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Zusatzprotokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Zusatzprotokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Zusatzprotokoll wird gemäß seines Artikel 12 Absatz 4 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MARTINA