30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1028 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2015

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4187)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem zahlreiche Meldungen an das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel übermittelt worden waren, die auf die Feststellung eines breiten Spektrums an Salmonellenstämmen, darunter salmonella typhimurium, in Lebensmitteln zurückzuführen waren. Der genannte Stamm ist der am zweithäufigsten gemeldete beim Menschen vorkommende Serotyp, und es wurde eine hohe Prävalenz in Lebensmitteln aus Bangladesch festgestellt, die Betelblätter („Piper betle“, gemeinhin als „Paan“ bekannt) enthalten oder aus ihnen bestehen. Das Vereinigte Königreich hat seit 2011 mehrere auf Betelblätter zurückzuführende Fälle von Salmonellenvergiftung gemeldet. Es ist zudem davon auszugehen, dass längst nicht alle Fälle in der Union gemeldet werden.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU wurde daher die Einfuhr in die Europäische Union von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, bis zum 31. Juli 2014 verboten.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/510/EU der Kommission (3) wurde die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU bis zum 30. Juni 2015 verlängert.

(4)

Der Maßnahmenplan, der im Mai 2015 von Bangladesch vorgelegt wurde, ist unvollständig, und es liegen keine Garantien dafür vor, dass er wirksam angewandt und durchgesetzt wird. Das im Mai 2013 von Bangladesch eingeführte, selbst auferlegte Ausfuhrverbot für Betelblätter gilt weiterhin. Es hat sich jedoch nicht als in vollem Maße wirksam erwiesen, und seit seinem Erlass wurden über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel 25 Fälle der versuchten Einfuhr von Betelblättern in die Union gemeldet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die von Bangladesch gegebenen Garantien ausreichen, um die ernsten Gesundheitsrisiken zu beseitigen. Die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU eingeführten Sofortmaßnahmen sollten daher aufrechterhalten werden.

(5)

Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU sollte daher weiter verlängert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juni 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 34).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/510/EU der Kommission vom 29. Juli 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ( „Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 33).