23.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/96


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/975 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2015

über eine von Spanien gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates getroffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer von HIDALGO'S GROUP Spanien nach Spanien eingeführten Schlagbohrmaschine

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4086)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Spanien unterrichtete die Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens der von HIDALGO'S GROUP Spanien nach Spanien eingeführten Schlagbohrmaschine des Typs Dayron/70000.

(2)

Die Schlagbohrmaschine war mit einer CE-Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 2006/42/EG versehen.

(3)

Die Maßnahme wurde wegen Nichtübereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG (Abschnitte 1.3.2 — Bruchrisiko beim Betrieb, 1.7.3 — Kennzeichnung der Maschinen und 1.7.4.2 — Inhalt der Betriebsanleitung) getroffen, da das Gerät die Widerstandsfähigkeitsprüfung nicht bestand, wobei es zum Bruch des Rahmens kam, was wiederum zu Schnittverletzungen und/oder einer Freilegung der aktiven Bestandteile führen könnte.

(4)

Spanien unterrichtete den Vertriebshändler und Einführer über die Mängel. Der Einführer ergriff die notwendigen Maßnahmen, um die nicht den Anforderungen entsprechenden Erzeugnisse vom Markt zu nehmen.

(5)

Die vorliegenden Unterlagen, die Stellungnahmen der Betroffenen und die von ihnen ergriffenen Maßnahmen belegen, dass die Schlagbohrmaschine des Typs Dayron/70000 den in der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht entspricht. Die von Spanien ergriffene Maßnahme sollte daher als gerechtfertigt erachtet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Spanien ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens der von HIDALGO'S GROUP Spanien nach Spanien eingeführten Schlagbohrmaschine des Typs Dayron/70000 ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juni 2015

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.