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31.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/152 |
BESCHLUSS (EU) 2015/535 DER KOMMISSION
vom 27. März 2015
zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark, das Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen zu ratifizieren
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1994)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2006/325/EG des Rates vom 27. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), insbesondere auf Artikel 1a,
gestützt auf den Antrag des Königreichs Dänemark (nachstehend „Dänemark“) mit Schreiben vom 5. August 2013,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark“) enthält sich Dänemark des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) berühren oder ändern, es sei denn, die Europäische Union erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufriedenstellende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen gefunden. |
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(2) |
Dänemark hat der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark mit Schreiben vom 14. Januar 2009 mitgeteilt, dass es die mit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (4) vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (5) umsetzen wird. Durch die Mitteilung Dänemarks sind gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Europäischen Union geschaffen worden. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 gilt somit, soweit sie die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ändert, als Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark und als Anhang dazu. |
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(3) |
Am 5. August 2013 hat Dänemark die Europäische Union um Einverständnis zu der geplanten Ratifizierung des Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (nachstehend „Unterhaltsübereinkommen“) ersucht. |
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(4) |
Die im Unterhaltsübereinkommen geregelten Angelegenheiten sind auch Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, so dass das Unterhaltsübereinkommen diese Verordnung berührt. Soweit das Unterhaltsübereinkommen die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 berührt, durch die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 geändert wurde, bedarf Dänemark deshalb zu seiner Ratifizierung des Einverständnisses der Europäischen Union. |
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(5) |
Für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark muss die Kommission gemäß Artikel 1a des Beschlusses 2006/325/EG, geändert durch den Beschluss 2009/942/EG (6), bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der Europäischen Union trifft, prüfen, ob das von Dänemark in Aussicht genommene völkerrechtliche Übereinkommen das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen würde. |
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(6) |
Die Unterzeichnung des Unterhaltsübereinkommens durch die Europäische Union erfolgte auf der Grundlage des Beschlusses 2011/220/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Unterzeichnung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union (7). Der Abschluss des Unterhaltsübereinkommens durch die Europäische Union erfolgte auf der Grundlage des Beschlusses 2011/432/EU des Rates über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union (8). Die Genehmigungsurkunde wurde am 9. April 2014 nach Änderung der Anhänge des Beschlusses 2011/432/EU des Rates (9) hinterlegt. |
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(7) |
Dänemark beteiligte sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht an der Annahme der vorgenannten Ratsbeschlüsse und ist weder durch diese Beschlüsse gebunden noch zu deren Anwendung verpflichtet. Dänemark wird durch das Unterhaltsübereinkommen lediglich als separate Vertragspartei gebunden sein. |
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(8) |
Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass das Übereinkommen am 1. August 2014 in allen Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft getreten ist, ist die Kommission der Auffassung, dass die Ratifizierung des Unterhaltsübereinkommens durch Dänemark das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen wird. Zudem wirkt sich die Ratifizierung des Unterhaltsübereinkommens durch Dänemark nicht auf die Bedingungen aus, zu denen die Europäische Union diesem Übereinkommen beigetreten ist. |
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(9) |
Die Europäische Union sollte Dänemark daher zur Ratifizierung des Unterhaltsübereinkommens ermächtigen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission ermächtigt das Königreich Dänemark im Namen der Europäischen Union, das Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen zu ratifizieren
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Brüssel, den 27. März 2015
Für die Kommission
Věra JOUROVÁ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22.
(2) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.
(3) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
(4) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.
(5) ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 80.
(6) ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 24.
(7) ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 9.
(8) ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 39.
(9) Beschluss 2014/218/EU des Rates zur Änderung der Anhänge I, II und III des Beschlusses 2011/432/EU über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 1).