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16.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/15 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/919 DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2015
zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3892)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz und Artikel 6 Absatz 5,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung. |
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(2) |
Belgien hat mitgeteilt, dass das Kontrollzentrum Flight Care in der Grenzkontrollstelle am Flughafen Brüssel-Zaventem geschlossen wurde. Dänemark hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle im Hafen Aalborg 1 (Greenland Port) 1 geschlossen wurde. Deutschland hat mitgeteilt, dass das Kontrollzentrum Burchardkai in der Grenzkontrollstelle Hamburg Hafen geschlossen wurde. Die Einträge für diese Mitgliedstaaten in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(3) |
Deutschland hat mitgeteilt, dass ein neues Kontrollzentrum in der Grenzkonstrollstelle Bremen Hafen eingerichtet wurde, und die Niederlande haben mitgeteilt, dass ein neues Kontrollzentrum in der Grenzkontrollstelle am Hafen Amsterdam eingerichtet wurde. Die Einträge für diese Mitgliedstaaten in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Griechenland, Italien, Lettland und das Vereinigte Königreich haben mitgeteilt, dass die Einträge für die Grenzkontrollstellen Idomeni in Griechenland, Roma-Fiumicino in Italien, Riga (Airport) und Riga (BFT) in Lettland sowie Gatwick im Vereinigten Königreich in der Liste in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG geändert werden sollten. |
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(5) |
Spanien hat mitgeteilt, dass ein Kontrollzentrum im Hafen Vigo unter den Einträgen für diesen Mitgliedstaat aus dem Verzeichnis gestrichen und zwei Kontrollzentren im selben Hafen vorübergehend geschlossen werden sollten. Die Niederlande haben mitgeteilt, dass ein Kontrollzentrum in Vlissingen unter den Einträgen für diesen Mitgliedstaat aus dem Verzeichnis gestrichen werden sollte. Das Vereinigte Königreich hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle Manston unter den Einträgen für diesen Mitgliedstaat aus dem Verzeichnis gestrichen werden sollte. Die Einträge für diese Mitgliedstaaten in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG ist das Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt. |
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(7) |
Nach Mitteilungen Italiens und der Niederlande sollten bestimmte Änderungen an den in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten Verzeichnissen der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten in TRACES für diese Mitgliedstaaten vorgenommen werden. |
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(8) |
Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Juni 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(4) Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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