|
15.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/28 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1157 DES RATES
vom 14. Juli 2015
über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 301,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 300 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt die Regeln für die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses fest. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 301 AEUV beschließt der Rat über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses. Der Ausschuss hat höchstens 350 Mitglieder. |
|
(3) |
Das derzeitige Gleichgewicht in der Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sollte nach Möglichkeit gewahrt bleiben, da es im Zuge mehrerer Regierungskonferenzen zustande gekommen ist. |
|
(4) |
Bei dem vorliegenden Beschluss handelt es sich um eine Übergangsregelung, da er zur Klärung einer speziellen rechtlichen Frage angenommen wird, nämlich der Diskrepanz zwischen der Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, die im Zuge mehrerer Regierungskonferenzen zustande gekommen ist, und der in Artikel 301 des AEUV festgelegten Höchstzahl von Mitgliedern. |
|
(5) |
Dieser Beschluss wird im Zusammenhang mit den besonderen Umständen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses angenommen und stellt keinen Präzedenzfall für die Zusammensetzung der Organe dar. |
|
(6) |
Dieser Beschluss wird vom Rat auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags rechtzeitig vor der 2020 beginnenden Amtszeit des Ausschusses, in jedem Fall jedoch im Hinblick auf die nächste Erweiterung überarbeitet. |
|
(7) |
Die Überarbeitung wird sich auf das Ergebnis des vorliegenden Beschlusses stützen und die Anzahl der Sitze wahren, die für die von der jetzigen Änderung betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt wird. Aufgrund dieser Überarbeitung wird die weitere Reduzierung der Sitze nicht für die Mitgliedstaaten gelten, die vom vorliegenden Beschluss betroffen sind. |
|
(8) |
Um die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses gemäß Artikel 23 der Beitrittsakte Kroatiens bis zum Ende der Amtszeit der derzeitigen Mitglieder beibehalten zu können, sollte dieser Beschluss erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Zahl der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
|
Belgien |
12 |
|
Bulgarien |
12 |
|
Tschechische Republik |
12 |
|
Dänemark |
9 |
|
Deutschland |
24 |
|
Estland |
6 |
|
Irland |
9 |
|
Griechenland |
12 |
|
Spanien |
21 |
|
Frankreich |
24 |
|
Kroatien |
9 |
|
Italien |
24 |
|
Zypern |
5 |
|
Lettland |
7 |
|
Litauen |
9 |
|
Luxemburg |
5 |
|
Ungarn |
12 |
|
Malta |
5 |
|
Niederlande |
12 |
|
Österreich |
12 |
|
Polen |
21 |
|
Portugal |
12 |
|
Rumänien |
15 |
|
Slowenien |
7 |
|
Slowakei |
9 |
|
Finnland |
9 |
|
Schweden |
12 |
|
Vereinigtes Königreich |
24. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 21. September 2015.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Pierre GRAMEGNA