4.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/39 |
BESCHLUSS (EU) 2015/345 DER KOMMISSION
vom 2. März 2015
zur Änderung der Entscheidungen 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/578/EG, 2010/18/EG sowie der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1286)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2009/563/EG der Kommission (2) läuft am 30. Juni 2015 ab. |
(2) |
Die Entscheidung 2009/564/EG der Kommission (3) läuft am 30. November 2015 ab. |
(3) |
Die Entscheidung 2009/578/EG der Kommission (4) läuft am 30. November 2015 ab. |
(4) |
Die Entscheidung 2010/18/EG der Kommission (5) läuft am 31. Dezember 2015 ab. |
(5) |
Der Beschluss 2011/263/EU der Kommission (6) läuft am 28. April 2015 ab. |
(6) |
Der Beschluss 2011/264/EU der Kommission (7) läuft am 28. April 2015 ab. |
(7) |
Der Beschluss 2011/382/EU der Kommission (8) läuft am 24. Juni 2015 ab. |
(8) |
Der Beschluss 2011/383/EU der Kommission (9) läuft am 28. Juni 2015 ab. |
(9) |
Die in den Entscheidungen 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/578/EG und 2010/18/EG sowie den Beschlüssen 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU festgelegten Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen werden derzeit im Hinblick auf ihre Relevanz und Angemessenheit bewertet. Da die Überprüfung der aktuell geltenden, in den genannten Entscheidungen und Beschlüssen festgelegten Umweltkriterien und damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen noch nicht abgeschlossen ist, sollte die Geltungsdauer dieser Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen verlängert werden. Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen und Beschlüsse empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Falle der Entscheidung 2009/563/EG bis zum 31. Dezember 2015 und im Falle der Entscheidungen 2009/564/EG, 2009/578/EG und 2010/18/EG sowie der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern. |
(10) |
Die Entscheidungen 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/578/EG und 2010/18/EG sowie die Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383/EU sind daher entsprechend zu ändern. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 der Entscheidung 2009/563/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Schuhe‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“
Artikel 2
Artikel 4 der Entscheidung 2009/564/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Campingdienste‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016.“
Artikel 3
Artikel 4 der Entscheidung 2009/578/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Beherbergungsbetriebe‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016.“
Artikel 4
Artikel 3 der Entscheidung 2010/18/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bodenbeläge aus Holz‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016.“
Artikel 5
Artikel 4 des Beschlusses 2011/263/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Maschinengeschirrspülmittel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016.“
Artikel 6
Artikel 4 des Beschlusses 2011/264/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Waschmittel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016.“
Artikel 7
Artikel 4 des Beschlusses 2011/382/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Handgeschirrspülmittel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016.“
Artikel 8
Artikel 4 des Beschlusses 2011/383/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Allzweck- und Sanitärreiniger‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2016.“
Artikel 9
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. März 2015
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Schuhe (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27).
(3) Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Campingdienste (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 36).
(4) Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 57).
(5) Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 32).
(6) Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22).
(7) Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34).
(8) Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 40).
(9) Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 52).