9.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/11


BESCHLUSS (GASP) 2015/882 DES RATES

vom 8. Juni 2015

zur Änderung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Dezember 2014 den Beschluss 2014/932/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. April 2015 die Resolution 2216 (2015) angenommen, mit der unter anderem ein Waffenembargo gegen Ali Abdullah Saleh, Abdullah Yahya Al Hakim, Abd Al-Khaliq Al-Huthi und die vom Ausschuss nach Ziffer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSCR) benannten Personen und Einrichtungen verhängt wird. Das generelle Verbot, diesen Personen oder Einrichtungen oder zu ihrem Nutzen wirtschaftliche Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung zu stellen, bleibt davon unberührt.

(3)

In der UNSCR 2216 (2015) wird ferner unterstrichen, dass zu den Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen, auch Verstöße gegen das Waffenembargo oder die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Jemen oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen gehören können.

(4)

Außerdem werden in der UNSCR 2216 (2015) zwei Personen benannt, die den mit den Ziffern 11 und 15 der UNSCR 2140 (2014) verhängten Maßnahmen zu unterwerfen sind.

(5)

Der Beschluss 2014/932/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/932/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird zu Artikel 2a umnummeriert und in Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Handlungen, die gegen das Waffenembargo verstoßen oder die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindern.“

2.

Artikel 2 wird zu Artikel 2b umnummeriert und in Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Handlungen, die gegen das Waffenembargo verstoßen oder die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindern.“

3.

In Artikel 2b Absatz 5 wird die Bezugnahme auf „Artikel 2 Absatz 1“ durch eine Bezugnahme auf „Absatz 1“ ersetzt.

4.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr, ob unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die oder zugunsten der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Ausschuss nach Ziffer 19 der UNSCR 2140 (2014) benannten Personen und Einrichtungen sowie an die oder zugunsten der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen in Jemen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)   Es ist verboten,

a)

technische Hilfe, Ausbildung oder andere Hilfe, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 zu erbringen;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische oder sonstige Hilfe unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 bereitzustellen.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Jemen, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen, auch durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung, die von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterbreiten dem Sanktionsausschuss umgehend einen ersten schriftlichen Bericht über die Überprüfungen gemäß Absatz 1, der insbesondere eine Erläuterung der Gründe für die Überprüfungen, die Ergebnisse dieser Überprüfungen und Angaben dazu enthält, ob Zusammenarbeit geleistet wurde und ob verbotene Gegenstände gefunden wurden. Ferner unterbreiten die Mitgliedstaaten dem Sanktionsausschuss innerhalb von 30 Tagen einen nachfolgenden schriftlichen Bericht mit einschlägigen Angaben zur Überprüfung, Beschlagnahmung und Entsorgung sowie einschlägigen Angaben zur Weitergabe, einschließlich einer Beschreibung der Gegenstände, ihrer Herkunft und ihres Bestimmungsortes, falls diese Angaben nicht im ersten schriftlichen Bericht enthalten sind.“

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147).


ANHANG

I.

Die Überschrift des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP erhält folgende Fassung:

„Liste der in Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absätze 1 und 2 genannten Personen und Einrichtungen“

.

II.

Die nachstehenden Einträge werden der Liste im Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP hinzugefügt:

„4.   Abdul Malik al-Huthi

Sonstige Angaben: Anführer der jemenitischen Huthi-Bewegung. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen. Tag der Benennung durch die VN:14.4.2015

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Malik al-Huthi ist Anführer einer Gruppe, die Handlungen vorgenommen hat, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen.

Im September 2014 nahmen Huthi-Kräfte Sanaa ein, und im Januar 2015 versuchten sie, die rechtmäßige Regierung Jemens einseitig durch eine unrechtmäßige, von den Huthis dominierte Regierungsbehörde zu ersetzen. Al-Huthi übernahm die Führung der jemenitischen Huthi-Bewegung im Jahr 2004 nach dem Tod seines Bruders, Hussein Badredden al-Huthi. Als Anführer der Gruppe hat al-Huthi den jemenitischen Behörden wiederholt mit weiteren Unruhen gedroht, falls sie nicht auf seine Forderungen eingehen sollten, und hat Präsident Hadi, den Ministerpräsidenten und wichtige Kabinettsmitglieder inhaftiert. Hadi floh später nach Aden. Anschließend starteten die Huthis eine weitere Offensive in Richtung Aden, wobei sie von Militäreinheiten unterstützt wurden, die gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Saleh und seinem Sohn, Ahmed Ali Saleh, loyal sind.

5.   Ahmed Ali Abdullah Saleh

Sonstige Angaben: Hat eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis gespielt. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität des Jemen bedrohen. Ahmed Saleh ist der Sohn des früheren Präsidenten der Republik Jemen, Ali Abdullah Saleh. Tag der Benennung durch die VN:14.4.2015.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ahmed Ali Saleh verfolgt das Ziel, die Autorität von Präsident Hadi zu untergraben, Hadis Versuche zur Reform des Militärs zu durchkreuzen und Jemens friedlichen Übergang zur Demokratie zu behindern. Saleh spielte eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis. Mitte Februar 2013 hatte Ahmed Ali Saleh Tausende neue Gewehre an die Brigaden der Republikanischen Garde und an namentlich nicht bekannte Stammes-Scheichs verteilt. Die Waffen wurden ursprünglich 2010 beschafft und waren dafür gedacht, sich die Loyalität der Empfänger im Hinblick auf spätere politische Vorteile zu erkaufen.

Nachdem Salehs Vater, der ehemalige Präsident der Republik Jemen Ali Abdullah Saleh, 2011 als Präsident Jemens zurücktrat, behielt Ahmed Ali Saleh seinen Posten als Befehlshaber der Republikanischen Garde Jemens. Etwas mehr als ein Jahr später wurde Saleh von Präsident Hadi entlassen, behielt jedoch, selbst nachdem ihm die Befehlsgewalt entzogen wurde, erheblichen Einfluss innerhalb des jemenitischen Militärs. Im November 2014 wurde Ali Abdullah Saleh von den Vereinten Nationen gemäß Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats benannt.“