3.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1068 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2015

zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4437)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2002/994/EG der Kommission (2) gilt für alle aus China eingeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind.

(2)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung verbieten die Mitgliedstaaten die Einfuhr dieser Erzeugnisse. Artikel 2 Absatz 2 enthält zwei Abweichungen von diesem Verbot.

(3)

Im Einklang mit der ersten Abweichung aus Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2002/994/EG genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Teil I des Anhangs dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse gemäß den besonderen, für die betreffenden Erzeugnisse zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geltenden Bedingungen.

(4)

Im Einklang mit der zweiten Abweichung aus Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Teil II des Anhangs dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.

(5)

Dass es zwei Listen mit Erzeugnissen gibt, hat zu Unsicherheit bei der Anwendung der Entscheidung 2002/994/EG geführt, da manche Stoffe wie Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe, Nahrungsergänzungsmittel und Einzelfuttermittel in keiner der beiden Listen aufgeführt sind. Die chinesischen Behörden haben die Aufnahme weiterer Stoffe in Teil I beantragt, und die Kommission ist der Ansicht, dass die Gründe, die zur Annahme der Entscheidung 2002/994/EG geführt haben, nicht für Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe, Nahrungsergänzungsmittel und Einzelfuttermittel gelten, da sie hoch verarbeitet sind.

(6)

Die Entscheidung 2002/994/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG erhält folgenden Wortlaut:

„TEIL I

Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die ohne die in Artikel 3 vorgesehene Bescheinigung in die Union eingeführt werden dürfen:

Fischereierzeugnisse, ausgenommen:

Erzeugnisse der Aquakultur,

geschälte und/oder verarbeitete Garnelen,

Krebse der Art Procambrus clarkii, in natürlichem Süßwasser gefischt,

Gelatine,

Heimtierfutter gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3),

als Lebensmittelzusatzstoffe zu verwendende Stoffe gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4),

als Nahrungsergänzungsmittel bzw. in Nahrungsergänzungsmitteln zu verwendende Stoffe gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

als Einzelfuttermittel eingestuftes Chondroitinsulfat und Glucosamin gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission (6),

als Futtermittelzusatzstoff eingestuftes L-Cystein und L-Cystin gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154).