23.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/12


BESCHLUSS (EU) 2015/632 DES RATES

vom 20. April 2015

zur Aufhebung der Entscheidung 77/706/EWG des Rates zur Festsetzung eines gemeinsamen Richtwerts für die Einschränkung des Primärenergieverbrauchs bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen und zur Aufhebung der Entscheidung 79/639/EWG der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seiner Entscheidung 77/706/EWG (1) legte der Rat ein Verfahren zur Festsetzung eines gemeinsamen Richtwerts für die Einschränkung des Primärenergieverbrauchs bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen fest.

(2)

In ihrer Entscheidung 79/639/EWG (2) legte die Kommission Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates fest.

(3)

In den Entscheidungen 77/706/EWG des Rates und 79/639/EWG der Kommission wurden komplexe Verfahren festgelegt, die sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand und mit verschiedenen Berichtspflichten verbunden waren. Die Verfahren wurden in der Praxis nicht angewandt.

(4)

Im Falle von Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen können Notvorräte die fehlenden Mengen schnell und effizient ersetzen, ohne die Wirtschaftstätigkeit zu beeinträchtigen oder die Mobilität zu behindern. Notvorräte werden daher jetzt als das Hauptinstrument zur Bewältigung einer Versorgungsunterbrechung betrachtet.

(5)

Zudem wird durch die Richtlinie 2009/119/EG des Rates (3) ein gestärkter Rahmen für Notvorräte geschaffen, durch den ihre Verfügbarkeit und physische Zugänglichkeit gewährleistet und die Verfahren für ihre Inanspruchnahme festgelegt werden.

(6)

Darüber hinaus wird in der Richtlinie 2009/119/EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Verfahren einrichten müssen, damit der Verbrauch — entsprechend dem erwarteten Versorgungsdefizit — global oder gezielt eingeschränkt werden kann, u. a. durch die vorrangige Zuteilung von Erdölerzeugnissen an bestimmte Kategorien von Verbrauchern.

(7)

Im Rahmen des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung werden die Rechtsvorschriften der Union systematisch überprüft, um Möglichkeiten für Vereinfachung und Bürokratieabbau zu ermitteln.

(8)

Die Entscheidungen 77/706/EWG des Rates sowie 79/639/EWG der Kommission sollten daher ebenfalls aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidungen 77/706/EWG des Rates und 79/639/EWG der Kommission werden aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg, den 20. April 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  Entscheidung 77/706/EWG des Rates vom 7. November 1977 zur Festsetzung eines gemeinsamen Richtwerts für die Einschränkung des Primärenergieverbrauchs bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (ABl. L 292 vom 16.11.1977, S. 9).

(2)  Entscheidung 79/639/EWG der Kommission vom 15. Juni 1979 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates (ABl. L 183 vom 19.7.1979, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9).