18.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/13


BESCHLUSS (EU) 2015/1180 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juli 2015

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (Überschwemmungen in Rumänien, Bulgarien und Italien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll es der Union ermöglichen, in Notfällen rasch, wirksam und flexibel zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Rumänien hat wegen Überschwemmungen zwei Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(4)

Bulgarien hat wegen Überschwemmungen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(5)

Italien hat wegen Überschwemmungen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(6)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 66 505 850 EUR für die von Rumänien, Bulgarien und Italien eingereichten Anträge bereitzustellen.

(7)

Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 66 505 850 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 8. Juli 2015.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juli 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).