17.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/19


BESCHLUSS (EU) 2015/926 DES RATES

vom 16. März 2015

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Durchführung des Aktionsplans EU-Tunesien (2013-2017) zur Umsetzung der privilegierten Partnerschaft zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 17. Juli 1995 unterzeichnet und trat am 1. März 1998 in Kraft.

(2)

Die Vertragsparteien beabsichtigen, den neuen Aktionsplan EU-Tunesien (2013-2017) zur Umsetzung der privilegierten Partnerschaft (im Folgenden „Aktionsplan“) im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik zu genehmigen. Der Aktionsplan trägt der besonderen Partnerschaft zwischen den beiden Vertragsparteien Rechnung und sollte die Umsetzung des Abkommens durch die Ausarbeitung und Vereinbarung konkreter Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens unterstützen.

(3)

Daher sollte der von der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Durchführung des Aktionsplans zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung des Assoziationsrats, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.


ENTWURF

EMPFEHLUNG NR. 2015/… DES ASSOZIATIONSRATS EU-TUNESIEN

vom

zu der Umsetzung des Aktionsplans EU-Tunesien (2013–2017) zur Umsetzung der privilegierten Partnerschaft im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

DER ASSOZIATIONSRAT EU-TUNESIEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, insbesondere auf Artikel 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) kann der Assoziationsrat zweckdienliche Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens abgeben.

(2)

Gemäß Artikel 90 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(3)

Die Vertragsparteien haben sich auf den Wortlaut des Aktionsplans EU-Tunesien (2013–2017) zur Umsetzung der privilegierten Partnerschaft im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik geeinigt.

(4)

Dieser Aktionsplan sollte die Umsetzung des Abkommens durch die einvernehmliche Ausarbeitung und Vereinbarung konkreter Maßnahmen durch die Vertragsparteien unterstützen, die als Richtschur für die praktische Umsetzung des Europa-Mittelmeer-Abkommens dienen.

(5)

Der Aktionsplan erfüllt einerseits den Zweck, konkrete Schritte zur Erfüllung der Verpflichtungen, die das Abkommen den Vertragsparteien auferlegt, festzulegen und andererseits eine breitere Grundlage für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Tunesien zu schaffen, wobei beides entsprechend den allgemeinen Zielsetzungen des Abkommens zu einem erheblichen Maß an wirtschaftlicher Integration und zur Vertiefung der politischen Zusammenarbeit führen soll —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Einziger Artikel

Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien den Aktionsplan (2) umsetzen, soweit diese Umsetzung auf die Verwirklichung der Ziele des Abkommens ausgerichtet ist.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsrats

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(2)  Siehe Dokument st 15164/14 ADD 1 auf http://register.consilium.europa.eu.