8.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/107


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/557 DER KOMMISSION

vom 31. März 2015

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2070)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz des Artikels 19 sowie auf Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/65/EWG enthält Bestimmungen für die Einfuhr von unter anderem Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union. Diese Bestimmungen müssen denen, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten gelten, mindestens gleichwertig sein.

(2)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Darin ist festgelegt, dass die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern zugelassen ist, die bestimmten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen.

(3)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (3) enthält die Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen gestatten sollen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste befindet sich in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG.

(4)

Um vom 8. bis zum 10. Mai 2015 ein Turnier der Global Champions Tour unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) veranstalten zu können, haben die zuständigen chinesischen Behörden die Anerkennung einer von Equidenkrankheiten freien Zone in der Großstadtregion Shanghai beantragt, die direkt vom nahen internationalen Flughafen aus zugänglich ist. Da die Gebäude auf dem Parkplatz der EXPO 2010 nur für einen begrenzten Zeitraum errichtet wurden, sollte nur eine befristete Anerkennung der betreffenden Zone vorgesehen werden.

(5)

Angesichts der Garantien und Informationen seitens der chinesischen Behörden und um die Wiedereinfuhr registrierter Pferde aus einem Teil des chinesischen Hoheitsgebiets nach vorübergehender Ausfuhr für einen befristeten Zeitraum gemäß der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (4) zu gestatten, hat die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/127/EU der Kommission (5) angenommen und die Region CN-2 in China vorübergehend anerkannt.

(6)

Da das Turnier 2015 unter denselben Tiergesundheits- und Quarantänebedingungen, die 2014 galten, erneut stattfinden wird, ist es angezeigt, für die Region CN-2 das Datum in Spalte 15 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG entsprechend anzupassen.

(7)

Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird in Spalte 15 der Zeile für die Region CN-2 in China der Wortlaut „Gültig vom 30. Mai bis 30. Juni 2014“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Gültig vom 25. April bis 25. Mai 2015“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(4)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/127/EU der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 28).