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25.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/49 |
BESCHLUSS (EU) 2015/455 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2014
über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34826 (2012/C), SA.36005 (2013/NN) zugunsten der Piraeus Bank Group in Verbindung mit der Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Piraeus Bank S.A.
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5217)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE PIRAEUS BANK
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(1) |
Mit der Entscheidung vom 19. November 2008 genehmigte die Kommission eine Regelung mit dem Titel „Support Measures for the Credit Institutions in Greece“ (Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland, im Folgenden „Hilfspaket für griechische Banken“), mit dem die Stabilität des griechischen Finanzsystems gesichert werden sollte. Dieses Hilfspaket ermöglicht die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der drei darin enthaltenen Maßnahmen: einer Rekapitalisierungsmaßnahme, einer Garantiemaßnahme und einer Staatsanleihenmaßnahme (2). Im Mai 2009 wurde die Piraeus Bank („die Bank“ (3)) durch Griechenland im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme rekapitalisiert. |
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(2) |
In Erwägungsgrund 14 der Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 wurde festgehalten, dass bei der Kommission ein Umstrukturierungsplan bezüglich der Begünstigten der Rekapitalisierungsmaßnahme angemeldet werden sollte. |
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(3) |
Am 23. Juli 2010 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission einen Umstrukturierungsplan. Die Kommission registrierte diesen Plan und seine nachfolgenden Aktualisierungen sowie weitere von den griechischen Behörden übermittelte Informationen zunächst als Beihilfesache SA.30342 (PN 26/2010) und dann als Beihilfesache SA.32787 (2011/PN). |
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(4) |
Die Bank profitierte wiederholt von staatlichen Garantien auf Schuldtitel und Staatsanleihen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken (4). Außerdem profitierte sie von einer staatlich garantierten Notfall-Liquiditätshilfe („staatlich garantierte ELA“). |
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(5) |
Am 20. April 2012 übermittelte der Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“) der Bank die Zusage, sich an der geplanten Aufstockung ihres Aktienkapitals zu beteiligen. Am 28. Mai 2012 gewährte der HFSF der Bank eine Zwischenfinanzierung in Höhe von 4 700 Mio. EUR („erste Zwischenfinanzierung“.) |
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(6) |
Am 10. Mai 2012 meldeten die griechischen Behörden die der Bank vom HFSF gegebene Zusage offiziell bei der Kommission an. Da die Maßnahme bereits durchgeführt worden war, wurde sie bei der Kommission als nicht angemeldete Beihilfe (Beihilfesache SA.34826 (2012/NN)) registriert. |
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(7) |
Per Beschluss vom 27. Juli 2012 eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die erste Zwischenfinanzierung („Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank“) (5). |
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(8) |
Im Dezember 2012 gewährte der HFSF der Bank eine zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1 553 Mio. EUR („zweite Zwischenfinanzierung“). Am 21. Dezember 2012 ging bei der Bank eine weitere Verpflichtungserklärung des HFSF ein, aus der hervorging, dass sich der HFSF mit insgesamt bis zu 1 082 Mio. EUR an einer Aufstockung des Aktienkapitals der Bank sowie an der Emission konvertierbarer Kapitalinstrumente beteiligen werde (6). Griechenland meldete diese Maßnahmen am 20. Dezember 2012 bei der Kommission an (7). |
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(9) |
Im September 2012 gab die Bank ihre Absicht bekannt, die Geniki Bank von der Société Générale S.A. („Société Générale“) zu übernehmen. Im September und Oktober gab es in Bezug auf die Übernahme der Geniki Bank zahlreiche Telefonkonferenzen und einen regen E-Mail-Verkehr zwischen der Kommission und Vertretern der griechischen Behörden. |
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(10) |
Am 19. Oktober 2012 unterzeichnete die Bank mit der Société Générale einen Kaufvertrag über die Übernahme aller Anteile (99,08 %) der Société Générale an der Geniki Bank. |
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(11) |
Am 12. Dezember 2012 sandten die Dienststellen der Kommission ein Schreiben an Griechenland, in dem sie ihre vorläufige Bewertung der Übernahme der Geniki Bank mitteilten. |
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(12) |
Am 26. Februar 2013 unterrichtete die Bank die Kommission von ihrer Absicht, die Millennium Bank Greece S.A. („MBG“) zu übernehmen. Zwischen der Kommission und den griechischen Behörden sowie der Bank gab es mehrere Telefonkonferenzen und einen E-Mail-Verkehr mit Bezug auf die Übernahme der MBG. |
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(13) |
Am 25. März 2013 sandten die Dienststellen der Kommission ein Schreiben an Griechenland, in dem sie ihre vorläufige Bewertung der Übernahme der MBG mitteilten. |
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(14) |
Am 22. April 2013 gab die Bank bekannt, dass sie sich mit der Millennium Banco Comercial Portugues („BCP“) auf die Übernahme des gesamten Aktienkapitals der MBG und die Beteiligung der BCP an der bevorstehenden Kapitalaufstockung der Piraeus Bank geeinigt habe. |
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(15) |
Am 3. Juni 2013 wandelte der HFSF einen Teil der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung in Eigenkapital um, das sich auf insgesamt 5 891 Mio. EUR belief. Außerdem führte der HFSF der Bank zusätzlich 1 094 Mio. EUR zu, wie zum Zeitpunkt der Übernahme eines großen Teils der Agricultural Bank of Greece („ATE“) und der griechischen Niederlassungen von drei zyprischen Banken (siehe Abschnitt 1.2) durch die Bank zugesagt. Darüber hinaus führten private Investoren der Bank weitere 1 444 Mio. EUR zu. Insgesamt belief sich die Rekapitalisierung, die als „Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013“ bezeichnet wird, auf 8 429 Mio. EUR. |
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(16) |
Am 19. Dezember 2013 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission Informationen hinsichtlich der Bedingungen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013. |
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(17) |
Am 25. Juni 2014 übermittelte Griechenland der Kommission einen endgültigen Plan für die Umstrukturierung der Bank („Umstrukturierungsplan“). Am selben Tag übermittelte Griechenland Informationen zur staatlich garantierten ELA. Griechenland gab an, dass es beabsichtige, der Bank weiterhin diese Liquiditätshilfen sowie staatliche Garantien auf Schuldtitel und Staatsanleihen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken zu gewähren. |
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(18) |
Während des Verwaltungsverfahrens kam es zu zahlreichen Treffen, Telefonkonferenzen und zu einem regen E-Mail-Verkehr mit Vertretern der griechischen Behörden und der Bank. |
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(19) |
Griechenland akzeptiert, dass der vorliegende Beschluss ausnahmsweise nur in englischer Sprache angenommen wird. |
1.2. VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERWORBENEN UNTERNEHMEN
1.2.1. Verfahren in Bezug auf die ATE
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(20) |
Im April 2011 ließ Griechenland der ATE eine Kapitalzuführung in Höhe von 1 445 Mio. EUR zukommen (dieser Betrag schloss die ursprünglich im Rahmen der griechischen Rekapitalisierungsregelung gewährten 675 Mio. EUR mit ein). Darüber hinaus erhielt die ATE Liquiditätshilfen in Höhe von 6 103 Mio. EUR. Per Beschluss vom 23. Mai 2011 genehmigte die Kommission diese Maßnahmen auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans für die ATE („ATE-Umstrukturierungsbeschluss“) (8). |
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(21) |
Am 29. Dezember 2011 beteiligte sich Griechenland mit 290 Mio. EUR an einer Bezugsrechtsemission der ATE. |
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(22) |
Am 22. März 2012 unterbreitete Griechenland einen Bericht der griechischen Zentralbank (im Folgenden „Bank of Greece“), in dem vorgeschlagen wurde, die ATE aufzulösen, indem für ausgewählte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der ATE („übertragene Geschäftstätigkeiten der ATE“) ein Kauf- und Übernahmeverfahren (9) stattfinden sollte, während die verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten über eine Bad Bank abgewickelt werden sollten. |
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(23) |
Im Juli 2012 gab die Bank bekannt, dass die Übernahme erfolgt sei, indem ein großer Teil der im Insolvenzverfahren befindlichen ATE an sie übergegangen sei. |
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(24) |
Zu diesem Zeitpunkt verpflichtete sich der HFSF zur Deckung des aus den erworbenen Vermögenswerten herrührenden Kapitalbedarfs der Bank. Am 27. Januar 2013 befand die Bank of Greece, dass sich der zu Regulierungszwecken anzunehmende Kapitalbedarf, der durch die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE entstanden war, auf 570 Mio. EUR belief, für die der HFSF aufkommen werde. |
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(25) |
Per Beschluss vom 3. Mai 2013 (10) („Beschluss zur Auflösung der ATE“) stellte die Kommission fest, dass die Beihilfemaßnahmen zum Zeitpunkt der Übertragung der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE als staatliche Beihilfe zu werten sind, die nicht zugunsten der Bank, sondern zugunsten der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE gewährt wurde. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, wenn der Umstrukturierungsplan für die Bank, der nunmehr auch die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE zuzurechnen waren, die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität gewährleiste. |
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(26) |
Im Juni 2013 führte der HFSF der Bank im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 570 Mio. EUR zu (11). |
1.2.2. Verfahren mit Bezug auf die griechischen Geschäftstätigkeiten der Bank of Cyprus, der Cyprus Popular Bank und der Hellenic Bank („die drei zyprischen Banken“)
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(27) |
Im Anschluss an die außerordentliche Sitzung der Euro-Gruppe (12) am 15. März 2013 einigten sich die zyprischen Behörden und die Europäische Union, der Internationale Währungsfonds („IWF“) und die Europäische Zentralbank („EZB“) auf eine gemeinsame Politik als Grundlage für ein künftiges makroökonomisches Anpassungsprogramm. Insbesondere wurde u. a. vereinbart, dass die Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken in Griechenland an eine griechische Bank übertragen werden sollten. |
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(28) |
Die Bank und weitere griechische Banken signalisierten Interesse an einer Übernahme der Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken in Griechenland. |
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(29) |
Am 22. März 2013 erklärte der HFSF sein Einverständnis, dass die Bank ein Angebot für die Übernahme der Niederlassungen, Einlagen und Darlehen der drei zyprischen Banken in Griechenland vorlegt. Das Angebot der Bank war an die Bedingung geknüpft, dass der HFSF der Bank Eigenkapital in Höhe des Preises, der für das Eigenkapital der übernommenen Geschäftstätigkeiten entrichtet wird, zur Verfügung stellt. |
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(30) |
Die griechischen Behörden und der HFSF hielten die Kommission ständig über die aktuelle Entwicklung und auch die Übernahmebedingungen auf dem Laufenden. |
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(31) |
Am 26. März 2013 unterzeichnete die Bank mit allen drei zyprischen Banken einen Kauf- und Übernahmevertrag für deren griechische Geschäftstätigkeiten (Einlagen, Darlehen und Niederlassungen). |
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(32) |
Wie im März 2013 vereinbart, führte der HFSF der Bank zur Deckung des aus der Übernahme dieser Geschäftstätigkeiten entstandenen Kapitalbedarfs 524 Mio. EUR zu (13). |
2. BESCHREIBUNG
2.1. DIE BANK UND IHRE SCHWIERIGKEITEN
2.1.1. Allgemeiner Hintergrund zum griechischen Bankensektor
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(33) |
Das reale Bruttoinlandsprodukt („BIP“) Griechenlands sank von 2008 bis 2012 um 20 %, wie in Tabelle 1 aufgezeigt. Demzufolge erlebten die griechischen Banken einen raschen Anstieg der Ausfallquote bei Krediten an griechische Haushalte und Unternehmen (14). Dieser Trend wirkte sich negativ auf die Entwicklung der Aktiva der griechischen Banken aus und führte zu einem Kapitalbedarf der Banken. Tabelle 1 Wachstum des realen BIP in Griechenland (2008-2013)
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(34) |
Darüber hinaus führte Griechenland im Februar 2012 einen Umtausch von Anleihen des Privatsektors durch, als „Private Sector Involvement“ („PSI-Programm“) bezeichnet, an dem griechische Banken beteiligt waren. Im Rahmen des PSI-Programms bot die griechische Regierung privaten Anleiheinhabern im Austausch gegen die alten griechischen Staatsanleihen neue Anleihen (einschließlich neuer griechischer Staatsanleihen (Greek Government Bonds, („GGB“), an die Entwicklung des griechischen BIP gekoppelte Anleihen sowie von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität („EFSF“) ausgegebene PSI-Schuldverschreibungen) mit einem nominalen Abschlag von 53,5 % und längeren Laufzeiten an (15). Die griechischen Behörden gaben die Ergebnisse dieses Anleihenumtauschs am 9. März 2012 bekannt (16). Der Umtausch hatte beträchtliche Verluste der Anleiheninhaber zur Folge (die Bank of Greece schätzte die Verluste für die griechischen Banken auf durchschnittlich 78 % des Nennwerts der alten GGB) und führte zu einem Kapitalbedarf, der rückwirkend in den Jahresabschlüssen von 2011 der griechischen Banken verbucht wurde. Die PSI-bedingten Gesamtverluste der großen griechischen Banken sind in Tabelle 2 aufgeführt. Tabelle 2 PSI-Gesamtverluste der wichtigsten griechischen Banken (in Mio. EUR)
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(35) |
Da den griechischen Banken infolge des PSI-Programms und der andauernden Rezession beträchtliche Kapitallücken entstanden, wurden mit der zwischen Griechenland, der Europäischen Union, dem IWF und der EZB am 11. März 2012 geschlossenen Vereinbarung über Wirtschafts- und Finanzpolitik (Memorandum of Economic and Financial Policies, „MEFP“) des zweiten Anpassungsprogramms für Griechenland Mittel für die Rekapitalisierung der betreffenden Banken zur Verfügung gestellt. Von Griechenland wurden der Bedarf für die Rekapitalisierung der Banken und die Abwicklungskosten, die im Rahmen dieses Programms finanziert werden mussten, auf insgesamt 50 Mrd. EUR geschätzt (17). Dieser Betrag wurde anhand eines Stresstests ermittelt, den die Bank of Greece für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Dezember 2014 („Stresstest 2012“) auf der Grundlage der von Blackrock prognostizierten Kreditausfälle durchgeführt hatte (18). Die Mittel für die Rekapitalisierung der griechischen Banken wurden durch den HFSF zur Verfügung gestellt. Tabelle 3 enthält eine Übersicht über den auf der Grundlage des Stresstests 2012 ermittelten Kapitalbedarf der wichtigsten griechischen Banken. Tabelle 3 Stresstest 2012: Kapitalbedarf der wichtigsten griechischen Banken (in Mio. EUR)
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(36) |
Nach der MEFP vom März 2012 konnten Banken, die finanziell tragfähige Pläne zur Kapitalbeschaffung vorlegten, staatliche Unterstützung beantragen und erhalten, um dem Privatsektor weiterhin Anreize für Kapitalzuführungen zu bieten und dadurch die Last für den Steuerzahler zu verringern (19). Nach Auffassung der Bank of Greece hatten nur die vier größten Banken (die Eurobank, die National Bank of Greece, die Bank und die Alpha Bank) Pläne zur Kapitalbeschaffung vorgelegt, die Aussicht auf wirtschaftliche Rentabilität versprachen (20). Diese Banken erhielten im Mai 2012 eine erste Rekapitalisierung durch den HFSF. |
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(37) |
Zwischen Ende 2009 und Juni 2012 gingen die inländischen Einlagen der Banken in Griechenland aufgrund der Rezession und der Unsicherheit der politischen Lage um insgesamt 37 % zurück. Um die Einlagen zu halten, mussten die Banken höhere Zinsen zahlen. Die Kosten für die Einlagen stiegen und verringerten die Nettozinsspanne der Banken. Da die griechischen Banken keinen Zugang mehr zum Interbankenmarkt hatten, wurden sie vollständig von der Finanzierung durch das Eurosystem (21) abhängig, wobei diese Unterstützung zunehmend in Form der ELA erfolgte, die von der Bank of Greece gewährt wurde und für die der Staat bürgte. |
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(38) |
Am 3. Dezember 2012 startete Griechenland ein Programm für den Rückkauf der im Rahmen des PSI-Programms an die Investoren gegangenen neuen griechischen Staatsanleihen (GGB) zu Preisen zwischen 30,2 % und 40,1 % ihres Nennwerts (22). Für die an diesem Rückkaufprogramm beteiligten griechischen Banken kristallisierten sich weitere Verluste in ihrer Bilanz heraus, da der mit diesen neuen GGB verbundene buchmäßige Verlust (die Differenz zwischen Marktwert und Nennwert) zum Zeitpunkt des PSI-Programms größtenteils jetzt festgeschrieben und irreversibel wurde (23). |
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(39) |
Im Dezember 2012 erhielten die vier größten griechischen Banken eine zweite Zwischenfinanzierung durch den HFSF. |
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(40) |
Im Frühjahr 2013 wurde die Zwischenfinanzierung für die vier Banken in eine dauerhafte Rekapitalisierung in Form von Stammaktien überführt, wobei sich mehr als 80 % der Anteile aller vier Banken jeweils in den Händen des HFSF befanden. Von den Banken, denen es gelang, privates Kapital in einer vorab festgelegten Höhe anzuziehen (die Bank, die Alpha Bank und die National Bank of Greece) erhielt der HFSF stimmrechtslose Anteile, und den privaten Investoren wurden Optionen auf die Anteile des HFSF eingeräumt. |
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(41) |
Im Juli 2013 beauftragte die Bank of Greece einen Berater mit einer diagnostischen Studie zu den Kreditportfolios aller griechischen Banken. Der Berater erstellte Kreditausfallprognosen (Credit Loss Projections, „CLPs“) in Bezug auf das gesamte inländische Kreditvolumen der griechischen Banken sowie in Bezug auf Kredite, die das griechische Risiko in ausländische Niederlassungen und Tochtergesellschaften tragen, über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren sowie über die Kreditlaufzeit. Die Kreditausfallprognosen wurden für zwei makroökonomische Szenarios dargestellt, das Bezugsszenario und das Stress-Szenario. Die Kreditausfallprognosen für ausländische Kreditportfolios wurden von der Bank of Greece anhand einiger vom Berater gelieferten Daten geschätzt. |
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(42) |
Gestützt auf die Bewertung der Kreditausfallprognosen durch den Berater führte die Bank of Greece im Herbst 2013 einen neuen Stresstest („den Stresstest von 2013“) durch, um die Zuverlässigkeit der Kapitalausstattung der griechischen Banken für ein Bezugsszenario und ein Stress-Szenario zu bewerten. Die Bank of Greece führte die Kapitalbedarfsermittlung mit fachlicher Unterstützung durch einen zweiten Berater durch. |
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(43) |
Die Schlüsselelemente der Kapitalbedarfsermittlung im Rahmen des Stresstests 2013 waren i) die Kreditausfallprognosen (24) in Bezug auf die Kreditportfolios der Banken auf konsolidierter Basis für das griechische Risiko und das ausländische Risiko, abzüglich vorhandener Rücklagen für Kreditausfälle, und ii) die geschätzte operative Rentabilität der Banken für den Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2016, auf der Grundlage einer konservativen Anpassung der Umstrukturierungspläne, die der Bank of Greece im vierten Quartal 2013 übermittelt wurden. Tabelle 4 enthält eine Übersicht über den ermittelten Kapitalbedarf der wichtigsten griechischen Banken auf konsolidierter Basis für das Bezugsszenario im Rahmen des Stresstests 2013. Tabelle 4 Stresstest 2013: Kapitalbedarf der griechischen Banken auf konsolidierter Basis für das Bezugsszenario (in Mio. EUR)
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(44) |
Am 6. März 2014 gab die Bank of Greece die Ergebnisse des Stresstests 2013 bekannt und forderte die Banken auf, ihre Pläne zur Kapitalbeschaffung bis Mitte April 2014 zu übermitteln, um den Kapitalbedarf für das Bezugsszenario zu decken. |
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(45) |
Von Ende März 2014 bis Anfang Mai 2014 nahmen die Banken Kapitalerhöhungen vor. |
2.1.2. Die Begünstigte
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(46) |
Die Bank erbringt Universalbankdienstleistungen vorwiegend in Griechenland sowie in Mittel-, Ost- und Südosteuropa (Rumänien, Bulgarien, Serbien, Albanien, Ukraine und Zypern) sowie in Ägypten. Sie bietet Privathaushalten und Unternehmen eine umfassende Palette von Produkten und Dienstleistungen in der Bank- und Finanzsparte. Sie ist im Privat- und Unternehmenskundengeschäft, in der Vermögensverwaltung, im Treasury Management und im Investmentbanking tätig. Die Bank hat ihren Sitz in Griechenland und ist an der Athener Börse gelistet. Zum 30. Dezember 2012 beschäftigte die Bank insgesamt 18 597 Mitarbeiter (28). |
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(47) |
Die Bank war am PSI-Programm beteiligt und tauschte griechische Staatsanleihen (GGB) und staatsbezogene Anleihen mit einem Nennwert von 7,7 Mrd. EUR. Der auf PSI bezogene Gesamtaufwand belief sich auf rund 5 911 Mio. EUR vor Steuern und wurde vollständig im Geschäftsjahr 2011 verbucht (29). Während des Rückkaufprogramms im Dezember 2012 verkaufte die Bank die im Rahmen des PSI-Programms erhaltenen neuen GGB weit unter dem Nennwert. Durch diesen Verkauf wurden die Verluste in Bezug auf die neuen GGB festgeschrieben. |
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(48) |
In Tabelle 5 sind die wichtigsten Zahlen der Bank im Dezember 2010, im Dezember 2011, im Dezember 2012 und im Dezember 2013 (konsolidierte Daten) dargestellt. Tabelle 5 Kennzahlen der Piraeus Bank (2010, 2011, 2012 und 2013)
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(49) |
Tabelle 5 zeigt, dass die Bank, abgesehen von den im Jahr 2011 verbuchten hohen Verlusten aufgrund des PSI-Programms (5 911 Mio. EUR (31)), bis Mitte 2012 unter sinkenden Einnahmen (u. a. aufgrund höherer Einlagenkosten) sowie unter zunehmend hohen Verlusten aufgrund von Wertminderungen bei ihren Kreditportfolios in Griechenland und im Ausland litt. Die Liquiditätsausstattung der Bank hatte sich durch Einlagenabflüsse stark verschlechtert. Eine gewisse Verbesserung trat ein, nachdem die Bank im Juli 2012 mit Übernahmen begonnen hatte. |
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(50) |
Nach dem Stresstest 2013 schätzte die Bank of Greece den Kapitalbedarf der Bank für das Bezugsszenario auf 465 Mio. EUR. |
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(51) |
Im März 2014 nahm die Bank eine Kapitalerhöhung um 1 752 Mio. EUR vor, um den in Erwägungsgrund 50 erwähnten Kapitalbedarf zu decken und um die 940 Mio. EUR zurückzuzahlen, die Griechenland in Form von Vorzugsaktien hielt (32). Im Gegensatz zur Kapitalerhöhung der Eurobank im April 2014 verpflichtete sich der HFSF gegenüber der Bank nicht zu einer Kapitalzuführung im Rahmen der Kapitalerhöhung im Falle einer unzureichenden Nachfrage durch Privatanleger. Die Kapitalerhöhung der Bank erfolgte in Form einer internationalen Investoren angebotenen nicht vorzugsweisen Aktienemission (d. h. einer Kapitalaufstockung unter Verzicht auf das Recht auf vorzugsweise Zeichnung) und eines öffentlichen Zeichnungsangebots in Griechenland. Der Subskriptionspreis wurde auf 1,70 EUR pro Aktie festgesetzt. |
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(52) |
Im Anschluss an die Kapitalerhöhung gab die Bank am 22. Mai 2014 bekannt, dass sie die Griechenland gewährten Vorzugsaktien für einen Gesamtbetrag von 750 Mio. EUR zurückgekauft hatte (33). |
2.2. ÜBERNAHME GRIECHISCHER BANKTÄTIGKEITEN DURCH DIE BANK
2.2.1. Übernahme der ATE
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(53) |
Die ATE wurde 1929 als nicht gewinnorientierte Organisation vom griechischen Staat gegründet. Bis in die frühen 1990er-Jahre war die ATE ein spezialisiertes Finanzinstitut, das im Auftrag des griechischen Staats die Entwicklung der Landwirtschaft förderte. Im Dezember 2000 wurde das Unternehmen an der Athener Börse gelistet. Am 14. November 2011 war Griechenland mit einem Anteil von 89,9 % Hauptanteilseigner der ATE. |
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(54) |
Die ATE war in allen Bereichen des Bankgeschäfts, sowohl im Privat- als auch im Geschäftskundenbereich, tätig, erbrachte Finanzdienstleistungen wie beispielsweise Versicherungs- und Leasingaktivitäten und erwarb in großem Umfang Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, beispielsweise an Zuckerproduzenten und Molkereibetrieben. |
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(55) |
Im Juli 2012 verfügte die ATE über ein Netz von 468 Niederlassungen und beschäftigte 5 024 Mitarbeiter. Ihre Einlagen beliefen sich im Juli 2012 auf insgesamt 14,9 Mrd. EUR, ihre Vermögenswerte auf insgesamt 21,8 Mrd. EUR (34). |
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(56) |
Seit 2006 bietet die ATE ihre Dienstleistungen auch außerhalb Griechenlands an, sie hält 74 % der Anteile an der ATE Bank Romania und 20,3 % der Stammaktien sowie 25 % der Vorzugsaktien an der AIKBanka Serbia. |
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(57) |
Die Schwierigkeiten der ATE, die sich vor der griechischen Staatsschuldenkrise einstellten, rührten in erster Linie aus der Minderwertigkeit ihrer Vermögenswerte und einer seit jeher niedrigen Rentabilität vor Wertminderungen. Darüber hinaus hatte die griechische Staatsschuldenkrise in zweierlei Hinsicht Auswirkungen auf alle griechischen Banken, einschließlich der ATE: i) die Liquiditätsausstattung der griechischen Banken wurde stark beeinträchtigt, als Griechenland von den internationalen Kreditmärkten abgeschnitten wurde, und ii) die Qualität der Vermögenswerte verschlechterte sich, und die Wertminderungen nahmen zu. |
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(58) |
Im April 2011 ließ Griechenland der ATE eine Kapitalzuführung in Höhe von 1 445 Mio. EUR zukommen (dieser Betrag schloss die ursprünglich im Rahmen der griechischen Rekapitalisierungsregelung gewährten 675 Mio. EUR mit ein). Darüber hinaus erhielt die ATE Liquiditätshilfen in Höhe von 6 103 Mio. EUR. Die Kommission genehmigte diese Maßnahmen im ATE-Umstrukturierungsbeschluss. |
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(59) |
Dennoch verschlechterte sich die Kapitalsituation der ATE in der zweiten Jahreshälfte 2011, was in erster Linie auf ihre Teilnahme am PSI-Programm zurückzuführen war. Wie in Tabelle 2 gezeigt, belief sich ihr auf PSI bezogener Gesamtaufwand auf rund 4 329 Mio. EUR vor Steuern und wurde vollständig im Geschäftsjahr 2011 verbucht. Wie in Tabelle 3 gezeigt, wurde der mit den übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE verbundene Kapitalbedarf auf 4 920 Mio. EUR geschätzt. |
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(60) |
Am 22. März 2012 unterbreitete Griechenland einen Bericht der Bank of Greece, in dem vorgeschlagen wurde, die ATE aufzulösen, indem für die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE ein Kauf- und Übernahmeverfahren stattfinden sollte, während die verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten über eine Bad Bank abgewickelt werden sollten. Die Bank und eine weitere große griechische Bank unterbreiteten dem HFSF unverbindliche Angebote. Am 26. Juli 2012 nahm der Vorstand des HFSF das Angebot der Bank an. |
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(61) |
Am 27. Juli 2012 nahm die Bank of Greece die Übertragung der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE an die Bank vor (35). |
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(62) |
Da die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE zum beizulegenden Zeitwert weniger Vermögenswerte als Verbindlichkeiten enthielten, war der HFSF laut dem Beschluss der Bank of Greece vom 28. Januar 2013 verpflichtet, für die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufzukommen, also die Finanzierunglücke zu schließen. Anhand der geprüften Zahlen stellte die Bank of Greece fest, dass sich die Finanzierungslücke auf 7 471 Mio. EUR belief, und der HFSF stellte der Bank Anleihen aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität („EFSF-Anleihen“) im Wert von 7 471 Mio. EUR zur Verfügung. |
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(63) |
Darüber hinaus sagte der HFSF der Bank die Bereitstellung von Kapital zu, damit die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE bis zu einer Höhe von 9 % kapitalisiert werden konnten. Dieser Betrag wurde zunächst auf 500 Mio. EUR geschätzt, letztlich jedoch auf 570 Mio. EUR festgelegt. Diesen endgültigen Betrag führte der HFSF der Bank im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 im Austausch gegen Stammaktien zu. |
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(64) |
Die Bank erwarb die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE zu einem Kaufpreis von 95 Mio. EUR. |
2.2.2. Übernahme der Geniki Bank
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(65) |
Die Geniki Bank wurde 1937 gegründet. Sie bot Finanzdienstleistungen im Bereich Privatkunden, Geschäftskunden und Kapitalmärkte an. Im Jahr 2004 erwarb die Société Générale die Mehrheit der Geniki-Anteile. Die Geniki Bank betrieb zum 31. Dezember 2012 104 Niederlassungen und beschäftigte 1 391 Mitarbeiter (36). Ihre Vermögenswerte beliefen sich auf insgesamt 2,6 Mrd. EUR, ihre Darlehen auf insgesamt 1,9 Mrd. EUR und ihre Einlagen auf rund 2 Mrd. EUR (37). |
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(66) |
Die griechische Staatsschuldenkrise hatte äußerst nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftsergebnisse des Bankensektors. Darüber hinaus führte die Beteiligung der griechischen Banken am PSI-Programm in kürzester Zeit zu einer Verschlechterung ihrer Kapitalsituation. Wie in Tabelle 2 gezeigt, belief sich der auf PSI bezogene Gesamtaufwand der Geniki Bank auf rund 292 Mio. EUR vor Steuern und wurde vollständig im Geschäftsjahr 2011 verbucht. Wie in Tabelle 3 gezeigt, wurde der Kapitalbedarf der Geniki Bank, der auf der Grundlage eines Stresstests der Bank of Greece errechnet wurde, auf 281 Mio. EUR geschätzt. |
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(67) |
Im Juni 2012 fragte die Société Générale bei allen vier großen griechischen Banken an, ob sie Interesse am Erwerb der Geniki Bank hätten. Die Bank war die einzige, die ein solches Interesse bekundete. |
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(68) |
Die Verkaufsverhandlungen über die Geniki Bank zwischen der Société Générale und der Bank mündeten in einen Vertrag mit Datum vom 19. Oktober 2012, der folgenden Inhalt hatte: i) Die Bank erwirbt von der Société Générale deren Anteile an der Geniki Bank, die sich auf 99,08 % beliefen, und ii) die Société Générale führt eine Übertragung und Abtretung durch, sodass die Bank alle Kapitalaufstockungen der Geniki Bank, die die Société Générale vorgenommen hat oder noch vornehmen wird, zu 100 % übernimmt. Die Société Générale erklärte sich schließlich bereit, eine Vorauszahlung in Höhe von rund 290 Mio. EUR an die Geniki Bank zu leisten und für rund 170 Mio. EUR eine von der Bank ausgegebene Anleihe zu zeichnen. Daraufhin erwarb die Bank die Geniki Bank für 1 Mio. EUR. |
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(69) |
Am 14. Dezember 2012 gab die Bank bekannt, dass die Übernahme der Geniki-Anteile der Société Générale nunmehr vollzogen sei. |
2.2.3. Übernahme der griechischen Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken
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(70) |
Die Bank of Cyprus wurde 1899, die Cyprus Popular Bank 1901 und die Hellenic Bank 1976 gegründet. |
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(71) |
Im Anschluss an eine außerordentliche Sitzung der Euro-Gruppe am 15. März 2013 einigten sich die Europäische Union, der IWF und die EZB auf die Grundzüge eines Finanzierungsplans für Zypern. Die Hellenic Systemic Stability Board („HSSB“) schlug einstimmig vor, die griechischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Niederlassungen der drei zyprischen Banken in Griechenland an eine bestehende griechische Bank zu übertragen. Insbesondere erklärte die HSSB, dass mit „der […] (*3) Vereinbarung die Besitzer von Einlagen der griechischen Niederlassungen [der drei zyprischen Banken] in vollem Umfang abgesichert, das öffentliche Interesse und die Finanzstabilität Griechenlands geschützt und Griechenland keine weiteren Staatsschulden beschert werden“. |
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(72) |
Die Bank of Greece wurde beauftragt zu erkunden, ob griechische Banken Interesse an einer Übernahme haben, und forderte in diesem Zusammenhang zu Interessenbekundungen auf. Darüber hinaus erklärte sich der HFSF bereit, den durch die Übernahme der griechischen Niederlassungen der drei zyprischen Banken entstehenden Kapitalbedarf (des Käufers) zu decken. |
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(73) |
Tabelle 6 zeigt die Forderungen und Verbindlichkeiten der drei zyprischen Banken, die der Bank übertragen wurden („Übertragene Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken“). Tabelle 6 Übertragene Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken
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(74) |
Die der Bank übertragenen Vermögenswerte beliefen sich auf rund 18,9 Mrd. EUR, die Verbindlichkeiten auf rund 15 Mrd. EUR. Allerdings einigten sich die Vertragspartner auf eine Berücksichtigung der Verluste, die den Banken in Zypern im PIMCO-Bericht unter einem Stress-Szenario prognostiziert wurden (38). Dem PIMCO-Bericht zufolge belief sich der Wert der an die Bank zu übertragenden Vermögenswerte auf rund 16,5 Mrd. EUR. Die zu übertragenden Verbindlichkeiten wurden darin mit rund 14,5 Mrd. EUR veranschlagt. |
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(75) |
Am 21. und 22. März 2013 reichten unter Einschluss der Bank lediglich drei Banken unverbindliche Angebote ein. |
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(76) |
Am 22. März 2013 genehmigte der HFSF die Übernahme der Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken in Griechenland durch die Bank. Die Bank entrichtete für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken insgesamt 524 Mio. EUR. Im Einzelnen wurde vereinbart, dass die Bank für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der Bank of Cyprus 237 Mio. EUR zahlt, für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der Cyprus Popular Bank 258 Mio. EUR und für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der Hellenic Bank 29 Mio. EUR. |
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(77) |
Im Juni 2013 führte der HFSF der Bank im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (39) Kapital in Höhe von 524 Mio. EUR zu, um den von der Bank entrichteten Kaufpreis zu decken. |
2.2.4. Übernahme der MBG
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(78) |
Die MBG wurde im Jahr 2000 gegründet. Sie betrieb zum 31. Dezember 2012 119 Niederlassungen und beschäftigte 1 174 Mitarbeiter (40). |
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(79) |
Am 22. April 2013 unterzeichnete die Bank einen endgültigen Vertrag mit der Banco Comercial Portugues (BCP), betreffend die Übernahme des gesamten Aktienkapitals der MBG und die Beteiligung der MBG an einer bevorstehenden Kapitalaufstockung der Bank. |
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(80) |
Diesem Vertrag zufolge sollte die BCP 400 Mio. EUR zur aufsichtsrechtlichen Rekapitalisierung der MBG beisteuern (wobei die BCP im Dezember 2012 einen Anteil in Höhe von 139 Mio. EUR beigetragen hatte), indem nachrangige und vorrangige Darlehen der BCP an die MBG in Stammkapital umgewandelt werden sollten. Darüber hinaus sollten alle Finanzierungen, welche die BCP der MBG in der Vergangenheit zur Verfügung gestellt hatte, von Letzterer in zwei Schritten zurückgezahlt werden: 650 Mio. EUR am Vollzugsdatum des Verkaufs, und den verbleibenden Betrag in Höhe von rund 250 Mio. EUR innerhalb der darauffolgenden sechs Monate. Und schließlich sollte sich die BCP mit 400 Mio. EUR an der Rekapitalisierung der Bank beteiligen, indem sie unter Ausschluss von Vorzugsrechten eine Privatplatzierung vornahm. Anschließend sollte die Bank die vollständig rekapitalisierte MBG für 1 Mio. EUR übernehmen. |
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(81) |
Am 19. Juni 2013 gab die Bank bekannt, dass die Übernahme der MBG vollzogen sei. |
2.2.5. Zusammenfassung der Gesamtwirkung der Übernahmen
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(82) |
Tabelle 7 bietet einen Überblick über die Auswirkungen der aufeinander folgenden Übernahmen auf die Größe und Struktur der Bank in Griechenland (mit Ausnahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE, die in geringem Umfang rumänische Vermögenswerte enthielten, wies keines der übernommenen Unternehmen ausländische Vermögenswerte auf). Infolge dieser Übernahmen verfügt die Bank heute auf dem griechischen Einlagen- und Darlehensmarkt über den größten Marktanteil. Tabelle 7 Auswirkung der aufeinander folgenden Übernahmen auf die Größe der Piraeus Bank in Griechenland
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2.3. UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN
2.3.1. Der Bank im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährte Unterstützungsmaßnahmen (Maßnahmen L1 und A)
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(83) |
Im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken — der Rekapitalisierungsmaßnahme, der Garantiemaßnahme und der Staatsanleihenmaßnahme — erhielt die Bank mehrere Arten der Unterstützung. |
2.3.1.1. Staatliche Liquiditätshilfe im Rahmen der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme (Maßnahme L1)
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(84) |
Die Bank profitierte und profitiert weiterhin von Unterstützung im Rahmen der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme. Diese Art der Unterstützung wird im vorliegenden Beschluss als „Maßnahme L1“ bezeichnet. 2010 hat die Bank staatlich garantierte Anleihen in Höhe von insgesamt 9,9 Mrd. EUR ausgegeben. Griechenland hat der Bank ebenfalls Kredite in Form von Staatsanleihen in Höhe von 1 289 Mio. EUR gewährt. Ende März 2014 beliefen sich die ausstehenden Beträge für Staatsanleihen auf 1 024 Mio. EUR (41). |
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(85) |
In dem von Griechenland der Kommission am 25. Juni 2014 übermittelten Umstrukturierungsplan für die Bank ersuchten die griechischen Behörden um die Genehmigung, der Bank im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken während der Dauer der Umstrukturierung weiterhin Garantien zu leisten und Kredite in Form von Staatsanleihen zu gewähren, sollte wider Erwarten ein solcher Liquiditätsbedarf entstehen. |
2.3.1.2. Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme (Maßnahme A)
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(86) |
Im Mai 2009 und im Dezember 2011 erhielt die Bank im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme des Hilfspakets für griechische Banken Kapitalzuführungen in Höhe von 370 Mio. bzw. 380 Mio. EUR, also insgesamt 750 Mio. EUR (Maßnahme A), ein Betrag, der zum damaligen Zeitpunkt ungefähr 2,1 % der risikogewichteten Aktiva („RWA“) (42) der Bank entsprach. |
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(87) |
Die Rekapitalisierung bestand in von Griechenland gezeichneten Vorzugsaktien mit einer Kuponzahlung von 10 % und einer Laufzeit von fünf Jahren. |
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(88) |
Wie in Erwägungsgrund 52 beschrieben, kaufte die Bank die Vorzugsaktien am 22. Mai 2014 zurück. |
2.3.2. Staatlich garantierte ELA (Maßnahme L2)
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(89) |
Die Notfall-Liquiditätshilfe (ELA) ist eine außergewöhnliche Maßnahme, durch die ein solventes Finanzinstitut, das vorübergehende Liquiditätsprobleme hat, eine Finanzierung durch das Eurosystem erhalten kann, ohne dass dieser Vorgang Bestandteil der einheitlichen Währungspolitik ist. Der vom Finanzinstitut für die ELA gezahlte Zinssatz ist […] Basispunkte („bsp“) höher als der für die reguläre Refinanzierung über die Zentralbank zu entrichtende Zinssatz. |
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(90) |
Da die Bank of Greece für das ELA-Programm verantwortlich ist, bedeutet das, dass sämtliche Kosten und Risiken in Verbindung mit der ELA von der Bank of Greece getragen werden (43). Griechenland gewährte der Bank of Greece eine staatliche Garantie über den von der Bank of Greece für die ELA bereitgestellten Gesamtbetrag. Die Annahme von Artikel 50 Absatz 7 des Gesetzes 3943/2011, mit dem Artikel 65 Absatz 1 des Gesetzes 2362/1995 geändert wurde, ermöglichte dem Finanzminister, der Bank of Greece staatliche Garantien zu gewähren, um die Forderungen der Bank of Greece gegenüber den Kreditinstituten zu sichern. Die Banken, die von der ELA profitieren, müssen dem Staat eine Garantiegebühr in Höhe von […] Basispunkten zahlen. |
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(91) |
Zum 31. Dezember 2011 hatte die Bank eine staatlich garantierte ELA in Höhe von 11,64 Mrd. EUR erhalten, und zum 31. Dezember 2012 hatte die Bank von einer staatlich garantierten ELA in Höhe von 31,4 Mrd. EUR profitiert (44). Nach einem starken Rückgang 2013 gelangte die Bank zum Ende jenes Jahres (2013) nur noch in den Genuss von staatlich garantierter ELA in Höhe von 750 Mio. EUR. |
2.3.3. Über den HFSF gewährte Unterstützungsmaßnahmen für die Bank (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4)
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(92) |
Seit 2012 profitierte die Bank von mehreren Kapitalhilfemaßnahmen durch den HFSF. Tabelle 8 enthält eine Übersicht über diese Unterstützungsmaßnahmen. Tabelle 8 Über den HFSF gewährte Unterstützungsmaßnahmen für die Bank
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2.3.3.1. Erste Zwischenfinanzierung (Maßnahme B1)
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(93) |
Die Erwägungsgründe 14 bis 33 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank enthalten eine ausführliche Beschreibung der ersten Zwischenfinanzierung vom Mai 2012 (Maßnahme B1). Der Hintergrund und die wesentlichen Merkmale dieser Maßnahme werden in diesem Abschnitt dargelegt. |
|
(94) |
Am 20. April 2012 gab der HFSF in einem Schreiben an die Bank die Zusage, sich mit bis zu 5 Mrd. EUR an der geplanten Aufstockung des Aktienkapitals der Bank zu beteiligen. |
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(95) |
Im Rahmen von Maßnahme B1 übertrug der HFSF der Bank im Mai 2012 EFSF-Anleihen in Höhe von 4,7 Mrd. EUR im Einklang mit den im Gesetz 3864/2010 zur Gründung des HFSF („HFSF-Gesetz“) enthaltenen Bestimmungen für Zwischenfinanzierungen. Die Kommission hat in Erwägungsgrund 53 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank bereits Folgendes festgestellt: „Mit der Zwischenfinanzierung vom 28. Mai 2012 wird die in der Zusage eingegangene Verpflichtung umgesetzt, sodass die Zwischenfinanzierung eine Fortsetzung ein und derselben Beihilfe darstellt.“ Die beiden in der Verpflichtungserklärung und in der ersten Zwischenfinanzierung genannten Beträge wurden von der Bank of Greece entsprechend berechnet, um sicherzustellen, dass die Bank zum 31. Dezember 2011, dem Datum der rückwirkenden Verbuchung der Brückenfinanzierung in den Büchern der Bank, eine Eigenkapitalquote von insgesamt 8 % erzielen würde. Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, wurde durch Maßnahme B1 nur ein begrenzter Teil des durch den Stresstest 2012 ermittelten Gesamtkapitalbedarfs gedeckt. Von der Bank wurde erwartet, dass sie sich Kapital durch eine zukünftige Kapitalaufstockung beschaffen werde, und mit der Zwischenfinanzierung sollte die Berechtigung der Bank, sich Finanzmittel über die EZB zu beschaffen, bis zu dieser Kapitalaufstockung aufrechterhalten werden. |
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(96) |
In Bezug auf den Zeitraum zwischen der ersten Zwischenfinanzierung und ihrer Überführung in Stammaktien und andere konvertierbare Finanzinstrumente wurde in der zwischen der Bank und dem HFSF geschlossenen Vorzeichnungsvereinbarung festgelegt, dass die Bank dem HFSF eine jährliche Gebühr von 1 % des Nennwerts der EFSF-Schuldverschreibungen zahlen muss und alle Kuponzahlungen und aufgelaufenen Zinsen aus den EFSF-Schuldverschreibungen für diesen Zeitraum als weiterer Kapitalbeitrag des HFSF an die Bank betrachtet werden (46). |
2.3.3.2. Zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahme B2)
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(97) |
Im Herbst 2012 verbuchte die Bank weitere Verluste. Ihr Kapital unterschritt somit erneut die Mindestkapitalanforderungen, die erfüllt werden mussten, um weiterhin Zugang zur Refinanzierung über die EZB zu haben. |
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(98) |
Somit war eine zweite Zwischenfinanzierung erforderlich. Am 20. Dezember 2012 stellte der HFSF eine zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1 553 Mio. EUR bereit (Maßnahme B2); diese erfolgte erneut durch die Übertragung von EFSF-Anleihen auf die Bank. |
2.3.3.3. Die Verpflichtungserklärung vom 20. Dezember 2012 (Maßnahme B3)
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(99) |
Zusätzlich zur zweiten Zwischenfinanzierung ging am 20. Dezember 2012 bei der Bank eine Verpflichtungserklärung des HFSF ein, aus der hervorging, dass sich der HFSF mit bis zu 1 082 Mio. EUR an einer Aufstockung des Aktienkapitals der Bank sowie an der Ausgabe konvertierbarer Kapitalinstrumente beteiligen werde (Maßnahme B3). |
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(100) |
Die Bereitstellung der beiden Zwischenfinanzierungen (Maßnahmen B1 und B2) und des im Dezember 2012 zusätzlich zugesagten Betrags (Maßnahme B3) bedeutete, dass der HFSF sich zur Deckung des im Stresstest 2012 ermittelten gesamten Kapitalbedarfs (7 335 Mio. EUR (47)) verpflichtet hatte. |
2.3.3.4. Die Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) und die Teilrückzahlung der Maßnahmen B1 und B2
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(101) |
Am 23. April 2013 genehmigten die Aktionäre der Bank auf ihrer Hauptversammlung eine Aufstockung des Aktienkapitals in Höhe von 8 429 Mio. EUR (48). Dieser Betrag wurde aus der Summe folgender Teilbeträge errechnet:
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(102) |
Der Kurs der neuen Aktien wurde auf 1,70 EUR pro Stück festgesetzt, dies entspricht 50 % des volumengewichteten Durchschnittskurses über die 50 Börsentage, die der Festlegung dieses Kurses vorausgingen. |
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(103) |
Am 3. Juni 2013 gab der Vorstand der Bank die Emission von 3 888 268 914 neuen Aktien mit einem Nennwert von 0,30 EUR zum Preis von 1,70 EUR pro Aktie bekannt (50). Am 28. Juni 2013 (51) gab die Bank bekannt, dass der Vorstand den vollständigen Eingang der gesamten Kapitalerhöhung durch Aktien in Höhe von insgesamt 8 429 Mio. EUR, einschließlich Prämienbeträge, bestätigt habe. |
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(104) |
Die Beteiligung privater Investoren an der Aufstockung des Aktienkapitals der Bank belief sich auf insgesamt 1 444 Mio. EUR (52). In diesem Betrag ist die in Erwägungsgrund 80 beschriebene Beteiligung der BCP bereits enthalten. |
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(105) |
Somit belief sich die Beteiligung des HFSF an der Kapitalaufstockung der Bank auf 6 985 Mio. EUR. |
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(106) |
Unmittelbar nach der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wurde der HFSF mit einem Anteil von 81 % zum Hauptanteilseigner der Bank (53). Der HFSF gab Optionen auf seine Anteile aus und garantierte privaten Investoren ohne Gegenleistung eine Option für jede gezeichnete Aktie (54). Jede Option war mit dem Recht verbunden, in festgelegten Abständen und zu Basiskursen 4,48 Anteile des HFSF zu erwerben. Der erste Ausübungstermin war der 2. Januar 2014, seither können die Optionen bis zum 2. Januar 2018 alle sechs Monate ausgeübt werden. Der Ausübungskurs ist gleich dem Bezugskurs von 1,70 EUR zuzüglich eines jährlichen Zinssatzes (4 % im ersten Jahr, 5 % im zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr, 7 % im vierten Jahr und dann 8 % auf das Jahr umgerechnet für die letzten sechs Monate) (55). |
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(107) |
Das HFSF-Gesetz in seiner 2014 geänderten Fassung sieht vor, dass im Falle von Bezugsrechtsemissionen nur der Basiskurs der Optionen angepasst werden darf. Außerdem muss jegliche solche Anpassung nachträglich vorgenommen werden und darf die Höhe der Erlöse aus dem Verkauf von Rechten auf vorzugsweise Zeichnung des HFSF nicht überschreiten. Für den Fall einer Kapitalaufstockung durch eine nicht vorzugsweise Aktienemission ist keine Kursanpassung vorgesehen. |
2.3.4. Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der erworbenen Unternehmen (Maßnahme C)
2.3.4.1. Unterstützungsmaßnahmen für die ATE
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(108) |
Wie in Erwägungsgrund 58 erwähnt, war die ATE zum Zeitpunkt des ATE-Umstrukturierungsbeschlusses bereits durch Beihilfemaßnahmen begünstigt worden. |
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(109) |
Im Dezember 2011 führte der griechische Staat der ATE 290 Mio. EUR zu. |
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(110) |
Auch die in den Erwägungsgründen 62 und 63 beschriebene Abwicklung vom 27. Juli 2012 war mit zusätzlicher staatlicher Unterstützung verbunden. Der HFSF stellte der Bank zur Deckung der Finanzierungslücke EFSF-Anleihen im Wert von 7 471 Mio. EUR zur Verfügung. Außerdem verpflichtete sich der HFSF, 570 Mio. EUR zur Rekapitalisierung der Bank beizusteuern. |
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(111) |
Insgesamt belief sich die Unterstützung im Zusammenhang mit dem Kauf- und Übernahmeverfahren auf 8 041 Mio. EUR. |
2.3.4.2. Unterstützungsmaßnahmen für die Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken in Griechenland (Maßnahme C)
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(112) |
Wie bereits in den Erwägungsgründen 77 und 101 erwähnt, sagte der HFSF der Bank zum Zeitpunkt der Übernahme der griechischen Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken die Bereitstellung von Kapital in Höhe von 524 Mio. EUR zu (Maßnahme C). Diese Verpflichtung wurde im Juni 2013 eingelöst (56). |
2.4. DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN
2.4.1. Inlandsgeschäft
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(113) |
Im Zuge des Umstrukturierungsplans wird sich die Bank auf ihr Kerngeschäft in Griechenland konzentrieren. |
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(114) |
Ihr wesentliches Ziel besteht darin, ihr griechisches Bankgeschäft wieder rentabel zu machen. Zu diesem Zweck enthält der Umstrukturierungsplan eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der operativen Effizienz und zur Erhöhung der Nettozinsspanne der Bank sowie Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Kapitalausstattung und ihrer Bilanzstruktur. |
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(115) |
Zur Verbesserung ihrer operativen Effizienz hat die Bank bereits ein umfassendes Rationalisierungsprogramm in die Wege geleitet. |
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(116) |
Im Zeitraum vom 31. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013 hat die Bank die Zahl ihrer Niederlassungen in Griechenland unter Berücksichtigung der Umstrukturierung der übernommenen Geschäftstätigkeiten seit dem Übernahmedatum um insgesamt 322 reduziert. Im Jahr 2014 hat die Bank diesen Abbau systematisch fortgesetzt und im ersten Halbjahr bereits […] Niederlassungen geschlossen. Tabelle 9 Umstrukturierung des griechischen Niederlassungsnetzes 2010-1. Halbjahr 2014
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(117) |
Außerdem reduzierte die Bank ihr Personal für Geschäftstätigkeiten im Banken- und Nichtbankensektor im Zeitraum 2011-2013 in Griechenland um 2 519 Mitarbeiter. Dabei schieden 2 114 Beschäftigte unmittelbar über die von der Bank angebotene freiwillige Ruhestandsregelung aus. Tabelle 10 Personalabbau in Griechenland 2010-2013
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(118) |
Für die Zeit vom Dezember 2013 bis Ende 2017 sieht die Bank für Griechenland einen weiteren Personalabbau (von 16 558 auf […] Mitarbeiter) und eine Verkleinerung ihres Niederlassungsnetzes (von 1 037 auf […] Niederlassungen) vor (57). […] |
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(119) |
Aufgrund der höheren Effizienz im Hinblick auf das Niederlassungsnetz und das Personal sollen die Gesamtkosten der Geschäftstätigkeiten der Bank innerhalb Griechenlands um […] % von 1 394 Mio. EUR auf Pro-forma-Basis im Jahr 2013 (58) auf […] Mio. EUR 2017 (59) gesenkt werden. In der Folge wird das erwartete Verhältnis von Kosten zu Einlagen ihrer griechischen Geschäftstätigkeiten am Ende des Umstrukturierungszeitraums auf unter […] % fallen. |
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(120) |
Im Umstrukturierungsplan wird außerdem dargelegt, wie die Bank ihre Finanzierungskosten verringern möchte, was für die Wiederherstellung ihrer Rentabilität von grundlegender Bedeutung ist. Die Bank geht davon aus, vor dem Hintergrund eines stabileren Umfelds und insbesondere der vorhergesagten Stabilisierung und Erholung der griechischen Wirtschaft, die ab 2014 wieder wachsen soll, niedrigere Zinssätze für ihre Einlagen zahlen zu können. Die Spreads für Einlagen werden in Griechenland erwartungsgemäß abnehmen (60). Diese geringeren Spreads werden vorwiegend durch die Zahlung wesentlich niedrigerer Zinssätze für Termineinlagen erzielt. Desgleichen wird sich die Abhängigkeit der Bank von der ELA und der umfassenden Finanzierung durch das Eurosystem von mehr als 45 % ihrer Gesamtaktiva im Jahr 2012 auf weniger als […] % im Jahr 2017 verringern (61). |
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(121) |
Im Umstrukturierungsplan wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die Bank ihre Bilanz stärken wird. Das Verhältnis von Krediten zu Einlagen in Griechenland wird 2017 auf […] % sinken (von 114 % im Jahr 2013 (62)); dagegen wird sich ihre Kapitaladäquanz weiter verbessern. |
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(122) |
Eine weitere Priorität der Bank ist der Umgang mit notleidenden Krediten. Die Bank wird ihre Kreditverfahren sowohl im Hinblick auf die Kreditvergabe (bessere Deckung und abgesenkte Obergrenzen) als auch im Hinblick auf den Umgang mit notleidenden Krediten verbessern. Die Quote der notleidenden Kredite wird […] nahezu […] % erreichen und anschließend bis Ende des Umstrukturierungszeitraums auf voraussichtlich […] % sinken (63). Die Risikokosten (Wertminderungen bei Kreditausfällen) werden von nahezu 2 Mrd. EUR im Jahr 2013 auf […] Mio. EUR im Jahr 2018 zurückgehen (64). |
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(123) |
Mit einer verbesserten operativen Effizienz, einer erhöhten Nettozinsspanne und sinkenden Kosten für die Deckung der Risiken wird die Bank ab […] im Inlandsgeschäft wieder rentabel arbeiten können. Die Bank erwartet für ihr Inlandsgeschäft 2018 einen Gewinn in Höhe von mehr als […] Mrd. EUR. |
2.4.2. Internationales Bankgeschäft
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(124) |
Im Interesse einer gesteigerten Rentabilität ihres Auslandsgeschäfts hat die Bank bereits mit der Umsetzung eines Programms zur deutlichen Kostensenkung im internationalen Netz begonnen. Von Ende 2011 bis März 2014 sank die Zahl ihrer Beschäftigten um 10 %, von 6 634 auf 5 948, und die Zahl ihrer Niederlassungen um 18 %, von 499 auf 410 (65). Außerdem wurde ihr internationales Portfolio zwecks Kostenverringerung gestrafft (66). |
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(125) |
Im Umstrukturierungsplan wird betont, dass sich die Abhängigkeit der ausländischen Tochtergesellschaften von ihrer griechischen Muttergesellschaft im Hinblick auf ihren Finanzierungsbedarf verringern muss, und die Kapitalausstattung der Bank muss weiterhin gesichert werden. |
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(126) |
Im September 2012 verkaufte die Bank ihre amerikanische Tochtergesellschaft, auf die Vermögenswerte in Höhe von etwa 0,7 Mrd. EUR (13 Niederlassungen und 158 Beschäftigte) entfielen. |
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(127) |
Die Bank wird ihre Auslandsaktiva bis Ende Juni 2018 auf […] Mrd. EUR verringern. Dies entspricht einer Verringerung um […] % (67) gegenüber dem Jahresende 2012 (68). |
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(128) |
Im Falle […] wird die Reduzierung der Auslandsaktiva etwas geringer ausfallen — sie werden dann auf […] Mrd. EUR abgesenkt (69). In diesem Fall beläuft sich die Verringerung der Auslandsaktiva gegenüber dem Jahresende 2012 auf insgesamt […] %. |
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(129) |
Anstatt die oben erwähnte Obergrenze für die Gesamtaktiva bis Ende Juni 2018 einzuhalten, kann die Bank sich auch zur Veräußerung von […] entscheiden (70). In diesem Fall dürfen die Geschäftstätigkeiten, die sie behält, nicht mehr als […] % des gesamten Auslandsgeschäfts der Bank zum Jahresende 2012 ausmachen. |
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(130) |
Die Bank wird ihre Finanzierung für die ausländischen Tochterunternehmen insgesamt zurückfahren. |
2.4.3. Beschaffung von privatem Kapital und Beitrag von Altaktionären und nachrangigen Gläubigern
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(131) |
Die Bank beschaffte sich erhebliche Mengen an Kapital auf dem Markt, wodurch sich die von ihr benötigte staatliche Unterstützung verringerte. |
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(132) |
Als Erstes beschaffte sich die Bank 2011 durch eine Bezugsrechtsemission in Höhe von 807 Mio. EUR eine gewisse Menge an privatem Kapital (71). Wie in Erwägungsgrund 104 erwähnt, gelang es der Bank außerdem, im Zuge der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 Kapital von privaten Investoren anzuziehen. Außerdem wurden die Altaktionäre durch die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 stark verwässert, da der HFSF im Anschluss daran 81 % der Anteile der Bank hielt und neue Investoren 17 % der Anteile besaßen, womit den Altaktionären nur 2 % verblieben. Seit 2008 wurde keine Bardividende mehr ausgeschüttet. |
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(133) |
Die Bank beschaffte sich im April 2014 auf dem Markt Kapital in Höhe von 1 750 Mio. EUR, um ihren zusätzlichen Kapitalbedarf zu decken und für die Rückzahlung der von Griechenland gehaltenen Vorzugsaktien aufzukommen. Die neuen Anteile wurden zu einem Kurs von 1,70 EUR ausgegeben, dem Preis, den der HFSF im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 bezahlt hatte. |
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(134) |
Darüber hinaus beschaffte die Bank Kapital, indem sie ihre eigenen hybriden und nachrangigen Schuldtitel mit einem Abschlag auf deren Nennwert zurückkaufte. Im März 2012 bot die Bank an, einige hybride Titel und Lower-Tier-2-Papiere zurückzukaufen. Der Preis, der auf der Grundlage des Marktwerts zuzüglich eines Aufschlags von höchstens zehn Prozentpunkten ermittelt wurde, wurde für den hybriden Titel auf 37 % des Nennwerts und für das Lower-Tier-2-Papier auf 50 % des Nennwerts festgesetzt. Die Beteiligungsquoten betrugen 52,8 % bzw. 18,2 %. Im Mai 2013 ergriff die Bank eine weitere Maßnahme des Passivmanagements, um Wertpapiere im Wert von bis zu 321 Mio. EUR zurückzukaufen. Die Beteiligungsquote lag bei 20 %. Diese Reihe von Rückkäufen führte zu einem Kapitalzuwachs von ungefähr 120 Mio. EUR (72). |
2.5. VERPFLICHTUNGSZUSAGEN DER GRIECHISCHEN BEHÖRDEN
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(135) |
Am 25. Juni 2014 sagte Griechenland zu, dass die Bank und ihre verbundenen Unternehmen den am selben Tag vorgelegten Umstrukturierungsplan umsetzen werden, und ging darüber hinaus weitere Verpflichtungen bezüglich der Umsetzung des Umstrukturierungsplans ein (die „Verpflichtungen“). In diesem Abschnitt werden die im Anhang aufgeführten Verpflichtungen zusammenfassend beschrieben. |
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(136) |
Zunächst ging Griechenland die Verpflichtung ein, dass die Bank ihren Geschäftsbetrieb in Griechenland umstrukturiert, wobei die maximale Zahl von Niederlassungen und Mitarbeitern zum 31. Dezember 2017 in Griechenland sowie die maximalen Gesamtkosten für die griechischen Geschäftstätigkeiten im Jahr 2017 festgesetzt wurden (73). |
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(137) |
Des Weiteren verpflichtete sich Griechenland, dass die Bank die Kosten für ihre in Griechenland getätigten Einlagen verringert. Sie wird das festgelegte maximale Verhältnis von Krediten zu Einlagen zum 31. Dezember 2017 einhalten (74). […] |
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(138) |
Im Hinblick auf die ausländischen Tochtergesellschaften der Bank ging Griechenland die Verpflichtung ein, dass die Bank ihre Auslandsaktiva bis zum 30. Juni 2018 verringert (75). Darüber hinaus wird jegliche Liquiditäts- oder Kapitalhilfe für diese Tochtergesellschaften im Hinblick auf den Nennwert strikt begrenzt und ist nur unter bestimmten Umständen zulässig. |
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(139) |
Griechenland hat zugesagt, dass die Bank eine Reihe von Wertpapieren veräußert. Des Weiteren wird die Bank, mit wenigen Ausnahmen, keine Wertpapiere mit dem Rating „Non-Investment-Grade“ erwerben (76). |
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(140) |
Griechenland gab eine Reihe von Zusagen in Bezug auf die Corporate Governance der Bank ab. Griechenland verpflichtete sich, die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte der Bank zu begrenzen (77). |
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(141) |
Eine weitere Verpflichtung Griechenlands war, dass die Bank eine umsichtige Kreditpolitik betreibt, um sicherzustellen, dass auf die Kreditvergabe und die Umschuldung von Darlehen bezogene Entscheidungen auf die Maximierung der Rentabilität der Bank abzielen. Die Bank wird in Bezug auf die Überwachung der Kreditrisiken sowie die Umschuldung von Darlehen hohe Standards einhalten (78). |
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(142) |
Eine Reihe von Verpflichtungen beziehen sich auf die Geschäfte der Bank mit verbundenen Kreditnehmern. Durch diese Verpflichtungen soll sichergestellt werden, dass die Bank beispielsweise bei der Vergabe oder der Umschuldung von Darlehen an Mitarbeiter, Führungskräfte und Anteilseigner sowie an staatliche Einrichtungen, politische Parteien und Medienunternehmen nicht von der umsichtigen Bankenpraxis abweicht (79). |
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(143) |
Und schließlich hat Griechenland zugesagt, dass sich die Bank eine Reihe von Einschränkungen auferlegt, beispielsweise ein Verbot und Kupon- und Dividendenzahlungen, ein Übernahmeverbot und ein Verbot staatlicher Unterstützung (80). |
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(144) |
Die Umsetzung dieser Verpflichtungen wird bis zum 31. Dezember 2018 von einem Überwachungstreuhänder kontrolliert. |
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(145) |
In seiner Vorlage vom 25. Juni 2014 erklärte Griechenland außerdem, dass es vor jeglichem Rückkauf der Optionen durch die Bank oder eine andere staatliche Einrichtung, einschließlich des HFSF, die Genehmigung der Kommission einholen werde (81). |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG
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(146) |
Am 27. Juli 2012 eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren, um festzustellen, ob die Bedingungen der Bankenmitteilung 2008 (82) hinsichtlich der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung durch den HFSF zugunsten der Bank (Maßnahme B1) eingehalten worden waren. |
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(147) |
Im Hinblick auf die Geeignetheit der Maßnahme hat die Kommission angesichts der Tatsache, dass die Unterstützung erfolgte, nachdem bereits zuvor Rekapitalisierungen und Liquiditätshilfen gewährt worden waren, und in Anbetracht des langen Sanierungszeitraums jedoch Zweifel, ob von der Bank alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, um in Zukunft keine Unterstützung mehr zu benötigen (83). Außerdem war der Kommission nicht klar, wer die Bank zukünftig kontrollieren würde, sobald die erste Zwischenfinanzierung durch eine dauerhafte Rekapitalisierung ersetzt wird (84), da die Bank entweder unter staatliche Kontrolle oder unter die Kontrolle der privaten Minderheitsaktionäre, die die Kontrolle und eine umfangreiche Fremdfinanzierung erhalten würden, gestellt werden könnte. Für beide Fälle erklärte die Kommission, dass es zu keiner Verschlechterung der Geschäftsführung der Bank und vor allem ihrer Kreditvergabeverfahren kommen sollte, damit die erste Zwischenfinanzierung von der Kommission für geeignet erachtet werden könne. |
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(148) |
Was die Erforderlichkeit der ersten Zwischenfinanzierung anbelangt, stellte die Kommission in Erwägungsgrund 70 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank infrage, ob alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, damit die Bank in Zukunft keine Unterstützung mehr benötigt. Da die Dauer der Zwischenfinanzierung unsicher war, konnte die Kommission außerdem nicht feststellen, ob die Maßnahme ausreichend war und mit den beihilferechtlichen Grundsätzen einer angemessenen Vergütung und Lastenverteilung übereinstimmte. Die Bedingungen für die Umwandlung der ersten Zwischenfinanzierung in eine dauerhafte Rekapitalisierung waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank nicht bekannt, deshalb konnten diese von der Kommission nicht geprüft werden. |
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(149) |
Bezüglich der Angemessenheit der Maßnahme zweifelte die Kommission, ob die Sicherheitsvorkehrungen (Verbot staatlicher Unterstützung, Werbeverbot, Verbot von Kupon- und Dividendenzahlungen, Verbot der Ausübung von Kaufoptionen und Rückkaufverbot, wie in Erwägungsgrund 76 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank beschrieben) für die erste Zwischenfinanzierung ausreichten. Darüber hinaus stellte die Kommission in Erwägungsgrund 77 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank fest, dass die Wettbewerbsverzerrungen unter Umständen auf fehlende Regeln zurückzuführen sind, mit denen die Koordinierung der vier größten griechischen Banken (die Bank, Eurobank, NBG und Alpha Bank) durch den HFSF hätte verhindert werden können; ein weiterer Grund könnten mangelnde angemessene Sicherheitsvorkehrungen sein, die den Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen zwischen diesen vier Banken verhindert hätten. Aus diesem Grund schlug die Kommission die Ernennung eines Überwachungstreuhänders vor, der in der Bank vor Ort präsent sein sollte. |
4. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG
4.1. STELLUNGNAHME DER BANK
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(150) |
Am 30. August 2012 ging bei der Kommission die Stellungnahme der Bank zum Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank ein. |
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(151) |
Im Hinblick auf die Geeignetheit der Maßnahmen stellte die Bank fest, dass mit der Schuldenkrise in Griechenland und dem Euroraum eine außergewöhnliche Lage entstanden war. Die Kapitalzuführung vom Mai 2009, deren Höhe 1,0 % der RWA der Bank entsprach, sei als eine unmittelbare Reaktion auf die außergewöhnlichen Turbulenzen auf den globalen Finanzmärkten erfolgt. Die zusätzliche Kapitalzuführung durch Griechenland in Höhe von 380 Mio. EUR, die Ende 2011 erfolgte, entsprach 1,1 % der RWA der Bank zum damaligen Zeitpunkt und sollte die Kapitallücke decken, die aufgrund der sich vertiefenden Rezession erwartet wurde. Die Rekapitalisierung der Bank in Höhe von 4,7 Mrd. EUR durch den HFSF sei als erster Teil der Rekapitalisierung zu werten, mit der die Kapitallücke behoben werden sollte, die sich aus dem PSI-Programm und aus der Bewertung der Kreditportfolios durch Blackrock (85) sowie aus der zunehmenden Rezession ergab. |
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(152) |
Außerdem vertrat die Bank den Standpunkt, dass die Entsendung eines Vertreters Griechenlands und zweier Vertreter des HFSF in ihren Vorstand sowie die Entsendung eines HFSF-Mitglieds in den Risikoausschuss des Bankvorstands neben weiteren Ernennungen gewährleisten werde, dass die Bank keine übermäßigen Risiken eingehen könne. |
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(153) |
Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßnahmen merkte die Bank an, dass die Form der Zwischenfinanzierung für die Rekapitalisierung von den griechischen Behörden sowie der Europäischen Union, dem IWF und der EZB beschlossen worden sei und dass der Betrag der Zwischenfinanzierung in Höhe von 4,7 Mrd. EUR den PSI-Effekt nahezu ausgeglichen habe. Im Hinblick auf die Umwandlung der Zwischenfinanzierung in eine dauerhafte Kapitalisierung würde es nach der Genehmigung einer endgültigen Struktur im Anschluss an den längeren Zeitraum im zweiten Quartal 2012, als Griechenland ohne Regierung war, unweigerlich zu einer Verwässerung der Altaktionäre kommen und eine angemessene Vergütung (je nach Bedingungen und Instrumenten) vereinbart werden. |
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(154) |
Im Hinblick auf die Angemessenheit der Maßnahmen stellte die Bank fest, dass sie ihre Kreditvergabepraktiken seit 2009 durch strengere Kriterien, kürzere Rückzahlungsfristen und abgesenkte Kreditobergrenzen angepasst habe. Seit dem ersten Quartal 2009 würden sämtliche Auszahlungsanforderungen, die einen bestimmten Betrag überstiegen, vom stellvertretenden geschäftsführenden Direktor und vom für Kredite der Bankengruppe zuständigen Generaldirektor geprüft. Die aktuellen Geschäftspraktiken, die im der Bank of Greece unterbreiteten Geschäftsplan beschrieben seien, würden dadurch nicht geändert und die aktuellen Kreditvergabestandards nicht untergraben. Diese Standards gehörten zu den strengsten der Branche, was sich auch in den sehr guten Ergebnissen niedergeschlagen habe, welche die Bank bei der Prüfung durch Blackrock Solutions erhalten habe. Die Einhaltung der entsprechenden Zielsetzungen werde durch die Vertretung Griechenlands und des HFSF im Vorstand der Bank gewährleistet. |
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(155) |
Zum Vorschlag der Bank, einen Überwachungstreuhänder zu bestellen, äußerte die Bank die Ansicht, dass bereits eine genaue Überwachung durch mehrere Außenstehende gegeben sei, beispielsweise durch die Bank of Greece, durch externe Prüfer sowie durch den Vertreter Griechenlands und die Vertreter des HFSF. |
4.2. STELLUNGNAHME EINER ANDEREN GRIECHISCHEN BANK
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(156) |
Am 3. Januar 2013 ging bei der Kommission die Stellungnahme einer griechischen Bank zum Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank ein. Diese erklärte, dass die Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF grundsätzlich ein begrüßenswerter Schritt in Richtung eines gesünderen und rentableren Bankensystems sei und sie keine Einwände gegen die Rekapitalisierung der Bank habe. |
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(157) |
Die griechische Bank drückte ihre volle Unterstützung für die grundsätzliche Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF aus, merkte jedoch an, dass sie zur Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Verhinderung von Diskriminierung erwarte, dass eine Rekapitalisierung durch den HFSF allen in Griechenland operierenden Banken unter ähnlichen Bedingungen offenstehe. |
5. STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG
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(158) |
Am 5. September 2012 übermittelte Griechenland seine von der Bank of Greece und dem HFSF erarbeitete Stellungnahme. |
5.1. STELLUNGNAHME DER BANK OF GREECE
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(159) |
Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte die Bank of Greece, dass der vom HFSF zur Rekapitalisierung der vier größten griechischen Banken im Mai 2012 zugeführte Betrag von 18 Mrd. EUR niedriger war als der benötigte Endbetrag, damit diese Banken bis Juni 2012 eine Core-Tier-1-Kapitalquote von 10 % sowie eine Core-Tier-1-Kapitalquote von 7 % für ein dreijähriges Stress-Szenario erreichen und aufrechterhalten konnten. Die Bank of Greece merkte außerdem an, dass es sich bei der ersten Zwischenfinanzierung um eine vorübergehende Finanzierung handelte, da der Rekapitalisierungsprozess mit der Aktienkapitalaufstockung dieser vier Banken abgeschlossen sein würde. |
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(160) |
Des Weiteren stellte die Bank of Greece fest, dass die Rekapitalisierung der größten griechischen Banken Bestandteil einer längerfristigen Umstrukturierung des griechischen Bankensektors war. Wenn eine Bank in Privatbesitz bleibt, ändert sich die Geschäftsführung höchstwahrscheinlich nicht. Geht eine Bank dagegen in staatlichen Besitz (d. h. in den Besitz des HFSF) über, kann der HFSF eine neue Geschäftsführung bestimmen, was in jedem Fall von der Bank of Greece geprüft wird. Die Bank of Greece erklärte, dass sie den Corporate-Governance-Rahmen, die Eignung der Geschäftsführung und das Risikoprofil jeder Bank fortlaufend prüft, um sicherzustellen, dass die Banken keine übermäßigen Risiken eingehen. Ferner betonte die Bank of Greece, dass vom HFSF bereits Vertreter in die Vorstände der rekapitalisierten Banken berufen worden waren. |
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(161) |
Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte die Bank of Greece, dass die Rekapitalisierung der Bank begrenzt war, um die Einhaltung der damaligen Mindestkapitalanforderungen von 8 % sicherzustellen. Außerdem sei der längere Zeitraum vor den Rekapitalisierungen durch die starke Verschlechterung des Geschäftsumfelds in Griechenland und die Auswirkungen des PSI-Programms, die Komplexität des gesamten Projekts sowie die Notwendigkeit einer maximalen Beteiligung privater Investoren an der Aufstockung des Aktienkapitals bedingt. |
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(162) |
Was die Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung betrifft, ist der Bank of Greece zufolge die vollständige Umsetzung des der Kommission vorzulegenden Umstrukturierungsplans insofern gesichert, als die Aussetzung der Stimmrechte des HFSF aufgehoben würde, falls beispielsweise der Umstrukturierungsplan wesentlich verletzt würde. Des Weiteren erklärte die Bank of Greece, dass die Schwierigkeiten der Bank weder auf kommerziell aggressive Handlungen noch darauf zurückzuführen waren, dass die Geschäftsführung die Risiken unterschätzt hatte. |
5.2. STELLUNGNAHME DES HFSF
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(163) |
Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte der HFSF im Zusammenhang mit dem Problem der potenziellen staatlichen Einmischung in Fällen, in denen der Staat staatliche Hilfen in beträchtlicher Höhe durch den HFSF zur Verfügung stellt und der HFSF die vollen Stimmrechte erhält, dass die durch den HFSF finanzierten Banken nicht als staatliche Einrichtungen oder als Einrichtungen unter staatlicher Kontrolle gelten und dass sie nach ihrer dauerhaften Rekapitalisierung durch den HFSF nicht vom Staat kontrolliert werden. Der HFSF betonte, dass er eine vollständig unabhängige juristische Person des privaten Rechts mit Entscheidungsfreiheit ist. Gemäß Artikel 16C Absatz 2 des HFSF-Gesetzes, nach dem Kreditinstitute, die vom HFSF Kapitalhilfe erhalten haben, nicht Teil des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne sind, unterliegt der HFSF nicht der Kontrolle durch die Regierung. Der HFSF verwies außerdem auf seine Führungsstruktur. |
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(164) |
Hinsichtlich des Eingriffs des HFSF in die Geschäftsführung der Bank erklärte der HFSF, dass er die Autonomie der Bank achten und sich nicht in die tägliche Geschäftsführung einmischen werde, da seine Aufgaben durch das HFSF-Gesetz beschränkt seien. Der HFSF erklärte ferner, dass es keine staatliche Einmischung oder Koordinierung gebe und die auf die Kreditvergabeverfahren bezogenen Entscheidungen der Bank (u. a. bezüglich Sicherheiten, Preisgestaltung und Solvenz der Kreditnehmer) auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien getroffen würden. |
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(165) |
Der HFSF unterstrich, dass das HFSF-Gesetz und die Vorzeichnungsvereinbarung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vorsehen, um private Altaktionäre vor zu hohen Risiken zu schützen. In diesem Zusammenhang verwies der HFSF beispielsweise auf folgende Vorkehrungen: i) die Ernennung der HFSF-Vertreter als unabhängige, nicht geschäftsführende Mitglieder des Bankvorstands und ihre Anwesenheit in Ausschüssen, ii) die angemessene Sorgfalt des HFSF bei der Ausübung seiner Rolle innerhalb der Bank und iii) die Tatsache, dass nach der endgültigen Kapitalisierung die Stimmrechte des HFSF nur so lange beschränkt sind, wie die Bank die Bedingungen des Umstrukturierungsplans einhält. |
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(166) |
Dem HFSF zufolge sind geeignete Maßnahmen vorhanden, die sicherstellen, dass Banken, an denen der HFSF beteiligt ist, keine vertraulichen Geschäftsinformationen untereinander austauschen. Zu diesen zählten die Ernennung unterschiedlicher Personen als HFSF-Vertreter für diese Banken, das den jeweiligen Vertretern übertragene Mandat, das einen speziellen Schutz gegen den Informationsfluss von Vertreter zu Vertreter bietet, und die klaren internen Anweisungen an diese Vertreter, keine vertraulichen Geschäftsinformationen der Banken zu übermitteln. Des Weiteren legte der HFSF dar, dass er seine Rechte in Bezug auf die Banken nicht in einer Art und Weise ausübt, die den wirksamen Wettbewerb verhindern, einschränken, verzerren oder wesentlich schwächen oder behindern könnte. Und schließlich betonte der HFSF, dass die Mitglieder seines Vorstands und seine Mitarbeiter strenge Vertraulichkeitsregeln einhalten müssen und Treuhänderpflichten unterliegen und im Hinblick auf ihre Geschäfte an Bestimmungen betreffend das Berufsgeheimnis gebunden sind. |
6. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ÜBERNAHME DER ATE UND DER GRIECHISCHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN DER DREI ZYPRISCHEN BANKEN
6.1. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN MIT BEZUG AUF DIE ATE
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(167) |
Im ATE-Umstrukturierungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die in den Erwägungsgründen 58 und 108 dieses Beschlusses beschriebenen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen und mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
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(168) |
Im Beschluss zur Auflösung der ATE stellte die Kommission fest, dass die in den Erwägungsgründen 109 und 110 dieses Beschlusses beschriebenen Maßnahmen staatliche Beihilfen zugunsten der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE darstellen. Darüber hinaus befand die Kommission, dass die Beihilfen für die ATE nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, wenn die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE plangemäß eingegliedert werden und wenn der Umstrukturierungsplan der Bank, der die übertragenen Geschäftstätigkeiten mit einschließt, die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität ermöglicht. Diese Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ist Gegenstand von Abschnitt 7.6.2. |
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(169) |
Daher muss die Kommission die vorstehend erwähnten Maßnahmen nicht erneut bewerten und bestätigt ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. |
6.2. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN GRIECHISCHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN DER DREI ZYPRISCHEN BANKEN (MASSNAHME C)
6.2.1. Vorliegen und Höhe der Beihilfe
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(170) |
Die Kommission hat festzustellen, ob in Bezug auf Maßnahme C eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV vorliegt. Gemäß dieser Bestimmung gelten als staatliche Beihilfe alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(171) |
Die Rekapitalisierung der Bank durch den HFSF in Höhe von 524 Mio. EUR wurde im März 2013 im Zuge des Ausschreibungsverfahrens für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken zugesagt. Folglich wurde die Maßnahme im März 2013 bewilligt. Ihre praktische Umsetzung erfolgte dann im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (86). |
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(172) |
Die Rekapitalisierung der Bank erfolgte durch den HFSF, der eine von Griechenland zur Unterstützung von Banken gegründete und finanzierte Einrichtung ist, und demnach erfolgte die Auszahlung unter Verwendung staatlicher Mittel. |
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(173) |
In Bezug auf den Begünstigten der staatlichen Beihilfe ist festzustellen, wie in Erwägungsgrund 72 ausgeführt, dass die Rekapitalisierung der Deckung des Kapitalbedarfs diente, den die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken mit sich brachte. Darüber hinaus wurde die Rekapitalisierung jeder griechischen Bank zur Verfügung gestellt, welche die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken übernehmen würde. Bei dem Angebot, das sie dem HFSF zur Annahme unterbreitete, hatte die Bank die Rekapitalisierung durch den HFSF berücksichtigt. Damals war Kapital für die griechischen Banken knapp, und keine dieser Banken hätte die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken ohne eine Rekapitalisierungszusage übernommen. Obwohl also formal gesehen die Bank der Empfänger des vom HFSF zur Verfügung gestellten Kapitals ist, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken die Begünstigten der staatlichen Beihilfe darstellen, da die Maßnahme ihren Verkauf an eine griechische Bank ermöglicht. Ohne die Rekapitalisierung der Bank wären sie von keiner griechischen Bank übernommen worden. Sie wären in Gruppen verblieben, die sich in einer außerordentlich schwierigen Lage befanden (sowohl die Cyprus Popular Bank als auch die Bank of Cyprus befanden sich angesichts ihres hohen Kapitalbedarfs in Abwicklung), und wären daher wahrscheinlich zahlungsunfähig geworden oder hätten zumindest einen hohen Abfluss von Einlagen erlitten. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils stellt die Kommission überdies fest, dass die Rekapitalisierung der Bank durch den HFSF nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist: In jenen von hoher Unsicherheit geprägten Zeiten hätte ein privater Investor unter normalen Marktbedingungen nicht zugesagt, der Bank in Zukunft einen hohen Kapitalbetrag zuzuführen, ohne im Voraus die Bedingungen dieser Zuführung (d. h. den Emissionskurs) zu kennen. |
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(174) |
Darüber hinaus ist die Maßnahme offenkundig selektiv, da sie ausschließlich den übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken (die jeweils eigene Unternehmen darstellen) und keinen anderen Unternehmen gilt. |
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(175) |
Und schließlich stehen die übertragenen Geschäftstätigkeiten, also die griechischen Niederlassungen der drei zyprischen Banken, im Wettbewerb mit anderen Banken, einschließlich der Tochtergesellschaften ausländischer Banken, die in Griechenland tätig oder an einem Eintritt in den griechischen Markt interessiert sind. Somit wirkt sich die Rettung dieser Geschäftstätigkeiten auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus und verfälscht den Wettbewerb. |
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(176) |
Die Kommission gelangt demnach zu dem Schluss, dass die Rekapitalisierung der Bank durch den HFSF in Höhe von 524 Mio. EUR eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
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(177) |
Wie in Erwägungsgrund 173 bereits erläutert, betrachtet die Kommission die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken als Begünstigte der Begebung von EFSF-Anleihen durch den HFSF. |
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(178) |
Darüber hinaus mussten die übertragenen Geschäftstätigkeiten, d. h. die griechischen Niederlassungen der drei zyprischen Banken, wie in Erwägungsgründen 71 und 173 erläutert, aus Gründen der finanziellen Stabilität und in erster Linie aufgrund der außerordentlich schwierigen Lage der drei zyprischen Banken von einer anderen Bank übernommen werden. Der Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken und die Frage, ob dieser Verkauf eine staatliche Beihilfe für die Bank als Käufer darstellt, ist demnach anhand des Abschnitts „Rentabilität durch Verkauf einer Bank“ der Umstrukturierungsmitteilung (87) zu prüfen. |
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(179) |
Zum Zwecke dieses Verkaufs wandte sich die Bank of Greece ausschließlich an die größten in Griechenland tätigen einheimischen Banken, von denen nur die Bank und zwei weitere Banken unverbindliche Angebote unterbreiteten. Die Bank unterbreitete als einziger Bieter ein gültiges verbindliches Angebot. Der Umstand, dass nur eine begrenzte Gruppe potenzieller Käufer angesprochen wurde, schließt nicht aus, dass es sich um eine offene Ausschreibung handelte, denn von anderen Investoren war vernünftigerweise kein förmliches Angebot zu erwarten. Vielmehr hatten in Griechenland vertretene ausländische Banken zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der finanziellen Instabilität des griechischen Bankensystems, das infolge der tiefen und anhaltenden Rezession große Kreditausfälle verzeichnete, ihre griechischen Geschäftstätigkeiten veräußert oder bereiteten eine solche Veräußerung vor (z. B. die Geniki Bank, die MBG und die Emporiki Bank). Mit anderen Worten, sie zogen sich aus dem griechischen Markt zurück und suchten nicht nach neuen Investitionsmöglichkeiten in Griechenland. Darüber hinaus kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass nur ein Investor, der in der Lage war, die übernommenen Geschäftstätigkeiten rasch zu stabilisieren und rentabel zu machen — d. h. eine große Bankengruppe —, Interesse an diesen Geschäftstätigkeiten haben konnte. Die Teilnahme ausländischer Banken oder anderer Arten von Investoren am Verkaufsverfahren war auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Verkauf aufgrund der Finanzkrise, innerhalb derer die verkaufenden Banken tätig waren, zwangsläufig äußerst kurzfristig erfolgen musste und besagte Investoren in der Regel die zum Verkauf angebotenen Vermögenswerte sorgfältig prüfen möchten, bevor sie ein förmliches Angebot unterbreiten. |
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(180) |
Die Kommission gelangt demnach zu dem Schluss, dass es sich beim Verkaufspreis der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken um den Marktpreis handelte und dass eine Beihilfe an den Käufer, d. h. die Bank, auszuschließen ist. |
6.2.2. Rechtsgrundlage der Prüfung der Vereinbarkeit
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(181) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. |
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(182) |
Die Kommission hat anerkannt, dass die weltweite Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats hervorrufen kann und dass Maßnahmen zur Unterstützung von Banken geeignet sind, diese Störung zu beseitigen. Dies hat die Kommission in der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung bekräftigt. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung der staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vorliegen, da die Finanzmärkte erneut unter Druck geraten sind. Sie hat diese Auffassung mit der Annahme der Verlängerungsmitteilung 2011 (88) sowie der Bankenmitteilung 2013 (89) bestätigt. |
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(183) |
Im Hinblick auf die griechische Wirtschaft hat die Kommission in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken sowie in ihrer Genehmigung staatlicher Unterstützungsmaßnahmen, die Griechenland einzelnen Banken gewährt hat (90), anerkannt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Griechenlands droht und dass die staatliche Stützung von Banken ein geeignetes Mittel zur Behebung dieser Störung ist. Damit sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein. |
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(184) |
Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. |
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(185) |
Die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV setzt gemäß Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt:
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(186) |
Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. |
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(187) |
In der Rekapitalisierungsmitteilung sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. |
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(188) |
Des Weiteren hat die Kommission in der Umstrukturierungsmitteilung erläutert, wie Umstrukturierungspläne von ihr geprüft werden. In die Prüfung des Umstrukturierungsplans der Bank in Einklang mit der Umstrukturierungsmitteilung bezieht die Kommission alle in Tabelle 11 aufgeführten Maßnahmen mit ein. |
6.2.3. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme C mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung
6.2.3.1. Geeignetheit
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(189) |
Im Hinblick auf die Geeignetheit der Maßnahme, d. h. der Verpflichtungszusage des HFSF zur Rekapitalisierung der Bank in Höhe von 524 Mio. EUR, betrachtet die Kommission die Maßnahme als geeignet, da sie den Verkauf der griechischen Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken an die Bank ermöglichte. |
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(190) |
Ohne diese Maßnahme wäre keine griechische Bank, einschließlich der Bank, bereit gewesen, die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken in einer Zeit zu erwerben, in der keine Bank außerhalb Griechenlands in diesen Markt eintreten wollte. Falls keine Bank zur Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken bereit gewesen wäre, wären diese Geschäftstätigkeiten und insbesondere die Einlagen der griechischen Niederlassungen gefährdet gewesen. Die Maßnahme stellte somit sicher, dass die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechterhalten wird. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Maßnahme um eine geeignete Rettungsbeihilfe handelt. |
6.2.3.2. Erforderlichkeit
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(191) |
Nach der Bankenmitteilung 2008 muss die Beihilfemaßnahme in ihrer Höhe und Form erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Beispielsweise muss die Höhe einer Kapitalzuführung dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. |
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(192) |
In einer Zeit, als es für griechische Banken sehr schwierig war, sich Kapital zu beschaffen, deckte die Maßnahme den durch die Entrichtung des Kaufpreises für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken anfallenden Kapitalbedarf ab, sodass die Übernahme stattfinden konnte. |
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(193) |
Darüber hinaus begrüßt die Kommission, dass die Maßnahme in Form einer Kapitalzuführung im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 erfolgte, als der HFSF der Bank keinen Zuschuss gab, sondern Stammaktien im selben Wert erhielt. |
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(194) |
Die Maßnahme ist somit erforderlich, um das Ziel der Begrenzung der Störung im griechischen Bankensystem sowie im griechischen Wirtschaftsleben insgesamt zu erreichen. |
6.2.3.3. Angemessenheit
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(195) |
Die geförderten Geschäftstätigkeiten wurden veräußert, nachdem Griechenland eine Ausschreibung durchgeführt hatte. Außerdem wurden die übernommenen Geschäftstätigkeiten schnell in die Bank integriert. Die Maßnahme erlaubte es nicht, dass die geförderten Geschäftstätigkeiten als getrennte Wettbewerber auf dem Markt fortbestanden. |
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(196) |
Des Weiteren war die Unterstützung relativ niedrig; sie betrug rund 3 % der gesamten Nettokreditforderungen der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken (bzw. rund 3 % ihrer RWA) (91). |
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(197) |
Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme entsprechend gestaltet war, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren. |
6.2.3.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung
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(198) |
Auf der Grundlage der Darlegungen in den Erwägungsgründen 189 bis 197 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rekapitalisierung der Bank durch den HFSF in Höhe von 524 Mio. EUR geeignet sowie erforderlich war, um die Störung im griechischen Bankensystem und im griechischen Wirtschaftsleben insgesamt zu begrenzen, dass sie entsprechend gestaltet war, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren, und dass sie im Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung steht. |
6.2.4. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit der Umstrukturierungsmitteilung
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(199) |
Wie in Erwägungsgrund 178 erläutert, fällt der Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken in den Abschnitt „Rentabilität durch Verkauf einer Bank“ der Umstrukturierungsmitteilung. Gemäß Randnummer 17 der Umstrukturierungsmitteilung sind beim Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut die Voraussetzungen hinsichtlich Rentabilität, Eigenbeitrag und Beschränkung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zu erfüllen. |
6.2.4.1. Langfristige Rentabilität der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken durch Veräußerung
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(200) |
Unter Randnummer 17 der Umstrukturierungsmitteilung wird klargestellt, dass der Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität wie auch zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Markt beitragen kann, wenn es sich bei dem Käufer um ein rentables Unternehmen handelt, das die Übernahme der notleidenden Bank verkraften kann. |
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(201) |
Die Bank hat die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken erfolgreich integriert. Wie in Abschnitt 7.6 erläutert, kann die Bank auf der Grundlage ihres Umstrukturierungsplans als rentables Institut bewertet werden. Die Überführung der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken in die Bank ermöglicht daher die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität dieser Geschäftstätigkeiten. |
6.2.4.2. Eigenbeitrag und Lastenverteilung
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(202) |
Im Hinblick auf die Beteiligung der Anteilseigner der drei zyprischen Banken an den Umstrukturierungskosten stellt die Kommission fest, dass die drei zyprischen Banken ihre übertragenen Geschäftstätigkeiten nicht zu deren Buchwert, sondern zu einem in Einklang mit dem PIMCO-Bericht angepassten Wert veräußerten. Zudem übertrugen die drei zyprischen Banken selbst nach Durchführung dieser Anpassung mehr Vermögenswerte als Verbindlichkeiten an die Bank. Somit wurde eine hinreichende Lastenverteilung auf die Anteilseigener erreicht, da der Wertverlust der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken von den Verkäufern getragen wurde. |
6.2.4.3. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen
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(203) |
Im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ist unter Randnummer 30 der Umstrukturierungsmitteilung Folgendes vorgesehen: „Bei der Prüfung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen geht die Kommission zunächst von Umfang, Reichweite und Art der Geschäftstätigkeiten aus, denen die betreffende Bank bei Umsetzung eines plausiblen Umstrukturierungsplans … nachgehen würde. … Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird.“ |
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(204) |
Wie in Erwägungsgrund 196 erwähnt, beträgt die Unterstützung rund 3 % der RWA der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken. Die Kommission betrachtet diesen Betrag daher als relativ niedrig angesichts der Tatsache, dass dadurch der Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken ermöglicht und, wie in Erwägungsgrund 190 erläutert, die Aufrechterhaltung der Stabilität des griechischen Finanzsystems sichergestellt wurde. |
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(205) |
Nach dem Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken bestanden die griechischen Niederlassungen nicht länger als eigenständige Wettbewerber, da sie vollständig in die Bank integriert wurden. |
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(206) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass angesichts des relativ niedrigen Beihilfebetrags für die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken und der Tatsache, dass diese Geschäftstätigkeiten nicht länger als eigenständige Wettbewerber bestanden, keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. |
6.2.4.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit der Umstrukturierungsmitteilung
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(207) |
Auf der Grundlage der Darlegungen in den Erwägungsgründen 199 bis 206 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken und ihre Integration in die Bank die langfristige Rentabilität dieser Geschäftstätigkeiten sicherstellen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist und dass keine unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrung vorliegt, was im Einklang mit der Umstrukturierungsmitteilung steht. |
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(208) |
Die Rekapitalisierung der Bank durch den HFSF in Höhe von 524 Mio. EUR ist demnach als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. |
7. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER BANK
7.1. VORLIEGEN UND HÖHE DER BEIHILFE
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(209) |
Die Kommission hat festzustellen, ob der Bank eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurde. |
7.1.1. Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt wurden
7.1.1.1. Staatliche Liquiditätshilfe im Rahmen der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme (Maßnahme L1)
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(210) |
Wie die Kommission bereits in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken (92) festgestellt hat, stellt die im Rahmen dieses Pakets gewährte Liquiditätshilfe eine staatliche Beihilfe dar. 2011 hat die Bank staatlich garantierte Anleihen in Höhe von insgesamt 9,9 Mrd. EUR ausgegeben. Griechenland hat der Bank ebenfalls Kredite in Form von Staatsanleihen in Höhe von 1 289 Mio. EUR gewährt. Ende März 2014 beliefen sich die ausstehenden Beträge für staatlich garantierte Anleihen auf 9,9 Mrd. EUR und für Staatsanleihen auf 1 024 Mio. EUR (93). Die Gewährung weiterer Liquiditätshilfen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken würde ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellen. |
7.1.1.2. Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme (Maßnahme A)
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(211) |
Wie die Kommission bereits in ihrer Entscheidung vom 19. November 2008 über das Hilfspaket für griechische Banken festgestellt hat, stellen die Rekapitalisierungen, die im Rahmen der in diesem Hilfspaket enthaltenen Rekapitalisierungsmaßnahmen gewährt werden, eine Beihilfe dar. Die Bank hat mittels Vorzugsaktien 750 Mio. EUR erhalten; dies entspricht 2,1 % ihrer RWA (94). |
7.1.2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in der staatlich garantierten Notfall-Liquiditätshilfe ELA (Maßnahme L2)
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(212) |
Unter Randnummer 51 ihrer Bankenmitteilung 2008 hat die Kommission klargestellt, dass die Bereitstellung von Zentralbankmitteln für ein Finanzinstitut nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, wenn im Hinblick auf die Solvenz des Finanzinstituts, die Besicherung der Fazilität, den dem Finanzinstitut auferlegten Strafzins und das Fehlen einer Rückbürgschaft des Staates vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Da die vom Staat garantierte ELA für die Bank diese vier kumulativen Bedingungen nicht erfüllt, insbesondere, da sie mit einer Bürgschaft des Staates verbunden ist und in Verbindung mit weiteren Unterstützungsmaßnahmen gewährt wird, kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die staatlich garantierte ELA keine staatliche Beihilfe darstellt. |
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(213) |
Die mit einer staatlichen Garantie ausgestattete ELA erfüllt die Voraussetzungen, die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV beschrieben sind. Erstens werden jegliche Verluste vom Staat übernommen, da die Maßnahme eine staatliche Garantie zugunsten der Bank of Greece vorsieht. Aus diesem Grund werden bei der Maßnahme staatliche Mittel eingesetzt. Durch die ELA werden Banken in Lage versetzt, sich Liquidität zu beschaffen, auch wenn sie zu dem betreffenden Zeitpunkt keinen Zugang zum Interbankenmarkt und zu den normalen Refinanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems haben. Folglich wird der Bank durch die staatlich garantierte ELA ein Vorteil gewährt. Die Maßnahme ist selektiv, da die staatlich garantierte ELA auf den Bankensektor begrenzt ist. Da die Bank durch die staatlich garantierte ELA in die Lage versetzt wird, weiterhin auf dem Markt tätig zu sein, und eine Insolvenz der Bank und ihr Ausscheiden aus dem Markt verhindert werden, wirkt sie wettbewerbsverzerrend. Angesichts der Tatsache, dass die Bank in anderen Mitgliedstaaten aktiv ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind oder daran Interesse haben könnten, beeinträchtigt der Vorteil, welcher der Bank gewährt wird, den Handel zwischen Mitgliedstaaten. |
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(214) |
Auf der Grundlage der oben stehenden Darlegungen betrachtet die Kommission die staatlich garantierte ELA (Maßnahme L2) als staatliche Beihilfe. Der Umfang der staatlich garantierten ELA schwankte im zeitlichen Verlauf. Am 31. Dezember 2012 belief sie sich auf rund 31,4 Mrd. EUR. Nach einem starken Rückgang 2013 betrug sie gegen Ende desselben Jahres nur noch 750 Mio. EUR. |
7.1.3. Vorliegen einer Beihilfe in den über den HFSF gewährten Maßnahmen
7.1.3.1. Erste Zwischenfinanzierung (Maßnahme B1)
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(215) |
In Abschnitt 5.1 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank ist die Kommission bereits zu dem Schluss gelangt, dass die erste Zwischenfinanzierung eine staatliche Beihilfe darstellt. Das entgegengenommene Kapital belief sich auf 4,7 Mrd. EUR. |
7.1.3.2. Zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahme B2)
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(216) |
Maßnahme B2 wurde unter Einsatz von Mitteln des HFSF durchgeführt, die, wie in Erwägungsgrund 65 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank dargelegt, staatliche Mittel darstellen. |
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(217) |
Im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils ist festzustellen, dass die Eigenkapitalquote der Bank durch Maßnahme B2 soweit erhöht wurde, dass die Bank weiterhin auf dem Markt tätig sein konnte und Zugang zu den Finanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems hatte. Darüber hinaus bestand die Vergütung für Maßnahme B2 in Stückzinsen auf EFSF-Schuldverschreibungen und einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 1 %. Da diese Vergütung deutlich geringer ausfällt als die Kosten für ähnliche Kapitalinstrumente, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Bank nicht in der Lage gewesen wäre, sich das gleiche Kapital zu denselben Bedingungen auf dem Markt zu beschaffen. Folglich verschaffte Maßnahme B2 der Bank einen Vorteil aus staatlichen Mitteln. Da die Maßnahme ausschließlich für die Bank bereitgestellt wurde, ist sie selektiv. |
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(218) |
Durch Maßnahme B2 wurde die Marktstellung der Bank gestärkt, da ihr die für die fortgesetzte Erfüllung der Kapitalanforderungen notwendigen Finanzmittel zur Verfügung gestellt wurden, was zu Wettbewerbsverzerrungen führte. Angesichts der Tatsache, dass die Bank auf Bankenmärkten in anderen Mitgliedstaaten aktiv ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind oder daran Interesse haben könnten, beeinträchtigt Maßnahme B2 den Handel zwischen Mitgliedstaaten. |
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(219) |
Die Kommission betrachtet Maßnahme B2 als staatliche Beihilfe. Diese wurde von den nationalen Behörden als Beihilfe angemeldet. Das entgegengenommene Kapital belief sich auf 1 553 Mio. EUR. |
7.1.3.3. Verpflichtungserklärung (Maßnahme B3)
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(220) |
Im Zuge der Maßnahme B3 verpflichtete sich der HFSF, zur Vervollständigung der Rekapitalisierung der Bank bis zu der Höhe, die von der National Bank of Greece im Rahmen des Stresstests 2012 gefordert wurde, zusätzliches Kapital beizusteuern. Der HFSF wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Die Verpflichtungserklärung stellt somit eine Zusage staatlicher Mittel dar. Die Bedingungen, unter denen der HFSF Finanzinstitute unterstützen kann, sind rechtlich genau festgelegt und abgesteckt. Entsprechend ist die Verwendung dieser staatlichen Mittel dem Staat zuzurechnen. Der HFSF hat sich verpflichtet, zusätzliches Kapital in Höhe von bis zu 1 082 Mio. EUR bereitzustellen. |
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(221) |
Die Verpflichtungserklärung verschaffte der Bank einen Vorteil, da sie das Vertrauen der Anleger bestärkte, dass die Bank ihren Verpflichtungen zur Kapitalbeschaffung in vollem Umfang nachkommen konnte bzw. dass der HFSF das Kapital bereitstellen würde, wenn die Bank es nicht auf dem Markt beschaffen könnte. Außerdem wurde durch die Verpflichtungserklärung die Beschaffung von privatem Kapital auf dem Markt erleichtert, da Anleger die Gewissheit erhielten, dass der HFSF einspringen würde, wenn die Bank einen Teil des Kapitals nicht auf dem Markt beschaffen könnte. Bevor die Rekapitalisierungsregelungen bekannt waren, hätte kein privater Investor Kapital zur Verfügung gestellt, und zu jenem Zeitpunkt hatte die Bank keinen Zugang zu den Kapitalmärkten. Dieser Vorteil ist selektiv, da er nicht allen in Griechenland tätigen Banken zuteilwurde. |
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(222) |
Da die Bank in anderen Mitgliedstaaten aktiv ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind oder daran Interesse haben könnten, ist Maßnahme B3 auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verzerren. |
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(223) |
Folglich stellt Maßnahme B3 eine staatliche Beihilfe dar und wurde von den griechischen Behörden als staatliche Beihilfe angemeldet. |
7.1.3.4. Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 zur Deckung des im Rahmen des Stresstests 2013 ermittelten Kapitalbedarfs (Maßnahme B4)
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(224) |
Bei der Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 zur Deckung des im Rahmen des Stresstests 2012 ermittelten Kapitalbedarfs (Maßnahme B4) handelt es sich um die teilweise Umwandlung der ersten und der zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) in eine dauerhafte Rekapitalisierung durch Stammaktien im Wert von 5 891 Mio. EUR. Da es sich bei Maßnahme B4 um die teilweise Umwandlung einer bereits gewährten Beihilfe handelt, stellt sie eine Förderung durch staatliche Mittel dar, ohne dass jedoch der Nennwert der Beihilfe erhöht wird. Allerdings steigert sie für einen bestimmten Nennwert der Beihilfe den Vorteil der Bank (und damit auch die Wettbewerbsverzerrungen), da sie eine dauerhafte und nicht, wie im Falle der Maßnahmen B1 und B2, eine vorübergehende Rekapitalisierung darstellt. |
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(225) |
Die Kommission hält fest, dass nicht allen in Griechenland tätigen Banken eine solche Unterstützung zuteilwurde. Im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels stellt die Kommission fest, dass die Bank durch diese Förderung beispielsweise in die Lage versetzt wurde, in anderen Mitgliedstaaten tätig zu sein. Eine Liquidation der Bank hätte das Ende ihrer Tätigkeiten im Ausland bedeutet, da diese eingestellt oder verkauft worden wären. Außerdem waren bestimmte Banken aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig. Daher verzerrt die Maßnahme den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Kommission betrachtet Maßnahme B4 deshalb als staatliche Beihilfe. |
7.1.3.5. Schlussfolgerung zu den Maßnahmen B1, B2, B3 und B4
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(226) |
Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sind als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu werten. Der in den Maßnahmen B1, B2 und B3 enthaltene Beihilfebetrag beläuft sich auf 7 335 Mio. EUR. Wie in Abschnitt 7.1.3.3 dargelegt, wurde nur ein Teil der ersten und der zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) in eine dauerhafte Rekapitalisierung umgewandelt (Maßnahme B4), da es der Bank gelang, im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 privates Kapital in Höhe von 1 444 Mio. EUR anzuziehen. Das vom HFSF zugesagte zusätzliche Kapital in Höhe von 1 082 Mio. EUR (Maßnahme B3) war nicht notwendig und war deshalb nicht ausgezahlt worden. Der Betrag der ausgezahlten staatlichen Unterstützung entsprach somit lediglich der Summe der ersten und der zweiten Zwischenfinanzierung, d. h. 6 253 Mio. EUR, wobei ein Teil dieser Unterstützung im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) innerhalb von sechs Monaten zurückgezahlt wurde, da die private Beteiligung den Betrag der Verpflichtungszusage überschritt. |
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(227) |
Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission die Höhe der Beihilfe sowohl absolut „als auch im Verhältnis zu den risikogewichteten Vermögenswerten der Bank“ bewerten. Die Maßnahmen B1, B2 und B3 wurden über ein Jahr hinweg, nämlich vom April 2012 bis Mai 2013 gewährt. In diesem Zeitraum haben sich die RWA der Bank infolge aufeinanderfolgender Übernahmen stark erhöht. Daher stellt sich die Frage, welcher Stand der RWA heranzuziehen ist, genauer gesagt, ob für die beihilferechtliche Würdigung die RWA zu Beginn oder zum Ende dieses Zeitraums zu berücksichtigen sind. Die Maßnahmen B1, B2 und B3 dienten dazu, den von der Bank of Greece im März 2012 (Stresstest 2012) ermittelten Kapitalbedarf zu decken. Mit anderen Worten, der Kapitalbedarf, den diese staatlichen Unterstützungsmaßnahmen abdecken sollten, bestand bereits im März 2012. Daher stellt die Kommission fest, dass der in den Maßnahmen B1, B2 und B3 enthaltene Beihilfebetrag mit den RWA der Bank am 31. März 2012 ins Verhältnis zu setzen ist. Des Weiteren ruft sie in Erinnerung, dass die Bank of Greece nach der Rekapitalisierung vom März 2012 und bis zur Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 die Übernahmen, mit denen die griechischen Banken ihren Kapitalbedarf nach oben oder nach unten angepasst hatten, nicht berücksichtigt hatte. Dieser Aspekt ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Maßnahmen B1, B2 und B3 staatliche Beihilfemaßnahmen darstellten, die sich am Bedarf der Bank zum Zeitpunkt des 31. März 2012 orientierten. |
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(228) |
Die der Bank gewährte Unterstützung belief sich auf die Summe der ersten und der zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) sowie auf die Verpflichtungszusage des HFSF (Maßnahme B3); dieser Betrag entsprach 7 335 Mio. EUR bzw. 21,5 % der RWA der Bank am 31. März 2012. |
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(229) |
Die an die Bank ausgezahlte Unterstützung entsprach der Summe der ersten und der zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2), d. h. 6 253 Mio. EUR bzw. 18,4 % der RWA der Bank am 31. März 2012. |
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(230) |
Da es der Bank gelungen war, privates Kapital anzuziehen, belief sich der vom HFSF der Bank in Form von Stammaktien zugeführte Betrag letztendlich auf 5 891 Mio. EUR, was 17,3 % der RWA der Bank am 31. März 2012 entsprach. |
7.1.4. Schlussfolgerung zum Vorliegen und zum Gesamtbetrag der von der Bank erhaltenen Beihilfe
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(231) |
Die Maßnahmen A, B1, B2, B3, B4, L1 und L2 stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Tabelle 11 enthält eine Übersicht über diese Maßnahmen. Tabelle 11 Übersicht über die Beihilfe, welche die Bank insgesamt erhalten hat
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7.2. RECHTSGRUNDLAGE DER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT
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(232) |
Wie in Erwägungsgrund 183 geschlussfolgert wird, sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein (95). |
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(233) |
Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. |
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(234) |
Informationen über Rekapitalisierungsmaßnahmen sind in der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu finden. |
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(235) |
In der Umstrukturierungsmitteilung ist festgelegt, auf welche Weise die Kommission Umstrukturierungspläne, insbesondere die notwendige Wiederherstellung der Rentabilität, bewertet, um einen angemessenen Eigenbeitrag des Begünstigten sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. |
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(236) |
Dieser Rahmen wurde durch die Bankenmitteilung 2013 ergänzt, die für Beihilfemaßnahmen anwendbar ist, die nach dem 31. Juli 2013 angemeldet oder ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt wurden. |
7.2.1. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Liquiditätshilfe für die Bank (Maßnahme L1)
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(237) |
Die Liquiditätshilfe, welche die Bank bereits erhalten hat, ist durch die aufeinanderfolgenden Beschlüsse zur Genehmigung der Maßnahmen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken und zu deren Änderungen und Verlängerungen (96) eindeutig genehmigt. Jede künftige Liquiditätshilfe für die Bank muss unter einer Regelung erfolgen, die von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Bedingungen solcher Beihilfen müssen vor ihrer Gewährung von der Kommission genehmigt werden, sodass sie im vorliegenden Beschluss keiner weiteren Prüfung bedürfen. |
7.2.2. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Vorzugsaktien (Maßnahme A)
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(238) |
Die im Jahr 2009 in Form von Vorzugsaktien gewährte Rekapitalisierung (Maßnahme A) erfolgte im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme, die in Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 im Jahr 2008 als Bestandteil des Hilfspakets für griechische Banken genehmigt worden war. Es ist daher nicht notwendig, sie nochmals anhand der Bankenmitteilung 2008 zu prüfen, sie muss lediglich anhand der Umstrukturierungsmitteilung bewertet werden. |
7.2.3. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2)
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(239) |
Die Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2) ist zunächst aufgrund der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Eine staatlich garantierte ELA, die ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission nach dem 31. Juli 2013 gewährt wurde, fällt unter die Bankenmitteilung 2013. |
7.2.4. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4)
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(240) |
Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) ist, insbesondere im Hinblick auf die Vergütung, zunächst anhand der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme B1 mit diesen Mitteilungen. Da besagte Maßnahmen vor dem 1. August 2013 durchgeführt wurden, fallen sie nicht unter die Bankenmitteilung 2013. Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungsmaßnahmen B1, B2, B3 und B4 ist außerdem anhand der Umstrukturierungsmitteilung zu prüfen. |
7.3. VEREINBARKEIT DER MASSNAHME L2 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER REKAPITALISIERUNGSMITTEILUNG UND DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011
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(241) |
Die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV setzt voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. |
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(242) |
Da die griechischen Banken, wie in Erwägungsgrund 37 dargelegt, vom Interbankenmarkt ausgeschlossen wurden und in Bezug auf ihre Finanzierung somit völlig von der Zentralbank abhängig waren und da die Bank durch reguläre Refinanzierungsgeschäfte nicht genügend Mittel aufnehmen konnte, war sie auf die staatlich garantierte ELA angewiesen, um genügend Liquidität zur Vermeidung einer Insolvenz zu beschaffen. Die Kommission bewertet Maßnahme L2 als geeigneten Mechanismus zur Behebung einer beträchtlichen Störung, wie sie durch eine Insolvenz der Bank verursacht worden wäre. |
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(243) |
Da die staatlich garantierte ELA für die Bank mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, besteht für die Bank ein hinreichender Anreiz, sich bei ihrer weiteren Geschäftstätigkeit nicht auf diese Finanzierungsquelle zu stützen. Die Bank musste dafür einen Zinssatz entrichten, der um […] Basispunkte oberhalb der üblichen Refinanzierungsmöglichkeiten im Eurosystem liegt. Darüber hinaus musste die Bank eine Garantiegebühr in Höhe von […] Basispunkten an den Staat entrichten. Infolgedessen entstehen der Bank durch die staatlich garantierte ELA weitaus höhere Kosten als durch die sonst übliche Refinanzierung durch die EZB. Insbesondere ist der Unterschied zwischen Ersterer und Letzterer größer als die in der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgeschriebene Höhe der Garantievergütung. Aus diesem Grund kann die vom Staat erhobene Gesamtvergütung als ausreichend gewertet werden. Die Höhe der staatlich garantierten ELA wird von der Bank of Greece und der EZB regelmäßig anhand des tatsächlichen Bedarfs der Bank überprüft. Sie überwachen ihre Verwendung genau und sorgen dafür, dass sie auf das notwendige Minimum begrenzt bleibt. Aus diesem Grund erhält die Bank durch die Maßnahme L2 keine überschüssige Liquidität, die sie für wettbewerbsverzerrende Finanzaktivitäten verwenden könnte. Sie ist auf das erforderliche Minimum begrenzt. |
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(244) |
Durch die genaue Überwachung der Verwendung der staatlich garantierten ELA und die regelmäßige Überprüfung, dass sich diese auf das erforderliche Minimum begrenzt, wird auch gewährleistet, dass diese Liquidität angemessen ist und den Wettbewerb nicht ungebührlich beeinträchtigt. Die Kommission stellt zudem fest, dass Griechenland die Verpflichtungszusage gegeben hat, dass die Bank einen Umstrukturierungsplan umsetzt, mit dem ihre Abhängigkeit von Finanzierungen bei der Zentralbank reduziert wird, und dass die Bank die Verhaltensmaßregeln einhält (siehe Untersuchung in Abschnitt 7.6). Diese Faktoren stellen sicher, dass die Abhängigkeit von Liquiditätshilfe so schnell wie möglich endet und dass eine solche Hilfe angemessen ist. |
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(245) |
Daher ist die Maßnahme L2 mit der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011 vereinbar. Da durch die Bankenmitteilung 2013 keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf Garantien eingeführt wurden, steht Maßnahme L2 auch im Einklang mit der Bankenmitteilung 2013. |
7.4. VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN B1, B2, B3 UND B4 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER REKAPITALISIERUNGSMITTEILUNG, DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011 UND DER BANKENMITTEILUNG 2013
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(246) |
Wie in Erwägungsgrund 241 erwähnt, sowie in Einklang mit Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien (97) erfüllt sind: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. |
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(247) |
In der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. |
7.4.1. Geeignetheit der Maßnahmen
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(248) |
Die Kommission betrachtet die HFSF-Rekapitalisierungsmaßnahmen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) als geeignet, weil sie der Bank die Erfüllung der Kapitalanforderungen ermöglichen. Ohne die Rekapitalisierungsmaßnahmen des HFSF hätte die Bank ihre Geschäftstätigkeiten nicht mehr ausüben können und hätte keinen Zugang mehr zu einer Refinanzierung über die EZB gehabt. |
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(249) |
In diesem Zusammenhang stellte die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank fest, dass die Bank sowohl im Hinblick auf die Vergabe von Krediten als auch auf die Hereinnahme von Einlagen zu den größten Finanzinstituten Griechenlands zählt. Als solche ist sie in Griechenland eine Bank von systemischer Bedeutung. Eine Insolvenz der Bank hätte daher eine beträchtliche Störung im griechischen Wirtschaftsleben bewirkt. Unter den damals vorherrschenden Umständen hatten Finanzinstitute in Griechenland kaum Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten. Dieser Finanzierungsmangel beschränkte ihre Fähigkeit, die griechische Wirtschaft mit Krediten zu versorgen. Vor diesem Hintergrund wäre die Störung des Wirtschaftslebens durch eine Insolvenz der Bank verschlimmert worden. Darüber hinaus waren die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 zu einem großen Teil durch das PSI-Programm bedingt, ein höchst außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, und nicht durch geschäftliche Fehlentscheidungen oder übermäßige Risikobereitschaft der Bank. Folglich zielen die Maßnahmen in erster Linie auf die Ergebnisse des PSI-Programms ab und tragen zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in Griechenland bei. |
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(250) |
Im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank äußerte die Kommission Zweifel, ob sofort alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, damit die Bank in Zukunft keine Beihilfen mehr benötigt. Wie in den Erwägungsgründen 140 und 141 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, hat sich Griechenland in Bezug auf Corporate Governance und den Geschäftsbetrieb der Bank zu einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet. Wie in den Erwägungsgründen 115, 116 und 117 beschrieben, hat die Bank ihre Tätigkeiten außerdem von Grund auf neu geordnet, wobei bereits zahlreiche Kosten eingespart wurden. Aus diesem Grund wurden die Zweifel der Kommission ausgeräumt. |
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(251) |
Im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank äußerte die Kommission außerdem Zweifel, ob es für den Fall, dass die Bank unter staatliche Kontrolle gestellt würde oder dass private Minderheitsaktionäre die Kontrolle erhielten, während die Mehrheit der Anteile in staatlicher Hand verbliebe, hinreichend Sicherheitsvorkehrungen gab. Die in den Erwägungsgründen 140 und 141 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Verpflichtungen gewährleisten, dass die Kreditgeschäfte der Bank nach kommerziellen Grundsätzen betrieben werden und dass sie in ihrem Tagesgeschäft vor staatlicher Einmischung geschützt wird. Außerdem wird durch den Rahmenvertrag über die Beziehung zwischen dem HFSF und der Bank gewährleistet, dass die Interessen des Staates als Hauptanteilseigner vor übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsführung der Bank geschützt werden. |
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(252) |
Aus diesen Gründen dienen die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 dazu, die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechtzuerhalten. Es wurden bedeutsame Vorkehrungen getroffen, um künftige Verluste so gering wie möglich zu halten und zu vermeiden, dass die Geschäftstätigkeiten der Bank durch eine unseriöse Unternehmensführung gefährdet werden. Auf dieser Grundlage bestätigt die Kommission die Geeignetheit der Maßnahmen B1, B2, B3 und B4. |
7.4.2. Erforderlichkeit — Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum
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(253) |
Nach der Bankenmitteilung 2008 muss die Beihilfe in ihrer Höhe und Form erforderlich sein, um das angestrebte Ziel der Maßnahme zu erreichen. Die Höhe der Kapitalzuführung muss also dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. |
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(254) |
Die Höhe der Kapitalhilfe wurde von der Bank of Greece im Zuge des Stresstests 2012 ermittelt, um sicherzustellen, dass die Core-Tier-1-Quote der Bank im Zeitraum 2012-2014, wie in Tabelle 3 wiedergegeben, oberhalb eines bestimmten Niveaus verblieb. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 statten die Bank also nicht mit einem Kapitalüberschuss aus. Wie in Erwägungsgrund 250 erläutert, wurden Maßnahmen ergriffen, um das Risiko eines künftigen zusätzlichen Beihilfebedarfs der Bank zu mindern. |
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(255) |
Im Hinblick auf die Vergütung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) ruft die Kommission in Erinnerung, dass diese Zwischenfinanzierungen im Mai 2012 und im Dezember 2012 gewährt und in Form von EFSF-Schuldverschreibungen ausgezahlt wurden. Als Vergütung erhielt der HFSF die vom Datum der Ausgabe der EFSF-Schuldverschreibungen bis zum Datum der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 aufgelaufenen Zinsen für die EFSF-Schuldverschreibungen zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 1 % (98). Wie im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank betont, liegt diese Vergütung unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Der Zeitraum, in dem die niedrige Vergütung geleistet wurde, war allerdings für Maßnahme B1 auf ein Jahr und für Maßnahme B2 auf fünf Jahre begrenzt (nämlich auf den Zeitraum bis zur Umwandlung der Zwischenfinanzierung in eine übliche Rekapitalisierung durch Stammaktien, also bis zur Maßnahme B4). Während die erste und zweite Zwischenfinanzierung nicht zu einer Verwässerung der Altaktionäre führten, löste die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013, d. h. die teilweise Umwandlung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung, eine starke solche Verwässerung aus, da die Anteile der Altaktionäre am Eigenkapital der Bank auf 2,3 % zurückgingen. Diese außergewöhnliche Situation, die seit dem Datum der ersten Zwischenfinanzierung vorherrschte, wurde im Folgenden beendet. Die im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank vorgebrachten Zweifel wurden daher ausgeräumt. |
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(256) |
In Anbetracht der außergewöhnlichen Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank, deren Verluste in erster Linie auf einen Forderungsverzicht zugunsten des Staates (das PSI-Programm und der Schuldenrückkauf, die dem Staat einen erheblichen Vorteil in Form einer Schuldenverringerung verschaffen) und auf eine langwierige Rezession der Binnenwirtschaft zurückgingen, kann die Kommission eine solche vorübergehende Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen (99). |
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(257) |
Maßnahme B3 stellte eine Zusage für die Bereitstellung von Kapital im Rahmen einer zukünftigen Kapitalaufstockung dar. Diese Zusage vom Dezember 2012 hätte im Mai/Juni 2013, also nur fünf Monate später, als die Bank mit der Kapitalaufstockung begann, in Form einer tatsächlichen Kapitalzuführung eingelöst werden können. Da es der Bank gelang, private Investoren anzuziehen, musste der HFSF das zugesagte Kapital nicht zuführen. Angesichts des kurzen Zeitraums, in dem diese Zusage zur Bereitstellung von Kapital in Kraft war, und aus den in Erwägungsgrund 256 dargelegten Gründen kann hingenommen werden, dass für diese Zusage keine Vergütung erfolgte. |
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(258) |
Im Hinblick auf Maßnahme B4 ist unter Randnummer 8 der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgesehen, dass bei der Zeichnung von Kapitalzuführungen ein ausreichender Abschlag von den Aktienpreisen unmittelbar vor Bekanntgabe der Zuführung vorgenommen werden sollte, um ausreichend Gewähr dafür zu bieten, dass der Staat eine angemessene Vergütung erhält. Zwar wurde im Zuge von Maßnahme B4 kein wesentlicher Abschlag vom Aktienpreis unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts vorgenommen, aber es war auch objektiv nicht möglich, einen wesentlichen Abschlag auf den theoretischen Nach-Rechte-Preis zu erreichen (100). Vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wies die Bank eine Marktkapitalisierung von nur wenigen Hundert Millionen EUR auf. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die damaligen Kapitaleigner vollständig auszuschalten gewesen wären. Die Kommission stellt fest, dass der Emissionskurs in den 50 Tagen, die der Festlegung des Emissionskurses vorausgingen, gegenüber dem durchschnittlichen Marktpreis um 50 % herabgesetzt wurde. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Verwässerung der Altaktionäre überaus stark ausgeprägt war, da sie nach der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 nur noch 2,3 % der Anteile der Bank hielten. Ein weiterer Abschlag auf den Marktpreis hätte daher nur geringfügige Auswirkungen auf die Vergütung des HFSF gehabt. In Anbetracht der in Erwägungsgrund 256 dargelegten besonderen Lage der griechischen Banken und des Umstands, dass der Beihilfebedarf zu einem großen Teil aus einem Forderungsverzicht zugunsten des Staates herrührt, betrachtet die Kommission den Emissionskurs der vom Staat gezeichneten Aktien als hinreichend niedrig. |
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(259) |
Der HFSF gab ebenfalls Optionen auf seine Anteile aus und garantierte eine Option für jede von einem privaten Investor im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 gezeichnete neue Aktie. Diese Optionen wurden vom HFSF ohne Gegenleistung garantiert. Wie in Erwägungsgrund 106 dargelegt, war jede Option mit dem Recht verbunden, in festgelegten Abständen und zu Basiskursen 4,48 Anteile des HFSF zu erwerben. Der Ausübungskurs entsprach dem vom HFSF festgesetzten Bezugskurs zuzüglich einer jährlichen kumulativen Marge (4 % im ersten Jahr, 5 % im zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr, 7 % im vierten Jahr und dann 8 % auf das Jahr umgerechnet für die letzten sechs Monate). Die vom HFSF für die von ihm gehaltenen Anteile erhaltene Vergütung ist de facto auf diese Obergrenzen beschränkt. Diese Vergütung liegt unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Da diese Optionen ein wichtiger Faktor für den Erfolg der von der Bank im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 durchgeführten Bezugsrechtsemissionen und Privatplatzierung waren, betrachtet die Kommission diese Optionen als Grund dafür, dass die Bank den Beihilfebetrag um 1 444 Mio. EUR senken konnte. Aufgrund der niedrigen Eigenkapitalquote der Bank vor der Rekapitalisierung sowie der damals vorherrschenden großen Ungewissheit zeigten die zu jener Zeit verfügbaren Simulationen, dass private Investoren ohne die Optionen keine ausreichende Rendite erzielt und sich somit nicht an der Rekapitalisierung beteiligt hätten. Aus den in den Erwägungsgründen 249 und 256 dargelegten Gründen, aufgrund der Tatsache, dass der HFSF bei Ausübung der Optionen eine minimale positive Vergütung erhalten würde, und weil die MEFP das Ziel hatte, private Investoren anzuziehen, um einige Banken in Privatbesitz zu halten und um zu vermeiden, dass der gesamte Bankensektor vom HFSF kontrolliert wird, kann die Kommission eine solche Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen. Die Akzeptanz dieser Abweichung beruht auch auf der Tatsache, dass das HFSF-Gesetz in seiner geänderten Fassung vom März 2014 keine Anpassung der Optionen im Falle einer Kapitalaufstockung durch eine nicht vorzugsweise Aktienemission vorsieht und im Falle von Bezugsrechtsemissionen nur der Basiskurs der Optionen angepasst werden darf und die Anpassung nur nachträglich vorgenommen werden und die Höhe der Erlöse aus dem Verkauf von Rechten auf vorzugsweise Zeichnung des HFSF nicht überschreiten darf. Darüber hinaus kann die Kommission aufgrund der Zusage Griechenlands, vor einem Rückkauf der vom HFSF ausgegebenen Optionen eine Genehmigung von der Kommission einzuholen, sicherstellen, dass ein möglicher zukünftiger Rückkauf die Vergütung des HFSF nicht weiter senkt und die Vergütung der Optionsinhaber nicht erhöht. |
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(260) |
Da es sich bei den Anteilen des HFSF um stimmrechtslose Anteile handelt, erinnert die Kommission daran, dass der Beihilfebedarf sich nicht in erster Linie durch eine übermäßige Risikobereitschaft bedingt. Außerdem war ein Ziel der MEFP, einige Banken in Privatbesitz zu halten. Des Weiteren stellen der Rahmenvertrag über die Beziehungen zum HFSF sowie die automatische Wiedereinführung von Stimmrechten, falls der Umstrukturierungsplan nicht umgesetzt werden sollte, Sicherheitsvorkehrungen gegen eine zukünftige übermäßige Risikobereitschaft privater Manager dar. Und nicht zuletzt sind das PSI-Programm und der Rückkauf im Dezember 2012 eine Art Vergütung des Staates, da dessen Schulden gegenüber der Bank um mehrere Milliarden EUR verringert wurden. Aus allen genannten Gründen kann die Kommission es hinnehmen, dass der HFSF stimmrechtslose Anteile erhält. Die Kommission gelangt demnach zu der Schlussfolgerung, dass Maßnahme B4 erforderlich war. |
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(261) |
Abschließend ist festzuhalten, dass die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sowohl ihrer Höhe als auch ihrer Form nach eine erforderliche Rettungsbeihilfe darstellen. |
7.4.3. Angemessenheit — Maßnahmen zur Begrenzung nachteiliger Auswirkungen auf die Realwirtschaft
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(262) |
Die Bank hat staatliche Beihilfen in sehr großer Höhe erhalten. Dies kann zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. Allerdings hat sich Griechenland zur Durchführung einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet, mit denen nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt werden sollen. Insbesondere wurde zugesagt, dass die Bank, wie in den Erwägungsgründen 136 und 137 dargelegt, weiterhin nach kommerziellen Grundsätzen geführt werden wird. Außerdem hat sich Griechenland, wie in den Erwägungsgründen 138, 139 und 143 dargelegt, zu einem Übernahmeverbot sowie zu einer Reihe von Veräußerungen verpflichtet. In Abschnitt 7.6 wird genauer auf die Begrenzung der Wettbewerbsverzerrung eingegangen. |
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(263) |
Außerdem wurde in der Bank ein Überwachungstreuhänder berufen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb zu kontrollieren. Auf diese Weise werden abträgliche Veränderungen der Geschäftspraktiken der Bank verhindert und somit nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt. |
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(264) |
Und schließlich wurde bei der Kommission am 25. Juni 2014 ein neuer umfassender Umstrukturierungsplan eingereicht. Dieser Umstrukturierungsplan wird in Abschnitt 7.6 bewertet. |
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(265) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank vorgebrachten Zweifel ausgeräumt wurden. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sind im Lichte von Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 angemessen. |
7.4.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen mit der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011
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(266) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) im Sinne der Bankenmitteilung 2008 (Randnummer 15), der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 geeignet, erforderlich und angemessen sind. Daher sind die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 mit der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 vereinbar. |
7.5. VEREINBARKEIT DER ÜBERNAHMEN DER ÜBERTRAGENEN GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN DER ATE, DER GENIKI BANK DER ÜBERTRAGENEN GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN DER ZYPRISCHEN BANKEN UND DER MBG MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG
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(267) |
Wie unter Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung dargelegt, sollten staatliche Beihilfen nur dann für den Erwerb von Unternehmensanteilen durch eine unterstützte Bank verwendet werden, wenn dies für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist. Des Weiteren wird unter den Randnummern 40 und 41 der Umstrukturierungsmitteilung festgestellt, dass Banken staatliche Beihilfen nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen verwenden sollten, es sei denn, die Übernahme ist Teil eines Konsolidierungsprozesses, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. Darüber hinaus können Übernahmen die Wiederherstellung der Rentabilität gefährden oder erschweren. Daher hat die Kommission zu prüfen, ob die Übernahmen der Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang stehen. |
7.5.1. Vereinbarkeit der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.1.1. Auswirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE auf die langfristige Rentabilität der Bank
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(268) |
Die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE brachte der Bank ein hohes Einlagenvolumen bei wesentlich niedrigeren Nettokreditforderungen (101) und hat somit zu einer deutlichen Senkung des sehr hohen Verhältnisses von Krediten zu Einlagen der Bank beigetragen. |
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(269) |
Außerdem konnten durch die Übernahme beträchtliche Synergieeffekte erzielt werden, zum Beispiel Kostensynergien durch die Schließung von Niederlassungen, den Abbau von Personal und die Integration von IT sowie Finanzierungs- und Einnahmensynergien. |
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(270) |
Die Übernahme wird somit als äußerst zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank betrachtet. |
7.5.1.2. Auswirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE auf den Beihilfebedarf der Bank
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(271) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. |
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(272) |
Der von der Bank für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE entrichtete Preis wurde auf 0,6 % des Wertes der übertragenen Einlagen festgesetzt und betrug somit rund 95 Mio. EUR. Dies entsprach 0,02 % der Gesamtaktiva der Bank zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Betrag kann demnach als niedrig, aber nicht als vernachlässigbar betrachtet werden. |
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(273) |
Mit der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE wurde die äußerst angespannte Liquiditätslage der Bank deutlich verbessert, wodurch sich die Rentabilität der Bank erheblich steigerte. Die Kommission ruft in Erinnerung, dass […]. Daher können die Übernahme und der dafür entrichtete niedrige Kaufpreis als wesentlich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank betrachtet werden, womit diese Übernahme unter die Ausnahme gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. |
7.5.1.3. Wettbewerbsverzerrende Wirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE
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(274) |
Gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung dürfen staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, und insbesondere nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen. Unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung wird außerdem festgestellt, dass Übernahmen genehmigt werden können, wenn sie Teil eines Konsolidierungsprozesses sind, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. Unter solchen Umständen ist darauf zu achten, dass der Übernahmeprozess fair ist und im Ergebnis ein wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten gewährleistet wird. |
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(275) |
Als die Bank of Greece Anfang 2012 die Rentabilität aller griechischen Banken überprüfte, kam sie zu dem Ergebnis, dass die ATE eigenständig nicht rentabel war. Die Bank of Greece untersuchte verschiedene Alternativen für die ATE (beispielsweise die Auflösung) und gelangte zu dem Schluss, dass ein Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE die aussichtsreichste Möglichkeit war, da dadurch das Erfüllungsrisiko verringert und die Kosten für Griechenland auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Die Übernahme kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne der Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. |
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(276) |
Überdies hat kein Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, ein Angebot für die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE abgegeben. |
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(277) |
Da die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde (102) genehmigt wurde, kann letztlich davon ausgegangen werden, dass beim Verkaufsprozess im Ergebnis der wirksame Wettbewerb in Griechenland nicht gefährdet wird. |
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(278) |
Die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE stehen somit mit Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang. |
7.5.1.4. Schlussfolgerung zur Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE
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(279) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken und der besonderen Umstände der Übernahme mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.5.2. Vereinbarkeit der Übernahme der Geniki Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.2.1. Auswirkung der Übernahme der Geniki Bank auf die langfristige Rentabilität der Bank
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(280) |
Im Hinblick auf die operative Rentabilität verbessert die Übernahme der Geniki Bank die Aussichten auf eine Rückkehr zu langfristiger Rentabilität der Bank. Nach der von der Bank zum Zeitpunkt dieser Übernahme vorgelegten Analyse schafft der Zusammenschluss zweier Banken auf demselben räumlichen Markt Synergien, z. B. Kosteneinsparungen durch den Abbau von Personal und die Schließung von Niederlassungen. Die Bank übernimmt die Kunden und Einlagen der Geniki Bank und senkt zugleich die Vertriebskosten in erheblichem Maße. |
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(281) |
Bezüglich der Liquiditätsausstattung waren die Einlagen der Geniki Bank höher als die Nettokreditforderungen (siehe Erwägungsgrund 65). Aus diesem Grund konnte die Bank durch die Übernahme ihre Liquidität steigern und das Verhältnis von Krediten zu Einlagen senken. Zudem war die Geniki Bank vor der Übernahme durch die Bank angemessen mit Kapital ausgestattet worden. Daher war es nicht wahrscheinlich, dass aufgrund der Übernahme ein zukünftiger Kapitalbedarf der Bank entstand. |
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(282) |
Die Übernahme wird somit als zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank betrachtet. |
7.5.2.2. Auswirkung der Übernahme der Geniki Bank auf den Beihilfebedarf der Bank
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(283) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. In dieser Sache ist die Übernahme, trotz ihrer positiven Auswirkungen auf die Rentabilität der Bank, für die Wiederherstellung ihrer Rentabilität nicht von wesentlicher Bedeutung im Sinne der Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. |
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(284) |
Der Kaufpreis für die Geniki Bank betrug jedoch nur 1 Mio. EUR, was als sehr geringer Betrag erachtet wird. Außerdem war die Geniki Bank angemessen mit Kapital ausgestattet, und eine der Übernahmebedingungen war, dass die Société Générale der Bank Kapital in beträchtlicher Höhe zuführte (103). |
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(285) |
Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass angesichts der besonderen Umstände der Transaktion (Kauf einer komplett kapitalisierten Bank zu einem sehr niedrigen Preis und Kapitalzuführung zur Bank durch den Verkäufer) durch die Übernahme kein zusätzlicher Kapitalbedarf der Bank anfällt und die Übernahme der Geniki Bank somit ausnahmsweise nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken ist. |
7.5.2.3. Wettbewerbsverzerrende Wirkung der Übernahme der Geniki Bank
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(286) |
Wie in Erwägungsgrund 274 dargelegt, dürfen gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, und insbesondere nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen, außer unter besonderen Umständen. |
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(287) |
Als die Bank of Greece Anfang 2012 die Rentabilität aller griechischen Banken überprüfte, kam sie zu dem Ergebnis, dass die Geniki Bank eigenständig nicht rentabel war. Der Société Générale entstanden große Verluste aus der Geniki Bank; deshalb erwog die Société Générale deren Verkauf, oder, falls das nicht möglich war, die Insolvenz der Geniki Bank. Die Übernahme kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne der Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. |
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(288) |
Überdies hat kein Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, ein Übernahmeangebot für die Geniki Bank abgegeben. Die Bank hat also keinen Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, verdrängt. |
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(289) |
Da die Übernahme von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde (104) genehmigt wurde, kann zudem davon ausgegangen werden, dass beim Verkaufsprozess im Ergebnis der wirksame Wettbewerb in Griechenland nicht gefährdet wird. |
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(290) |
Und nicht zuletzt war der Kaufpreis sehr niedrig. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bank staatliche Beihilfe zur Finanzierung der Übernahme verwendete. Vor diesem Hintergrund kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Übernahme der Geniki Bank unter die Ausnahmeregelung gemäß Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. |
7.5.2.4. Schlussfolgerung zur Übernahme der Geniki Bank
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(291) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Übernahme der Geniki Bank in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken und der besonderen Umstände der Übernahme mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.5.3. Vereinbarkeit der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.3.1. Auswirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken auf die langfristige Rentabilität der Bank
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(292) |
Die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken verbessert die langfristige Rentabilität der Bank. |
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(293) |
Nach der von der Bank zum Zeitpunkt der Übernahme vorgelegten Analyse werden durch das Geschäft beträchtliche Synergien geschaffen, beispielsweise Kostensynergien durch Einsparungen bei den Verwaltungs- und Personalkosten und durch eine deutliche Senkung der Einlagenkosten. Seit der Übernahme hat die Bank die griechischen Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken vollständig integriert, alle Niederlassungen der drei zyprischen Banken umfirmiert und deutliche Fortschritte bei der Rationalisierung des Netzes gemacht. |
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(294) |
Die Kreditportfolios der griechischen Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken waren durch hinreichende Rückstellungen abgesichert. Die Bank erwarb diese Kredite zu einem Preis, der deutlich unter ihrem Nennwert lag: Der Kaufpreis wurde herabgesetzt, um die von PIMCO im Rahmen eines Stresstests geschätzten künftigen Verluste widerzuspiegeln. Das Risiko höherer Kreditausfälle als die bereits im niedrigen Kaufpreis berücksichtigten ist demnach begrenzt. |
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(295) |
Außerdem erwarb die Bank ein hohes Einlagenvolumen, das annähernd den übernommenen Nettokreditforderungen entsprach, wodurch ihre Liquiditätslage gestärkt wurde. |
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(296) |
Die Übernahme wird somit als zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank betrachtet. |
7.5.3.2. Auswirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken auf den Beihilfebedarf der Bank
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(297) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. |
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(298) |
Wie in Abschnitt 7.3 ausgeführt, diente die Beihilfe zur Deckung des Kapitalbedarfs des Käufers der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken, da durch die Übernahme die Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in Griechenland sichergestellt würde. Der von der Bank für die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken letztlich gezahlte Preis lag weit unter dem Buchwert des erworbenen Portfolios. Er unterschritt selbst den Wert der Kredite, nachdem dieser nach unten angepasst wurde, um die von PIMCO im Rahmen des Stresstests geschätzten künftigen Kreditausfälle widerzuspiegeln. Der Kaufpreis kann somit als negativ betrachtet werden. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache untermauert, dass die Bank beim Kauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken einen hohen negativen Geschäfts- oder Firmenwert verbuchte, durch den sich ihr Kapital erhöhte. |
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(299) |
Sollte die Kommission dennoch zu dem Schluss gelangen, dass die Bank einen positiven Preis gezahlt hatte, weist sie jedoch darauf hin, dass als Voraussetzung für die Übernahme der HFSF dem Käufer eine Kapitalzuführung in Höhe des Kaufpreises zugesagt hatte. Der HFSF berücksichtigte diese Zusage bei der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013. Diese Kapitalzuführung stellt eine Beihilfe für die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken und nicht für die Bank dar, wie in Abschnitt 6.2.1 erläutert. Aus diesem Grund entstand durch die Übernahme kein Bedarf an zusätzlicher staatlicher Beihilfe für die Bank. |
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(300) |
Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken aufgrund der außergewöhnlichen Bedingungen (niedriger Kaufpreis und Zusage des HFSF, im Rahmen einer Kapitalaufstockung Kapital in Höhe des Kaufpreises zuzuführen) ausnahmsweise nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken ist. |
7.5.3.3. Wettbewerbsverzerrende Wirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken
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(301) |
Wie in Erwägungsgrund 274 dargelegt, dürfen gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, und insbesondere nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen, außer unter besonderen Umständen. |
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(302) |
Mit dem Verkauf der griechischen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken sollten die Stabilität des griechischen Bankensystems gesichert sowie gewährleistet werden, dass die zyprischen Banken diese Geschäftstätigkeiten veräußern konnten, bevor sie an Wert verlieren würden. Das Übernahmegeschäft kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne der Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. |
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(303) |
Überdies hat kein Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, ein Angebot für die Übernahme der drei zyprischen Banken abgegeben. Der Verkaufsprozess verlief in einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Weise. |
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(304) |
Da die Übernahme von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde (105) genehmigt wurde, kann zudem davon ausgegangen werden, dass beim Verkaufsprozess im Ergebnis der wirksame Wettbewerb in Griechenland nicht gefährdet wird. |
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(305) |
Vor diesem Hintergrund kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken unter die Ausnahmeregelung gemäß Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. |
7.5.3.4. Schlussfolgerung zur Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken
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(306) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken und der besonderen Umstände der Übernahme mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.5.4. Vereinbarkeit der Übernahme der MBG mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.4.1. Auswirkung der Übernahme der MBG auf die langfristige Rentabilität der Bank
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(307) |
Die Übernahme der vollständig rekapitalisierten MBG verbessert die langfristige Rentabilität der Bank. |
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(308) |
Nach der von der Bank zum Zeitpunkt der Übernahme vorgelegten Analyse werden durch die Transaktion beträchtliche Synergien geschaffen, beispielsweise Kostensynergien durch die Schließung von Niederlassungen, den Abbau von Personal und die Senkung von Einlagenkosten sowie Einnahmensynergien. Zwischenzeitlich hat die Bank die MBG vollständig integriert. |
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(309) |
Da die MBG vor der Übernahme durch die Bank angemessen mit Kapital ausgestattet wurde und der Kaufpreis nur 1 Mio. EUR betrug, war es zudem nicht wahrscheinlich, dass aufgrund der Übernahme ein zukünftiger Kapitalbedarf der Bank entstand. Überdies sicherte der Verkäufer zu, als Bestandteil des Übernahmegeschäfts der Bank 400 Mio. EUR Kapital zuzuführen. Diese Zusage wurde im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 erfüllt, in deren Zuge die BCP der Bank eine Kapitalzuführung in Höhe von 400 Mio. EUR zukommen ließ. |
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(310) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Übernahme zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ist und der Kaufpreis für die MBG so niedrig war, dass er dem Grundsatz, die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken, nicht entgegensteht. |
7.5.4.2. Auswirkung der Übernahme der MBG auf den Beihilfebedarf der Bank
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(311) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. In dieser Sache ist die Übernahme, trotz ihrer positiven Auswirkungen auf die Rentabilität der Bank, für die Wiederherstellung ihrer Rentabilität nicht von wesentlicher Bedeutung im Sinne der Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. |
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(312) |
Der Kaufpreis für die MBG betrug jedoch nur 1 Mio. EUR, was als sehr geringer Betrag erachtet wird. Außerdem wurde die MBG durch die BCP angemessen mit Kapital ausgestattet, und eine der Übernahmebedingungen war, dass die BCP der Bank Kapital in Höhe von 400 Mio. EUR zuführte (106). |
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(313) |
Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass angesichts der besonderen Umstände der Transaktion (Kauf einer komplett kapitalisierten Bank zu einem sehr niedrigen Preis und Kapitalzuführung zur Bank durch den Verkäufer) durch die Übernahme der MBG kein zusätzlicher Kapitalbedarf der Bank anfällt und die Übernahme der MBG somit ausnahmsweise nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken ist. |
7.5.4.3. Wettbewerbsverzerrende Wirkung der Übernahme der MBG
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(314) |
Wie in Erwägungsgrund 274 dargelegt, dürfen gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, und insbesondere nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen, außer unter besonderen Umständen. |
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(315) |
Als die Bank of Greece Anfang 2012 die Rentabilität aller griechischen Banken überprüfte, kam sie zu dem Ergebnis, dass die MBG eigenständig nicht rentabel war. Der BCP entstanden große Verluste aus der MBG; deshalb erwog die BCP deren Verkauf, oder, falls das nicht möglich war, die Insolvenz der MBG. Der Verkauf der MBG war außerdem Bestandteil des Umstrukturierungsplans der BCP (107). Die Übernahme kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne der Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. |
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(316) |
Überdies hat kein Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, ein Übernahmeangebot für die MBG abgegeben. |
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(317) |
Vor diesem Hintergrund kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Übernahme der MBG unter die Ausnahmeregelung gemäß Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. |
7.5.4.4. Schlussfolgerung zur Übernahme der MBG
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(318) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Übernahme der MBG in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken und der besonderen Umstände der Übernahme mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.6. VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN A, B1, B2, B3 UND B4 MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG
7.6.1. Schwierigkeiten und Folgen der Bewertung anhand der Umstrukturierungsmitteilung
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(319) |
Wie in den Abschnitten 2.1.1 und 2.1.2 dargelegt, sind die Schwierigkeiten der Bank im Wesentlichen ein Ergebnis der griechischen Staatsschuldenkrise und der tiefen Rezession in Griechenland und Südeuropa. Erstere schnitt den griechischen Staat von den Finanzmärkten ab und zwang ihn zur Aushandlung einer Übereinkunft mit seinen in- und ausländischen Gläubigern (das PSI-Programm), in deren Folge die Forderungen gegenüber dem Staat generell um 53,3 % herabgesetzt wurden. Darüber hinaus wurden 31,5 % der Forderungen gegen neue griechische Staatsanleihen mit einer niedrigeren Verzinsung und längeren Laufzeiten eingetauscht. Diese neuen griechischen Staatsanleihen kaufte der Staat von den griechischen Banken im Dezember 2012 zu einem Preis zwischen 30,2 % und 40,1 % ihres Nennwerts zurück, was einen neuerlichen Verlust für die griechischen Banken bedeutete. Neben den Auswirkungen des PSI-Programms und des Forderungsrückkaufs auf ihre Kapitalausstattung war die Bank von 2010 bis Mitte 2012 auch von einem ausgeprägten Abzug von Einlagen betroffen, der auf das Risiko zurückzuführen war, dass Griechenland aufgrund einer unhaltbaren Verschuldung der öffentlichen Haushalte und der wirtschaftlichen Rezession den Euroraum verlassen würde. |
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(320) |
Die der Bank gewährte Beihilfe, d. h. die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4, beläuft sich auf 7 335 Mio. EUR und übersteigt damit den Verlust, der nach dem PSI-Programm verbucht wurde (5 911 Mio. EUR). |
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(321) |
Ein großer Teil des Kapitalbedarfs geht auf das normale Risiko zurück, dem ein Finanzinstitut aufgrund der öffentlichen Haushalte seines eigenen Staates ausgesetzt ist. Auf diesen Umstand wurde bereits in den Erwägungsgründen 63 und 74 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank hingewiesen. Aus diesem Grund muss die Bank in ihrem Umstrukturierungsplan weniger Gewicht auf das moralische Risiko legen als andere Empfänger staatlicher Beihilfen unter den Finanzinstituten, die übermäßige Risiken angehäuft hatten. Da die Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb in geringerem Maße verzerren, sollten die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen entsprechend weniger streng ausfallen. Da das PSI-Programm und der Forderungsrückkauf einen Schuldenerlass zugunsten des Staates darstellen, kann die Vergütung des Staates für die Rekapitalisierung der Banken geringer ausfallen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Bank dem Risiko des griechischen Staatshaushalts in höherem Maße ausgesetzt war als die anderen großen griechischen Banken (108). Infolgedessen sind nicht alle durch griechische Staatsanleihen bedingten Verluste auf das normale Risiko zurückzuführen, dem ein Finanzinstitut aufgrund der öffentlichen Haushalte seines eigenen Staates ausgesetzt ist. |
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(322) |
Die zweite Verlustquelle der Bank sind ihre Darlehen an griechische Privathaushalte und Unternehmen. Die Kommission führt diese Verluste in erster Linie auf den außergewöhnlich starken und anhaltenden Rückgang des BIP um rund 25 % in fünf Jahren und nicht auf riskante Gepflogenheiten der Bank bei der Kreditvergabe zurück. Die zum Ausgleich dieser Verluste gewährte Beihilfe zieht daher kein moralisches Risiko nach sich, wie es der Fall wäre, wenn die Beihilfe eine Bank vor den Folgen eines vorangegangenen riskanten Verhaltens schützen würde. Daher beeinträchtigt die Beihilfe den Wettbewerb in geringerem Maße (109). |
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(323) |
Allerdings entfällt ein Teil des Kapitalbedarfs und der Forderungsausfälle auf Tochtergesellschaften im Ausland. Aus den 2012 zur Ermittlung des Kapitalbedarfs der Bank durchgeführten Stresstests ging hervor, dass sich die für ausländische Kredite prognostizierten Ausfälle im Bezugsszenario auf 1 314 Mio. EUR und im Stress-Szenario auf 1 624 Mio. EUR beliefen. Einige dieser Auslandsgeschäfte schrieben Verluste in den vergangenen Jahren. Die Verluste aus dem internationalen Geschäft betrugen 2012 244 Mio. EUR vor Steuern (110). Auch die Auslandsaktiva bewirkten einen Liquiditätsabfluss. |
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(324) |
Aus diesem Grund kann der Schluss gezogen werden, dass ein großer Teil der Verluste und der dadurch bedingte Beihilfebedarf unter Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 fallen, sodass die Kommission ihre Kriterien lockern kann. Gleichermaßen ist der Beihilfebedarf zum Teil auf die außergewöhnlich tiefe Rezession in Griechenland und nicht auf riskante Kreditvergaben zurückzuführen. Beihilfe, die unter solchen Umständen vergeben wird, bringt kein moralisches Risiko mit sich und beeinträchtigt den Wettbewerb daher in geringerem Maße. |
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(325) |
Und schließlich ergibt sich der Beihilfebedarf zum Teil aus den Risiken, welche die Bank selbst im Hinblick auf ihren erhöhten Bestand an Staatsanleihen und ihre Auslandstöchter eingegangen ist. |
7.6.2. Rentabilität
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(326) |
Ein Umstrukturierungsplan muss gewährleisten, dass das Finanzinstitut zum Ende des Umstrukturierungszeitraums seine langfristige Rentabilität wiederherstellen kann (Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung). Als Umstrukturierungszeitraum gilt im vorliegenden Fall der Zeitraum zwischen der Annahme dieses Beschlusses und dem 31. Dezember 2018. |
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(327) |
Gemäß den Randnummern 9, 10 und 11 der Umstrukturierungsmitteilung legte Griechenland einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan vor, der vollständige Angaben zum Geschäftsmodell der Bank enthält. In diesem Plan wurden auch die Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank aufgeführt und die Maßnahmen genannt, mit denen ihre Rentabilitätsprobleme gelöst werden sollten. Insbesondere wird im Umstrukturierungsplan beschrieben, mit welcher Strategie die Bank ihre operative Effizienz zu wahren und die Probleme zu lösen beabsichtigt, die mit dem hohen Stand an notleidenden Krediten, ihrer labilen Liquiditäts- und Kapitalsituation und ihren Auslandstöchtern verbunden sind, wobei Letztere in den vergangenen Jahren im Hinblick auf Finanzierung und Kapitalausstattung von der Muttergesellschaft abhängig waren. |
7.6.2.1. Griechische Banktätigkeiten
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(328) |
Im Hinblick auf die Liquidität (111) der Bank und ihre Abhängigkeit von einer Finanzierung aus dem Eurosystem sieht der Umstrukturierungsplan ein begrenztes Wachstum der Bilanzsumme in Griechenland und eine neuerliche Erhöhung der Einlagenbasis vor. Die Abhängigkeit von staatlich garantierter ELA, die bereits abgenommen hat, soll weiter zurückgehen, sodass die Bank auch auf diese Weise ihre Finanzierungskosten senken kann. |
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(329) |
Die Zusagen im Hinblick auf das Verhältnis von Krediten zu Einlagen, die in Erwägungsgrund 137 erwähnt werden, sorgen dafür, dass die Bank zum Ende des Umstrukturierungszeitraums eine rentable Bilanzstruktur aufweist. Auch die Veräußerung von Wertpapieren und weiteren Tätigkeiten, die nicht zum Kerngeschäft zählen, wird die Liquiditätsausstattung der Bank verbessern. Aufgrund der nach wie vor angespannten Liquiditätslage der Bank kann die Kommission dem Ersuchen der griechischen Behörden stattgeben, dass sie der Bank gemäß den im Hilfspaket für griechische Banken vorgesehenen Regelungen betreffend Garantien und Staatsanleihen sowie im Rahmen der staatliche garantierten ELA Liquidität zur Verfügung stellen. |
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(330) |
Wie in Erwägungsgrund 137 beschrieben, hat Griechenland ebenfalls zugesagt, dass die Bank zur Verringerung ihrer Finanzierungskosten die von ihr gewährten Zinssätze für Einlagen in Griechenland weiterhin senken wird. Eine solche Verringerung der Einlagenkosten wird wesentlich dazu beitragen, die Rentabilität der Bank vor Rückstellungen zu erhöhen. |
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(331) |
Seit Beginn der Krise wurden von der Bank umfassende Übernahmen getätigt, durch die sich die Bank stark vergrößert hat und die ihre Einlagenbasis drastisch erhöhten. Die Bank hat die übernommenen Unternehmen in Rekordzeit erfolgreich integriert. Derzeit versucht die Bank, alle aus diesen Übernahmen entstandenen Synergien zu nutzen. Die Bank hat mit der Rationalisierung ihres Geschäftsnetzes in Griechenland begonnen, indem sie Niederlassungen und Mitarbeiter abgebaut hat (112). Bis 2017 werden die Gesamtkosten der Bank in Griechenland gegenüber 2013 um nochmals […] % zurückgehen. Im Interesse dieses Ziels hat sich Griechenland verpflichtet, dass die Bank die Zahl ihrer Niederlassungen und Mitarbeiter in Griechenland bis zum 31. Dezember 2017 auf […] bzw. […] verringern und die Gesamtkosten in Griechenland auf höchstens […] Mrd. EUR senken wird. Zum Ende des Umstrukturierungszeitraums wird das Verhältnis von Kosten zu Einnahmen weniger als […] % betragen. Die Kommission geht davon aus, dass der Umstrukturierungsplan die Effizienz der Bank in der neuen Marktumgebung gewährleistet. |
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(332) |
Ein weiterer Schlüsselbereich ist der Umgang mit notleidenden Krediten, die sich am 31. Dezember 2013 immerhin auf 36 % des Portfolios beliefen (113). Zur Minimierung ihrer Verluste plant die Bank eine Verbesserung ihrer Richtlinien für die Kreditvergabe (hinsichtlich Obergrenzen und Besicherung) und eine Konzentration auf ihr Kerngeschäft. Außerdem hat sich Griechenland verpflichtet, dass die Bank, wie in Erwägungsgrund 141 beschrieben, im Hinblick auf ihre Kreditpolitik strenge Standards einhält, um Risiken zu beherrschen und die Wertschöpfung für die Bank in jedem Stadium des Kreditgeschäfts, einschließlich der Umschuldung von Darlehen, zu maximieren. |
7.6.2.2. Corporate Governance
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(333) |
Da der HFSF nach der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 die Mehrheit der Aktien der Bank hält, jedoch mit eingeschränktem Stimmrecht, gebührt auch den Führungsstrukturen der Bank Beachtung. Außerdem sind einige der privaten Investoren, die die Bank kontrollieren, Optionsinhaber, die somit uneingeschränkt von einem möglichen Emporschießen des Aktienkurses innerhalb des Umstrukturierungszeitraums profitieren würden. Da diese Situation ein moralisches Risiko mit sich bringen könnte, wurde 2013 ein spezifischer Rahmenvertrag über die Beziehungen zwischen der Bank und dem HFSF geschlossen. Dieser Vertrag schützt das Tagesgeschäft der Bank vor einer Einmischung ihrer Hauptaktionäre, gewährleistet zugleich, dass der HFSF die Umsetzung des Umstrukturierungsplans überwachen kann, und beugt durch angemessene Konsultationsverfahren übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsführung der Bank vor. Außerdem hat sich die Bank verpflichtet, ihre Risiken im Zusammenhang mit verbundenen Kreditnehmern genau zu überwachen. Die Kommission begrüßt die Regelung, dass der HFSF automatisch wieder in seine vollen Stimmrechte eingesetzt wird, wenn die Bank ihren Umstrukturierungsplan nicht umsetzt. |
7.6.2.3. Internationale Aktivitäten
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(334) |
Wie in Erwägungsgrund 323 erläutert, hat die Bank durch einige ihrer internationalen Aktivitäten Kapital- und Liquiditätseinbußen erlitten. |
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(335) |
Im Umstrukturierungsplan wird davon ausgegangen, dass die Bank sich weiterhin wieder verstärkt auf den Binnenmarkt konzentrieren wird. Daher hat sie bereits ihre Tochtergesellschaft in den USA veräußert. Außerdem hat sie begonnen, in ihren übrigen Tochtergesellschaften Rationalisierungsmaßnahmen vorzunehmen, die Darlehensübernahme effizienter zu gestalten und die Finanzierungslücken der Tochtergesellschaften zu verringern. Wie in Erwägungsgrund 130 beschrieben, plant die Bank eine weitere Rationalisierung ihres verbleibenden Tochtergesellschaftsnetzes. |
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(336) |
Aus diesem Grund werden sich die Auslandsaktiva zukünftig insgesamt verringern. Zum Ende des Umstrukturierungszeitraums werden sie sich auf einen Anteil von […] der gesamten Bilanzsumme der Bank belaufen. |
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(337) |
Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Bank diese ausländischen Unternehmen hinreichend umstrukturiert und verkleinert haben wird, um zu vermeiden, dass sie in Zukunft zusätzlichem Kapitalbedarf und Liquiditätsmangel ausgesetzt ist. Durch die in Erwägungsgrund 138 beschriebene Verpflichtung, von umfangreichen Kapitalzuführungen an die internationalen Tochtergesellschaften der Bank abzusehen, wird u. a. auch gewährleistet, dass von den ausländischen Tochtergesellschaften keine Gefahr für die Kapital- oder Liquiditätsausstattung der Bank ausgeht. |
7.6.2.4. Schlussfolgerung zur Rentabilität
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(338) |
Aus dem in Abschnitt 2.4 beschriebenen Bezugsszenario geht hervor, dass die Bank zum Ende des Umstrukturierungszeitraums einen Gewinn realisieren kann, mit dem sie unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils ihre Kosten vollständig abdecken und eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielen kann. Zugleich verbleibt die Kapitalausstattung der Bank dieser Prognose zufolge auf einem zufriedenstellenden Niveau. |
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(339) |
Abschließend nimmt die Kommission das Stress-Szenario zur Kenntnis, das in dem von den griechischen Behörden eingereichten Umstrukturierungsplan der Bank beschrieben ist. Das Stress-Szenario beruht auf einer Reihe von Annahmen, die mit dem HFSF abgestimmt wurden. Es geht von einer längeren und tieferen Rezession und einer schwerwiegenderen Deflation der Immobilienpreise aus. Aus dem Umstrukturierungsplan geht hervor, dass die Bank einer gewissen Stressbelastung, wie im diesbezüglichen Szenario beschrieben, standhalten kann und zum Ende des Umstrukturierungszeitraums rentabel bleibt und weiterhin über eine gute Kapitalausstattung verfügt. |
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(340) |
Das 2014 zusätzlich beschaffte Kapital (1 750 Mio. EUR) ist ausreichend, um das im Stresstest 2013 beschriebene Bezugsszenario innerhalb des Umstrukturierungszeitraums zu bewältigen sowie die Vorzugsaktien zurückzukaufen, was im Mai 2014 (114) erfolgte. […] Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Bank of Greece bei der Prüfung des Kapitalbedarfs unter dem Bezugsszenario bereits mehrere Anpassungen vorgenommen hat, in deren Folge sich eine höhere Einschätzung des Kapitalbedarfs ergab als auf der Grundlage des Bezugsszenarios, das die Bank selbst verwendet hatte. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Schätzungen der Bank of Greece in Bezug auf den Kapitalbedarf nach dem Bezugsszenario von einem bestimmten Grad an Stress ausgehen. Die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Bank wirtschaftlich rentabel ist, hängt also nicht davon ab, dass diese von vornherein über genügend Kapital verfügt, um den von der Bank of Greece geschätzten Bedarf unter dem Stress-Szenario abzudecken, da diese Schätzung von einem hohen Stressniveau ausgeht und die Kapitalbeschaffung vom März 2014 zeigt, dass die Bank wieder Zugang zu den Kapitalmärkten hat. |
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(341) |
Darüber hinaus ist es als positiv zu würdigen, dass die Bank keine weiteren Investitionen in Wertpapiere mit „Non-Investment-Grade“-Rating mehr vornimmt, was zum Erhalt ihrer Kapital- und Liquiditätsausstattung beitragen wird. |
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(342) |
Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die Kombination von bereits umgesetzten und weiteren vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ausreichend ist. |
7.6.3. Eigenbeitrag und Lastenverteilung
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(343) |
Wie in Abschnitt 3 der Umstrukturierungsmitteilung erklärt, sollten sich Banken und ihre Kapitaleigner so weit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen, damit der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Die Banken sollten zur Finanzierung der Umstrukturierung ihre eigenen Mittel verwenden, indem beispielsweise Vermögenswerte verkauft werden, und die Kapitaleigner sollten die Verluste der Banken nach Möglichkeit auffangen. |
7.6.3.1. Eigenbeitrag der Bank: Veräußerungen und Kostensenkung
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(344) |
Zur Verbesserung ihrer Kapitaladäquanz und ihrer Liquiditätslage hat die Bank bereits kleine ausländische Unternehmen (in den Vereinigten Staaten von Amerika) veräußert und ihr Portfolio teilweise entschuldet. Wie in den Erwägungsgründen 125 bis 129 beschrieben, sieht der Umstrukturierungsplan die Verringerung der Auslandstätigkeiten der Bank vor. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Absenkung des Verschuldungsgrads und der bereits erfolgten Veräußerungen wird die Bank nach Umsetzung der Zusagen im Hinblick auf Schuldenabbau und Veräußerung ausländischer Unternehmen ihre geografische Präsenz in […] erheblich verringert haben. Der Abbau der Auslandsaktiva der Bank bewirkt ebenfalls, dass das unvorhersehbare Risiko eines zukünftigen Beihilfebedarfs deutlich gesenkt wird, was zur Beschränkung der Beihilfe auf das Minimum beiträgt. |
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(345) |
Wie in Erwägungsgrund 138 beschrieben, wird die Bank zur Begrenzung ihres Kapitalbedarfs kein Kapital einsetzen, um ihre Tochtergesellschaften im Ausland zu stützen oder zu vergrößern. Darüber hinaus stellen die von Griechenland eingegangenen Verpflichtungen sicher, dass die Bank keine kostspieligen Übernahmen vornimmt. |
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(346) |
Des Weiteren hat die Bank, wie in Abschnitt 2.4.2 erwähnt, ein groß angelegtes Kostensenkungsprogramm aufgelegt. Ihre Kosten werden bis 2017 weiter zurückgehen. Die Zahl der Beschäftigten wird verringert, und die Gehälter werden nach unten angepasst. Außerdem hat sich Griechenland verpflichtet, die Vergütung der Führungskräfte der Bank zu begrenzen, […]. |
7.6.3.2. Lastenverteilung durch die Altaktionäre und neu auf dem Markt beschafftes Kapital
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(347) |
Die Altaktionäre der Bank wurden durch die Bezugsrechtsemission 2009 (115) und anschließend erneut durch die HFSF-Rekapitalisierung (Maßnahme B4) und die Beschaffung privaten Kapitals im Jahr 2013 und im März 2014 verwässert. Beispielsweise gingen die Anteile, die von den Anteilseignern der Bank gehalten wurden, worunter sich zur damaligen Zeit die Investoren befanden, die der Bank 2009 Kapital zugeführt hatten, von 100 % aus der Zeit vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 auf nur 2,3 % nach dieser Rekapitalisierung zurück. Außerdem hatte die Bank seit 2008 keine Bardividende mehr ausgeschüttet. Zusätzlich zu dieser Lastenverteilung durch die Altaktionäre hat die Bank seit Beginn der Krise im Jahr 2008 privates Kapital in beträchtlicher Höhe beschafft: 807 Mio. EUR 2009, 1 444 Mio. EUR 2013 und 1 750 Mio. EUR 2014. |
7.6.3.3. Lastenverteilung durch Inhaber nachrangiger Schuldtitel
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(348) |
Die Inhaber hybrider und nachrangiger Schuldtitel der Bank haben einen Beitrag zu deren Umstrukturierungskosten geleistet. Wie in Erwägungsgrund 134 beschrieben, hat die Bank mehrere Passivmanagementoptionen abgeschlossen, um Kapital zu generieren. |
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(349) |
Die Instrumente, die noch nicht eingesetzt wurden, unterliegen dem in Erwägungsgrund 143 beschriebenen Verbot von Kuponzahlungen. Aus diesem Grund geht die Kommission davon aus, dass sich die Inhaber hybrider und nachrangiger Schuldtitel hinreichend an den Lasten beteiligen und dass die diesbezüglichen Vorgaben der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt sind. |
7.6.3.4. Schlussfolgerung zu Eigenbeitrag und Lastenverteilung
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(350) |
Im Vergleich zu der insgesamt vom Staat geleisteten Rekapitalisierung liegen der Eigenbeitrag und die Lastenverteilung, vor allem in Form der Veräußerung von Vermögenswerten und der Verringerung des Kreditportfolios, weit unterhalb des Niveaus, das die Kommission üblicherweise für ausreichend erachtet. Der Abbau betrifft nur das Auslandsgeschäft, das einen begrenzten Teil der Bank ausmacht (116); die Umstrukturierung sieht keine Verringerung der Kredit- und Einlagenportfolios in Griechenland vor, die sich dagegen im Verlauf des vergangenen Jahres infolge der Übernahmen drastisch erhöht haben. Jedoch berücksichtigt die Kommission die Ausführungen in Abschnitt 7.6.1 und insbesondere die Tatsache, dass die erhaltene Unterstützung teilweise unter die unter Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 beschriebene Ausnahmeregelung fällt, nach der die Kommission ein geringeres Maß an Eigenbeitrag und Lastenverteilung hinnehmen kann. Außerdem nimmt die Kommission positiv zur Kenntnis, dass die Bank sich Kapital auf dem Markt in Höhe von 1 444 Mio. EUR im Mai 2013 und in Höhe von 1 750 Mio. EUR im März 2014 beschafft hatte, […]. Außerdem wurde das Kapital im März 2014 zu einem Preis pro Aktie beschafft, der dem Preis pro Aktie entspricht, zu dem der HFSF Aktien im Rahmen der Rekapitalisierung im Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) gezeichnet hatte. Der hohe Emissionskurs beschränkte somit die Verwässerung des HFSF. Außerdem kaufte die Bank die Vorzugsaktien (Maßnahme A) zurück. In Anbetracht aller genannten Elemente ist davon auszugehen, dass der Umstrukturierungsplan hinreichende Maßnahmen für den Eigenbeitrag und die Lastenverteilung vorsieht, um die Beihilfe auf das notwendige Minimum zu beschränken. |
7.6.4. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen
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(351) |
Nach der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Bankensektors vorsehen. Außerdem müssen diese Maßnahmen dem moralischen Risiko entgegenwirken und gewährleisten, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet werden. |
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(352) |
Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission bei der Bewertung der Höhe der Beihilfe und der sich daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen sowohl die absolute als auch die relative Höhe der staatlichen Beihilfe sowie den Umfang der Lastenverteilung und die Marktstellung des Finanzinstituts im Anschluss an die Umstrukturierung berücksichtigen. In dieser Hinsicht ruft die Kommission in Erinnerung, dass die Bank vom Staat eine Kapitalhilfe in Höhe von 23,7 % ihrer RWA erhalten hat (117). Außerdem erhielt die Bank 2010 Liquiditätshilfen in Höhe von 9,9 Mrd. EUR sowie Staatsanleihen in Höhe von 1,3 Mrd. EUR, was zusammen fast 25 % der Bilanzsumme der Bank ausmachte. Zusätzlich erhielt die Bank staatlich garantierte ELA. Angesichts dieses verhältnismäßig hohen Beihilfebetrags sind Maßnahmen zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen notwendig. Überdies hat die Bank einen hohen Marktanteil in Griechenland. Dieser wurde durch die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE, der Übernahme der Geniki Bank und der MBG sowie der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken noch erhöht. Nach diesen Übernahmen betrug der Marktanteil der Bank in Griechenland Ende 2013 bei Einlagen 29 %, während die Marktanteile bei Hypothekendarlehen, Verbraucherkrediten und Firmenkrediten bei 25 %, 22 % und 35 % lagen (im Vergleich zu 10 %, 8 %, 8 % und 14 % im Jahr 2011) (118). |
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(353) |
Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Schwierigkeiten der Bank vorwiegend aus externen Schocks herrührten, etwa aus der griechischen Staatsschuldenkrise und der lang anhaltenden Rezession, welche die griechische Volkswirtschaft, wie in Erwägungsgrund 74 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank festgestellt, seit 2008 geschädigt hat. Gezielte Vorkehrungen gegen moralische Risiken sind daher weniger dringlich. Wie in Abschnitt 7.6.1 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, verringern diese Faktoren die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfemaßnahmen und damit auch die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen. Aus diesen Gründen kann die Kommission ausnahmsweise dulden, dass der Umstrukturierungsplan ungeachtet des hohen Beihilfebetrags und der hohen Marktanteile keine Schrumpfung der Bilanz und der Darlehen in Griechenland vorsieht. Jedoch wäre es problematisch, wenn die Bank unter den vier großen griechischen Banken, die die größte Unterstützung erhalten hat und die in den letzten Jahren durch Übernahmen am stärksten gewachsen ist, im Umstrukturierungszeitraum weiterhin in einem schnelleren Tempo als der Markt wachsen und somit Banken verdrängen würde, die Unterstützung in einem geringeren Umfang erhalten. Aus diesem Grund begrüßt die Kommission die Verpflichtungszusage, dass die Bank nicht schneller wachsen wird als der Markt. |
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(354) |
Allerdings stellt die Kommission fest, dass die Bank durch die Kapitalzuführungen des Staates in die Lage versetzt wurde, ihre Banktätigkeiten auf ausländischen Märkten fortzuführen. |
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(355) |
Die Kommission stellt fest, dass die Bank zusätzlich zu dem bereits erfolgten Abbau des Verschuldungsgrads und den bereits durchgeführten Umstrukturierungen beabsichtigt, die Umstrukturierung und den Abbau ihrer Auslandsaktiva bis zum 30. Juni 2018 weiter voranzutreiben (119). Außerdem verpflichtete die Bank sich, zur Finanzierung des Wachstums dieser Tätigkeiten keine Beihilfe zu verwenden. Die Beihilfe wird daher keine Wettbewerbsverzerrung auf diesen Auslandsmärkten bewirken. |
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(356) |
Außerdem hat Griechenland die Zusage gegeben, dass die Bank keine kostspieligen Übernahmen tätigt, wodurch gewährleistet wird, dass die Bank die erhaltene staatliche Beihilfe nicht zum Erwerb neuer Unternehmen verwendet. Dieses Übernahmeverbot trägt dazu bei, zu gewährleisten, dass die Beihilfe ausschließlich verwendet wird, um die Rentabilität der griechischen Banktätigkeiten wiederherzustellen, und nicht etwa zur Förderung des eigenen Wachstums auf ausländischen Märkten. |
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(357) |
Auch mit der Verpflichtung, das unhaltbar hohe Zinsniveau für griechische Einlagen zu senken, wird gewährleistet, dass die Beihilfe nicht zur Finanzierung unrentabler Einlagenstrategien verwendet wird, die den Wettbewerb auf dem griechischen Markt verzerren. Die Verpflichtung, bei der Preisgestaltung für neue Darlehen strenge Richtlinien auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Bonitätsbeurteilung anzuwenden, wird die Bank entsprechend daran hindern, den Wettbewerb auf dem griechischen Markt durch unangemessene Preisstrategien bei Kundendarlehen zu verzerren. |
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(358) |
Unter Berücksichtigung der in Abschnitt 7.6.1 beschriebenen besonderen Umstände und der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen bewertet die Kommission die Schutzvorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen als ausreichend. |
7.6.5. Überwachung
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(359) |
Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Wie in den Verpflichtungserklärungen seitens Griechenlands (120) dargelegt, wird Griechenland sicherstellen, dass der von der Bank mit Genehmigung der Kommission benannte Überwachungstreuhänder bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums, also bis zum 31. Dezember 2018, die Umsetzung der Verpflichtungen, die Griechenland im Hinblick auf die Umstrukturierung der Tätigkeiten im In- und Ausland sowie im Hinblick auf Corporate Governance und den Geschäftsbetrieb eingegangen ist, überwachen wird. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass eine ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans gewährleistet ist. |
7.6.6. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahmen A, B1, B2, B3 und B4 mit der Umstrukturierungsmitteilung
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(360) |
Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan in Verbindung mit den im Anhang zu diesem Beschluss dokumentierten Verpflichtungen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank gewährleistet, eine hinreichende Lastenverteilung und einen hinreichenden Eigenbeitrag vorsieht und geeignet und angemessen ist, um die wettbewerbsverzerrenden Wirkungen der im vorliegenden Beschluss gewürdigten Beihilfemaßnahmen auszugleichen. Der Umstrukturierungsplan und die Verpflichtungszusagen, die der Kommission übermittelt wurden, erfüllen die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung. |
8. SCHLUSSFOLGERUNG
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(361) |
Die Kommission bedauert, dass Griechenland die Beihilfemaßnahmen B2, B3 und B4 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, da sie bereits vor ihrer förmlichen Anmeldung durchgeführt wurden. Jedoch können diese Maßnahmen, sowie die anderen im vorliegenden Beschluss gewürdigten Maßnahmen, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die nachstehenden von Griechenland durchgeführten Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar:
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a) |
die der Piraeus Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die von Griechenland garantiert wurde (Maßnahme L2); |
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b) |
die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1 553 Mio. EUR, die der Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“) der Piraeus Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); |
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c) |
die Verpflichtungserklärung über 1 082 Mio. EUR, die der HFSF am 20. Dezember 2012 zugunsten der Piraeus Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); |
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d) |
die Rekapitalisierung in Höhe von 5 891 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B4), und |
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e) |
die Rekapitalisierung in Höhe von 524 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme C). |
(2) In Anbetracht des am 25. Juni 2014 eingereichten Umstrukturierungsplans für die Piraeus-Bank-Gruppe, welche die Piraeus Bank S.A. und alle ihre Tochtergesellschaften und Niederlassungen umfasst, und der Verpflichtungen, die Griechenland am selben Datum vorgelegt hat, sind die folgenden staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar:
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a) |
die Kapitalzuführung in Höhe von 750 Mio. EUR, die Griechenland der Piraeus Bank S.A. im Mai 2009 und im Dezember 2011 im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung gewährte (Maßnahme A); |
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b) |
die der Piraeus Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die sich am 31. Dezember 2012 auf 30,4 Mrd. EUR belief und für die Griechenland seit dem Juli 2011 garantiert (Maßnahme L2); |
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c) |
die erste Zwischenfinanzierung in Höhe von 4,7 Mrd. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Mai 2012 gewährte (Maßnahme B1); |
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d) |
die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1 553 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); |
|
e) |
die Verpflichtungszusage über 1 082 Mio. EUR, die der HFSF am 20. Dezember 2012 zugunsten der Piraeus Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); |
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f) |
die Rekapitalisierung in Höhe von 5 891 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B4), und |
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g) |
die Rekapitalisierung in Höhe von 524 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme C). |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 23. Juli 2014
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) Siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2012 in der Beihilfesache SA.34826 (2012/C, ex 2012/NN), „Rekapitalisierung der Piraeus Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund“ (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 43).
(2) Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 in der Beihilfesache N 560/2008 „Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 125 vom 5.6.2009, S. 6). Die Anmeldung wurde unter der Nummer SA.26678 (N 560/2008) registriert. Diese Regelung wurde anschließend verlängert und geändert, wie in Fußnote 4 beschrieben.
(3) „Bank“ bezieht sich auf die Piraeus Bank Group.
(4) Am 2. September 2009 meldete Griechenland eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2009 an, die am 18. September 2009 genehmigt wurden (siehe Entscheidung der Kommission vom 18. September 2009 in der Beihilfesache N 504/2009, „Verlängerung und Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 264 vom 6.11.2009, S. 5)). Am 25. Januar 2010 genehmigte die Kommission eine zweite Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache N 690/2009, „Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 57 vom 9.3.2010, S. 6)). Am 30. Juni 2010 genehmigte die Kommission eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Beihilfesache N 260/2010, „Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 238 vom 3.9.2010, S. 3)). Am 21. Dezember 2010 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2011 (siehe Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010 in der Beihilfesache SA.31998 (2010/N), „Vierte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 53 vom 19.2.2011, S. 2)). Am 4. April 2011 genehmigte die Kommission eine Änderung (siehe Beschluss der Kommission vom 4. April 2011 in der Beihilfesache SA.32767 (2011/N), „Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 164 vom 2.6.2011, S. 8)). Am 27. Juni 2011 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2011 (siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.33153 (2011/N), „Fünfte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 274 vom 17.9.2011, S. 6)). Am 6. Februar 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Februar 2012 in der Beihilfesache SA.34149 (2011/N), „Sechste Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 101 vom 4.4.2012, S. 2)). Am 6. Juli 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2012 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.35002 (2012/N), „Verlängerung der Beihilferegelung für Kreditinstitute in Griechenland (Garantien, Staatsanleihen, Rekapitalisierung)“ (ABl. C 77 vom 15.3.2013, S. 14)). Am 22. Januar 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 22. Januar 2013 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.35999 (2012/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (ABl. C 162 vom 7.6.2013, S. 6)). Am 25. Juli 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 31. Dezember 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2013 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.36956 (2013/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (noch nicht veröffentlicht)). Am 14. Januar 2014 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2014 (siehe Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2014 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.37958 (2013/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleiheregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (noch nicht veröffentlicht)).
(5) Siehe Fußnote 1.
(6) HFSF-Pressemitteilung vom 24. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/press_release_20121224_en.pdf.
(7) Diese Maßnahmen wurden von der Kommission als Beihilfesache SA.36005 (2013/NN) registriert.
(8) Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2011 in der Beihilfesache SA.31154, „Umstrukturierung der Agricultural Bank of Greece“ (ABl. C 317 vom 29.10.2011, S. 4).
(9) Bei dieser Art von Kauf- und Übernahmeverfahren wird eine in Insolvenz befindliche Rechtspersönlichkeit aufgelöst, indem ihre hochwertigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ermittelt und an ein rentables Unternehmen versteigert werden.
(10) Beschluss der Kommission vom 3. Mai 2013 in der Beihilfesache SA.35460, „Abwicklungsbeihilfe für die Auflösung der ATE Bank“ (ABl. C 261 vom 10.9.2013, S. 1).
(11) Siehe Abschnitt 2.3.3.3.
(12) Im Rahmen der Euro-Gruppe treffen sich die Finanzminister der Eurozone, also jener Mitgliedstaaten, die den Euro als amtliche Währung eingeführt haben.
(13) Siehe Abschnitt 2.3.3.3.
(14) Europäische Kommission — Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen. The Second Economic Adjustment Programme for Greece — March 2012, S. 17, online verfügbar unter:
http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/occasional_paper/2012/pdf/ocp94_en.pdf.
(15) Siehe Kapitel II, „The Restructuring of the Greek Sovereign Debt“, in: Report on the Recapitalisation and Restructuring of the Greek Banking Sector, Bank of Greece, Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.bankofgreece.gr/BogEkdoseis/Report_on_the_recapitalisation_and_restructuring.pdf.
(16) Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 9. März 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/80/9%20MARCH%202012%20-%20RESULTS.pdf.
(17) Siehe Fußnote 14, S. 106.
(18) Siehe Fußnote 15.
(19) Siehe Fußnote 14, S. 104.
(20) Siehe Fußnote 15.
(21) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden zusammen das Eurosystem, das System der Zentralbanken des Euroraums.
(22) Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 3. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/248/Press%20Release%20-%20December%2003.pdf.
Der Rückkauf der eigenen Schulden zu einem Preis weit unter dem Nennwert führte zu einer deutlichen Verringerung der Schulden Griechenlands.
(23) Hätte es ein solches Rückkaufprogramm nicht gegeben, hätte der Marktwert der neuen GGB abhängig von der Entwicklung der Marktparameter, z. B. der Zinssätze und der möglichen Zahlungsunfähigkeit Griechenlands, steigen können.
(24) Einschließlich der erwarteten Verluste aus neuen Krediten in Griechenland im Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2016.
(25) Die Auswirkung der Kreditausfallprognosen für das ausländische Risiko wurde nach Abzug ausländischer Steuern und unter Berücksichtigung der Veräußerungszusagen, die der Generaldirektion Wettbewerb zur damaligen Zeit übermittelt worden waren, ermittelt.
(26) Rücklagen der NBG für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen von First Business Bank und Probank.
(27) Rücklagen der Eurobank für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen der New Hellenic Postbank und der Nea Proton Bank, die im August 2013 erworben wurden.
(28) Jahresbericht 2012, http://www.piraeusbankgroup.com/en/investors/financials/annual-reports.
(29) Siehe Tabelle 2.
(30) Bei dem für 2012 angegebenen Betrag wurden die beiden der Bank gewährten Zwischenfinanzierungen nicht berücksichtigt. Bei dem für 2013 angegebenen Betrag wurde die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 in vollem Umfang berücksichtigt.
(*1) Einschließlich ATE und Geniki Bank.
(*2) Einschließlich ATE, Geniki Bank, die griechischen Niederlassungen der drei zyprischen Banken und MBG.
(31) Siehe Tabelle 2.
(32) Siehe Abschnitt 2.3.1.2, Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung.
(33) http://www.piraeusbankgroup.com/en/press-office/press-release/2014/05/apopliromi-pronomiouxon-metoxon-ellinikou-dimosiou.
(34) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 40.
(35) Siehe Erwägungsgrund 27 des Beschlusses zur Auflösung der ATE.
(36) Hellenic Bank Association, die Angaben sind online verfügbar unter http://62.1.43.74/4Statistika/UplPDFs/network2012engl.pdf.
(37) http://www.geniki.gr/Portals/0/PDFs/140321_annual_results_en_2.pdf.
(*3) Geschäftsgeheimnis.
(38) Der von PIMCO erstellte Bericht datiert vom 1. Februar 2013 und trägt den Titel: „Independent Due Diligence of the Banking System in Cyprus“ („Unabhängige rechtliche Sorgfaltsprüfung des Bankensystems in Zypern“). Die Kapitalschätzungen erfolgten unter Zugrundelegung zweier makroökonomischer Szenarien, einem Bezugs- und einem Stress-Szenario. Das für die Untersuchung anwendbare Referenzdatum war der 30. Juni 2012, und der Prognosezeitraum erstreckte sich vom 30. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2015.
(39) Siehe Erwägungsgrund 101.
(40) Ibid.
(41) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 51.
(42) Der Ausdruck „risikogewichtete Aktiva“ bezeichnet ein aufsichtsrechtliches Aggregat, mit dem das Risikopotenzial eines Finanzinstituts gemessen wird und anhand dessen die Aufsichtsbehörden die Kapitaladäquanz von Finanzinstituten überwachen.
(43) Gemäß dem Schreiben der Bank of Greece vom 7. November 2011 „beziehen sich Garantien auf den Gesamtbetrag der Notfall-Liquiditätshilfe (ELA)“.
(44) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 133.
(45) Ohne Berücksichtigung des Teils der Rekapitalisierung, den der HFSF zusagte, um den Kapitalbedarf zu decken, der durch den Kauf der ATE und der griechischen Niederlassungen der drei zyprischen Banken entstand. Weitere Einzelheiten in Erwägungsgrund 101.
(46) In der Vorzeichnungsvereinbarung war Folgendes festgelegt worden: „Das Kapital, das der HFSF der Bank auf eigenes Risiko zur Verfügung stellt, umfasst die EFSF-Anleihen und alle Kuponzahlungen und aufgelaufenen Zinsen aus den EFSF-Anleihen für den Zeitraum von der Emission der Anleihen bis zur Überführung der Bevorschussung in Aktienkapital und andere konvertierbare Finanzinstrumente (wie in dieser Vereinbarung vorgesehen).“
(47) Siehe Tabelle 3.
(48) http://www.piraeusbankgroup.com/~/media/Com/Piraeus-Bank-Documents/Press-Releases/2013/Apofaseis_BGM_23042013_en.pdf.
(49) Siehe Erwägungsgrund 112.
(50) http://www.piraeusbankgroup.com/~/media/Com/Piraeus-Bank-Documents/Press-Releases/2013/Anakoinwsi-apokomis-DS-gia-AMK.pdf
(51) http://www.piraeusbankgroup.com/en/press-office/announcement/2013/06/anakoinosi-kalipsis
(52) http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jan_2013_Jun_2013_en.pdf
(53) http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jan_2013_Jun_2013_en.pdf
(54) http://www.piraeusbankgroup.com/~/media/Com/Downloads/Investors/PIRAEUS-BANKS-ANNOUNCEMENTS-ON-THE-CHARACTERISTICS-OF-HFSF-WARRANTS.pdf
(55) Beispielsweise betrug der Ausübungskurs am 2. Januar 2014 1,7340 EUR, am 2. Juli 2014 1,7680 EUR, am 2. Januar 2015 wird er 1,8105 betragen, am 2. Juli 2015 1,8530 EUR usw.
(56) Siehe Abschnitt 2.3.3.4.
(57) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 117.
(58) Einschließlich der Beiträge aus dem Einlagen- und Investitionssicherungsfonds („TEKE“).
(59) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 128.
(60) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 117.
(61) Tabellen im Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 133.
(62) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 117.
(63) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 136.
(64) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 128.
(65) Die Angaben für 2012 sind dem Jahresbericht 2012 entnommen, http://www.piraeusbankgroup.com/en/investors/financials/annual-reports.
Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, Angaben für 2014 auf S. 96.
(66) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 97.
(67) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 149.
(68) Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel I.
(69) Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel I.
(70) Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel I.
(71) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 44.
(72) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 147.
(73) Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel II.
(74) Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel II.
(75) Siehe Anhang, Kapitel II.
(76) Siehe Anhang, Kapitel II.
(77) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A.
(78) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A.
(79) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A.
(80) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt C.
(81) „Schließlich ist in Bezug auf die vom HFSF ausgegebenen Optionen klarzustellen, dass die Hellenische Republik vor jeglichem Rückkauf der Optionen durch die Alpha Bank oder eine staatliche Einrichtung (einschließlich des HFSF) die Genehmigung der Europäischen Kommission einholen wird, sodass die Europäische Kommission überprüfen kann, ob der vorgesehene Rückkauf der Optionen den im Beihilferecht niedergelegten Vergütungskriterien für den Staat nicht widerspricht.“
(82) Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8).
(83) Erwägungsgrund 64 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank.
(84) Erwägungsgrund 68 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank.
(85) Siehe Erwägungsgrund 35.
(86) Siehe Erwägungsgrund 101.
(87) Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).
(88) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).
(89) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).
(90) Siehe Fußnote 6.
(91) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 40.
(92) Siehe Fußnote 4.
(93) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 51.
(94) Siehe Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank, Erwägungsgrund 41.
(95) Außerdem wird festgestellt, dass Griechenland der Bank die Beihilfe im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt hat, das von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigt worden war, sowie durch den HFSF, dessen Einrichtung ebenfalls durch einen Beschluss der Kommission genehmigt worden war.
(96) Siehe Fußnote 6.
(97) Siehe Erwägungsgrund 41 der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 51/2008, Garantieregelung für Banken in Dänemark (ABl. C 273 vom 28.10.2008, S. 2).
(98) Siehe Erwägungsgrund 96, die aufgelaufenen Zinsen werden als zusätzlicher Beitrag des HFSF gewertet und führten daher zu einer Verringerung der Zahlung, die der HFSF gegenüber der Bank für die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 leisten musste.
(99) Siehe auch Abschnitt 7.5.1.
(100) Der theoretische Nach-Rechte-Preis (theoretical ex-right price) ist eine allgemein anerkannte Marktmethode zur Quantifizierung des Verwässerungseffekts einer Aufstockung des Aktienkapitals.
(101) Siehe Erwägungsgrund 55.
(102) http://www.epant.gr/apofasi_details.php?Lang=gr&id=345&nid=689.
(103) Siehe Erwägungsgrund 68.
(104) http://www.epant.gr/news_details.php?Lang=en&id=89&nid=497.
(105) http://www.epant.gr/apofasi_details.php?Lang=gr&id=352&nid=713.
(106) Siehe Erwägungsgrund 80.
(107) Beschluss der Kommission vom 30. August 2013 in der Beihilfesache SA.34724, „Umstrukturierung der Gruppe Banco Comercial Português (BCP)“ (noch nicht veröffentlicht).
(108) Siehe Tabelle 2.
(109) Siehe Randnummer 28 der Umstrukturierungsmitteilung und Erwägungsgrund 320 des Beschlusses der Kommission vom 5. April 2011 über die Maßnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (ABl. L 333 vom 15.12.2011, S. 1).
(110) http://www.piraeusbankgroup.com/en/investors/financials/presentation-audio-archive.
(111) Die Kommission stellt ebenfalls fest, dass ein Teil des Liquiditätsbedarfs der Bank auf die außergewöhnliche Form der Beteiligung des HFSF an der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung sowie an der Rekapitalisierung im Frühjahr 2013 zurückzuführen ist. Als Gegenleistung für seine Beteiligung übertrug der HFSF der Bank EFSF-Schuldverschreibungen anstelle von Bargeld. Die Bank hält ein großes Volumen an mittel- und langfristigen EFSF-Schuldverschreibungen, was einen höheren Finanzierungsbedarf zur Folge hat, als wenn die Gegenleistung für die Rekapitalisierung in bar entrichtet worden wäre. Dieser Teil des Liquiditätsbedarfs spiegelt kein unangemessenes Geschäftsmodell oder keine unangemessene Bilanzstruktur wider. Bei Fälligkeit der EFSF-Schuldverschreibungen erlischt dieser Liquiditätsbedarf automatisch.
(112) Siehe Erwägungsgrund 116.
(113) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 132.
(114) Siehe Erwägungsgrund 52.
(115) Siehe Erwägungsgrund 132.
(116) Aus dem in Abschnitt 7.1.3.5 dargelegten Grund ist der Umfang der vorgeschlagenen Maßnahme für den Eigenbeitrag mit der Größe der Bank vor der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE, der Übernahme der Geniki Bank und der BCP und der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken in Bezug zu setzen.
(117) Wenn nur die tatsächlich ausgezahlte Beihilfe berücksichtigt wird, was das vorteilhafteste Szenario mit der größten wettbewerbsverzerrenden Wirkung ist, verringert sich der Beihilfebetrag auf 19,4 % der RWA der Bank.
(118) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 35.
(119) Siehe Anhang, Kapitel II.
(120) Siehe Erwägungsgrund 129.
ANHANG
PIRAEUS BANK — VERPFLICHTUNGEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK
Die Hellenische Republik gewährleistet, dass die Bank den am 25. Juni 2014 vorgelegten Umstrukturierungsplan durchführt. Der Umstrukturierungsplan beruht auf den makroökonomischen Annahmen, die von der Europäischen Kommission (im Folgenden: „Kommission“) in der Anlage dargelegt werden, sowie auf aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen.
Die Hellenische Republik geht hiermit folgende Verpflichtungen (im Folgenden: „ Verpflichtungen “) ein, die einen integralen Bestandteil des Umstrukturierungsplans bilden. Diese Verpflichtungen umfassen Zusagen im Hinblick auf die Durchführung des Umstrukturierungsplans (im Folgenden: „ Umstrukturierungsverpflichtungen “) und Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb.
Die Verpflichtungen treten zum Zeitpunkt der Annahme des Kommissionsbeschlusses über die Bewilligung des Umstrukturierungsplans (im Folgenden „Beschluss“) in Kraft.
Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2018. Die Verpflichtungen gelten für den gesamten Umstrukturierungszeitraum, sofern in einer einzelnen Verpflichtung nichts anderes vorgesehen ist.
Dieser Text ist nach Maßgabe des Beschlusses im allgemeinen Rahmen des Rechts der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) auszulegen.
KAPITEL I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke der Verpflichtungen bezeichnet der Ausdruck
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1. |
Bank die Piraeus Bank S.A. mit allen ihren Tochtergesellschaften. Der Ausdruck umfasst folglich die gesamte Piraeus-Bank-Gruppe mit allen griechischen und nichtgriechischen Tochtergesellschaften sowie Niederlassungen sowohl im Banken- als auch im Nichtbankenbereich; |
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2. |
Angebot zur Kapitalaufstockung im Bankensektor ein Angebot, das zu einer Aufstockung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der Bank führt, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren, insbesondere der mit der Transaktion verbundenen Gewinn- und Verlustbuchungen sowie der Verringerung der risikogewichteten Aktiva (RWA) infolge des Verkaufs (ggf. nach Berichtigung um eine Erhöhung der RWA infolge der übrigen Glieder der Finanzierungskette); |
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3. |
Angebot zur Kapitalaufstockung im Versicherungssektor ein Angebot, das zu einer Aufstockung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der Bank führt. Jedes Angebot oberhalb des bilanzierten Buchwerts der Versicherungsaktivität wird automatisch als der Kapitalaufstockung dienend gewertet; |
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4. |
Übertragung das Datum der förmlichen Übereignung des zu veräußernden Geschäfts an den Käufer; |
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5. |
zu veräußerndes Geschäft alle Geschäftsbereiche und Vermögenswerte, zu deren Veräußerung, Abwicklung oder Abbau sich die Bank verpflichtet; |
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6. |
Tag des Wirksamwerdens das Datum des Erlasses des Beschlusses; |
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7. |
Ende des Umstrukturierungszeitraums den 31. Dezember 2018; |
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8. |
ausländische Vermögenswerte oder nichtgriechische Vermögenswerte alle Vermögenswerte, die mit Kundenaktivitäten außerhalb Griechenlands in Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Land sie verbucht werden. So fallen Vermögenswerte, die in Luxemburg verbucht werden, jedoch mit Aktivitäten von Kunden in Griechenland in Zusammenhang stehen, nicht unter diesen Begriff. Vermögenswerte, die in Luxemburg oder Griechenland verbucht sind, jedoch mit den Aktivitäten von Kunden in anderen Ländern des Regionalen Kooperationsrats für Südosteuropa in Zusammenhang stehen, gelten hingegen als ausländische Vermögenswerte und fallen somit unter diesen Begriff; |
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9. |
Auslandsgeschäft ausländische Tochtergesellschaften im Banken- und Nichtbankenbereich sowie ausländische Zweigniederlassungen der Bank; |
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10. |
Auslandstöchter alle Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich außerhalb Griechenlands; |
|
11. |
griechische Banktätigkeiten die Aktivitäten der Bank in Griechenland unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden; |
|
12. |
griechische Tätigkeiten im Nichtbankenbereich die Aktivitäten der Bank im Nichtbankenbereich unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden; |
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13. |
griechische Tochtergesellschaft alle griechischen Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich; |
|
14. |
Überwachungstreuhänder eine oder mehrere von der Bank unabhängige natürliche oder juristische Personen, die von der Kommission genehmigt und von der Bank ernannt werden und die Aufgabe haben zu überwachen, ob die Bank die Verpflichtungen einhält; |
|
15. |
Käufer die natürliche oder juristische Person, die das zu veräußernde Geschäft ganz oder teilweise erwirbt; |
|
16. |
Verkauf die Veräußerung von 100 % der von der Bank gehaltenen Anteile, sofern in der einzelnen Verpflichtung nichts anderes vorgesehen ist. |
Für die Zwecke der Verpflichtungen schließen diese Ausdrücke in der Einzahl die Mehrzahl mit ein und umgekehrt, sofern in den Verpflichtungen nichts anderes vorgesehen ist.
KAPITEL II. UMSTRUKTURIERUNGSVERPFLICHTUNGEN
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1. |
Zahl der Niederlassungen in Griechenland: Die Zahl der Niederlassungen in Griechenland wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. Im Falle der Veräußerung der Geniki Bank ist diese Zahl in […] zu berichtigen. |
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2. |
Zahl der Beschäftigten in Griechenland: Die Zahl der Vollzeitäquivalente (im Folgenden: „VZÄ“) in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. Im Falle der Veräußerung der Geniki Bank ist diese Zahl in […] zu berichtigen. |
|
3. |
Gesamtkosten in Griechenland: Die Gesamtkosten (2) in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) werden 2017 höchstens 1 200 Mio. EUR betragen. Im Falle der Veräußerung der Geniki Bank ist diese Zahl in […] Mio. EUR zu berichtigen. |
|
4. |
Einlagenkosten in Griechenland: Zwecks Wiederherstellung der Rentabilität vor Rückstellungen auf dem griechischen Markt senkt die Bank die Finanzierungskosten, indem die Kosten für in Griechenland getätigte Einlagen (Spar-, Sicht- und Termineinlagen sowie ähnliche Produktangebote für Kunden, deren Kosten von der Bank getragen werden) gesenkt werden, […]. |
|
5. |
Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen in Griechenland: Für griechische Banktätigkeiten wird das Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. […] |
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6. |
Wachstumsrate bei den Bruttokreditforderungen für griechische Banktätigkeiten: Die Wachstumsrate bei den Bruttokreditforderungen darf die von der Bank of Greece angezeigte Wachstumsrate des Marktes nicht übersteigen, es sei denn, die Marktwachstumsrate liegt unter den Prognosen der Kommission (siehe Anlage), auf denen der Umstrukturierungsplan basiert. In diesem Fall kann die Obergrenze für das Kreditwachstum unter Berücksichtigung der makroökonomischen Bedingungen und des Wettbewerbs im griechischen Bankensektor berichtigt werden. Diese Verpflichtung ist jährlich zu überwachen. |
|
7. |
Unterstützung für Auslandstöchter: Vom Tag des Wirksamwerdens bis zum 30. Juni 2018 darf das zusätzliche Eigenkapital oder nachrangige Kapital, das die Bank einer einzelnen Auslandstochter zur Verfügung stellt, i) […] % der RWA der jeweiligen Tochter am Stichtag 31. Dezember 2012 oder ii) […] Mio. EUR insgesamt für alle Auslandstöchter (kumuliert zwischen dem 30. Juni 2013 und dem 30. Juni 2018) nicht überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Wert gilt. Wenn die Bank einer Auslandstochter Eigenkapital oder nachrangige Schuldtitel in einer Höhe zukommen lassen möchte, die über diesen festgelegten Schwellenwert hinausgeht, muss sie die griechischen Behörden ersuchen, einen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Umstrukturierungsplans zu beantragen […]. |
|
8. |
Abbau nichtgriechischer Vermögenswerte bis 30. Juni 2018: Griechenland verpflichtet sich, dass die Bank bis zum 30. Juni 2018 mindestens eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt:
|
|
9. |
Veräußerung von […]: […] |
|
10. |
Veräußerung von Wertpapieren: Das nachstehend definierte Portfolio börsennotierter Wertpapiere ist bis zum […] zu veräußern, während das Portfolio nicht börsennotierter Wertpapiere bis zum […] zu veräußern ist: Diese Portfolios umfassen alle Eigenkapitalanlagen über einer Höhe von […] Mio. EUR sowie alle Anlagen in Form von nachrangigen Schuldverschreibungen und Hybridanleihen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften oder für Investitionen in folgende Einheiten:
[…] |
|
11. |
Die Hellenische Republik sagt für alle Veräußerungen, die zur Erfüllung der in diesem Dokument beschriebenen Verpflichtungen hinsichtlich Verkäufen oder Veräußerungen durchgeführt werden, zu, dass:
|
|
12. |
Investitionspolitik: Die Bank erwirbt bis zum 30. Juni 2017 keine Wertpapiere mit dem Rating „Non-Investment Grade“.
Diese Verpflichtung gilt nicht für folgende Wertpapiere (ausgenommene Wertpapiere): […] |
|
13. |
Vergütungsobergrenze: Bis […] zahlt die Bank keinem Mitarbeiter oder Manager eine Gesamtvergütung (Gehalt, Altersruhegeld, Boni) in Höhe von mehr als […] pro Jahr. Im Falle einer Kapitalzuführung durch den HFSF wird die Vergütungsobergrenze anhand der Europäischen Bankenmitteilung vom 1. August 2013 neu bewertet. |
KAPITEL III. VERPFLICHTUNGEN IM HINBLICK AUF CORPORATE GOVERNANCE UND GESCHÄFTSBETRIEB — VERLÄNGERUNG UND ÄNDERUNGEN
|
1. |
Die Bank hält bis zum 30. Juni 2018 weiterhin die Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb ein, die von der Hellenischen Republik am 20. November 2012 vorgelegt wurden, einschließlich der in Kapitel III der Verpflichtungen niedergelegten nachträglichen Änderungen. |
|
2. |
Falls eine einzelne Verpflichtung auf der Ebene der Bank nicht anwendbar ist, greift die Bank nicht auf dieser Verpflichtung nicht unterliegende Tochtergesellschaften oder Geschäftstätigkeiten zurück, um diese Verpflichtung zu umgehen. |
Abschnitt A. Schaffung einer effizienten und angemessenen internen Struktur
|
3. |
Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter richtet sich die Bank zu jedem Zeitpunkt nach sämtlichen Bestimmungen des Gesetzes 3016/2002 über Corporate Governance und des Gesetzes 2190/1920 über Sociétes Anonymes, insbesondere nach den Bestimmungen mit Bezug auf die Arbeitsweise der Unternehmensorgane, beispielsweise der Aktionärsversammlung und des Vorstands, um eine eindeutige Regelung der Zuständigkeiten und Transparenz zu gewährleisten. Die Befugnisse der Aktionärsversammlung beschränken sich auf die Aufgaben der Hauptversammlung gemäß dem Unternehmensrecht, insbesondere im Hinblick auf Informationsrechte. Darüber hinausgehende Befugnisse, die einen unangemessenen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen würden, werden zurückgenommen. Für die operative Leitung des Tagesbetriebs sind eindeutig die geschäftsführenden Direktoren der Bank zuständig. |
|
4. |
Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter hält sich die Bank zu jedem Zeitpunkt an den Rahmenvertrag über die Beziehungen zum Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“). |
|
5. |
Die Bank hält sich an die Bestimmungen des Erlasses 2577/9.3.2006 des Gouverneurs, um auf der Ebene der Einzelbanken und der Bankengruppe eine effektive Organisationsstruktur und ein angemessenes internes Kontrollsystem zu unterhalten, das auf drei wesentlichen Säulen ruht, nämlich Innenrevision, Risikomanagement und Compliance, und international bewährten Corporate-Governance-Verfahren entspricht. |
|
6. |
Die Bank gibt sich eine leistungsfähige Organisationsstruktur, mit der gewährleistet wird, dass die Abteilungen für Innenrevision und Risikomanagement völlig unabhängig von geschäftlichen Netzwerken und direkt dem Vorstand unterstellt sind. Innerhalb des Vorstands sind ein Revisions- und ein Risikobewertungsausschuss zu bilden, die alle von diesen Abteilungen behandelten Angelegenheiten prüfen. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Ressourcen dieser Abteilungen sind in geeigneten Unternehmensrichtlinien für die Innenrevision und das Risikomanagement festzulegen. Diese Unternehmensrichtlinien müssen internationalen Standards entsprechen und die vollständige Unabhängigkeit der entsprechenden Abteilungen sicherstellen. Richtlinien für die Kreditvergabe müssen für die Vergabe von Darlehen sowie für deren Preisgestaltung und Umschuldung geltende Vorgaben und Anweisungen liefern. |
|
7. |
Die Bank legt gegenüber den zuständigen Behörden die Liste der Kapitaleigner offen, die 1 % oder mehr der Stammaktien halten. |
Abschnitt B. Geschäftsgebaren und Risikoüberwachung
Allgemeine Grundsätze
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8. |
In den Richtlinien für die Kreditvergabe wird festgelegt, dass alle Kunden durch diskriminierungsfreie Verfahren (ausgenommen in Bezug auf Ausfallrisiko und Zahlungsfähigkeit) fair behandelt werden. Außerdem werden darin die Obergrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung die Kreditvergabe auf übergeordneten Führungsebenen bewilligt werden muss. Ähnliche Obergrenzen werden für Umschuldungen und für den Umgang mit Forderungen und Rechtsstreitigkeiten festgelegt. Im Zuge der Richtlinien für die Kreditvergabe wird der Entscheidungsprozess auf nationaler Ebene in ausgewählten Zentren zusammengezogen; außerdem werden Sicherheitsvorkehrungen eingeführt, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Anweisungen bei allen griechischen Banktätigkeiten gleichermaßen umgesetzt werden. |
|
9. |
In ihren Abläufen für die Prüfung und Refinanzierung von Krediten sowie in ihren Auszahlungssystemen berücksichtigt die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten die Bestimmungen der Richtlinien für die Kreditvergabe in vollem Umfang. |
Besondere Bestimmungen
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10. |
Die unter den Randnummern 8 bis 18 von Kapitel III der Verpflichtungen aufgeführten besonderen Bestimmungen gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist, für griechische Banktätigkeiten. |
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11. |
In den Richtlinien für die Kreditvergabe sind strenge Vorgaben für die Preisgestaltung bei Krediten und Hypothekendarlehen niederzulegen. Zu diesen Vorgaben zählt die Verpflichtung zur strikten Beachtung der in diesen Richtlinien enthaltenen Standardtabellen für Zinsbandbreiten in Abhängigkeit von der Fälligkeit des Darlehens, der Bonitätsbeurteilung des Kunden, der erwarteten Werthaltigkeit der zugesagten Sicherheiten (einschließlich des Zeitrahmens bis zu ihrer möglichen Verwertung), der Beziehung zur Bank insgesamt (d. h. Umfang und Stabilität der Einlagen, Gebührenstruktur und sonstige Cross-Sales-Aktivitäten) und den Finanzierungskosten der Bank. Die Darlehen werden spezifischen Kategorien zugewiesen (z. B. Geschäftsdarlehen, Hypothekendarlehen, besicherte/nicht besicherte Darlehen usw.), deren Preisrahmen in den Richtlinien für die Kreditvergabe in einer geeigneten Tabelle festgelegt und vom Kreditausschuss regelmäßig aktualisiert wird. Jede Abweichung muss vom Kreditausschuss oder, sofern in den Richtlinien für die Kreditvergabe vorgesehen, auf einer niedrigeren Führungsebene ordnungsgemäß genehmigt werden. Kundenspezifische Transaktionen wie Gemeinschaftskredite oder Projektfinanzierungen unterliegen denselben Grundsätzen, wobei in angemessener Weise zu berücksichtigen ist, dass sie eventuell nicht in die Standardtabellen der Richtlinien für die Kreditvergabe eingeordnet werden können. Verstöße gegen diese Richtlinien für die Preisgestaltung sind dem Überwachungstreuhänder zu melden. |
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12. |
Die Abteilung für Risikomanagement ist für die Einschätzung des Kreditrisikos und für die Bewertung der Sicherheiten zuständig. Sie ist in der Bewertung des Kredits unabhängig und gibt eine schriftliche Stellungnahme ab, damit gewährleistet ist, dass die der Bewertung zugrunde liegenden Kriterien zu jedem Zeitpunkt, gegenüber jedem Kunden und unter Einhaltung der Kreditvergaberichtlinien der Bank konsequent angewendet werden. |
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13. |
In Bezug auf Kredite an natürliche und juristische Personen wendet die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren bei der Festlegung des mit einem bestimmten Kreditrisiko verbundenen Kredithöchstbetrags strenge individuelle und aggregierte Obergrenzen an (sofern dies nach griechischem und EU-Recht überhaupt zulässig ist). Dabei werden die Fälligkeit des Kredits sowie die Qualität eventueller Sicherheiten berücksichtigt und mit wichtigen Bezugswerten, z. B. der Kapitalsituation, abgeglichen. |
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14. |
Die Vergabe von Darlehen (4) für den Erwerb von Anteilen oder hybriden Instrumenten der Bank oder anderer Banken (5) ist ohne Ansehen der Person der Kreditnehmer (6) verboten. Diese Bestimmung gilt auf der Ebene der gesamten Bank, und ihre Einhaltung wird auf dieser Ebene überwacht. |
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15. |
Alle Darlehensanträge nicht verbundener Kreditnehmer, deren Beträge [[…] % der RWA der Bank] übersteigen, oder jegliche Darlehen, bei denen die Exposition gegenüber einer Gruppe (definiert als Gruppe verbundener Kreditnehmer, für die ein gemeinsames Kreditrisiko gilt) mehr als [[…] % der RWA der Bank] beträgt, werden dem Überwachungstreuhänder gemeldet, der befugt ist, die Gewährung des Kreditrahmens oder Darlehens um […] Arbeitstage zu verschieben, wenn er nicht sicher ist, ob die marktüblichen Bedingungen eingehalten wurden, oder wenn ihm nicht ausreichend Informationen geliefert wurden. In dringenden Fällen kann diese Aussetzung auf […] Arbeitstage verkürzt werden, wenn dem Überwachungstreuhänder hinreichend Informationen unterbreitet worden sind. Aufgrund dieser Frist kann der Überwachungstreuhänder die Kommission und den HFSF über den Sachverhalt unterrichten, bevor die Bank eine endgültige Entscheidung trifft. |
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16. |
Die Richtlinien für die Kreditvergabe müssen klare Anweisungen für die Umschuldung enthalten. Darin muss eindeutig festgelegt sein, welche Darlehen unter welchen Voraussetzungen umgeschuldet werden dürfen und welche Geschäftsbedingungen für Kunden, die ein entsprechendes Anrecht haben, gelten. Die Bank gewährleistet, dass Umschuldungen bei allen griechischen Banktätigkeiten darauf abzielen, künftige Rückzahlungen an die Bank zu erleichtern, und damit die Interessen der Bank schützen. In keinem Fall dürfen die Umschuldungsrichtlinien die künftige Rentabilität der Bank gefährden. Aus diesem Grund obliegt es der Abteilung für Risikomanagement der Bank, angemessene Berichtsmechanismen für die Effektivität von Umschuldungen zu entwickeln und anzuwenden, interne und/oder externe bewährte Verfahren sorgfältig auszuwerten, dem Kreditausschuss und dem Risikoausschuss des Vorstands mindestens vierteljährlich über ihre Erkenntnisse zu berichten, praktikable Verbesserungsvorschläge für die betreffenden Prozesse und Richtlinien zu unterbreiten, deren Umsetzung zu überwachen und dem Kreditausschuss sowie dem Risikoausschuss des Vorstands darüber zu berichten. |
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17. |
Für sämtliche griechischen Banktätigkeiten führt die Bank Richtlinien für gerichtliche Klagen und Rechtsstreitigkeiten ein, die darauf ausgerichtet sind, möglichst hohe Rückzahlungen zu erreichen und im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten jeglicher Diskriminierung oder Vorzugsbehandlung vorzubeugen. Die Bank gewährleistet, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um möglichst hohe Rückzahlungen an die Bank zu erreichen und ihre Vermögens- und Finanzlage langfristig zu schützen. Jeder Verstoß gegen die Umsetzung dieser Richtlinien wird dem Überwachungstreuhänder gemeldet. |
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18. |
Die Bank überwacht die Kreditrisiken durch ein gut ausgebautes System von Warnmeldungen und Berichten, mit dem die Abteilung für Risikomanagement in die Lage versetzt wird, i) Anzeichen für notleidende Kredite und Kreditausfälle frühzeitig zu erkennen; ii) die Werthaltigkeit des Kreditportfolios zu beurteilen (einschließlich alternativer Rückzahlungsquellen wie Mitschuldner und Bürgen, jedoch nicht auf diese beschränkt, sowie eingesetzter oder verfügbarer, jedoch nicht eingesetzter Sicherheiten); iii) die Gesamtexposition der Bank gegenüber einem Einzelkunden oder auf Grundlage eines Portfolios zu beurteilen und iv) dem Vorstand bei Bedarf praktische Berichtigungs- oder Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Diese Informationen werden dem Überwachungstreuhänder zugänglich gemacht. |
Bestimmungen über verbundene Kreditnehmer
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19. |
Alle Bestimmungen mit Bezug auf verbundene Kreditnehmer gelten auf der Ebene der Bank. |
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20. |
Die Richtlinien für die Kreditvergabe enthalten einen gesonderten Abschnitt über die Beziehungen zu verbundenen Kreditnehmern. Hierzu zählen Mitarbeiter, Anteilseigner, Vorstandsmitglieder, Führungskräfte und deren Ehepartner, Kinder und Geschwister sowie jede juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar der Aufsicht wichtiger Mitarbeiter (d. h. Mitarbeiter, die am Entscheidungsprozess über die Kreditvergaberichtlinien beteiligt sind) oder der Aufsicht von Anteilseignern, Vorstandsmitgliedern oder Führungskräften oder deren Ehepartnern, Kindern und Geschwistern untersteht. Auch jede öffentliche Einrichtung oder staatlich geleitete Organisation, jedes öffentliche Unternehmen und jede staatliche Behörde gilt als verbundener Kreditnehmer. Politische Parteien werden in den Richtlinien für die Kreditvergabe ebenfalls als verbundene Kreditnehmer eingestuft. Besondere Aufmerksamkeit gilt Entscheidungen, bei denen es um die Umschuldung oder Wertberichtigung von Darlehen an aktuelle oder frühere Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder, Anteilseigner, Führungskräfte und deren Familienangehörige geht, sowie den Richtlinien für die Angemessenheit, die Bewertung und die Zwangsvollstreckung von Kreditsicherheiten sowie die Eintragung von Pfandrechten an Kreditsicherheiten. Der Begriff des verbundenen Kreditnehmers wird in einem getrennten Dokument genauer bestimmt. |
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21. |
Die Abteilung für Risikomanagement hat die Aufgabe, alle verbundenen Gruppen von Kreditnehmern, die für ein gemeinsames Kreditrisiko stehen, zu verzeichnen, damit die Konzentration von Kreditrisiken ordnungsgemäß überwacht werden kann. |
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22. |
In Bezug auf Kredite an natürliche und juristische Personen wendet die Bank auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren bei der Festlegung des für ein bestimmtes Kreditrisiko in Bezug auf verbundene Kreditnehmer geltenden Kredithöchstbetrags strenge individuelle und aggregierte Obergrenzen an (sofern dies nach griechischem und EU-Recht überhaupt zulässig ist). |
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23. |
Die Exposition gegenüber verbundenen Kreditnehmern, einschließlich juristischen Personen im öffentlichen Sektor und politischen Parteien, wird von der Bank getrennt überwacht. Die Neuvergabe von Darlehen (7) an verbundene Kreditnehmer (jährlicher Prozentsatz des Bestands vom Vorjahr, % von Y-1) (8) darf die Neuvergabe des gesamten Kreditportfolios in Griechenland (jährlicher Prozentsatz des Bestands vom Vorjahr, % von Y-1) nicht überschreiten. Diese Verpflichtung ist für jede Art von verbundenen Kreditnehmern (Mitarbeiter, Anteilseigner, Manager, staatliche Einrichtungen, politische Parteien) einzeln einzuhalten. Zwecks Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen im Wirtschaftsleben Griechenlands dürfen die Bonitätsbeurteilungen verbundener Kreditnehmer sowie die ihnen angebotenen Preis- und Umschuldungsbedingungen nicht vorteilhafter ausfallen als diejenigen für ähnliche, jedoch nicht verbundene Kreditnehmer. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf bestehende übergeordnete Programme, in deren Rahmen Mitarbeitern geförderte Darlehen angeboten werden. Die Bank erstattet monatlich Bericht über die Entwicklung dieser Exposition, den Umfang der Kreditneuvergabe sowie die jüngsten Anträge auf Kredite, die [[…] % der RWA der Bank] übersteigen und somit dem Kreditausschuss vorgelegt werden müssen. |
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24. |
Die für Mitarbeiter/Führungskräfte/Kapitaleigner geltenden Kriterien für die Kreditvergabe dürfen nicht weniger streng sein als diejenigen für andere, nicht verbundene Kreditnehmer. Wenn die kreditbedingte Gesamtexposition gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter/einer Führungskraft/einem Anteilseigner bei besicherten Darlehen den Betrag von […] des Festgehalts und bei unbesicherten Darlehen den Betrag von […] des Festgehalts übersteigt, ist sie unverzüglich dem Überwachungstreuhänder zu melden, der daraufhin eingreifen und gemäß dem unter Randnummer 25 von Kapitel III der Verpflichtungen beschriebenen Verfahren die Gewährung des Darlehens verschieben darf. |
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25. |
Alle Darlehensanträge verbundener Kreditnehmer, deren Beträge [[…] % der RWA der Bank] übersteigen, oder jegliche Darlehen, bei denen die Exposition gegenüber einer Gruppe (definiert als Gruppe verbundener Kreditnehmer, für die ein gemeinsames Kreditrisiko gilt) mehr als [[…] % der RWA der Bank] beträgt, werden dem Überwachungstreuhänder gemeldet, der befugt ist, die Gewährung des Kreditrahmens oder Darlehens um […] Arbeitstage zu verschieben, wenn er nicht sicher ist, ob die marktüblichen Bedingungen eingehalten wurden, oder wenn ihm nicht ausreichend Informationen geliefert wurden. In dringenden Fällen kann diese Aussetzung auf […] Arbeitstage verkürzt werden, wenn dem Überwachungstreuhänder hinreichend Informationen unterbreitet worden sind. Aufgrund dieser Frist kann der Überwachungstreuhänder die Kommission und den HFSF über den Sachverhalt unterrichten, bevor die Bank eine endgültige Entscheidung trifft. |
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26. |
Die Umschuldung von Darlehen unterliegt im Zusammenhang mit verbundenen Kreditnehmern denselben Vorschriften wie bei nicht verbundenen Kreditnehmern. Darüber hinaus werden die bestehenden Vorgaben und Richtlinien für notleidende Vermögenswerte überprüft und bei Bedarf verbessert. Allerdings wird erwartet, dass umgeschuldete Darlehen verbundener Kreditnehmer getrennt, zumindest aufgeschlüsselt nach Darlehenskategorie und Art der verbundenen Teilnehmer, berichtet werden. |
Abschnitt C. Sonstige Beschränkungen
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27. |
Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen, Verbot des Rückkaufs eigener Anteile, Verbot der Ausübung von Kaufoptionen sowie Verbot des Rückkaufs hybrider Kapitalinstrumente: Vorbehaltlich von der Kommission genehmigter Ausnahmen geht die Hellenische Republik folgende Verpflichtungen ein:
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28. |
Übernahmeverbot: Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank keine Anteile irgendeines Unternehmens erwirbt, weder in Form von Vermögenswerten noch in Form einer Aktienübertragung. Dieses Übernahmeverbot erstreckt sich sowohl auf Unternehmen, die die Rechtsform einer Gesellschaft aufweisen, als auch auf jegliche Pakete aus Vermögenswerten, die eine Geschäftssparte darstellen (9).
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29. |
Werbeverbot: Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank sich jeder Werbung enthält, in der auf staatliche Unterstützung verwiesen wird, und dass sie keine aggressiven Geschäftsstrategien verfolgt, die ohne die Unterstützung der Hellenischen Republik nicht stattfinden würden. |
KAPITEL IV. ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDER
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1. |
Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank das Mandat des von der Kommission genehmigten Überwachungstreuhänders, den die Bank am 16. Januar 2013 berufen hat, anpasst und bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums verlängert. Darüber hinaus erweitert die Bank das Mandat auf die Überwachung i) des Umstrukturierungsplans und ii) aller hier aufgeführten Verpflichtungen. |
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2. |
Vier Wochen nach dem Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen unterbreitet die Hellenische Republik der Kommission die vollständigen Bestimmungen des geänderten Mandats unter Einschluss sämtlicher Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Überwachungstreuhänder seine Aufgaben gemäß diesen Verpflichtungen erfüllen kann. |
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3. |
Zusatzbestimmungen für den Überwachungstreuhänder sind in einem getrennten Schriftstück niedergelegt. |
Die Generalsekretärin
Christina PAPAKONSTANTINOU
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(2) Einschließlich Beiträge aus dem TEKE.
(3) Dies gilt nicht für den Verkauf von Immobilien; in diesem Fall kann die Bank dem Käufer eine Finanzierung bereitstellen, wenn diese neue Kreditvergabe mit der umsichtigen Kreditvergabepraxis in Einklang steht. Bei der Überprüfung, ob die Verpflichtung zum Abbau nichtgriechischer Vermögenswerte eingehalten wird, wird jede neue Kreditvergabe, die unter die Begriffsbestimmung der nichtgriechischen Vermögenswerte fällt, berücksichtigt.
(4) Für die Zwecke dieser Verpflichtung wird der Ausdruck „Darlehen“ im weitesten Sinne gebraucht, bezeichnet also jede Art der Finanzierung, d. h. auch die Bereitstellung von Kreditrahmen, Bürgschaften usw.
(5) An dieser Stelle sei klargestellt, dass sich der Ausdruck „andere Banken“ auf jede beliebige Bank oder Finanzinstitution weltweit bezieht.
(6) An dieser Stelle sei klargestellt, dass sich diese Verpflichtung auf alle Kreditnehmer, also auch auf die privaten Bankkunden der Bank bezieht.
(7) An dieser Stelle sei klargestellt, dass auch die Prolongierung oder Umschuldung bestehender Darlehen als Neuvergabe eingestuft wird.
(8) An dieser Stelle sei klargestellt, dass die Formel „jährliche % des Bestands von Y-1“ die Neuvergabe in Prozent des Bestands zum Ende des Vorjahres angibt. Der Betrag der RWA ist derjenige zum Jahresende.
(9) An dieser Stelle sei klargestellt, dass zu Zwecken dieser Verpflichtung die Geschäftssparten Privat-/Wagniskapital vom Geltungsbereich dieser Verpflichtung angenommen sind. In diesem Fall stellt die Bank einen formalen Antrag an die Kommission, der auch einen Businessplan für die betreffende Einheit umfasst.
(10) An dieser Stelle sei klargestellt, dass zu Zwecken der Verpflichtung die Bilanzsumme gleich dem Gesamtvermögen der Bank ist.
(11) An dieser Stelle sei klargestellt, dass die Genehmigung der Kommission für die Aufhebung des Übernahmeverbots gemäß Ziffer i unter Randnummer 28 in Kapitel III der Verpflichtungen eingeholt wird; bei der Berechnung der Bilanzsumme der Bank zum Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen werden auch die Vermögenswerte der erworbenen Einheiten bzw. die erworbenen Vermögenswerte am Tag der Übernahme berücksichtigt.
Anlage
Makroökonomische Prognosen für das griechische Inlandsgeschäft
|
Jahreswachstum in % (soweit nicht anders angegeben) |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Kumulierte Wachstumsrate 2013-2017 |
|
Reales BIP |
–6,4 |
–4,2 |
0,6 |
2,9 |
3,7 |
3,5 |
6,4 |
|
Nominelles Kreditwachstum in Griechenland |
–6,4 |
–4,2 |
0,6 |
2,9 |
3,7 |
3,5 |
6,4 |
|
BIP-Deflator |
–0,8 |
–1,1 |
–0,4 |
0,4 |
1,1 |
1,3 |
1,3 |
|
Immobilienpreise |
–11,7 |
–10 |
–5 |
0 |
2 |
3,5 |
|
|
Nominelles verfügbares Haushaltseinkommen |
–8,8 |
–9,5 |
–0,3 |
–0,4 |
2,6 |
3,6 |
–4,5 |
|
Einlagen des privaten Sektors |
–7 |
1,3 |
1 |
3,4 |
5 |
5 |
16,6 |
|
Arbeitslosigkeit (%) |
24,2 |
27 |
26 |
24 |
21 |
18,6 |
|
|
Refinanzierungssatz der EZB (%) |
0,75 |
0,5 |
0,5 |
1 |
1,5 |
1,75 |
|
|
Höhepunkt der Entstehung notleidender Forderungen |
|
|
2. Halbjahr 2014 |
|
|
|
|
|
3-Monats-Euribor (Durchschnitt, %) |
|
0,24 |
0,43 |
0,75 |
1,25 |
1,80 |
|
|
Zugang zu Kapitalmärkten — Pensionsgeschäfte |
|
JA — unbegrenzt |
|
||||
|
Zugang zum Kapitalmarkt — gedeckte Anleihen/Vorzugsobligationen, unbesichert |
|
JA — jeweils bis zu 500 Mio. EUR |
JA — jeweils bis zu 1 Mrd. EUR |
JA — unbegrenzt |
|
||