18.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1183 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2015

zur Festlegung der technischen und betrieblichen Spezifikationen, die für die Entwicklung von Version 3 des EGNOS-Systems erforderlich sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 ist vorgesehen, dass die Kommission die Gesamtverantwortung für das Programm EGNOS trägt und dass ihr die Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der technischen und betrieblichen Spezifikationen übertragen werden, die für die Weiterentwicklung des EGNOS-Systems erforderlich sind.

(2)

Das EGNOS-System hat sich bereits mit seiner Version 1 seit 2000 und danach mit der Version 2 im Jahr 2009 weiterentwickelt. Die drei vom System bereitgestellten Dienste, der offene Dienst, der Datenübertragungsdienst mit kommerziellem Charakter (EDAS) und der sicherheitskritische Dienst (SoL), sind in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 definiert und seit dem 30. Oktober 2009 bzw. dem 26. Juli 2012 und dem 12. März 2011 operativ.

(3)

Damit den Eigenschaften und spezifischen Zielen des EGNOS-Programms nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 Rechnung getragen wird, sollten nunmehr die technischen und betrieblichen Spezifikationen einer Version 3 des Systems festgelegt werden. Bei dieser Version 3, die ab 2020 in Betrieb genommen werden sollte, würde es sich um eine gegenüber der Version 2 verbesserte Version handeln, weil sie auf technischer Ebene einerseits die Signale des offenen Dienstes auch kontrollieren und korrigieren würde, der von dem aus dem Galileo-Programm hervorgegangenen System bereitgestellt wird, und weil sie andererseits die doppelte Frequenz sowohl für das GPS-System als auch für das aus dem Galileo-Programm hervorgegangene System nutzen würde.

(4)

Die technische Weiterentwicklung von der Version 2 zur Version 3 würde sich positiv auf die geografische Abdeckung der drei von dem System bereitgestellten Dienste auswirken und diese leistungsfähiger machen.

(5)

Bezüglich der geografischen Abdeckung sollte mit der Weiterentwicklung des Systems zunächst gewährleistet werden, dass sämtliche geografisch in Europa gelegenen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich der Azoren, der Kanarischen Inseln und Madeiras abgedeckt sind. Vorbehaltlich Artikel 2 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 wäre es auch möglich, diese Abdeckung, soweit die technischen Möglichkeiten dies zulassen und auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, über die Grenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus auf die Kandidatenländer und die Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik auszuweiten.

(6)

Die Leistungsfähigkeit sollte hauptsächlich beim Dienst SoL durch die Version 3 gegenüber der Version 2 verbessert werden.

(7)

Beim offenen Dienst würde sich die Leistungsfähigkeit dadurch verbessern, dass genaue Daten im Bereich der Zeitmessung erzeugt würden, etwa über die Abweichungen zwischen der von EGNOS verwendeten Zeit einerseits sowie der UTC und der Zeit des GPS-Systems andererseits.

(8)

Beim Dienst EDAS sollte durch diese Verbesserung in erster Linie die Datenübertragungszeit auf zwei Sekunden verringert und der Zeitraum, in dem der Dienst nicht verfügbar ist, verkürzt werden.

(9)

Die sich aus der Version 3 des EGNOS-Systems ergebende Leistungsverbesserung dürfte allerdings hauptsächlich den Dienst SoL, insbesondere in den Bereichen zivile Luftfahrt und Seeverkehr, betreffen.

(10)

Was die Zivilluftfahrt anlangt, sollte als angemessene Reaktion auf den Bedarf im Bereich Flugsicherung und vor allem zur Optimierung der Flüssigkeit des Flugverkehrs zwischen unterschiedlichen geografischen Zonen mit der Version 3 der neue Dienst „Cat I Precision Approach“ — zusätzlich zu den drei bereits im Rahmen der Version 2 verfügbaren Diensten „En-Route — Non-precision Approach“, „Approach with Vertical Guidance APV-I“ und „LPV 200 Approach“ — eingeführt werden. Außerdem würde sich die Verfügbarkeit des Dienstes „LPV 200 Approach“ deutlich erhöhen, da der Zeitraum, in dem dieser Dienst verfügbar ist, innerhalb einer Bandbreite zwischen 0,99 bis 0,999 liegen sollte.

(11)

Im Bereich der Zivilluftfahrt kommt es ebenfalls darauf an, dass der sicherheitskritische Dienst weiterhin mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission (2) im Einklang steht. Wie in Erwägungsgrund 14 dieser Verordnung ausgeführt wird, sollten die Flugsicherungsorganisationen ihren Betrieb unter Einhaltung der einschlägigen Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation durchführen, bis die Richtlinien dieser internationalen Organisation voll und ganz in Unionsrecht umgesetzt sind.

(12)

Beim Seeverkehr sollte mit der Version 3 des EGNOS-Systems im Einklang mit den von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation festgelegten internationalen Richtlinien der Dienst SoL und damit neue EGNOS-Anwendungen eingeführt werden, die dank höherer Genauigkeit zu mehr Effizienz und Sicherheit im Seeverkehr beitragen könnten. Zu diesem Zweck sollte die Ausweitung des Dienstes SoL auf den Seeverkehr in Anbetracht der Problematik, die mit der Schifffahrt in Küstennähe sowie mit der Ansteuerung von und dem Einlaufen in Häfen verbunden ist, insbesondere einen äußerst hohen Grad an Verfügbarkeit (von mehr als 0,998 auf einer Skala von 0 bis 1) vorsehen sowie die Dienstintegrität binnen weniger als zehn Sekunden und eine laterale Präzision von weniger als 10 Metern garantieren.

(13)

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen für die EGNOS-Nutzer und im Interesse eines störungsfreien Betriebs der derzeitigen kommerziellen Anwendungen müssten die technischen und betrieblichen Spezifikationen der Version 3 überdies mit jenen der Version 2 kompatibel sein, so dass weder das bisherige Leistungsspektrum gefährdet wird noch die derzeitigen Anwendungsmöglichkeiten zum Nachteil der Nutzer verschlechtert werden.

(14)

Für die technische Weiterentwicklung von der Version 2 zur Version 3 des Systems ist es notwendig, die technischen und betrieblichen Spezifikationen im Anhang festzulegen.

(15)

Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen und betrieblichen Spezifikationen der Version 3 des EGNOS-Systems werden im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 23).


ANHANG

TECHNISCHE UND BETRIEBLICHE SPEZIFIKATIONEN

1.   Hauptmerkmale von EGNOS v3, die gegenüber EGNOS v2 beibehalten, verbessert oder hinzugefügt werden

 

EGNOS v2

EGNOS v3

Empfängermodi

Monofrequenz-Monokonstellation: GPS L1

Monofrequenz-Monokonstellation: GPS L1

Dualfrequenz-Monokonstellation: GPS L1/L5 oder Galileo E1/E5a

Dualfrequenz-Dualkonstellation: GPS L1/L5 + Galileo E1/E5a

Spezifische Dienste für die Luftfahrt

En-Route — Non-precision Approach

Approach with Vertical Guidance APV-I

LPV-200 Approach

En-Route — Non-precision Approach

Approach with Vertical Guidance APV-I

LPV-200 Approach

CAT-I Precision Approach

Spezifische Dienste für den Seeverkehr

Ozeangebiete

Navigation beim Einfahren in und Ansteuern von Häfen sowie in Küstengewässern

Replizierbarkeit des Systems

Ja

Ja

Kompatibilität zur Vorversion für die Erbringung der Dienste auf Nutzerebene

Ja

Beschränkung von Diensten (1)

Gebiet mit sicherheitskritischem Dienst ist beschränkt auf [40W, 40E], [20N, 70N]

Höchstanzahl der Stationen ist beschränkt auf 60

Keine (2)

2.   Technische und betriebliche Spezifikationen für den offenen Dienst

 

Offener Dienst

Laterale Genauigkeit (95 %)

3 m

Vertikale Genauigkeit (95 %)

4 m

Verfügbarkeit des OS

0,99

Abdeckungsgebiet

EU-MS + Norwegen und Schweiz

Dienst garantiert

Nein

Zugänglichkeit

Durch kompatible Empfänger innerhalb des von EGNOS abgedeckten Gebiets

Keine spezifische Genehmigung/Zertifizierung erforderlich


 

Zeitbestimmungsdienst

Genauigkeit EGNOS-Netzwerkzeit gegenüber UTC-Systemzeit

20 ns 3 Sigma

Genauigkeit EGNOS-Netzwerkzeit gegenüber GPS-Systemzeit

Höchstens 50 ns

Verfügbarkeit des Zeitbestimmungsdienstes

99 %

Dienst garantiert

Nein

Zugänglichkeit

Durch kompatible Empfänger innerhalb des von EGNOS abgedeckten Gebiets

Keine spezifische Genehmigung/Zertifizierung erforderlich

3.   Technische und betriebliche Spezifikationen für den EGNOS-Datenübertragungsdienst (EDAS)

 

EDAS

Dienst-Spezifikationen

Direkt vom System bereitgestellte Produkte

RIMS-Rohdaten

EGNOS-Datensignal

EGNOS-Statusdaten

Latenzzeit (3)

2 Sekunden

Verfügbarkeit

0,999

Zugänglichkeit

Produkte werden Endnutzern durch an den EGNOS-Server angeschlossene Diensteanbieter bereitgestellt

Server-Spezifikationen

Gesicherte Serverarchitektur für weltweiten Zugang

Ausreichende Breitbandanbindung

4.   Technische und betriebliche Spezifikationen für den sicherheitskritischen Dienst

4.1.   Luftfahrtdienst (4)

 

En-Route — Non-precision Approach

Approach with Vertical Guidance APV-I (Legacy-Dienst)

LPV-200 Approach

Cat-I Precision Approach

Standards

Anhang V Nummer 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 in der geltenden Fassung

Laterale Genauigkeit

220 m

16 m

16 m

16 m

Vertikale Genauigkeit

20 m

4 m

4 m

VNSE — fehlerfreie Bedingungen

10 m

mit einer Wahrscheinlichkeit von 10– 7/150 s

VNSE — Systemausfall-Bedingungen

15 m

mit einer Wahrscheinlichkeit von 10– 5/150 s

Integritätsrisiko

1,10– 7/Stunde

2,10– 7/150 s

2,10– 7/150 s

2,10– 7/150 s

Zeit bis Alarm

10 s

10s

6 s

6 s

HAL

556 m

40 m

40 m

40 m

VAL

50 m

35 m

10 m

Kontinuitätsrisiko

1,10– 5/Stunde

8,10– 6/15 s

8,10– 6/15 s

8,10– 6/15 s

Verfügbarkeit SoL-Dienst (5)

0,999

0,99

0,99 bis 0,999

0,99

Abdeckungsgebiet

Fluginformationsregionen (FIR) der EU-Mitgliedstaaten, Norwegens und der Schweiz

Landmassen (6) der EU-MS, Norwegens und der Schweiz

Landmassen der EU-MS, Norwegens und der Schweiz

Landmassen der EU-MS, Norwegens und der Schweiz

Angestrebte Ausweitung des Abdeckungsgebiets

Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013

Leistungsfähigkeit im Rückkehrmodus

EGNOS V3 gewährleistet das Dienstniveau von LPV-200 (7) im gesamten Abdeckungsgebiet mit einer Verfügbarkeit von 99 %, wenn wieder auf die reine Galileo-Konstellation zurückgegriffen wird.

EGNOS V3 gewährleistet das Dienstniveau von LPV-200 auf den Landmassen des Abdeckungsgebiets mit einer Verfügbarkeit von 99 % bei einem Vollverlust der L5/E5a-Frequenz auf Nutzerebene.

Dienst garantiert

Ja

Zugänglichkeit

Durch SBAS-kompatible Empfänger


4.2.   Seeverkehrsdienst (8)

 

Navigation beim Einfahren in

und Ansteuern von Häfen sowie in Küstengewässern

Standards

IMO-Entschließungen A.915(22) und A.1046(27)

Laterale Genauigkeit

10 m

Vertikale Genauigkeit

Integritätsrisiko

1,10– 5/Stunde

Zeit bis Alarm

10 s

HAL

25 m

VAL

Kontinuitätsrisiko

3,10– 4/15 Minuten

Verfügbarkeit SoL-Dienst

0,998

Abdeckungsgebiet

Nationale Gewässer (9) der EU-MS, Norwegens und der Schweiz

Dienst garantiert

Ja

Zugänglichkeit

Durch SBAS-kompatible Empfänger


(1)  Der Zugang der Nutzer zum offenen Dienst und zu sicherheitskritischen Diensten ist auf Gebiete mit Sichtverbindung zu den geostationären Satelliten beschränkt.

(2)  Aufgrund der fehlenden Beschränkung lässt sich EGNOS v3 so gestalten, dass mit zusätzlichen Stationen das Gebiet, das die EGNOS-Dienste im Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 abdecken, kontinuierlich ausgeweitet wird.

(3)  Latenzzeit ist die Zeitspanne zwischen der Übertragung des letzten Bits des Navigationssignals vom Weltraumsegment (EGNOS- und GPS/Galileo-Satelliten) und der Ausgabe der Daten durch den EGNOS-Server.

(4)  Die in dieser Tabelle enthaltenen Leistungsspezifikationen betreffen nur den Anteil der Weltraumsignale.

(5)  Die Verfügbarkeit der Dienste beim Landeanflugverfahren wird als Wertspanne angegeben. Der untere Wert entspricht der voraussichtlichen Verfügbarkeit des reinen GPS L1-Dienstes. Der obere Wert gilt für Nutzer, die über einen Dualfrequenz-GPS-L1-L5-Empfänger oder einen kombinierten GPS/Galileo-Dualfrequenzempfänger verfügen.

(6)  „Landmassen eines Gebiets“ bezeichnet jede Landfläche einschließlich der Inseln in der FIR dieses Gebiets mit Ausnahme des Cat-I-Dienstes, bei dem die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira nicht abgedeckt sind.

(7)  Bis zum Nachweis ausreichender Galileo-Leistung wird das Dienstniveau von APV-I akzeptiert.

(8)  Die in dieser Tabelle enthaltenen Leistungsspezifikationen betreffen nur den Anteil der Weltraumsignale.

(9)  Nationale Gewässer (oder Hoheitsgewässer) werden im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1982 definiert als Gewässer von höchstens 12 Seemeilen Ausdehnung ab der Küstenlinie.

Anlage

AKRONYME

APV

Landeanflugverfahren mit vertikaler Führung (Approach Procedure with Vertical Guidance)

CAT

Kategorie

EDAS

EGNOS-Datenübertragungsdienst (EGNOS Data Access Service)

EGNOS

Geostationärer Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service)

EU-MS

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

FIR

Fluginformationsgebiet (Flight information region)

Galileo E1

E1-Frequenz des Galileo-Systems (1 575,42 MHz)

Galileo E5a

E5a-Frequenz des Galileo-Systems (1 176,45 MHz)

GPS

Globales System zur Positionsbestimmung (Global Positioning System)

GPS L1

L1-Frequenz des GPS-Systems (1 575,42 MHz)

GPS L5

L5-Frequenz des GPS-Systems (1 176,45 MHz)

HAL

Horizontale Alarmgrenze (Horizontal Alert Limit)

ICAO

Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization)

IMO

Internationale Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization)

LPV

Localiser Performance with Vertical Guidance (Landeanflugprozedur mit vertikaler Führung)

OS

Offener Dienst (Open Service)

RIMS

Station zur Entfernungsmessung und Integritätsüberwachung (Ranging and Integrity Monitoring Station)

SARP

Richtlinien und Empfehlungen der ICAO

SBAS

Satellitengestütztes Erweiterungssystem (Satellite-Based Augmentation System)

SoL

Sicherheitskritischer Dienst (Safety of Life)

UTC

Koordinierte Weltzeit (Coordinated Universal Time)

VAL

Vertikale Alarmgrenze (Vertical Alert Limit)

VNSE

Vertikaler Fehler des Navigationssystems (Vertical Navigation System Error)