4.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/346 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2015

über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 542)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere Dungmenge pro Jahr und Hektar zuzulassen als in Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG vorgesehen, so ist diese Menge so zu bemessen, dass das Erreichen der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei diese andere Menge anhand objektiver Kriterien wie lange Wachstumsphasen und Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf zu begründen ist.

(2)

Am 14. Dezember 2007 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/863/EG (2) über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland, mit der für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 80 % Grünland die Ausbringung von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung gestattet wurde.

(3)

Am 24. Februar 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/128/EU (3), mit dem die Entscheidung 2007/863/EG geändert und die Ausnahmegenehmigung bis zum 31. Dezember 2014 verlängert wurde.

(4)

Die mit der Entscheidung 2007/863/EG in der Fassung des Beschlusses 2011/128/EU genehmigte Ausnahmeregelung betraf im Jahr 2013 145 landwirtschaftliche Betriebe, was ungefähr 0,59 % der Gesamtzahl der Betriebe und 0,42 % der landwirtschaftlichen Nettogesamtfläche entsprach.

(5)

Am 10. Oktober 2014 beantragte das Vereinigte Königreich für die Region Nordirland bei der Kommission eine Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG führt das Vereinigte Königreich für die Region Nordirland in dessen gesamtem Gebiet ein Aktionsprogramm durch.

(7)

Aus dem auf Berichten der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2011 basierenden Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen geht hervor, dass im Vereinigten Königreich (Region Nordirland) für das Grundwasser alle Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und 93 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l aufweisen. Für Oberflächengewässer zeigen alle Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von weniger als 25 mg/l an.

(8)

Im Verlaufe der letzten Jahre sind der Tierbestand und die Verwendung von chemischen Düngemitteln zurückgegangen. Die Rinder-, Geflügel- und Schafbestände sind zwischen dem Zeitraum 2004-2007 und dem Zeitraum 2008-2011 um jeweils 5 %, 5 % und 10 % zurückgegangen, während der Schweinebestand zwischen 2004-2007 und 2008-2011 um 4 % zugenommen hat. Im Zeitraum 2008-2011 wurden pro Hektar durchschnittlich 117 kg Stickstoff mittels Tierdung ausgebracht, ein Rückgang von 6,4 % gegenüber 2004-2007. Der durchschnittliche Phosphorüberschuss lag im Zeitraum 2008-2011 bei 13,6 kg pro Hektar, mit einem Rückgang von 30,1 % gegenüber 2004-2007. Im Vergleich zu 2004-2007 ist die N-Düngung im Zeitraum 2008-2011 um 18,4 % und die P-Düngung um 53 % zurückgegangen.

(9)

In Nordirland sind 93 % der landwirtschaftlichen Flächen Grünland. Insgesamt werden in Grünlandbetrieben 42 % der Bodenfläche extensiv bewirtschaftet (mit einer Besatzdichte von weniger als 1 Großvieheinheit je Hektar und geringen Düngemitteleinträgen), 37 % werden im Rahmen von Agrarumweltprogrammen bewirtschaftet und nur 24 % werden intensiver bewirtschaftet (mit einer Besatzdichte von mindestens 2 Großvieheinheiten je Hektar). 5 % werden für Ackerkulturen genutzt. Im Schnitt wird das Grünland mit 79 kg/ha Stickstoff und 5 kg/ha Phosphor chemisch gedüngt.

(10)

Nordirland ist durch eine hohe Niederschlagsrate und vorwiegend staunasse Böden gekennzeichnet. Aufgrund der ungünstigen Bodenentwässerung ist das Denitrifikationspotential der Mehrheit der Böden in Nordirland relativ hoch, wodurch die Nitratkonzentration im Boden und somit die potentielle Auswaschungsmenge reduziert werden.

(11)

Das Klima Nordirlands zeichnet sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte Regenfälle und eine relativ enge jährliche Temperaturspanne aus, was eine lange Wachstumszeit für Gras ermöglicht, die von 270 Tagen/Jahr im Küstengebiet des Ostens bis zu 260 Tagen/Jahr in den zentralen Ebenen reicht.

(12)

Die Kommission ist nach Prüfung des britischen Antrags für die Region Nordirland und angesichts des Aktionsprogramms und der Erfahrungen mit der Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung 2007/863/EG in der Fassung der Entscheidung 2011/128/EU der Ansicht, dass die von Nordirland vorgeschlagene Dungmenge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr das Erreichen der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt sind.

(13)

In den von Nordirland eingereichten Unterlagen wird die für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 80 % Grünland beantragte Menge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung mit objektiven Kriterien, wie etwa lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, begründet.

(14)

Die Entscheidung 2007/863/EG in der Fassung der Entscheidung 2011/128/EU läuft am 31. Dezember 2014 ab. Damit die betreffenden Landwirte die Ausnahmeregelung weiterhin in Anspruch nehmen können, empfiehlt es sich, den vorliegenden Beschluss anzunehmen.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 übermittelten Antrag des Vereinigten Königreichs für Nordirland auf Genehmigung einer Menge Viehdung, die die in Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 2 erster Satz und Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Grünlandbetriebe“: Haltungsbetriebe, deren für die Dungausbringung zur Verfügung stehende Fläche zu mindestens 80 % aus Gras besteht;

2.   „Weidevieh“: Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Rehe, Ziegen und Pferde;

3.   „Grasfläche“: Dauergrünland oder Wechselgrünland (letzteres mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren);

4.   „Parzelle“: ein einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die in Bezug auf Kultur, Bodenart und Düngung homogen sind.

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für den Einzelfall und gemäß den Bedingungen der Artikel 4, 5 und 6 für Grünlandbetriebe.

Artikel 4

Jährlicher Antrag und Verpflichtung

(1)   Landwirte, die eine Ausnahmeregelung im Rahmen dieses Beschlusses in Anspruch nehmen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde jährlich einen Antrag.

(2)   Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen.

Artikel 5

Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Der auf die Grünlandflächen landwirtschaftlicher Betriebe (auch von den Tieren selbst) ausgebrachte Dung aus Weidetierhaltung darf pro Jahr und Hektar und vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 8 eine höchstens 250 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge nicht überschreiten.

(2)   Der Gesamtstickstoffeintrag übersteigt nicht den voraussichtlichen Stickstoffbedarf der betreffenden Kultur unter Berücksichtigung des Stickstoffangebots des Bodens. Die Stickstoffausbringung wird je nach Besatzdichte und Grünlandproduktivität angepasst.

(3)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln einzutragen sind. Der Plan muss vor dem 1. März jedes Kalenderjahres im Betrieb vorliegen. Er umfasst mindestens die folgenden Angaben:

a)

den Fruchtfolgeplan mit Angaben zur Fläche der Grünlandparzellen und anderweitig bebauter Parzellen, einschließlich eines Lageplans, auf dem die einzelnen Parzellen eingezeichnet sind;

b)

Angaben zur Größe des Tierbestands mit Beschreibung der Unterbringungs- und Lagersysteme, einschließlich des Fassungsvermögens des Dunglagerplatzes;

c)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb erzeugten Dungs (abzüglich der Verluste bei der Haltung und Lagerung);

d)

Angaben zu Menge, Art und Merkmalen des Dungs, der in den Betrieb angeliefert oder aus dem Betrieb verbracht wird;

e)

Angaben zum kalkulierbaren Stickstoff- und Phosphorbedarf der einzelnen Parzellen;

f)

falls verfügbar, die Ergebnisse einer Bodenanalyse im Hinblick auf den Stickstoff- und Phosphorstatus;

g)

Angaben zur Art des zu verwendenden Düngemittels;

h)

Berechnung der auf jeder Parzelle ausgebrachten Menge Stickstoff und Phosphor aus Dung;

i)

Berechnung der auf jeder Parzelle ausgebrachten Menge Stickstoff und Phosphor aus chemischen oder anderen Düngemitteln.

Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftungspraxis aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.

(4)   Jeder Landwirt führt Düngekonten, die auch Angaben über die Bewirtschaftung der Stickstoff- und Phosphoreinträge und die Abwasserbewirtschaftung enthalten. Die Konten werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt.

(5)   Für jeden die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmenden Grünlandbetrieb akzeptiert der Landwirt, dass der Antrag gemäß Artikel 4 Ansatz 1, der Düngeplan und die Düngekonten kontrolliert werden können.

(6)   Landwirte, denen eine Ausnahme gewährt wurde, führen im Interesse einer akkuraten Düngung regelmäßige Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) durch.

Die Probenahmen und Analysen müssen bei jeder in Bezug auf Fruchtfolge und Bodenmerkmale homogenen Fläche des Betriebs mindestens einmal alle vier Jahre vorgenommen werden.

Durchzuführen ist mindestens eine Analyse je fünf Hektar Nutzfläche.

Betriebe, denen eine Ausnahme gewährt wurde, halten die Ergebnisse der Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) zur Verfügung.

(7)   Vor der Aussaat von Gras im Herbst darf kein Tierdung ausgebracht werden.

(8)   Für jeden Grünlandbetrieb, für den eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, muss der Landwirt sicherstellen, dass die Phosphorbilanz, die auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde festgelegten Methode berechnet wird, einen Überschuss von 10 kg Phosphor je Hektar und Jahr nicht überschreitet.

Artikel 6

Flächenbewirtschaftung

(1)   Mindestens 80 % der im landwirtschaftlichen Betrieb für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Fläche muss mit Gras bewachsen sein.

(2)   Landwirte, denen eine individuelle Ausnahme gewährt wurde, führen folgende Maßnahmen durch:

a)

Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt;

b)

umgepflügte Grasflächen (alle Bodentypen) werden unmittelbar nach dem Umpflügen mit einer Kultur mit hohem Stickstoffbedarf bebaut;

c)

die Fruchtfolge umfasst weder Leguminosen noch andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden.

(3)   Absatz 2 Buchstabe c gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee und nicht für andere Leguminosen mit Gras als Untersaat.

Artikel 7

Sonstige Maßnahmen

Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Maßnahmen, die zur Einhaltung anderer Umweltvorschriften der EU erforderlich sind.

Artikel 8

Überwachung

(1)   Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen, der jeweilige Prozentanteil der Grünlandbetriebe, Tierbestände und Anbauflächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgehen, sowie Karten über die lokale Flächennutzung erstellt und jährlich aktualisiert werden.

(2)   Überwacht werden Böden, Oberflächengewässer und das Grundwasser, um Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Bodenwassers, über den mineralischen Stickstoff im Bodenprofil und den Nitratgehalt des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung zu erhalten. Die Überwachung erfolgt auf Feldebene und in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten. Die Messstellen betreffen alle wichtigen Bodenarten, Düngeverfahren und Kulturen.

(3)   Landwirtschaftliche Einzugsgebiete in der Nähe besonders gefährdeter Wasserkörper erfordern eine intensivere Gewässerüberwachung.

(4)   In Betrieben, denen individuelle Ausnahmeregelungen gewährt wurden, werden Erhebungen über die lokale Flächennutzung, die Fruchtfolgen und die Bewirtschaftungspraktiken durchgeführt. Die im Rahmen der Nährstoffanalysen gemäß Artikel 5 Absatz 6 und der Überwachung gemäß Absatz 2 dieses Artikels zusammengetragenen Informationen und Daten werden für modellgestützte Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, herangezogen.

Artikel 9

Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Ergibt diese Kontrolle, dass die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt sind, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)   Es wird ein Feldbesichtigungsprogramm aufgestellt, das sich auf Risikoanalysen, die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Einhaltung der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG stützt. Die Feldbesichtigungen decken mindestens 5 % der Betriebe ab, für die eine individuelle Ausnahme von den Auflagen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Beschlusses gewährt wurde. Wird bei den Kontrollen ein Verstoß festgestellt, so wird der Landwirt darüber unterrichtet. Diese Angaben werden bei der Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung im nächsten Jahr berücksichtigt.

(3)   Die zuständigen Behörden erhalten alle Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Ausnahmebedingungen dieses Beschlusses zu überprüfen.

Artikel 10

Berichterstattung

Die zuständige Behörde legt jährlich bis Juni einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

1.

die Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen, der jeweilige Prozentanteil der landwirtschaftlichen Betriebe, der Tierbestände und der Anbauflächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht sowie Karten über die lokale Flächennutzung, gemäß Artikel 8 Absatz 1;

2.

die Ergebnisse der Überwachung der Nitratkonzentrationen des Grundwassers und der Oberflächengewässer, einschließlich Angaben zur Entwicklung der Wasserqualität, und zwar sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung, sowie Angaben zu den Auswirkungen der Ausnahmegenehmigung auf die Wasserqualität, gemäß Artikel 8 Absatz 2;

3.

die Ergebnisse der Überwachung der Stickstoff- und Phosphorkonzentrationen im Bodenwasser und des mineralischen Stickstoffs im Bodenprofil sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung, gemäß Artikel 8 Absatz 2;

4.

die Zusammenfassung und Auswertung der Daten aus der verstärkten Gewässerüberwachung gemäß Artikel 8 Absatz 3;

5.

die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken gemäß Artikel 8 Absatz 4;

6.

die Ergebnisse der modellbasierten Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung gewährt wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 4;

7.

die Bewertung der Einhaltung der Ausnahmebedingungen durch Kontrollen im landwirtschaftlichen Betrieb und anhand von Informationen über Betriebe, bei denen im Rahmen der amtlichen Kontrollen und der Feldbesichtigungen Vorschriftswidrigkeiten festgestellt wurden, gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2.

Artikel 11

Anwendung

Dieser Beschluss findet im Rahmen der SR 2014 Nr. 307 — Nitrates Action Programme Regulations (Northern Ireland) 2014 Anwendung.

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 12

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 2015

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/863/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 122).

(3)  Beschluss 2011/128/EU der Kommission vom 24. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/863/EG über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland (ABl. L 51 vom 25.2.2011, S. 21).